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Beschluss

2 BvR 865/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Untergebrachte im Maßregelvollzug haben Anspruch auf Lockerungen auch in Gestalt begleiteter Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. • Die Versagung jeglicher Lockerungen ist gerichtlich zu überprüfen; pauschale Feststellungen zur Flucht- oder Missbrauchsgefahr genügen nicht, wenn Begleitung oder Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Rechtsbeschwerden dürfen nicht durch formelhafte Anwendung prozessualer Voraussetzungen entwertet werden; die Instanzgerichte müssen den Zugang zur Sachentscheidung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf begleitete Ausführungen im Maßregelvollzug und Anforderungen an gerichtliche Prüfung • Untergebrachte im Maßregelvollzug haben Anspruch auf Lockerungen auch in Gestalt begleiteter Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. • Die Versagung jeglicher Lockerungen ist gerichtlich zu überprüfen; pauschale Feststellungen zur Flucht- oder Missbrauchsgefahr genügen nicht, wenn Begleitung oder Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Rechtsbeschwerden dürfen nicht durch formelhafte Anwendung prozessualer Voraussetzungen entwertet werden; die Instanzgerichte müssen den Zugang zur Sachentscheidung ermöglichen. Der seit 1999 nach § 63 StGB untergebrachte Beschwerdeführer beantragte Gewährung von Vollzugslockerungen. Die Klinik lehnte ab mit der Begründung fehlender therapeutischer Kontakte und damit nicht einschätzbarer Gefährlichkeit. Der Landesbeauftragte bestätigte dies und verwies auf das fehlende Therapiebündnis; Lockerungen seien dem Schutz der Allgemeinheit unterzuordnen. Das Landgericht wies den Antrag zurück und sah wegen therapeutischer Erfolglosigkeit keine Grundlage für Lockerungen, auch nicht für begleitete Ausführungen. Das Oberlandesgericht wies die Rechtsbeschwerde ohne ausführliche Begründung ab und forderte allenfalls Konkretisierung von Lockerungsbegehren. Der Beschwerdeführer beklagte Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und effektiven Rechtsschutz. • Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichten den Vollzug zur Förderung einer künftigen straffreien Lebensführung; auch im Maßregelvollzug gilt das Resozialisierungsgebot. • Bei langjährig Untergebrachten sind Lockerungen, jedenfalls in Form begleiteter Ausführungen, ein wesentliches Mittel zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit; ihre Versagung bedarf konkreter, differenzierter Prüfung. • Die pauschale Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr reicht nicht aus, wenn die konkrete Lockerungsform eine Begleitung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen vorsieht; nur bei evidenter Ungeeignetheit der Sicherungsmaßnahmen kann von vornherein versagt werden. • Das Landgericht hat nicht dargelegt, warum selbst Ausführungen trotz der möglichen Begleitung nicht genehmigungsfähig sein sollten; dadurch wurde die gebotene eingehende Abwägung zwischen Resozialisierungsinteresse und Allgemeinschutz verfehlt. • Das Oberlandesgericht verstieß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es mit einer summarischen Beurteilung den Rechtsmittelzug faktisch ausgehöhlt hat; die Zulässigkeitsprüfung durfte nicht zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen. • Wegen dieser verfassungsrechtlichen Mängel sind die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten, verfassungskonformen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde wird stattgegeben: Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat in verfassungskonformer Weise zu prüfen, ob und in welchem Umfang Lockerungen, mindestens jedoch begleitete Ausführungen, unter zumutbaren Sicherungsmaßnahmen möglich sind. Die gerichtliche Entscheidung hat eine konkrete Abwägung zwischen dem Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen; pauschale Gefährlichkeitsannahmen genügen nicht. Zudem darf der Instanzzug nicht durch formelhafte oder unzureichende Begründungen für den Beschwerdeführer wirkungslos bleiben.