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Urteil

26 K 7048/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1215.26K7048.12.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. September 2012 in der Fassung des Schreibens vom 20. September 2012 und des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2012 verurteilt, die von der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen – unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe finanziell auszugleichen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. September 2012 in der Fassung des Schreibens vom 20. September 2012 und des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2012 verurteilt, die von der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen – unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe finanziell auszugleichen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10 Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. August 1950 geborene Klägerin ist Lehrerin im Ruhestand. Sie stand ab Dezember 1977 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Vor ihrer Zurruhesetzung war sie zuletzt als Direktorin – didaktische Leiterin einer Gesamtschule - in O. tätig und erhielt laufende Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 15. Mit schriftlicher Erklärung vom 3. Januar 2006 verzichtete die Klägerin, die seinerzeit beabsichtigte, von der Möglichkeit der Altersteilzeittätigkeit Gebrauch zu machen, auf die ihr nach vollendetem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung. Ab dem 3. März 2010 war die Klägerin dauerhaft erkrankt, weshalb sie auf eigenen - im August 2010 gestellten – Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens mit Wirkung zum 31. März 2012 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Bereits im Februar 2012 bat die Klägerin um Gewährung finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung in den Schuljahren 2006/07 bis 2009/10 und für die geleisteten Vorgriffsstunden in den Schuljahren 1998/99, 1999/00 und 2000/01. Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag auf Gewährung finanziellen Ausgleichs größtenteils ab und begründete ihre Entscheidung wie folgt: Da das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 2012 durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beendet worden sei, stehe der Klägerin für die verbleibende Zeit nach Eintritt des Störfalles ein finanzieller Ausgleich für geleisteten Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 zu. Für eine darüber hinausgehende Ausgleichszahlung fehle es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Störfall nicht bereits mit Beginn der ununterbrochenen Erkrankung, sondern erst mit Zurruhesetzung eingetreten. Von dem Verzicht auf die der Klägerin zustehenden Altersermäßigungsstunden habe sie – die Bezirksregierung – erst durch den Antrag auf Gewährung finanziellen Ausgleichs erfahren. In der Personalakte der Klägerin habe sich bis dahin kein Schreiben über den Verzicht auf die Altersermäßigungsstunden befunden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie – die Bezirksregierung - eine derartige Erklärung nicht erhalten habe. Eine Ausgleichzahlung komme deshalb nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den sie – u.a. unter Vorlage von Auszügen aus ihrem vom Schulleiter geführten individuellen Arbeitszeitkonto - wie folgt begründete: Ihre Zurruhesetzung zum 31. März 2012 sei Folge ihrer Dienstunfähigkeit gewesen, welche bereits seit Anfang März 2010 bestanden habe. Die Tatsache, dass es von Seiten des Beklagten mehr als zwei Jahre gedauert habe, bis ihrem Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung entsprochen worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe Anspruch auf Rückgabe/finanziellen Ausgleich der von ihr im Zeitraum März 2010 bis März 2012 geleisteten Vorgriffsstunden. Das Schreiben vom 3. Januar 2006 betreffend den Verzicht auf Altersermäßigungsstunden sei über den Schulleiter an das zuständige Dezernat der Bezirksregierung gesandt worden. Damit habe sie – die Klägerin – alles getan, um die ordnungsgemäße Abwicklung ihres Antrags durch die vorgesetzte Behörde zu gewährleisten. Administratives Versagen der Behörde könne ihr, der Klägerin, nicht angelastet werden. Sie verlange daher eine Ausgleichszahlung für den „maximal möglichen Zeitraum“ ihres Verzichts für die Dauer von 5 Jahren und 8 Monaten. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen die Versagung des Ausgleichs von geleisteten Vorgriffsstunden ab. Dem Widerspruch der Klägerin gegen die Nichtgewährung finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden half sie unter Zurückweisung im Übrigen teilweise ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bezirksregierung E. aus: Der Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden sei korrekt erfolgt. Eine Ausgleichszahlung komme lediglich für 4 Monate seit Eintritt des Störfalls (Zurruhesetzung) und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der durchgehenden Erkrankung in Betracht. Eine unterbliebene Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit könne keinen Ausgleichsanspruch herbeiführen. Der hier zugrundeliegende Erlass vom 8. Juni 2004 sehe insoweit keinen Ermessensspielraum vor. