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Beschluss

3 A 2592/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.3A2592.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - 3 A 3250/08 -, vom 28. April 2010 - 3 A 1173/07 -, vom 1. Februar 2010 - 3 A 2979/07 -, vom 26. Januar 2010 - 3 A 914/08 - und vom 20. November 2009 - 3 A 3850/06 -; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 a Rdnr. 206. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In den Schuljahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 hat die Klägerin bis zu ihrer Zurruhesetzung als vollbeschäftigte Lehrerin an einer Grundschule zusätzlich zu der ihr obliegenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine weitere wöchentliche Stunde als sogenannte Vorgriffsstunde gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) - in den Fassungen vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 89), vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214), vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74) und vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254) - abgeleistet. Nach Maßgabe des § 4 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG erfolgt insoweit ein zeitlicher Ausgleich durch eine entsprechende Absenkung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl um eine Stunde ab dem Schuljahr 2008/09. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall diesen Zeitausgleich nicht in Anspruch nehmen, da sie im Sommer 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Auf entsprechenden Antrag teilte ihr das LBV mit Schreiben vom 22. August 2008 mit, dass ihr für die geleisteten Vorgriffsstunden ein finanzieller Ausgleich in Höhe von insgesamt 2.031,12 Euro zustehe. Im Rahmen des von der Klägerin mit dem Ziel, eine zeitanteilige Besoldung zu erhalten, erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens, teilte ihr das LBV mit, dass sich die Höhe der Entschädigung nach den für die Mehrarbeitsvergütung maßgeblichen Sätzen richte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 22. August 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Ableistung der Vorgriffsstunde in den Schuljahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 anteilige Besoldung abzüglich zwischenzeitlich gezahlter Beträge nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ohne Abzinsung zu zahlen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für die geleisteten Vorgriffsstunden keinen Anspruch auf Zahlung anteiliger Besoldung. Die ihr aus diesem Grund zustehenden Ansprüche auf Besoldung seien durch die Gewährung der abgezinsten Stundensätze nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfüllt. Für weitergehende Zahlungen fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Maßgabe der für die Vergütung von Mehrarbeit maßgeblichen Sätze stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Vorgriffsstunden nicht um Mehrarbeit, sondern um eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit handele. Diesem Umstand trage § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG Rechnung, indem im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung verwiesen werde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung könne die Klägerin auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgeltung von Mehrarbeit, die im Beamtenverhältnis teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen leisteten, ableiten. Die Pflicht zur Ableistung von Vorgriffsstunden habe Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen betroffen und lasse eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht erkennen. Auch die Regelungen über die Fälligkeit der Ausgleichszahlung und zur sogenannten Abzinsung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die in die Zukunft gelegte Fälligkeit sei sachgerecht, weil im Dienst verbleibende Lehrer auch erst in der Zukunft in den Genuss des planmäßigen Abfeierns der Vorgriffsstunde gelangten. