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Urteil

5 Sa 1507/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden besteht nur, wenn die Rückgabe der Stunden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unmöglich ist. • Die Verwaltungsvorschrift (Runderlass) zur Rückgabe und zum finanziellen Ausgleich ist grundsätzlich verwaltungsintern und begründet nur insoweit Außenwirkung, als der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rechtswirkung erzeugen kann. • Arbeitsunfähigkeit während des geplanten Ausgleichszeitraums begründet nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Rückgabe; ist die Rückgabe bereits vorab durch Dienstplanung festgelegt, bleibt der Ausgleich durch Stundenreduzierung wirksam. • Eine Vergleichbarkeit zwischen Lehrkräften in Jahresfreistellung (Sabbatjahr) und während der Rückgabephase arbeitsunfähigen Lehrkräften besteht nicht; daher liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Abgeltung von Vorgriffsstunden bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit • Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden besteht nur, wenn die Rückgabe der Stunden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unmöglich ist. • Die Verwaltungsvorschrift (Runderlass) zur Rückgabe und zum finanziellen Ausgleich ist grundsätzlich verwaltungsintern und begründet nur insoweit Außenwirkung, als der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rechtswirkung erzeugen kann. • Arbeitsunfähigkeit während des geplanten Ausgleichszeitraums begründet nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Rückgabe; ist die Rückgabe bereits vorab durch Dienstplanung festgelegt, bleibt der Ausgleich durch Stundenreduzierung wirksam. • Eine Vergleichbarkeit zwischen Lehrkräften in Jahresfreistellung (Sabbatjahr) und während der Rückgabephase arbeitsunfähigen Lehrkräften besteht nicht; daher liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Klägerin, seit 1997 als angestellte Lehrerin beim Land beschäftigt, leistete im Schuljahr 1998/1999 Vorgriffsstunden (52 Stunden im Kalenderjahr). Nach landesrechtlicher Regelung sollten solche Vorgriffsstunden elf Jahre später durch entsprechende Reduzierung der Pflichtstundenzahl rückgewährt werden. Im Schuljahr 2009/2010 war die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig; ab 21.06.2010 wurde ihre Pflichtstundenzahl um eine Stunde ermäßigt. Die Klägerin forderte für 48 nicht rückgewährte Vorgriffsstunden finanziellen Ausgleich in Höhe von 1.608 € und berief sich subsidiär auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu Lehrkräften mit Sabbatjahr. Die Behörde lehnte einen Auszahlungsanspruch ab; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. • Anspruchsgrundlage und Reichweite der Verordnung und des Runderlasses: Nach § 2 der Ausgleichszahlungsverordnung 2004 besteht ein Ausgleichsanspruch nur, wenn die Rückgabe der Vorgriffsstunden unmöglich wird; der Runderlass 2007 erläutert diesen Tatbestand und klärt, dass Unmöglichkeit auch bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst vorliegen kann. • Keine Unmöglichkeit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Arbeitsunfähigkeit während des Ausgleichszeitraums begründet keine Unmöglichkeit der Rückgabe, wenn die Rückgabefrist und die dienstplanmäßige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bereits vorher feststanden. • Rechtsnatur der Vorgriffsstunden: Vorgriffsstunden sind keine Überstunden, sondern eine langfristige ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit; der Ausgleich erfolgt durch spätere Stundenreduzierung, nicht zwingend durch Geldleistung. • Verwaltungsinterne Regelungen und Gleichbehandlung: Runderlasse sind grundsätzlich verwaltungsintern und begründen keine unmittelbaren Leistungsansprüche Dritter; eine Außenwirkung kann allenfalls durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. • Vergleichbarkeit der Gruppen: Lehrkräfte in einer Jahresfreistellung sind von vornherein für eine festgelegte Zeit unwiderruflich von Arbeitspflicht befreit; dies unterscheidet sie grundlegend von arbeitsunfähig Erkrankten, die weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben und Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. • Anwendbare Grundsätze zur Planung und Ausgleich: Wenn der Arbeitgeber die Ausgleichszeiten vor Erlangung der Arbeitsunfähigkeit festgelegt hat, kann der Ausgleich auch während der Krankheit wirken; die Klägerin war entsprechend dem Plan bereits durch Stundenreduzierung berücksichtigt. • Prozessrechtliche Folgen: Da keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht und kein Gleichbehandlungsverstoß vorliegt, war die Klageabweisung in beiden Instanzen rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der im Schuljahr 1998/1999 geleisteten Vorgriffsstunden, weil die Rückgabe durch die gesetzliche/verwaltungsgemäße Regelung bereits durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung sichergestellt war. Arbeitsunfähigkeit während des Ausgleichszeitraums führt nicht automatisch zu einer Unmöglichkeit der Rückgabe, insbesondere wenn die Ausgleichszeiträume und der Dienstplan vorab festgelegt waren. Verwaltungsinterne Erlasse begründen keine unmittelbaren Auszahlungsansprüche, und ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, weil die Situation der Sabbatjahrnehmer nicht mit der der erkrankten Lehrkraft vergleichbar ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.