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Urteil

16 A 2255/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte EU-/EWR‑Fahrerlaubnis ist von den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen; eine Nichtanerkennung ist jedoch zulässig, wenn aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (Art.2 Abs.1 RL 2006/126/EG). • § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV (in der durch die Dritte Änderungsverordnung vom 7.1.2009 geltenden Fassung) ist unionsrechtskonform, soweit sie die Anerkennung versagt, wenn der Führerschein oder Informationen des Ausstellermitgliedstaats belegen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. • Die Behörde darf einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen; bei ernstlichen Zweifeln an der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung sind Nachforschungen beim Ausstellermitgliedstaat zulässig und verwertbar.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung ausländischer EU‑Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitznachweis (§28 Abs.4 FeV) • Eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte EU-/EWR‑Fahrerlaubnis ist von den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen; eine Nichtanerkennung ist jedoch zulässig, wenn aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (Art.2 Abs.1 RL 2006/126/EG). • § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV (in der durch die Dritte Änderungsverordnung vom 7.1.2009 geltenden Fassung) ist unionsrechtskonform, soweit sie die Anerkennung versagt, wenn der Führerschein oder Informationen des Ausstellermitgliedstaats belegen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. • Die Behörde darf einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen; bei ernstlichen Zweifeln an der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung sind Nachforschungen beim Ausstellermitgliedstaat zulässig und verwertbar. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hatte 1995 eine Klasse‑3‑Fahrerlaubnis; diese wurde 2006 wegen Trunkenheit und fahrlässiger Körperverletzung entzogen. 2009 erlangte er in der Tschechischen Republik eine dortige Klasse‑B‑Fahrerlaubnis (Ausstellungsdatum 31.03.2009). Die deutsche Behörde stellte mit Verfügung fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit habe, forderte die Vorlage des Führerscheins und drohte Zwangsgeld an. Der Kläger rügte unionsrechtswidrige Nichtanerkennung und berief sich auf Wohnsitz in der Tschechischen Republik bereits seit Juni 2008. Auf Nachfrage teilte das deutsch‑tschechische Kooperationszentrum mit, der Kläger habe nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis und Meldung in Tschechien für den Zeitraum 19.06.2008 bis 05.10.2008 (109 Tage) besessen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Ordnungsverfügung entspricht innerstaatlichem Recht und Unionsrecht (§113 Abs.1 VwGO). • Die im Tenor genannte materielle Feststellung kann nicht aus §28 Abs.4 Satz1 Nr.3 FeV gestützt werden, da diese Vorschrift nur bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist anwendbar ist; insoweit steht die Anwendung der Richtlinie 2006/126/EG entgegen (vgl. EuGH‑Rechtsprechung). • Die Ordnungsverfügung stützt sich hingegen zu Recht auf §28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV (Fassung durch 3. Änderungsverordnung 7.1.2009): Danach kann die Anerkennung versagt werden, wenn aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bestanden hat. • Die Richtlinie 2006/126/EG regelt Mindestvoraussetzungen für Führerscheinserteilung, insbesondere Prüfung und ordentlicher Wohnsitz bzw. sechsmonatiger Studienaufenthalt (Art.7 Abs.1 lit. a und e; Art.12 definiert ordentlichen Wohnsitz als mindestens 185 Tage). Der Ausstellermitgliedstaat hat primär zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorlagen; der Besitz des Führerscheins gilt grundsätzlich als Beleg, es sei denn, aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen ergibt sich das Gegenteil. • Das vom Senat eingeholte Auskunftsergebnis des deutsch‑tschechischen Zentrums ist als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu werten und belegt, dass der Kläger lediglich etwa 109 Tage in Tschechien gemeldet war, also nicht die erforderlichen 185 Tage. Konkrete, verifizierbare Angaben des Klägers, die einen längeren tatsächlichen Aufenthalt oder persönliche/berufliche Bindungen im maßgeblichen Zeitraum belegen würden, fehlen. • Bei ernstlichen Zweifeln war das Einholen von Auskünften beim Ausstellermitgliedstaat zulässig und verwertbar. Der Kläger hat keine substanziierten Nachweise vorgelegt; damit war die Versagung der Anerkennung nach §28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV gerechtfertigt. • Die Anordnung zur Vorlage des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes beruhten auf §3 Abs.2 Satz3 StVG i.V.m. §47 Abs.2 Satz1 FeV analog sowie auf den entsprechenden Verfahrensvorschriften; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 11.02.2010 ist rechtmäßig und die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers ist in Deutschland nicht anzuerkennen. Begründung: Aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (nur etwa 109 Tage gemeldet) und damit die unionsrechtlich erforderliche Wohnsitzvoraussetzung (mindestens 185 Tage) nicht erfüllt war. Die Versagung der Anerkennung folgt aus §28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV in Verbindung mit Art.2 und Art.7 RL 2006/126/EG; Nachforschungen beim Ausstellermitgliedstaat waren bei ernstlichen Zweifeln zulässig und verwertbar. Der Kläger hat keinen substanziierten Nachweis für einen längerfristigen Aufenthalt oder relevante Bindungen in Tschechien vorgelegt, weshalb die Maßnahme und die Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu Recht ergangen sind.