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich nunmehr, dass die Klägerin auf die ihr zustehende Ermäßigungsstunde nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ab dem 1. August 2006) verzichtet habe. Der Ausgleich könne allerdings nur für solche Zeiträume erfolgen, in denen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Es könnten deshalb nur tatsächlich nicht in Anspruch genommene Ermäßigungsstunden im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 2. März 2010 ohne die unterrichtsfreie Zeit und etwaigen Krankheitszeiten in den betreffenden Schuljahren Berücksichtigung finden. Hiernach würden sich insgesamt 131 Lehrerwochenstunden errechnen, die zum Mehrarbeitsvergütungssatz für die Besoldungsgruppe A 15 auszuzahlen seien. Für die Zeit von Beginn der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung hingegen könne eine Ausgleichszahlung nicht erfolgen, weil die unterrichtsfreie Zeit in jedem Falle ausgespart werden müsse. Mit Schreiben vom 20. September 2012 korrigierte die Bezirksregierung E. ihren Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 dahingehend, dass für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 nicht – wie versehentlich angegeben – 34 Lehrerwochenstunden, sondern 39 Lehrerwochenstunden finanziell auszugleichen seien. Mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2012 änderte die Bezirksregierung E. ihre Entscheidung hinsichtlich des Ausgleichs von Altersermäßigungsstunden dahingehend ab, dass sie nunmehr auch einen Anspruch auf Ausgleich während der unterrichtsfreien Zeit/während der Ferien zuerkannte. Mithin seien insgesamt 177 Lehrerwochenstunden zum Mehrarbeitsvergütungssatz für die Besoldungsgruppe A 15 auszuzahlen. Zur Klarstellung wies die Bezirksregierung E. ergänzend darauf hin, dass weiterhin kein Anspruch darauf bestehe, die Zeiten der Erkrankung bei der Berechnung des Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verzichts auf Altersermäßigungsstunden sei der Klägerin kein finanzieller Verlust entstanden. Zum anderen habe sie in dieser Zeit auch keine Vorleistung in Form einer zuviel geleisteten Stunde erbracht. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2012 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) der Klägerin zum Ausgleich nicht in Anspruch genommener Altersermäßigungsstunden einen Betrag von 4.667,21 Euro nach den Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeit für Beamte – MVergV - ausgezahlt. Die Klägerin trägt vor: Was die Vorgriffsstunden angehe, so sei durch § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde festgeschrieben, dass die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werde. Indessen sei der Umfang der Zahlung in der Verordnung nicht dargestellt. Schon die Einführung der Vorgriffsstunde und die Verschiebung der Erstattung um einen Zeitraum von 11 Jahren sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Jedenfalls aber müsse ihr wenigstens wertmäßig das zur Verfügung gestellt werden, was sie zuvor aufgrund der Vorgriffsstundenregelung an Vorleistung erbracht habe. Bereits mit Schreiben vom 24. August 2010 habe sie die Versetzung in den Ruhestand beantragt. Über viele Monate hinweg habe es nicht die gesetzlich vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung gegeben. Bereits Ende November 2010 seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt gewesen. Bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung hätte ihr Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch im Jahr 2010 beschieden werden können und eine Erstattung der nicht zurückgegebenen Vorgriffsstunden hätte bereits ab 1. Januar 2011 erfolgen müssen. Der einschlägige Erlass regele, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichzahlungsverordnung Vorgriffsstunde auch dann gegeben seien, wenn sich eine Lehrkraft mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldient befinde und von der Möglichkeit der Flexibilisierung Gebrauch gemacht habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Was den Ausgleich der Ermäßigungsstunden betreffe, so sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung die in die Ferienzeiten fallenden Ermäßigungsstunden erstattet würden, während die Zeiten der Erkrankung nicht erstattet würden. In einem – zur früher geltenden Rechtslage ergangenen - Erlass aus dem Jahr 2002 sei zwischen Langzeiterkrankung und Kurzzeiterkrankung differenziert worden. Würden die Krankheitszeiten berücksichtigt, so ergebe sich über die bereits entschädigten 177 Lehrerwochenstunden hinaus eine weiterer Anspruch auf Entschädigung für 188 Lehrerwochenstunden. Sie habe auch während der Krankschreibung zahlreiche Arbeitsleistungen erbracht, etwa Korrekturen bereits