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Beschluss

1 VB 1/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0320.1VB1.17.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots der Rechtsschutzgleichheit geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots der Rechtsschutzgleichheit geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betrifft, mit der der Beschwerdeführer feststellen lassen wollte, dass die Stadt L. verpflichtet sei, ihn die dort vorhandene Kommentierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG) oder des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes einsehen zu lassen, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Diesbezüglich kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 im Verfahren 1 VB 101/16 verwiesen werden, in dem die Behandlung seiner Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde. Der Beschwerdeführer bezog sich im dortigen Verfahren auf dieselben Ablehnungsgründe wie in den hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsauffassung bezüglich der Überprüfung der Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. 2. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist offensichtlich nicht verletzt. Der in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Ausführungen der Prozessbeteiligten zu ermöglichen, diese zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung mit einzubeziehen. An einer solchen Gelegenheit zur Äußerung fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Grundsätzlich besteht auch weder eine Pflicht zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH, Beschluss vom 30.11.2016 - 1 VB 84/16 -, Juris Rn. 13; BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, Juris Rn. 20). Ausgehend hiervon bedurfte es vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2016 über die Beschwerde keines rechtlichen Hinweises. Die rechtlichen Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergaben sich aus diesem Gesetz. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass sich der Anspruch auf eine amtliche Information beziehen muss (§ 1 Abs. 2 und § 3 Nr. 3 LIFG), was vom Verwaltungsgerichtshof verneint wurde. So hat selbst der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. Februar 2016 § 3 Nr. 3 LIFG genannt, der die gesetzliche Definition der Begriffs „amtliche Information" enthält. Des Weiteren ist es bei einer Lektüre des Gesetzes nicht überraschend, dass auch die Ablehnungsgründe des § 9 Abs. 3 LIFG von Bedeutung sein können, namentlich der vom Verwaltungsgerichtshof zur Versagung der Prozesskostenhilfe selbständig tragend herangezogene Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrte Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Auf seine zu diesen beiden Versagungsgründen vertretene Rechtsauffassung musste der Verwaltungsgericht nicht vor seiner Entscheidung hinweisen. 3. Auch das bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beachtende Gebot der Rechtschutzgleichheit, das aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV abgeleitet wird, ist offensichtlich nicht verletzt. Dieses Gebot verlangt, dass die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe - insbesondere an die Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs - nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 -, Juris Rn. 11 ff.). a) Eine Verletzung dieses Gebots kann hier nicht erkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG habe ablehnen dürfen, weil der Beschwerdeführer die begehrte Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Zu diesem Versagungsgrund hatte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers in der Gehörsrüge, wonach juristische Literatur für Arbeitslosengeld II-Bezieher zu teuer sei, dass die in den Heidelberger Bibliotheken verfügbare Kommentierung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes aus dem Jahr 1981 stamme und er nicht wisse, über welche Kommentierungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes oder des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes die beklagte Stadt verfüge, weshalb er nicht recherchieren könne, ob diese Kommentierung in öffentlichen Bibliotheken verfügbar sei, kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als verfassungsrechtlich unzumutbare Handhabung des § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG angesehen werden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, in den öffentlichen Bibliotheken Heidelbergs sei eine aktuelle Kommentierung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes des Bundes, insbesondere des von ihm selbst für einschlägig und ausreichend gehaltenen § 13 VwVG, für ihn als mittellose Person nicht erhältlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies angesichts der in Heidelberg vorhandenen Bibliotheken, wie der Stadtbücherei und der Universitätsbibliothek, und deren Nutzungsmöglichkeit durch Dritte nicht möglich wäre. Des Weiteren stellt es keine Überspannung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht des bisherigen Prozessverlaufs eine den Beschwerdeführer begünstigende Ermessensentscheidung der beklagten Stadt für nicht gegeben erachtet und eine solche nicht beanstandet hat. b) Damit kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof bereits im Prozesskostenhilfeverfahren unter Entwicklung des in den Verwaltungsblättern für Baden-Württemberg 2017, S. 70 veröffentlichten Leitsatzes entscheiden durfte, dass bei einer Behörde vorhandene juristische Fachliteratur, die von jedermann im Handel frei erworben werden kann, als allgemein zugängliche Publikation keine amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG sei und dass daher ein Anspruch auf Einsicht in solche juristische Fachliteratur bei der Behörde nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht bestehe. 4. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auch im Übrigen nicht verletzt. Aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich ein Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs behandelt den Beschwerdeführer als mittellosen Antragsteller nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gegenüber einem nicht-mittellosen Antragsteller nicht ungerechtfertigt oder gar unvertretbar ungleich. Denn wie oben gezeigt, konnte der Anspruch nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden, weil es auch für einen mittellosen Antragsteller eine zumutbare Möglichkeit gibt, sich eine Kommentierung zu § 13 VwVG zu beschaffen. 5. Art. 67 Abs. 1 LV und das Recht auf ein faires Verfahren sind ebenfalls offensichtlich nicht verletzt. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen nicht über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.