OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 21/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0320.1VB21.17.0A
5mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch: Mit einer unqualifizierten Rüge, die Kammer des Verfassungsgerichtshofs habe in einem früheren Verfahren falsch entschieden, kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Ablehnungsgesuch nach § 12 Satz 1 VerfGHG nicht in zulässiger Weise begründet werden. 2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Präsident Stilz, Vizepräsident Dr. Mattes und Gneiting werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch: Mit einer unqualifizierten Rüge, die Kammer des Verfassungsgerichtshofs habe in einem früheren Verfahren falsch entschieden, kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Ablehnungsgesuch nach § 12 Satz 1 VerfGHG nicht in zulässiger Weise begründet werden. 2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde. 1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Präsident Stilz, Vizepräsident Dr. Mattes und Gneiting werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die gegen die Richter des Verfassungsgerichtshofs Präsident Stilz, Vizepräsident Dr. Mattes und Gneiting gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner Stellungnahme des abgelehnten Richters. Dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 133, 377 - Juris Rn. 69). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat das gegen alle Mitglieder der nach § 58 Abs. 4 VerfGHG bestellten Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch damit begründet, diese hätten im Beschluss vom 27. Februar 2017 (1 VB 101/16) „greifbar gesetzeswidrig“ entschieden, weil sie insbesondere § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO und § 41 Abs. 2 VwVfG sowie § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 270 Satz 2 ZPO nicht berücksichtigt hätten und nicht darauf hingewiesen hätten, dass § 56 Abs. 2 VwGO nicht mehr auf das Verwaltungszustellungsgesetz verweise. Daher sei die Besorgnis berechtigt, die abgelehnten Richter könnten auch im hiesigen Verfahren greifbar gesetzeswidrig und unter Verletzung des Anspruchs auf Gehör entscheiden. Dieses Vorbringen ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 12 Satz 1 VerfGHG gänzlich ungeeignet. Allein mit der Mitwirkung eines Richters an einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 133, 377 - Juris Rn. 70; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.8.2011 - 2 BvR 1979/08 -, Juris Rn. 8). Auch mit einer unqualifizierten Rüge, die Kammer habe in einem früheren Verfahren falsch entschieden, kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Ablehnungsgesuch nach § 12 Satz 1 VerfGHG nicht in zulässiger Weise begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 -, Juris Rn. 26). Solche besonderen Umstände fehlen hier. Die aus der Sicht des Beschwerdeführers „greifbare Gesetzeswidrigkeit“, die er mit weiteren angeblich einschlägigen Normen des einfachen Rechts begründet, bezieht sich lediglich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, mit der er eine bestimmte einfachrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs als nicht völlig unvertretbar und damit als nicht willkürlich angesehen hat. Völlig untauglich zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ist schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die Befürchtung weiterer Gehörsverletzungen durch den Verfassungsgerichtshof, weil ihm dessen Präsident am 16. Januar 2017 unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit von Kammerentscheidungen nach § 58 Abs. 4 Satz 4 VerfGHG mitgeteilt habe, dass der Verfassungsgerichtshof über seine „Anhörungsrüge“ nicht entscheiden werde. II. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit denen ein wiederholter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). Ausgehend hiervon liegt eine Gehörsverletzung offensichtlich nicht vor. Die angegriffenen Beschlüsse haben den Vortrag des Beschwerdeführers zur Verfahrensweise des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 12 S 355/12 hinreichend berücksichtigt. Der angegriffene Beschluss vom 11. Januar 2017 hat auf „die weiteren Ausführungen" des Beschwerdeführers Bezug genommen, diese jedoch nicht für entscheidungserheblich erachtet. Die fehlende Entscheidungserheblichkeit des Vortrags des Beschwerdeführers wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2017 bekräftigt. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG spielt es keine Rolle, ob diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich zutreffend ist. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV rügt, geht sein Vorbringen nicht über seine Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Gehörsanspruchs hinaus. Eine Verletzung der genannten Grundrechte liegt damit ebenfalls offensichtlich nicht vor. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.