OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 121/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0316.1VB121.16.0A
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen sowie über Gehörsrügen richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. Insoweit kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 im Verfahren 1 VB 101/16 verwiesen werden, in dem die Behandlung seiner Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde. Der Beschwerdeführer bezog sich dort auf dieselben Ablehnungsgründe wie in den hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren. Im Übrigen ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, selbst über ein vom Beschwerdeführer angebrachtes Ablehnungsgesuch bezüglich der Richter eines Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der als befangen abgelehnte Berichterstatter hätte ihn nicht mit Verfügungen vom 16. August und vom 14. September 2016 auffordern dürfen, zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend vorzutragen, verkennt er, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierende Ablehnungsgesuche als unbeachtlich behandelt werden, über die nicht förmlich entschieden werden muss und bei denen das Handlungsverbot des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO nicht greift (vgl. BVerfGE 74, 100 - Juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 54 Rn. 16; Vollkommer, in: Zöller , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rn. 2). 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde weder eine Äußerungsmöglichkeit abgeschnitten (a) noch wurde sein Vortrag in gehörsverletzender Weise nicht berücksichtigt (b). a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet, sondern auch dann, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann. Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreicht, um die innerhalb der Frist erbetenen Auskünfte beizubringen (vgl. BVerfGE 49, 212 - Juris Rn. 7). So aber liegen die Verhältnisse hier offensichtlich nicht. Die dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 16. August und 14. September 2016 gesetzten Fristen waren objektiv nicht so kurz, dass sie als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten sind. Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 12. September 2016 gesetzt. Diese wurde nach Eingang einer ersten, vom Verwaltungsgerichthof für unzureichend befunden Stellungnahme des Beschwerdeführers und zur Korrektur eines zunächst unzutreffend erteilten Hinweises auf § 119 Abs. 2 ZPO anstelle von § 118 Abs. 2 ZPO bis zum 22. September 2016 verlängert. Die geforderte Auskunft war - trotz der zu beachtenden Ausfüllhinweise - nicht so umfangreich, als dass sie in dieser Zeit nicht hätte geleistet werden können. Dabei kann dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof bei der Fristsetzung die Absicht des Beschwerdeführer berücksichtigen musste, dass er eine Vielzahl weiterer Schriftsätze unter anderem zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden verfassen wollte. Denn selbst dann wären die geforderten Auskünfte aufgrund ihres geringen Umgangs möglich gewesen. Daher ist es verfassungsrechtlich vertretbar, wenn den Fristverlängerungsanträgen vom 18. und 25. September 2016 nicht entsprochen wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof nicht mit Fristablauf am 22. September 2016 entschieden, sondern sogar bis 28. September 2016 abgewartet hat. Der Beschwerdeführer verfügte damit mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör über ausreichend Äußerungsmöglichkeit. Da die Ablehnungsgesuche in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich gewertet werden durften, konnte in den Sachentscheidungen auch unmittelbar die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnungsgesuche festgestellt werden. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass dem Beschwerdeführer vor der Sachentscheidung keine erneute Äußerungsmöglichkeit gewährt wurde. b) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weiter, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). Der Verwaltungsgerichtshof ist auf den Vortrag des Beschwerdeführers hinreichend eingegangen. Er hat ihn jedoch inhaltlich anders gewertet und hat insbesondere darauf abgestellt, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II - wie der Beschwerdeführer - über wesentlich höheres Vermögen verfügen dürften als Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nehme jedoch nach § 115 Abs. 3 ZPO bezüglich der Verwertungsmöglichkeit von Vermögen auf § 90 SGB XII Bezug. Die Freibeträge sind hier geringer als bei der Bewilligung von Leistungen nach SGB II (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 9.1.2015 - 1 WF 624/14 -, Juris Rn. 19 ff.). Allein aufgrund des letzten Bescheids über laufende Leistungen nach dem SGB II könne die Prüfung von Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit daher nicht erfolgen. Auf die Möglichkeit der Verwertung des PKW des Beschwerdeführers war es für den Verwaltungsgerichtshof nicht angekommen. Gleiches gilt für die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass er das dem Beschwerdeführer aktuell zur Verfügung stehende Vermögen nicht abschätzen könne, weil seine Angabe nur die Felder „E" (Bruttoeinnahmen) und „H" (Wohnkosten), jedoch nicht das Feld „G" (Vermögen) beträfen. 3. Das in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist ebenfalls offensichtlich nicht verletzt. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Ausgehend hiervon kann die vom Berichterstatter gesetzte Frist nicht als willkürlich bezeichnet werden. Ein Vergleich mit Fristsetzungen in anderen Verfahren oder gar mit behördlich gesetzten Räumungsfristen führt ebenfalls nicht zu einem solchen Ergebnis. Die hier gesetzten Fristen erscheinen verfassungsrechtlich angemessen. Auch die inhaltliche Behandlung des Prozesskostenhilfegesuchs ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht als willkürlich zu qualifizieren. 4. Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV und der allgemeine Justizgewährungsanspruch sind ebenfalls offensichtlich nicht verletzt. Wie bereits ausgeführt, musste über das in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für rechtsmissbräuchlich befundene Ablehnungsgesuch nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde über die Prozesskostenhilfegesuche - wie oben dargestellt - auch nicht willkürlich verfrüht entschieden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.