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Beschluss

1 VB 13/24

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2025:1013.1VB13.24.00
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Leitsätze
Einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, die nach der jeweiligen prozessualen Lage des Ausgangsverfahrens gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 10.2.1987 2 BvR 314/86 , BVerfGE 74, 220, 225, Juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.5.2023 1 BvR 1/23 , Juris Rn. 4 ff.).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, die nach der jeweiligen prozessualen Lage des Ausgangsverfahrens gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 10.2.1987 2 BvR 314/86 , BVerfGE 74, 220, 225, Juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.5.2023 1 BvR 1/23 , Juris Rn. 4 ff.). Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung sowie den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge. I. Die Beschwerdeführerin vermietet in Kirchheim unter Teck eine Wohnung zu Wohnzwecken. Vor dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck wurde sie von den Mietern (Kläger) auf Mängelbeseitigung unter anderem an der Heizung in Anspruch genommen. Der Mangel war in erster Instanz unstreitig. Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren trug die Beschwerdeführerin unter anderem vor, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils habe am 6. Juli 2023 eine Besichtigung der Wohnung sattgefunden, bei dem ein Heizungshandwerker festgestellt habe, dass die Heizung einwandfrei funktioniere. Dabei handele es sich zwar um neuen Tatsachenvortrag; dieser sei jedoch gemäß § 531 ZPO zuzulassen, weil es nicht auf Nachlässigkeit beruht habe, dass er nicht bereits in erster Instanz vorgetragen worden sei. In der Berufungsverhandlung am 18. Januar 2024 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls unter anderem folgendes erörtert: „Soweit vorgetragen wird von der Beklagtenseite, dass die Heizung funktioniert, erklärt die Klägerseite, dass dies nicht zutreffend ist, dass sich der Zustand nicht verändert hat. Insofern muss die Berufung zurückgewiesen werden, da das amtsgerichtliche Urteil zutreffend ergangen ist. …“ Weitere Erörterungen zur Sache sind, soweit vorliegend von Interesse, aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Durch das hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2024 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Von einem Tatbestand und der Ausformulierung von Entscheidungsgründen hat das Landgericht unter Verweis auf § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO und die – vermeintliche – Aufnahme der Gründe ins Verhandlungsprotokoll abgesehen. Gegen das Urteil erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Sachvortrag zur Besichtigung am 6. Juli 2023 sei übergangen worden. Das Gericht habe diesen Vortrag im Urteil nicht erwähnt und auch keinen Hinweis gegeben, wie es diesen Sachvortrag beurteile. Bei Berücksichtigung hätte das Gericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass die Heizung funktioniere. Durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2024 wies das Landgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das Gericht führte aus, in der Berufungsbegründung sei zwar der zuzulassende Vortrag erfolgt, dass am 6. Juli 2023 die Heizung einwandfrei funktioniert habe. Dem hätten aber die Kläger in der Berufungserwiderung widersprochen. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerseite vorgetragen, dass die Heizung nach wie vor nicht funktioniere. Das sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Deshalb sei der Vortrag, dass die Heizung am 6. Juli 2023 funktioniert habe, nicht entscheidungserheblich, da sie unstreitig zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht funktioniert habe. Eine Beweisaufnahme hätte möglicherweise ergeben, ob die Heizung am 6. Juli 2023 funktioniert habe. Darauf sei es jedoch nicht angekommen, weil der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungserheblich sei. II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG. Ihr Vortrag zu dem am 6. Juli 2023 festgestellten Zustand der Heizung sei im Sitzungsprotokoll und im Urteil nicht erwähnt worden. Es sei daher offensichtlich, dass das Vorbringen übergangen worden sei. Das Übergehen ergebe sich auch daraus, dass die Berufungskammer auf das „zutreffend ergangene Urteil des Amtsgerichts“ Bezug nehme, das sich mit diesem Einwand aber gar nicht befasst habe. Durch den Anhörungsrügebeschluss sei der Gehörsverstoß nicht geheilt worden, vielmehr beinhalteten die dortigen Ausführungen einen weiteren Gehörsverstoß. Die Feststellung eines unstreitig zur Zeit der mündlichen Verhandlung bestehenden Mangels sei eine Überraschungsentscheidung. Dies sei für beide Parteien nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht habe bis dahin ausschließlich darauf abgestellt, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend ergangen sei. Es habe keine Nachfrage und keine Erörterung des Heizungsmangels gegeben. Andernfalls hätte der Prozessbevollmächtigte geantwortet, dass die Situation nach wie vor bestehe und der Heizungsmangel streitig sei. B. I. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin legt nicht die Möglichkeit dar, in einem der geltend gemachten Grundrechte verletzt zu sein. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. 1. Die Rüge des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist mangels Substantiierung unzulässig. Die Rüge erschöpft sich in der Benennung der Verfassungsnorm. Es wird schon nicht dargetan, welche Art Grundrechtsverletzung gerügt wird (Gleichheits- oder Willkürverstoß) und auf welche der angegriffenen Entscheidungen sich die Rüge bezieht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes auch unzulässig, soweit ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsurteil gerügt wird. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich unbegründet. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 10 und Urteil vom 12.10.2020 - 1 VB 58/20 -, Juris Rn. 40 m.w.N.). Gegen die Nichtberücksichtigung von Parteivortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4 und Beschluss vom 27.2.2017 - 1 VB 101/16 -, Juris Rn. 12). Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt. Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; VerfGH, Urteil vom 16.4.2018 - 1 VB 50/17 -, Juris Rn. 30). Die Wahrnehmung des Gehörsrechts ist allerdings eine Obliegenheit, deren Nichterfüllung (prozessuale) Nachteile für den Beteiligten haben kann (Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 103 Rn. 36). Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts wird durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. BFH, Beschluss vom 10.6.2013 - X B 147/11 -, Juris Rn. 10 und Beschluss vom 8.4.2022 - IX B 10/21 -, Juris Rn. 11; Meßling, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl., IX. Kapitel, Revision, Rn. 185). Einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG kann daher nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, die nach der jeweiligen prozessualen Lage des Ausgangsverfahrens gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, 225, Juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.5.2023 - 1 BvR 1/23 -, Juris Rn. 4 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt somit nicht vor, wenn der Betroffene sich in zurechenbarer Weise, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, nicht äußert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu gegeben wurde (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 106. EL Oktober 2024, Art. 103 Rn. 63; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 103 Rn. 36; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 57). Der Betroffene kann den vermeintlichen Gehörsverstoß dann weder mit Rechtsmitteln (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9.5.2023 - 1 BvR 1/23 -, Juris Rn. 4 ff.; BAG, Beschluss vom 23.5.2023 - 10 AZB 18/22 -, BAGE 181, 89 Rn. 43; BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B -, Juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R -, Juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23.19 -, BVerwGE 169, 375 Rn. 19) noch mit der Anhörungsrüge geltend machen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 -, Juris Rn. 29; Graßhof, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 133 Rn. 48). b) Der Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG wurde vorliegend nicht dadurch verletzt, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin zum „Heizungsbegutachtungstermin am 6. Juli 2023“, wie von ihr gerügt, „überhaupt nicht erwähnt“ und damit übergangen worden sei. Das Landgericht hat im Verhandlungsprotokoll ausdrücklich ausgeführt, die Beklagtenseite habe vorgetragen, die Heizung funktioniere. Damit kann mangels sonstigen Vortrags der Beschwerdeführerin zum Funktionieren der Heizung nur der Vortrag zum „Heizungsbegutachtungstermin am 6. Juli 2023“ gemeint gewesen sein. Weil das Gericht im unmittelbaren Zusammenhang sodann ausführt, die Berufung müsse „insofern … zurückgewiesen werden“, ist davon auszugehen, dass es den Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung gezogen hat; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Wie sich aus den Ausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge ergibt, war der Vortrag der Beschwerdeführerin zum „Heizungsbegutachtungstermin am 6. Juli 2023“ nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts vielmehr unerheblich (geworden). c) Das Landgericht hat im Ergebnis auch nicht durch Erlass einer Überraschungsentscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, das Vorliegen eines Heizungsmangels im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei unstreitig gewesen, überraschend, und ob der Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhandlung, die Berufung müsse zurückgewiesen werden, ein ausreichender Hinweis im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG war. Allerdings hat das Gericht in der Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es von einem unstreitigen Vorliegen eines Mangels am Tag der mündlichen Verhandlung ausging. Selbst soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den von den beweisbelasteten Klägern behaupteten Mangel an der Heizung bereits hinreichend mit ihrem Berufungsvortrag bestritten zu haben, oblag es ihr jedenfalls, sich nach Ankündigung der Berufungszurückweisung nochmals Gehör zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls unmissverständlich klargestellt, dass es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen. Es bestand nach Erteilung des Hinweises noch hinreichend Gelegenheit, den drohenden Verlust der Äußerungsmöglichkeit rechtzeitig abzuwenden; Gegenteiliges trägt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführerin war auch zuzumuten, von dieser Gelegenheit Gebrauch zu machen und nach Erteilung des Hinweises noch in der mündlichen Verhandlung auf die nach ihrer Ansicht mangelnde Entscheidungsreife aufgrund des streitigen und beweisbedürftigen Vortrags der Prozessparteien zum Heizungsmangel hinzuweisen sowie um Erläuterung der Gründe für die angekündigte Entscheidung zu bitten. Das Landgericht hätte dann Anlass gehabt, die erst im Beschluss über die Anhörungsrüge näher dargelegten Gründe für die Zurückweisung der Berufung bereits in der mündlichen Verhandlung klarzustellen. Auf dem Boden dieser Auskunft hätte die Beschwerdeführerin bereits in der mündlichen Verhandlung ausreichend vortragen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1988 - 1 BvR 1527/87 -, BVerfGE 79, 80, 83 f., Juris Rn. 13). Dass die Beschwerdeführerin stattdessen nicht nur das angekündigte, ihr nachteilige und mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Berufungsurteil, sondern auch den damit vermeintlich verbundenen Gehörsverstoß sehenden Auges in Kauf genommen hat, ist mit ihrer prozessualen Mitverantwortung nicht vereinbar. 3. Ob und unter welchen Bedingungen ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist, kann dahinstehen (vgl. dazu jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.4.2025 - 2 BvR 1440/23 -, Juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch StGH, Urteil vom 3.11.2014 - 1 VB 8/14 -, Juris Rn. 75 sowie Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 2/15 -, Juris Rn. 34). Der Beschluss über die Anhörungsrüge beruht jedenfalls nicht auf dem gerügten Gehörsverstoß. Das Landgericht hat die Anhörungsrüge mangels Gehörsverstoßes im Berufungsverfahren im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (oben 2.); auf die möglicherweise fehlerhafte und überraschende Begründung des Landgerichts kommt es nicht an. II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.