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Urteil

3 C 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ist grundsätzlich nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes anzuerkennen, auch wenn sie vor dem Beitritt des Ausstellungsstaates erteilt wurde. • Ist gegen den Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangener Verkehrsstraftaten eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden, kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung verweigern. • § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV erlaubt es dem Aufnahmestaat, die Inlandsfahrberechtigung zu versagen, bis der Betroffene den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erbracht hat. • Die Ausstellung eines nur neuen Führerscheindokuments (Ersatzkarte) begründet nicht automatisch eine Pflicht des Aufnahmestaates zur Anerkennung, wenn keine erneute Eignungsprüfung im Ausstellungsstaat stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung ausländischer EU‑Fahrerlaubnis bei inländischer isolierter Sperre (§ 69a StGB) • Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ist grundsätzlich nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes anzuerkennen, auch wenn sie vor dem Beitritt des Ausstellungsstaates erteilt wurde. • Ist gegen den Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangener Verkehrsstraftaten eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden, kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung verweigern. • § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV erlaubt es dem Aufnahmestaat, die Inlandsfahrberechtigung zu versagen, bis der Betroffene den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erbracht hat. • Die Ausstellung eines nur neuen Führerscheindokuments (Ersatzkarte) begründet nicht automatisch eine Pflicht des Aufnahmestaates zur Anerkennung, wenn keine erneute Eignungsprüfung im Ausstellungsstaat stattgefunden hat. Der Kläger erwarb 1996 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis (Klassen A, B). Zuvor war ihm 1990 in Deutschland die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre bis 1992 angeordnet worden. Nach 1996 verurteilten deutsche Gerichte den Kläger wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten; sie ordneten jeweils isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an, die zuletzt bis Februar 2009 liefen. 2010 legte der Kläger bei einer Kontrolle seinen tschechischen Führerschein vor; die deutsche Behörde verneinte daraufhin seine Berechtigung, in Deutschland damit zu fahren, und verlangte eine medizinisch-psychologische Begutachtung. Der Kläger erhielt 2011 ein modernes Scheckkartenführerscheindokument der Tschechischen Republik; er klagte auf Feststellung der Inlandsberechtigung. VG und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger reichte Revision ein. • Anwendbar ist unionsrechtlich der Anerkennungsgrundsatz für EU‑Fahrerlaubnisse; dieser umfasst auch vor dem Beitritt ausgestellte Führerscheine (Richtlinie 91/439/EG bzw. 2006/126/EG und Kommissionsentscheidung zu Äquivalenzen). • Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber gültiger EU‑Fahrerlaubnisse mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung fahren; Ausnahmen nennt § 28 Abs. 4 FeV. • § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV schließt die Inlandsfahrberechtigung aus, wenn wegen einer rechtskräftigen Entscheidung dem Betroffenen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf; dies erfasst auch Fälle isolierter Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, unabhängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis vor oder nach der Maßnahme erteilt wurde. • Die Nichtanerkennung wegen einer isolierten Sperre ist unionsrechtlich zulässig, weil diese Maßnahme der Feststellung fehlender Fahreignung dient und damit einer in den Führerscheinrichtlinien genannten Einschränkung entspricht. • § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV koppelt die Nichtanerkennung an die Eintragung im Verkehrszentralregister und deren Tilgung; zeitliche Bedenken gegen eine längere Nichtanerkennung werden dadurch entschärft, weil § 28 Abs. 5 FeV dem Betroffenen ein Antragsverfahren eröffnet, in dem er die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen hat. • Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments in der Tschechischen Republik stellt nur einen Ersatz des Ausweises dar und begründet keine Anerkennungspflicht, sofern keine erneute Eignungsprüfung im Ausstellungsstaat stattgefunden hat. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, mit seiner 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Wegen der in Deutschland nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis angeordneten und noch wirksamen isolierten Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB muss er nach § 28 Abs. 5 FeV vor einer Inlandsfahrberechtigung den Nachweis erbringen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat; diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Die Tatsache, dass ihm später ein neues Scheckkartendokument ausgestellt wurde, ändert daran nichts, weil damit keine neue Fahrerlaubnis und keine erneute Eignungsprüfung in der Tschechischen Republik verbunden war. Folge: Klageabweisung, weil die deutschen Vorschriften und das unionsrechtliche Anerkennungsprinzip eine Überprüfung und den Nachweis der Fahreignung zulässig und erforderlich machen.