geschriebener Klausuren vorgenommen, oder Unterlagen für den Vertretungsunterricht erstellt. Darüber hinaus habe sie in ihrer Schulleiterfunktion Vorlagen für pädagogische Konferenzen hergestellt und Unterlagen zur Schulprogrammarbeit aus ihrem Arbeitsbereich zusammengestellt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. September 2012 in der Fassung des Schreibens vom 20. September 2012 und des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu verurteilen, die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen auszugleichen sowie finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden unter Einbeziehung der Krankheitszeiten zu gewähren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es wendet unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheid und die hierzu ergangenen Ergänzungen ein: Was die Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens angehe, so habe die Bezirksregierung hierauf keinen Einfluss nehmen können. Das Land sei gegenüber den Gutachtern nicht weisungsbefugt. Erst am 27. Januar 2012 sei ihr das abschließende Gutachten des Medizinischen Dienstes zugegangen. Der Verordnungsgeber habe für die Rückgabe der Vorgriffsstunden bzw. deren finanziellen Ausgleich klare und verbindliche Regelungen über den finanziellen Ausgleich geschaffen. Hier sei § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ausgleichzahlungsverordnung Vorgriffsstunde einschlägig, wonach bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe. Nach Ziff. II Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MFSW) vom 11.Oktober 2007 zur Rückgabe von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde entstehe der Anspruch auf finanziellen Ausgleich mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 Ausgleichzahlungsverordnung Vorgriffsstunde maßgeblichen Ereignisses – vorliegend also mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2012. Bei korrekter Auslegung der Erlasslage habe die Klägerin somit seit dem 1. April 2012 für den noch verbleibenden Zeitraum einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden, konkret sei dies der Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012. Mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde sei ein Auffangtatbestand für die Fälle geschaffen worden, die nicht von Nr. 1 oder Nr. 2 erfasst seien. Hiernach bestehe die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs grundsätzlich auch dann, wenn sich eine Lehrkraft für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befinde. Vorausgesetzt werde aber – wie die Verwendung des Begriffs „sonstige Beendigung“ verdeutliche - ein Ausscheiden aus dem Schuldienst. Allerdings müsse für diese vorübergehende Abwesenheit ein Rechtsgrund vorliegen, wie z.B. eine Abordnung oder Versetzung in die Schulaufsicht, Freistellungsphase der Altersteilzeit oder der Jahresfreistellung, Tätigkeit im Auslandsschuldienst o.ä. gemäß Ziff. II Nr. 1 des Runderlasses des MFSW vom 11. Oktober 2007. Ein solcher Rechtsgrund liege hier nicht vor. Eine unterbliebene Arbeitsleistung infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit könne keinen Ausgleichsanspruch herbeiführen. Hätte der Verordnungsgeber auch den Fall einer langfristigen Erkrankung unmittelbar vor der Zurruhesetzung als Anspruchsvoraussetzung für den finanziellen Ausgleich mit einbeziehen wollen, so hätte dies in den entsprechenden Regelungen seinen Niederschlag gefunden, zumal es sich keinesfalls um einen seltenen Einzelfall handele, sondern um eine in der Praxis häufiger vorkommende Konstellation. Demnach habe der Verordnungsgeber bewusst die Langzeiterkrankung aus der der „Störfallregelung“ ausgenommen. Hinsichtlich der Altersermäßigung gelte Folgendes: Anders als bei der Regelung zur Vorgriffsstunde erfolge der Verzicht auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung auf gänzlich freiwilliger Basis. Hierdurch hätte sich die Klägerin die Möglichkeit erarbeitet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Altersteilzeit antreten zu können. Aufgrund ihrer langfristigen Erkrankung und Versetzung in den Ruhestand sei sie allerdings nicht mehr in der Lage gewesen, eine Altersteilzeitmaßnahme anzutreten. Tatsächlich habe die Klägerin in keinem Schuljahr in vollem Umfang auf die ihr zustehende Altersermäßigung verzichtet. Vielmehr seien pro Schuljahr Krankheitszeiten angefallen, die sich zwischen einer und 3 Wochen bewegt hätten. Ab dem 3. März 2010 sei die Klägerin dann bis zum Ruhestandseintritt ununterbrochen erkrankt. Es sei nicht plausibel, dass ein finanzieller Ausgleich für solche Zeiten erfolgen solle, in denen von der Klägerin unstreitig keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie in Zeiten, in denen sie aufgrund von Krankheit erwiesenermaßen nicht in der Schule anwesend gewesen sei, jeweils die eine Stunde mehr unterrichtet habe. Deshalb könnten bei dem Ausgleich der nicht in Anspruch genommenen Altersermäßigungsstunden nur die von der Klägerin tatsächlich nicht