Beschluss
1 VB 101/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0227.1VB101.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Daher muss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden werden. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer jeweils im Hinblick auf die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch in den unter Ziffer 1, 5, 8 und 9 des Rubrums genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäfts- verteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Darüber hinaus wird ihnen durch die Verfassung gewährleistet, dass sie nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 - Juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 25). Eine „Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst dann überschritten, wenn die Handhabung einer Zuständigkeitsnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zur Überprüfung der Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesverfassungsgericht: BVerfGE 96, 345). In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der l. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 28 m. w.N.). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 30 m.w.N.). b) Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof vertretbar angenommen, dass das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers missbräuchlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mit der bloßen Behauptung, ein Richter habe schlicht falsch entschieden oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ein Ablehnungsgesuch nicht begründet werden, wobei sich letzteres aus der Wertung des § 152a VwGO ergebe, dass über Gehörsverstöße der bisher zuständige Spruchkörper entscheide (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2011 - 3 B 13/11 -, Juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 6.7.2015 - 9 B 31/15 -, Juris Rn. 3). An der rechtlichen Vertretbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer den abgelehnten Richtern unter Verweis auf frühere Entscheidungen darüber hinaus vorwirft, „methodisch" willkürlich und gehörsverletzend zu entscheiden. Denn eine Rechtsverletzung durch die früheren Entscheidungen ist nicht (verfassungs-)gerichtlich festgestellt worden. Sie wurde vom Beschwerdeführer, der auch die früheren Entscheidungen für falsch hält, lediglich behauptet. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV durch die in Ziffer 4 und 5 des Rubrums genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie die unter Ziffer 6 genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geltend macht, liegt diese ebenfalls offensichtlich nicht vor. a) Nach Art. 67 Abs. 1 LV darf der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. VerfGH, Urteil vom 15.2.2016 - 1 VB 58/14 -, Juris Rn. 53). b) Dagegen verstoßen die unter Ziffern 4 und 5 des Rubrums genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sowie der unter Ziffer 6 genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht. Es stellt keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu einem gerichtlichen Verfahren dar, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Unterlassungsklage, die sich gegen den Einsatz verdeckter Ermittler bei einer zukünftigen Wohnungsräumung, die Durchsuchung seiner Sachen sowie seine Vernehmung ohne vorherige Belehrung wendet, verneint wurde. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer Auskünfte zum angeblichen Einsatz eines verdeckten Ermittlers begehrt, der an der Wohnungsräumung im Jahr 2004 beteiligt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Sicherstellung polizeilicher Unterlagen fehle, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Auffassung, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Aktenvernichtung vorgetragen, ist vertretbar. Auch mit der angeblichen Frist von zehn Jahren, für die Unterlagen für den Einsatz verdeckter Ermittler gespeichert würden, konnte - wie der Verwaltungsgerichtshof vertretbar angenommen hat - kein Anordnungsgrund dargetan werden. Denn der behauptete Einsatz verdeckter Ermittler soll im Juli 2004 stattgefunden haben. Den Eilantrag zur Sicherung der Unterlagen über diesen Einsatz hat der Beschwerdeführer erst am 14. Dezember 2015 gestellt, also nach Ablauf der angeblichen Speicherfrist. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur Verneinung des Anordnungsgrundes vertretbar auch darauf abgestellt, dass das Land in einem anderen Verfahren des Beschwerdeführers vorgetragen habe, dass beim Landeskriminalamt keine Erkenntnisse über den Einsatz verdeckter Ermittler bei der Wohnungsräumung am 27. Juli 2004 vorlägen. 3. Die unter Ziffer 1 bis 3 des Rubrums genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verletzen offensichtlich nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). b) Ausgehend hiervon haben die Gerichte den Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er ein Rechtsschutzbedürfnis begründen will, nicht übergangen. Insbesondere der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2016 setzt sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers - der fehlenden Akteneinsicht, der Unwirksamkeit des Mietvertrags und den Mängeln der Wohnung - auseinander, hält sie jedoch für nicht durchgreifend oder für rechtlich unerheblich. 4. Schließlich verletzen die unter Ziffer 7 und 8 des Rubrums genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs weder das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Die Versagung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2015 (5 K 3029/11) war bereits Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 (1 S 783/16). Auf die dortigen Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof auch im hier angegriffenen Beschluss vom 15. August 2016 (Beschwerdegegenstand Ziffer 8) Bezug genommen, soweit er den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in diese Frist zurückgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2016 (1 VB 84/16) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen kann es nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Vortrag des Beschwerdeführers dazu verlangt hat, wann ihm der richterliche Hinweis vom 7. März 2016 tatsächlich zugegangen ist. Denn es kann nicht als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar angesehen werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des in der Verfügung vom 7. März 2016 enthaltenen Hinweises, dass der Schriftsatz vom 17. Februar 2016 unvollständig eingegangen sei, keine Zustellung nach § 56 Abs. 1 VwGO für notwendig erachtet und die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht angewandt hat, der für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben im Auftrag der in § 1 VwZG genannten Behörden gilt, sondern dass der Verwaltungsgerichtshof für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO auf den tatsächlichen Zugang der Hinweises abgestellt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt schließlich auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichthof nicht ausdrücklich auf die Darlegung des Beschwerdeführers eingegangen ist, dass die Wiedereinsetzungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 am 5. April 2016 (1 S 119/16) begonnen habe, weil er davor auf den Beschluss des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache 12 S 355/16 vertraut habe. Denn der Verwaltungsgerichthof hat bereits im Beschluss vom 8. Juni 2016 (1 S 783/16) ausgeführt, dass sich aus dem Beschluss des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshof vom 15. März 2016 (12 S 355/16) kein Vertrauensschutz ergebe. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Im Übrigen war der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, der Auffassung des Beschwerdeführers über den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist zu folgen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.