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Vortrag der Klägerin, es sei systemwidrig, für eine zusätzlich geleistete Schulstunde, die unstreitig nicht als Mehrarbeit zu qualifizieren sei, einen Ausgleich nach den für die Vergütung von Mehrarbeit maßgeblichen Sätzen zu zahlen, statt auf der Grundlage des für die Vorgriffsstunden maßgeblichen Systems der „1:1–Rückgabe“ eine „1:1-Besoldungs-Rückgabe“ im Sinne eines Ausgleichs in Höhe anteiliger Besoldung durchzuführen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Klägerin hat in dem hier in Rede stehenden Zeitraum - entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Eingruppierung - Besoldung in ungekürzter Höhe erhalten. Soweit sie eine weitergehende anteilige Besoldung für die geleisteten Vorgriffsstunden begehrt, fehlt es hierfür, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, an der nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Einen Ausgleich für abgeleistete Vorgriffsstunden kann die Klägerin allein aus der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffstunde) vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 379, im Folgenden: Ausgleichszahlungsverordnung) herleiten. Der sich aus dieser Verordnung ergebende – der Höhe unstreitige - Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.031,12 Euro ist bereits durch das beklagte Land erfüllt worden. Einen weitergehenden Ausgleichsanspruch hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Mit der Ausgleichszahlungsverordnung ist das beklagte Land in nicht zu beanstandender Weise seiner Verpflichtung nachgekommen, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn es zu Störungen im Ablauf des Konzepts der später auszugleichenden Vorgriffsstunden kommt, wenn Lehrkräfte in der sog. Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienst des beklagten Landes stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss des vorgesehenen Ausgleichs in Freizeit kommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 - 21 A 1154/06 -, juris. Die Ausgleichszahlungsverordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Danach ist u.a. die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nicht oder nur noch teilweise möglich ist. Dem liegt zugrunde, dass die Vorgriffsstundenregelung keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung ist, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Wie der 21. Senats des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 - ausgeführt hat, handelt es sich bei den Vorgriffsstunden der Sache nach vielmehr um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. Vgl. auch: OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320. Entsprechend sind die Leistungen nach der Ausgleichszahlungsverordnung nicht als „Alimentation“, sondern als „Entschädigung“ zu qualifizieren. Diese wird geleistet, um eine Ungleichbehandlung von Beamten, die zwar in der Ansparphase ihren zusätzlichen Pflichten nachgekommen sind, aber in der Ausgleichsphase ihre entsprechenden Rechte nicht (mehr) wahrnehmen können, gegenüber denjenigen Beamten zu vermeiden, die in den vollen Genuss der Ausgleichsphase kommen können. Die Besoldung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang zum Dienst und den dienstlichen Pflichten des Beamten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, a. a. O. Dies zeigt sich insbesondere an der Regelung des § 9 Satz 1 BBesG, wonach der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge verliert. Die Besoldung des - wie hier - Vollzeitbeamten steht aber nicht in einem Äquivalenzverhältnis zur konkret abgeleisteten Arbeitszeit, sondern ist - wie auch § 3 Abs. 1 BBesG zeigt - grundsätzlich (mit Ausnahme einzelner Zulagen) an das entsprechende Amt und die hierfür jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldungsgruppe gekoppelt. Das Beamtenverhältnis ist in besoldungsrechtlicher Hinsicht von dem Grundsatz der Alimentationspflicht geprägt. Dem steht die Treuepflicht des Beamten zu seinem Dienstherrn gegenüber. Eine Abrechnung der Besoldung nach konkret geleisteten Arbeitsstunden ist insoweit nicht von der Leitvorstellung der Alimentationspflicht im Beamtenverhältnis umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die vorübergehend abzuleistende Vorgriffsstunde - entgegen der Ansicht der Klägerin in der Zulassungsschrift - nicht als nach der jeweils entsprechenden Besoldungsgruppe zusätzlich zur vollen Alimentation zu vergütende Arbeitszeit zu werten. Die Ausgleichszahlungsverordnung und ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 3 BBesG a.F. gehen insofern systemkonform von einer vollständigen (anderweitigen) Alimentation des Beamten aus, so dass sie ihrerseits keine zusätzliche Alimentation vorsehen - die zu einer „Überalimentation“ führen würde -, sondern lediglich einen Ausgleich gewähren, der als eine Art der Entschädigung an die Vergütungssätze für Mehrarbeit anknüpft, bei denen es sich ebenfalls um eine zusätzliche Leistung an einen bereits voll alimentierten Beamten handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 A 2067/07 -; zu einer vergleichbaren Regelung in Bayern: Bayer. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, Schütz BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 52. Anders als die Klägerin annimmt, führt aber die in der Ausgleichszahlungsverordnung vorgesehene Berechnung der Ausgleichzahlung anhand der für die Mehrarbeitsvergütung maßgeblichen Sätze nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Bezugnahme auf die genannten Vergütungssätze ist insbesondere weder „systemwidrig“ noch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beanstanden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr im Hinblick auf die Regelung von Entschädigungsleistungen bei bestimmten Sachverhalten grundsätzlich zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist. Vgl. zu § 49 Abs. 3 BBesG a.F.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, Schütz BeamtR ES/F II 1 Nr. 16 m. w. N. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat dabei einen weiten Ermessensspielraum und kann insoweit grundsätzlich unter verschiedenen Modellen der Rückführung von vorgeleisteten Unterrichtsstunden in „Störfällen“ dasjenige wählen, das ihm am zweckmäßigsten erscheint, um einen finanziellen Ausgleich in angemessener Höhe nach handhabbaren und sachgerechten Maßstäben zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2004 - 6 A 1790/03 -, juris; zur vergleichbaren hessischen Regelung: Hess. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 N 3925/98 -, juris; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: Bayer. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a. a. O. Diesen Anforderungen genügt die Entschädigungsregelung in § 3 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung. Soweit darin auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, bei der aus Gründen der gesetzgebungstechnischen Vereinfachung bestimmte Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) für anwendbar erklärt werden. Dass die insoweit in § 3 Abs. 1 MVergV geregelten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 A 2067/07 -. Die Heranziehung der für die Vergütung von Mehrarbeit maßgeblichen Sätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für geleistete Vorgriffsstunden ist auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Ausgleichs bei Ruhestandsbeamten - wie der Klägerin – und aktiven Beamten nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zu aktiven Beamten, denen für geleistete Vorgriffsstunden nach Maßgabe des § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG ab dem Schuljahr 2008/09 ein Ausgleich in Freizeit gewährt wird, hat die Klägerin als Ruhestandsbeamtin beginnend ab diesem Zeitraum gemäß § 3 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung einen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der Sätze nach § 4 MVergV, denen - wenn man die monatliche Besoldung in Relation zu den geleisteten monatlichen Regel-Pflichtstunden stellt – zwar ein geringerer stündlicher Vergütungssatz zugrunde liegt. Bei der Beurteilung der Ausgleichsregelung ist aber zu berücksichtigen, dass die Ableistung von Vorgriffsstunden und deren späterer Ausgleich im Normalfall besoldungsneutral ausgestaltet sind. Auch der aktive Beamte, der ohne Erhöhung seiner Besoldung die Vorgriffsstunden geleistet hat, erhält nach Maßgabe des § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG ab dem Schuljahr 2008/09 nicht etwa höhere Besoldung, sondern allein einen Ausgleich durch Freizeit. Dabei ist es unerheblich, ob der aktive Beamte diesen Ausgleich flexibel handhaben darf. Denn die Höhe der Alimentation des Beamten ist - wie bereits oben ausgeführt - von der konkret geleisteten Arbeitszeit unabhängig. Dementsprechend bleibt die Alimentation auch ab dem Zeitpunkt der ermäßigten Unterrichtsstundenzahl gleich. Dieser Ausgleich durch Freizeit kann Ruhestandsbeamten, die keinen Dienst mehr zu leisten haben und Versorgungsbezüge erhalten - wie die Klägerin, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde - naturgemäß nicht mehr zukommen. Insofern ist eine Entschädigung geboten. Es ist insoweit aber durchaus sachgerecht und von dem Ermessenspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers im Bereich des § 48 Abs. 3 BBesG a.F. und des § 3 der Ausgleichszahlungsverordnung gedeckt, wenn er als Grundlage für die Höhe der den Ruhestandsbeamten zu gewährenden Entschädigung (als wirtschaftlichen