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Urteil

3 A 280/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilzeitbeschäftigung sind Vorgriffsstunden, die nicht durch späteren Freizeitausgleich ausgeglichen werden können, nach dem Gebot der Entgeltgleichheit anteilig nach der Besoldungsgruppe zu vergüten, soweit die Summe von Beschäftigungsumfang und Vorgriffsstunden die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt. • Die Verweisung der Ausgleichszahlungsverordnung auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist auf die von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Vorgriffsstunden europarechtskonform insoweit nicht anwendbar; statt dessen ist anteilige Besoldung zu gewähren. • Für Vorgriffsstunden, die während Zeiten voller Beschäftigung erbracht wurden, besteht kein Anspruch auf zusätzliche anteilige Besoldung über die in der Ausgleichszahlungsverordnung vorgesehenen Entschädigungsleistungen hinaus.
Entscheidungsgründe
Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrerin auf anteilige Besoldung für nicht ausgeglichene Vorgriffsstunden • Bei Teilzeitbeschäftigung sind Vorgriffsstunden, die nicht durch späteren Freizeitausgleich ausgeglichen werden können, nach dem Gebot der Entgeltgleichheit anteilig nach der Besoldungsgruppe zu vergüten, soweit die Summe von Beschäftigungsumfang und Vorgriffsstunden die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt. • Die Verweisung der Ausgleichszahlungsverordnung auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist auf die von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Vorgriffsstunden europarechtskonform insoweit nicht anwendbar; statt dessen ist anteilige Besoldung zu gewähren. • Für Vorgriffsstunden, die während Zeiten voller Beschäftigung erbracht wurden, besteht kein Anspruch auf zusätzliche anteilige Besoldung über die in der Ausgleichszahlungsverordnung vorgesehenen Entschädigungsleistungen hinaus. Die Klägerin, verbeamtete Lehrerin (A12), leistete in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03 Vorgriffsstunden; in den Schuljahren 2001/02 und 2002/03 war sie teilzeitbeschäftigt (Sabbatjahrmodell). Wegen vorgezogener Pension konnte sie den später vorgesehenen Freizeitausgleich ab 2008/09 nicht mehr nehmen. Das Landesamt zahlte einen Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung; die Klägerin verlangte stattdessen zeitanteilige Besoldung. Bezirksregierung und LBV lehnten ab; das VG wies die Klage ab. In der Berufung machte die Klägerin geltend, die Verweisung auf die Mehrarbeitsvergütung verstoße gegen das EU-Gleichbehandlungsgebot für Teilzeitbeschäftigte (Richtlinie 97/81/EG). Das OVG änderte teilweise zu ihren Gunsten und verpflichtete das Land zur Nachzahlung anteiliger Besoldung für die in Teilzeit geleisteten Schuljahre, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütung. • Rechtsgrundlage für den Ausgleich ist § 48 Abs.3 BBesG a.F. und die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. • Vorgriffsstunden sind eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (Arbeitszeitkonto), nicht Mehrarbeit; der vorgesehene spätere Freizeitausgleich steht in einem Synallagma zur Vorleistung. • Die Richtlinie 97/81/EG (Anhang §4 Nr.1,2) verbietet Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten; dieser Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Beamte. • Die Verweisung in §3 Abs.3 der Ausgleichszahlungsverordnung auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung führt bei Teilzeitbeschäftigten zu einer Vergütung, die diese gegenüber Vollzeitbeschäftigten unangemessen schlechterstellt und ist insoweit mit dem Gebot der Entgeltgleichheit unvereinbar. • Zur Wahrung des europarechtlichen Proportionalitätsgebots ist die Verweisung auf die MVergV nicht anzuwenden; stattdessen ist anteilige Besoldung der jeweiligen Besoldungsgruppe zu gewähren, wobei die bereits gezahlte Mehrarbeitsvergütung anzurechnen ist. • Für Vorgriffsstunden, die während Zeiten voller (volle Besoldung) Beschäftigung erbracht wurden, besteht kein Anspruch auf zusätzliche anteilige Besoldung, da die Ausgleichszahlungsverordnung insoweit eine hinreichende und systemkonforme Entschädigungsregelung trifft. • Die Berechnung der anteiligen Besoldung richtet sich nach dem Stichtag Monat der Zurruhesetzung und der vom LBV vorgelegten fiktiven Berechnung; von dem so ermittelten Betrag ist die bereits nach MVergV geleistete Zahlung abzuziehen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Das Land ist verpflichtet, für die Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 die geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit in Form zeitanteiliger Besoldung zu vergüten, wobei bereits gezahlte Mehrarbeitsvergütung anzurechnen ist. Für Vorgriffsstunden aus Zeiten voller Beschäftigung (1997/98 bis 2000/01) besteht kein weitergehender Anspruch; die Bescheide insoweit bleiben rechtmäßig. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/3 und dem Land zu 1/3 auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.