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Urteil

21 A 3967/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung stellt keine Arbeitszeitkürzung i.S.d. § 6 Abs.1 BBesG dar, sondern eine arbeitserleichternde Entlastung. • Bei Teilzeitbemessung der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge nach dem Verhältnis der individuell festgesetzten Arbeitszeit zur allgemeinen Vollarbeitszeit zu kürzen (§ 6 Abs.1 BBesG). • Ein vertraglicher oder runderlassbedingter Verzicht auf eine Altersermäßigung zur Ermöglichung von Altersteilzeit ist nicht als unzulässiger Verzicht auf Besoldung nach § 2 Abs.3 BBesG anzusehen. • Mehrarbeitsvergütung bemisst sich nach tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden; Ausgleichszahlungen für nicht nachholbare Altersermäßigungsstunden sind nach diesen Sätzen möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Besoldungsnachforderung für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung • Eine Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung stellt keine Arbeitszeitkürzung i.S.d. § 6 Abs.1 BBesG dar, sondern eine arbeitserleichternde Entlastung. • Bei Teilzeitbemessung der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge nach dem Verhältnis der individuell festgesetzten Arbeitszeit zur allgemeinen Vollarbeitszeit zu kürzen (§ 6 Abs.1 BBesG). • Ein vertraglicher oder runderlassbedingter Verzicht auf eine Altersermäßigung zur Ermöglichung von Altersteilzeit ist nicht als unzulässiger Verzicht auf Besoldung nach § 2 Abs.3 BBesG anzusehen. • Mehrarbeitsvergütung bemisst sich nach tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden; Ausgleichszahlungen für nicht nachholbare Altersermäßigungsstunden sind nach diesen Sätzen möglich. Der Kläger, ein teilzeitbeschäftigter Lehrer (13 Wochenstunden), verzichtete 2001 auf eine ihm ab Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung von 0,5 Wochenstunden, um Altersteilzeit ab 59 Jahren zu ermöglichen. Er trat 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Das Land zahlte ihm für angesparte Altersermäßigungsstunden einen finanziellen Ausgleich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Höhe von 1.283,33 EUR für 51,5 Stunden. Der Kläger hielt diese Vergütung für zu niedrig und begehrte zeitanteilige Besoldung nach A 13 BBesO für die nicht in Anspruch genommenen 0,5 Stunden wöchentlich sowie eine höhere Stundenzahl wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gewährten der Klage nicht, das Land wies die Bescheide und den Widerspruchsbescheid als rechtmäßig zurück. • Dienstbezüge von Beamten sind gesetzlich geregelt; bei Teilzeit sind sie nach § 6 Abs.1 BBesG im Verhältnis zur Arbeitszeit zu kürzen. • Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs.1 BBesG ist die konstitutiv festgelegte durchschnittliche Arbeitszeit, nicht die tatsächliche geleistete Zeit; maßgeblich ist die allgemeine Pflichtstundenzahl der jeweiligen Lehrkräftegruppe. • Die Altersermäßigung nach § 3 Abs.2 VO zu § 5 SchFG ist eine arbeitserleichternde Ermäßigung der Pflichtstunden und führt nicht zu einer Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit; daher bleibt das Verhältnis der Dienstbezüge zur Vollarbeitszeit unberührt. • Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften anderer Länder sind auf die nordrhein-westfälische Regelung übertragbar; Begriff und Zweck der "Ermäßigung" sprechen gegen eine Arbeitszeitkürzung. • Der Verzicht des Klägers auf die Altersermäßigung zur Nutzung des Altersteilzeitmodells ist rechtlich zulässig; er stellt keinen unzulässigen Verzicht auf Besoldung nach § 2 Abs.3 BBesG dar. • Differenzierungen zugunsten von Lehrkräften, die die Altersermäßigung tatsächlich in Anspruch nehmen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil Beamte in Altersteilzeit besondere Ausgleichsregelungen (Zuschlag, ruhegehaltfähige Zeiten) erhalten. • Die Berechnung der Ausgleichszahlung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist sachgerecht, weil Vergütung nach tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden bemessen wird; vom Kläger angegebene Abweichungen wurden nicht substantiiert nachgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung nach A 13 BBesO für die nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung 0,5 Stunden wöchentlich für den Zeitraum 1.8.2001 bis 30.9.2004. Die Bestimmungen des Landes zur Altersermäßigung und zur Altersteilzeit sind rechtmäßig und führen nicht zu einer Gesetzesverletzung hinsichtlich der Besoldung. Die vom Land geleistete Ausgleichszahlung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist zutreffend bemessen, da sich die Vergütung an den tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden orientiert. Kostentragung und Vollstreckungsregelung wurden zu Lasten des Klägers getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.