Gegenwert für den Ausgleich in Freizeit für aktive Beamte) an die Sätze der Mehrarbeitsvergütung anknüpft. Denn die Lehrer, die Vorgriffsstunden abgeleistet haben und sich in der Ausgleichsphase bereits im Ruhestand befinden, haben während der Ansparphase eine vollständige Alimentation erhalten. Von dem Leitbild des (anderweitig) voll alimentierten Beamten geht - wie bereits oben dargestellt - auch die Mehrarbeitsvergütungsverordnung aus. Die Vergütungssätze für die Mehrarbeit orientieren sich ihrer Höhe nach daran, dass hier eine „zusätzliche“ Leistung an einen bereits voll alimentierten Beamten erbracht wird, der in diesem Zeitraum auf Freizeit verzichtet hat. Die besoldungsrechtliche Konstellation im Bereich der Mehrarbeitsvergütung ist daher mit dem Fall, dass eine vorgeleistete Unterrichtsstunde nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann, vergleichbar, so dass es einen hinreichenden sachlichen Grund dafür gibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Entschädigungshöhe für geleistete Vorgriffsstunden an die Vergütungssätze für Mehrarbeit anknüpft. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Vorgriffsstundenregelung und damit auch die Ausgleichszahlungsverordnung seien mit einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung von Lehrerinnen verbunden. Dem ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Verpflichtung zur Ableistung von Vorgriffsstunden Lehrerinnen und Lehrern gleichermaßen auferlegt wurde. Zwar haben teilzeitbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen nach Art. 141 des EG-Vertrags für geleistete Mehrarbeit bis zum Erreichen des Vollzeitpensums - zur Vermeidung einer an das Geschlecht anknüpfenden mittelbaren Diskriminierung - anstelle der niedrigeren Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 -, ABl. EU 2008, Nr. C 22, 9; ihm folgend: BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, NVwZ-RR 2008, 799; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl. 2004, 104. Um eine derartige Konstellation handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn die Klägerin war - wie bereits oben dargestellt - in dem in Rede stehenden Zeitraum vollbeschäftigt und hat auch ihre Bezüge in ungekürzter Höhe erhalten. Anders als sie annimmt, ergibt sich eine geschlechtsspezifische Diskriminierung auch nicht daraus, dass an Grundschulen und Berufskollegs bereits ab dem Schuljahr 1997/98 Vorgriffsstunden abzuleisten waren und der Anteil weiblicher Lehrkräfte im Bereich der Grundschulen nach Behauptung der Klägerin bei mehr als 80 % liege. Selbst wenn diese Behauptung den Tatsachen entspräche, ließe sich daraus keine Diskriminierung weiblicher Grundschullehrkräfte durch die Vorgriffsstundenregelung ableiten. Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 der VO zu § 5 SchFG waren nämlich bereits ab den Schuljahren 1998/99 bzw. 1999/2000 die in den übrigen Schulformen tätigen Lehrkräfte in die Verpflichtung zur Ableistung von Vorgriffsstunden einbezogen. Da die Belastung mit zusätzlichen Vorgriffsstunden für die einzelne Lehrkraft jeweils auf einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren beschränkt war, führt der zeitlich versetzte Beginn dieser Belastung an den unterschiedlichen Schulformen ebenfalls zu keiner (geschlechtsspezifischen) Ungleichbehandlung von Lehrkräften. Im Übrigen haben die vollbeschäftigten und voll alimentierten weiblichen Lehrkräfte - wie die Klägerin - in besoldungsrechtlicher Hinsicht keinen Nachteil und sind durch die Vorgriffsstundenregelung insoweit ebenfalls keiner (mittelbaren) an das Geschlecht anknüpfenden Diskriminierung ausgesetzt. Die Zulassungsschrift zeigt auch nicht auf, dass die Regelung über die Abzinsung in § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung rechtlich zu beanstanden ist. Anders als die Klägerin annimmt, ist diese Regelung insbesondere nicht insofern sachwidrig, als der Aufschub der Ausgleichszahlung zinsrechtlich zu Lasten der Lehrkraft und nicht des beklagten Landes geht. Vor dem Hintergrund, dass im Dienst verbleibende Lehrer nach § 4 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG für die geleisteten Vorgriffsstunden erst ab dem Schuljahr 2008/09 den Ausgleich in Freizeit nehmen können, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber sich dazu entschieden, die Fälligkeit sowohl für die aktiven Beamten, die einen Ausgleich in Freizeit beanspruchen können, als auch für die aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, bei