in Anspruch genommenen Zeiten berücksichtigt werden. Es sei auch nicht einsichtig, warum die Klägerin neben der bis zu ihrem Ruhestand in vollem Umfang gewährten Besoldungszahlung noch finanzieller Ausgleich für eine Leistung gezahlt werden solle, die sie unzweifelhaft nicht erbracht habe. Der Klägerin sei während der Krankheitszeiten weder ein finanzieller Schaden entstanden, noch habe sie tatsächlich eine Stunde mehr gearbeitet. Herauszustellen sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin während der unterrichtsfreien Zeit – außer in den ihr zustehenden Urlaubszeiten – durchaus auch dienstliche Tätigkeiten wahrgenommen habe, so dass ihr für diesen Zeitraum auch ein Ausgleich der geleisteten Altersermäßigungsstunden zustehend dürfte. Laut Erlass vom 29. September 2009 sei die Zahl der geleisteten Ermäßigungsstunden, für die Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehe, von 39 auf 52 Mehrstunden heraufgesetzt worden sei, mithin die unterrichtsfreie Zeit Berücksichtigung gefunden habe. Davon unberührt bleibe jedoch die Voraussetzung, dass eine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sein müsse, was in den Krankheitszeiten gerade nicht der Fall gewesen sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie habe auch während ihrer Erkrankung tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht, sei ihr Vorbringen widersprüchlich. Entweder sei sie dienstunfähig erkrankt gewesen oder sie sei gesund und mithin zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Mit Schriftsätzen vom 30. April 2014 und vom 2. Mai 2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat nur teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässige Klage ist – soweit sie den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden betrifft – begründet. Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 BBesG erlassenen Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde (AusgleichszahlungsVO). Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 8. Juni 2004 (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dem Erlass dieser Verordnung ist das beklagte Land der ihm durch Urteil des OVG NRW vom 15. Oktober 2003 ‑ 6 A 4134/02 ‑ NWVBl 2004, 320 auferlegten Verpflichtung zur Gleichbehandlung von einerseits im Dienst verbleibenden, in den Genuss des Abfeierns kommenden und andererseits aus dem Dienst ausscheidenden Lehrkräften nachgekommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007‑ 21 A 1154/06 ‑ DÖD 2008, 31. Die Vorgriffsstundenregelung beinhaltet keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr handelt es sich bei den Vorgriffsstunden der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 A 2592/09 – (n.v.) sowie Urteile vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 - und vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 – NWVBl 2004, 320. Entsprechend sind die Leistungen nach der Ausgleichszahlungsverordnung nicht als „Alimentation“, sondern als „Entschädigung“ zu qualifizieren. Diese wird geleistet, um eine Ungleichbehandlung von Beamten, die zwar in der Ansparphase ihren zusätzlichen Pflichten nachgekommen sind, aber in der Ausgleichsphase ihre entsprechenden Rechte nicht (mehr) wahrnehmen können, gegenüber denjenigen Beamten zu vermeiden, die in den vollen Genuss der Ausgleichsphase kommen können. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 a.a.O. Eine derartige zum Ausgleich verpflichtende Konstellation ist hier gegeben: In den Schuljahren 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 hat die Klägerin zusätzlich zu der ihr obliegenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche Stunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 5 SchFG abgeleistet. Nach Maßgabe des § 4 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG erfolgt insoweit ein zeitlicher Ausgleich durch eine entsprechende Absenkung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl um eine Stunde ab dem Schuljahr 2009/10. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall diesen Zeitausgleich nur zu einem geringen Teil, nämlich für 7 Monate im Schuljahr 2009/2010 in Anspruch nehmen. Hingegen konnten ihr die verbleibenden Vorgriffsstunden infolge ihrer dauerhaften Erkrankung nicht zurückgegeben werden. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Zahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AusgleichszahlungsVO folgt. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift wird die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt. Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zu Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war. Demnach ist ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung mit Beendigung des Beamtenverhältnisses entstanden. Indessen folgt hieraus – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht notwendigerweise, dass nur die Monate ab Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgleichsfähig sind. Insoweit verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass § 3 AusgleichszahlungsVO zwar den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit des Anspruchs bestimmt, jedoch keine Regelung zum Umfang des Ausgleichsanspruchs enthält. Soweit das beklagte Land auf den RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.10.2007 verweist, so ist zunächst festzuhalten, dass er hinsichtlich der Auslegung des § 2 AusgleichszahlungsVO keine das Gericht bindende Wirkung hat. Darüber hinaus stehen die Ausführungen im genannten Erlass einem Verständnis nicht entgegen, wonach bei Beendigung des Beamtenverhältnisses hinsichtlich der Ausgleichszahlung auch diejenigen Vorgriffsstunden abzugelten sind, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses auszugleichen gewesen wären, ein Ausgleich jedoch aus von der Lehrkraft nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist. Folgt man dieser Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AusgleichszahlungsVO nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf finanziellen Ausgleich aber aus Nr. 3 der Bestimmung. Hiernach wird die Ausgleichszahlung bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zulässigen Pflichtstunden gewährt, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit Beginn ihrer dauernden – ununterbrochenen - Dienstunfähigkeit am 3. März 2010 endete im Fall der Klägerin die ungleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden. Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, wegen der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Unmöglichkeit der tatsächlichen Rückgabe der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden die Vergütung dieser Vorgriffsstunden abzulehnen, weil eine Erkrankung allein in den Risikobereich der Klägerin fällt. VG Aachen, Urteil vom 11. Juli 2014 – 1 K 1045/12 – juris; a.A. für den Fall einer zeitweisen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit: VG Köln, Urteil vom 10. August 2011 – 3 K 4772/10 – juris und Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 Sa 1507/11 – juris. Der Runderlass vom 11. Oktober 2007 steht einer finanziellen Abgeltung nicht entgegen. Nach dessen Ziff. II.1 besteht die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht nur dann, wenn die Lehrkraft endgültig aus dem aktiven Schuldienst des Landes NRW ausgeschieden ist, sondern auch, wenn sie sich mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befindet und von der Möglichkeit der Flexibilisierung keinen Gebrauch gemacht hat. Die dauernde Dienstunfähigkeit bildet einen Rechtsgrund dafür, dass sich die Klägerin ab dem 3. März 2010 nicht mehr im aktiven Schuldienst befand. Dass dieser Grund im Klammerzusatz von II. Satz des Erlasses nicht ausdrücklich genannt wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil die Aufzählung der Rechtsgründe, wie der Zusatz „z.B.“ verdeutlicht, nicht abschließend ist und mit der vorliegenden Konstellation einer – bis zur Zurruhesetzung - andauernden Dienstunfähigkeit vergleichbare Konstellationen („Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder beim Sabbatjahr“), ausdrücklich benannt werden. In all den genannten Konstellationen wird von den Betroffenen, obwohl sie sich weiterhin im Schuldienst befinden, über einen längeren Zeitraum keine aktive Diensttätigkeit erbracht. Zudem wird in der Begründung zu 2 der AusgleichzahlungsVO vom Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeführt: „Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich in all den Fällen, in dem der zeitliche Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden ganz oder teilweise unmöglich wird. Ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen die Betroffenen der Beamtenrechte verlustig gehen bzw. nach Maßgabe des Disziplinarrechts aus dem Dienst entfernt werden. Absatz 1 Nr. 3 dient als Auffangtatbestand (…)“ Gerade im Hinblick auf die Funktion als Auffangtatbestand ist allein eine derartige – im oben dargestellten Sinn - weite Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 AusgleichzahlungsVO geeignet, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der Ausgleichsphase ermäßigt wird, zu vermeiden. Hier muss insbesondere Berücksichtigung finden, dass es sich bei den Vorgriffsstunden nicht etwa um eine „auf eigenes Risiko“ freiwillig erbrachte Vorleistung handelt, vgl. hierzu VG E. , Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 9014/10 – juris; nachfolgend bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 3 A 746/12 – (n.v.), sondern der Dienstherr den Lehrkräften die Vorgriffsstunde verpflichtend auferlegt hat und es sich angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung aufdrängt, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer krankheitsbedingten, nicht nur vorübergehenden Störung des Austauschverhältnisses betroffen sein wird. Denn einer vorzeitigen Zurruhesetzung geht in vielen Fällen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauerhafter Erkrankung voraus. Zur Notwendigkeit einer Ausgleichsregelung hat das OVG NRW bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 2003 a.a.O. (vgl. ebenso Beschluss vom 15. Juni 2004 – 6 A 2289/03) ausgeführt: „Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die in der sogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienste des Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -; BVerfGE 71, 39, 58. Zwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 -; BVerfGE 97, 186, 194f. Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann aber nur dann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 34/95 -; BVerfGE 100, 59, 90. Gemessen daran wird die Klägerin durch das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die geleisteten Vorgriffsstunden gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der Ausgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Der Verzicht des beklagten Landes auf eine solche Regelung kann im äußersten Fall dazu führen, dass einer Lehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der Vorleistung in Form der Vorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür irgendeinen Ausgleich erhält. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Ableistung der Vorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte nicht etwa freiwillig, sondern verpflichtend ist. Eine Störung des zuvor beschriebenen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Lehrkraft vor oder während der Ausgleichsphase kann vielfältige Ursachen (z.B. Versetzung in den Ruhestand, Dienstherrnwechsel u.a.) haben. Angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung drängt es sich auf, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen Störung des Austauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor diesem Hintergrund kann der Verzicht auf eine Ausgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung zustehenden pauschalisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise gerechtfertigt werden.“ Es lässt sich auch nicht entgegen, der Verordnungsgeber habe zu Gunsten der betroffenen Lehrkräfte eine Rückgabe der Vorgriffsstunden auch dann vorgesehen, wenn diese während des Zeitraums der erhöhten Pflichtstundenzahl langfristig erkrankt waren, so dass er dementsprechend andererseits – pauschalisierend und sozusagen spiegelbildlich - Langzeiterkrankungen während des Rückgabezeitraums bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt lassen durfte. Es sind dem erkennenden Einzelrichter keine Fälle bekannt und der Beklagte hat solche Fälle auch nicht angeführt, in denen eine ununterbrochene, zur vorzeitigen Zurruhesetzung führende Erkrankung einer Lehrkraft dazu geführt hätte, dass solche wegen dieser Erkrankung tatsächlich nicht geleistete Vorgriffsstunden im Anschluss an die Zurruhesetzung durch Ausgleichszahlungen abgegolten worden wären. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden in Anwendung von § 3 Abs. 3 AusgleichszahlungsVO unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes finanziell auszugleichen. Eine Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil die Klägerin bis zu ihrer Erkrankung vollzeitbeschäftigt war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 - 3 A 280/10 – juris, m. w. N. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für die Klägerin im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs galten, vgl. II.2. des RdErl. des MFSW vom 11. Oktober 2007. Hingegen ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin die Abgeltung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit nicht in Anspruch genommener Altersermäßigungsstunden begehrt. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachten Anspruch nicht zu. Aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergibt sich der Anspruch nicht. Die Klägerin hat die ihr in den streitgegenständlichen Zeiträumen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zustehende Besoldung in vollem Umfang erhalten. Für weitergehende Zahlungen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Der Verzicht der Klägerin auf die Altersermäßigungsstunde wirkt sich besoldungsrechtlich nicht aus. Die Altersermäßigungsstunde stellt keinen besoldungsrechtlich relevanten Tatbestand dar. Sie steht in keinem unmittelbaren Bezug zum besoldungsrechtlich insoweit allein relevanten Merkmal des Umfangs der Arbeitszeit. Durch die Altersermäßigungsstunde im Lande Nordrhein-Westfalen wird keine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt. Mit der Altersermäßigungsstunde wird nicht der Umfang, sondern nur die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme von Lehrern modifiziert. Es handelt sich um eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Mai 2011 – 26 K 2007/10 – und vom 30. Oktober 2007 – 26 K 470/07 – m.w.N. sowie OVG NRW, Urteil vom 21. September 2010 – 3 A 3479/07 - (n.v.). Da in der Altersermäßigung keine Arbeitszeitverkürzung im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG zu sehen ist - die insgesamt wöchentlich zu leistende Arbeitszeit wird hierdurch nicht gekürzt, sondern es wird ein Teil des zu leistenden Arbeitszeitpensums von der Unterrichtszeit auf die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit verlagert -, stellt der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Altersermäßigung auch keinen nach dem Besoldungsrecht unwirksamen Verzicht auf Besoldung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBesG dar. Die Altersermäßigung lässt die Regelung der Arbeitszeit und die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG daran anknüpfende Höhe der Dienstbezüge unberührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2010 – 3 A 3479/07 – (n.v.) mit eingehender rechtlicher Begründung. Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht aus dem Runderlass des MSFW vom 29. September 2009 (ABl. NRW S. 519), der den für die bis zum 31. Dezember 2009 angetretenen Altersteilzeiten fortgeltenden Vorgänger-Erlass vom 26. Juni 2006 abgelöst hat, herleiten. Der Sachverhalt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Lehrkraft einen finanziellen Ausgleich erhält, wenn sie das volle Ansparvolumen nicht benötigt oder die Altersteilzeit nicht antritt und ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich ist, ist in Nr. 1.2. des Runderlasses des MSFW vom 29. September 2009 geregelt. Danach wird dem Betroffenen ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt. Besteht für ein Schuljahr ein Anspruch auf diesen Ausgleich, wird er für insgesamt 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden gewährt. Wenn der Beklagte in Anwendung des Erlasses regelmäßig die Zeiten einer erkrankungsbedingten Dienstunfähigkeit (Krankheitszeiten) bei der Ermittlung des „Ansparvolumens“, also der der „angesparten“ Ermäßigungsstunden, herausrechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Allerdings vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Leistung über eine bestehende Verwaltungspraxis hinaus, wenn jemand durch eine auf einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift beruhende Verwaltungspraxis gleichheitswidrig von der Gewährung einer bestimmten Leistung ausgeschlossen worden ist und der Gleichheitsverstoß nur durch die Gewährung der Leistung geheilt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 3 A 143/11 – (n.v.). Eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist hier aber nicht im Ansatz dargetan. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass bei anderen Lehrkräften der in Rede stehende Erlass bzw. der Vorgänger-Erlass in anderer Weise vom Beklagten angewandt worden wäre und ungeachtet von Krankheitszeiten bei der Berechnung des finanziellen Ausgleich für 52 Ermäßigungsstunden geleistet worden wäre. Die Regelung im Erlass des MFWS und ihre Auslegung durch den Beklagten ist sachgerecht, weil es sich bei dem finanziellen Ausgleich für überzählige Altersermäßigungsstunden um eine zusätzliche Leistung an einen bereits amtsangemessen alimentierten Beamten handelt. Sie stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zur Abgeltung von Vorgriffsstunden dar. Die Situation ist in beiden Fällen nicht zu vergleichen, weil der Verzicht auf die Altersermäßigungsstunde freiwillig erfolgte, während die Ableistung der Vorgriffsstunde nicht freiwillig, sondern verpflichtend war, OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 3 A 143/11 – (n.v.). Dass der Beklagte bei der Berechnung des Ansparvolumens Ferien- und Krankheitszeiten im Zug einer pauschalierten Betrachtung unterschiedlich behandelt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der unterrichtsfreien Zeit, die einen längeren Zeitraum einnimmt, als Lehrer Anspruch auf Urlaub haben, ist die Lehrkraft nämlich nicht vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung befreit. Gemäß § 14 Abs. 2 des RdErl. des MFSW vom 18. Juni 2012 - Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) - dienen Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Von diesen Verpflichtungen ist eine dienstunfähig erkrankte Lehrkraft befreit. Dies rechtfertigt es, Krankheitszeiten bei der Ermittlung nicht in Anspruch genommener Ermäßigungsstunden unberücksichtigt zu lassen. Die begehrte Abgeltung von Altersermäßigungsstunden für den Zeitraum dauernder Dienstunfähigkeit würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Klägerin über die volle Alimentation hinaus, die sie während ihrer Erkrankung erhalten hat, eine weitere Zahlung erhalten würde, obwohl sie in der streitgegenständlichen Zeit nicht nur keine Stunde über ihr verpflichtendes Unterrichtspensum hinaus, sondern eben überhaupt nicht unterrichtet hat. Eine solche Zahlung ließe sich durch nichts rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorgenommene Quotelung ergibt sich aus dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt, dass die Klägerin finanziellen Ausgleich in Form von Mehrarbeitsvergütung für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden und für Vorgriffsstunden begehrt hat.