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Beschluss

1 VB 108/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0314.1VB108.16.0A
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Leitsätze
Unzulässige Verfassungsbeschwerde, bei der aufgrund des unzureichenden verfassungsrechtlichen Vortrags im Ausgangsverfahren angenommen wurde, dass sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV, des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV geltend macht. 3. Im Übrigen - also hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG - wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, bei der aufgrund des unzureichenden verfassungsrechtlichen Vortrags im Ausgangsverfahren angenommen wurde, dass sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV, des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV geltend macht. 3. Im Übrigen - also hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG - wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dahinstehen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer Räumungsverfügung versagt wurde, hat keinen Erfolg. Soweit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Im Übrigen ist sie unzulässig, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer trotz Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher dahinstehen. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht und sich die Rüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2016 (Beschwerdegegenstand b) richtet, in der er ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich verworfen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil eine solche Verfassungsbeschwerde bereits anhängig ist (1 VB 101/16). 2. Soweit sich die Rüge der Verletzung des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen den nachfolgenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2016 (Beschwerdegegenstand a) richtet, mit dem er über die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 15. August 2016 entschieden hat und mit dem die angeblich in diesem Beschluss liegende Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter perpetuiert worden sein könnte, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren 1 VB 101/16. 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV geltend macht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, auch wenn der Beschwerdeführer den gegebenen Rechtsweg formal erschöpft hat. Soweit der Beschwerdeführer zugleich die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs rügt, ergeben sich daraus hier keine weitergehenden Rechte. a) Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 ff.). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34). Dieser Grundsatz ändert jedoch nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten sind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 38). Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren nicht als „Verfassungsprozess“ führen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40; BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 61). Gleichwohl kann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte, insbesondere der Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen. Ebenso ist ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40). Mit der Verfassungsbeschwerde kann eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, auf die für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 40; BVerfGE 93, 216 - Juris Rn. 29). Darüber hinaus kann ein Beschwerdeführer dann gehalten sein, verfassungsrechtliche Erwägungen bereits in das fachgerichtliche Verfahren einzuführen, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 62; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41). Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist. Verfassungsrechtliche Darlegungen können auch veranlasst sein, wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrechts zu stützen sind. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der Subsidiarität zu genügen, gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt. Dies entspricht der dem Grundgesetz und der Landesverfassung zu Grunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Fachgerichten zumindest im Ansatz hinreichend deutlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer möglichen Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV oder Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen müssen. Es genügt nicht dem Erfordernis der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer diese Rüge erst im Rahmen einer Gegenvorstellung sowie mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. aa) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Räumungsverfügung vom 29. November 2013 abgelehnt, weil das für eine solche Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Es hat das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint. Das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Fallgruppe des „spezifischen Grundrechtseingriffs“ hatte das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint, weil es an der Darlegung fortdauernder Nachteil fehle. In seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer dann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr sowie der Präjudizialität des Verfahrens im Hinblick auf einen geplanten Amtshaftungsprozess begründet. Dagegen hat er dort nicht hinreichend deutlich das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung geltend gemacht, bei der wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung keine gerichtliche Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl. zu dieser Fallgruppe: BVerfGE 96, 27 - Juris Rn. 49; BVerfGE 104, 220 - Juris Rn. 36; Bamberger, in: Wysk , VwGO, 2. Aufl. 2016, § 113 Rn. 89 ff.). bb) Diese verfassungsrechtlich begründete Fallgruppe hätte der Beschwerdeführer mit zumindest gewisser Aussicht auf Erfolg bereits vor dem Verwaltungsgericht oder jedenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen können. Zwar kann in einem zivilgerichtlichen Räumungsurteil noch kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 13 GG gesehen werden, weil die Privatheit der Wohnung durch eine solche Entscheidung noch nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 33 ff.). Jedoch kann der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 13 GG berührt sein, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung nicht räumt, sondern zwangsweise entsetzt werden muss (vgl. BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 35; Jarass, in: Jarass/Pieroth , 14. Aufl. 2016, Art. 13 Rn. 9; a. A. Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 13 Rn. 61). Ausgehend hiervon könnte jedenfalls die in der sofort vollziehbaren Räumungsverfügung vom 29. November 2013 enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen. Eine solche Verfügung ist auch ein Verwaltungsakt, der sich typischerweise kurzfristig, also vor dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, erledigt. Eine zumindest in diese Richtung weisende verfassungsrechtliche Argumentation war dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zumutbar und möglich. Soweit er vorbringt, er habe gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, dass die mit der Zwangsmittelandrohung verbundene Frist zu kurz sei und die Garantie effektiven Rechtsschutzes verletze, war dies nicht ausreichend, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn diese Argumentation bezog sich nicht auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auf die nachgelagerte Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung, also auf die Begründetheit der Klage. Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde vom 29. Juli 2016 auf eine Vielzahl von Schriftsätzen aus teilweise auch anderen Verfahren verweist, war dies nicht ausreichend, um die vom Grundsatz der Subsidiarität hier gebotene verfassungsrechtliche Argumentation zu leisten. Soweit der Beschwerdeführer dann in seiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 6. September 2016 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus verfassungsrechtlichen Erwägungen abzuleiten versucht, indem er geltend macht, es liege im Hinblick auf die Festsetzung der kurzen Räumungsfrist eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung vor, die sich typischerweise kurzfristig erledige, konnte damit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht mehr genügt werden. Eine Gegenvorstellung, bei der es sich um keinen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf handelt und deren einfachrechtliche Zulässigkeit fraglich ist, ist nicht geeignet, die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Ihre Einlegung ist auch aus Gründen der Subsidiarität nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 122, 190 - Juris Rn. 32 ff.). Daher kann mit einem in einer Gegenvorstellung enthaltenen Vortrag auch nicht mehr dem Erfordernis der Subsidiarität genügt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, neue Argumente in ein Verfahren einzuführen. c) Der vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer durchgeführte Versuch der Herleitung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses über die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses war ebenfalls nicht in der Lage, die hier vom Grundsatz der Subsidiarität gebotene verfassungsrechtliche Argumentation zu leisten. Abgesehen davon kann mit Blick auf diese Fallgruppen in den angegriffenen Entscheidungen keine möglicherweise gegen Art. 67 Abs. 1 LV verstoßende Überspannung der einfachrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erkannt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts hierzu sind verfassungsrechtlich vertretbar. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs.1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Diese Rüge wird vom Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erhoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung über diese Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Klage völlig unvertretbar sei. Allerdings hätte die Verfassungsbeschwerde auch insoweit vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes genügt hätte und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse - wie zur Rüge des Art. 67 Abs. 1 LV dargestellt - bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtlich begründet hätte. Daher kann mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 5. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 23 LV geltend macht, kann hiermit eine Verfassungsbeschwerde nicht begründet werden. Das Rechtsstaatsprinzip als objektives Strukturprinzip der Verfassung ist kein subjektives Recht der Landesverfassung im Sinne von § 55 Abs. 1 VerfGHG, das unabhängig von einem Grundrecht geltend gemacht werden kann. 6. Im Übrigen - das heißt im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG - ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). b) Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt die geltend gemachte Grundrechtsverletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht vor. a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß darin zu erkennen vermeint, dass die Verwaltungsgerichte von der beklagten Stadt keine weiteren Akten angefordert und über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden haben, anstelle es bis zur Vorlage der von ihm geforderten Behördenakten auszusetzen. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 63, 45 - Juris Rn. 47). Dagegen lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht der Beteiligten darauf ableiten, den gerichtlichen Aktenbestand - etwa durch eine Anforderung bei der Behörde - zu erweitern (vgl. BVerfGE 63, 45 - Juris Rn. 48; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.9.1993 - 2 BvR 1666/93 u.a. -, Juris Rn. 6). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Einsicht in die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Behördenakte erhalten. Er rügt lediglich, dass seiner Forderung nach Beiziehung weiterer Unterlagen bei der Stadt nicht nachgekommen worden sei. Daraus ergibt sich offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf Gehör. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörverletzung daraus abzuleiten sucht, dass sein Vortrag zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses übergangen worden sei, greift auch diese Rüge offensichtlich nicht durch. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). Ausgehend hiervon ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf den Vortrag des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr und Vorbereitung einer Amtshaftungsklage darzulegen versuchte, hinreichend eingegangen. Er ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich nicht gefolgt oder hat es für rechtlich unerheblich gehalten. Im Übrigen musste der Verwaltungsgerichtshof nicht jedes Vorbringen - wie etwa zu dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. März 2014 (1 S 2548/13) nicht von einer Erledigung ausgegangen sei - ausdrücklich bescheiden, zumal wenn es in Schriftsätzen enthalten war, auf die in der Beschwerdebegründung lediglich pauschal verwiesen wurde. Einen ausreichenden Vortrag des Beschwerdeführers zu einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer etwaigen tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung gab es - wie oben ausgeführt - insbesondere im Beschwerdeverfahren nicht. Daher konnte der Verwaltungsgerichtshof einen solches auch nicht übergehen. Erst mit der Gehörsrüge und der Gegenvorstellung hat der Beschwerdeführer explizit zu einem solchen Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorgetragen, wobei er auch hier die schwerwiegende Grundrechtsverletzung vor allem aus der kurzen Räumungsfrist ableiten wollte und nicht aus dem Umstand der zwangsweisen Räumung der Wohnung. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung auf den diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.