denen nur noch eine Entschädigung möglich ist, in gleicher Weise zu regeln. Eine solche Regelung hält sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, da beiden Ausgleichstatbeständen derselbe regelungsrelevante Sachverhalt zugrundeliegt. Denn die Lehrerinnen und Lehrer, die von diesen Regelungen erfasst werden - wie die Klägerin auch -, hatten zur Sicherung der Unterrichtsversorgung bei steigenden Schülerzahlen in den Vorjahren Vorgriffsstunden abzuleisten. Insoweit ist es sachgerecht und stellt sich nicht als willkürlich dar, allein diesen Sachverhalt - unabhängig von den jeweiligen statusrechtlichen Verhältnissen im Einzelfall - als Anknüpfungspunkt für die Fälligkeitsregelung zu bestimmen. Dies schließt nicht aus, dass auch andere Regelungen, insbesondere eine frühere Fälligkeit der Entschädigungszahlung für aus dem Dienst ausgeschiedene Lehrerinnen und Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich und sachgerecht sein könnten. Hierauf kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Gesetz- und Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum eingehalten hat, jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber jedenfalls nicht dazu verpflichtet war und ist, insoweit unterschiedliche Fälligkeitsregelungen zu treffen. Abgesehen davon hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung eine Regelung getroffen, wonach es den aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten in Nordrhein-Westfalen möglich ist, sich die Entschädigung mit Beginn der Ausgleichsphase auf Antrag auch schon vor der jeweiligen Fälligkeit im Folgejahr unter entsprechender Abzinsung auszahlen zu lassen. Damit ist dem Interesse der aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten an einer möglichst zeitnahen Liquidation ihres Entschädigungsanspruchs in hinreichendem Umfange Rechnung getragen worden. Es bleibt dem Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums schließlich unbenommen, für vor Fälligkeit erbrachte Leistungen eine entsprechende Abzinsung vorzunehmen. Denn aufgrund der im geschäftlichen Verkehr üblichen Verzinsung von Guthaben bzw. Verbindlichkeiten hat derselbe Geldbetrag einen umso höheren wirtschaftlichen Wert, je früher man ihn erhält. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin die Ausgleichszahlung in einer Summe und vor Fälligkeit des Gesamtbetrags, so dass sie hierüber ohne weitere Wartezeit disponieren konnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr den wirtschaftlichen Mehrwert eines vor Fälligkeit erbrachten Geldleistung mit einer entsprechenden Abzinsungsregelung abschöpft. Im Übrigen hatte die Klägerin die Wahl, ob sie die Ausgleichszahlung in einer Summe vor Fälligkeit erhalten wollte und hierfür eine Abzinsung in Kauf nimmt oder ob sie die jeweilige Fälligkeit des Ausgleichszahlungsanspruchs abwartet und den Betrag ohne Abzinsung erhält. Dass der insoweit nach § 3 Abs. 2 Ausgleichszahlungsverordnung angesetzte Zinssatz unangemessen hoch wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb die Formulierung einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darlegung, dass diese für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt ist oder sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 - 3 A 1150/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ZB 09.2635 -, juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 35, 38. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit sich die Klägerin in der Zulassungsschrift zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die „Frage der Abzinsung“ beruft, wirft das Vorbringen bereits keine ausformulierte Rechtsfrage auf. Wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin damit als klärungsbedürftig ansieht, ob die Regelung über die Abzinsung in § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung rechtmäßig ist, zeigt diese Fragestellung, ebenso wie die ausdrücklich formulierte Frage, „ob eine Ausgleichszahlung auf der Basis anteiliger Besoldung oder auf der Basis der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu erbringen ist ?“, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, da sich diese Fragen - wie bereits unter 1. ausgeführt - auf der Grundlage der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung und der einschlägigen Regelungen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. den Verordnungen heraus beantworten lassen und daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).