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Beschluss

2 BvR 193/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB bedarf es einer konkreten, richterlichen Sachverhaltsaufklärung über Art, Gewicht und Wahrscheinlichkeit drohender weiterer erheblicher Straftaten. • Bei langandauernder Unterbringung steigen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Begründungspflicht der zuständigen Strafgerichte. • Die bloße Übernahme oder pauschale Wiedergabe eines psychiatrischen Gutachtens genügt nicht; Gerichte müssen die Gefährdungsprognose substantiiert darlegen und gewichten.
Entscheidungsgründe
Erhöhte Begründungs- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen bei Fortdauer der Unterbringung (§63 StGB) • Zur Fortdauer der Unterbringung nach §63 StGB bedarf es einer konkreten, richterlichen Sachverhaltsaufklärung über Art, Gewicht und Wahrscheinlichkeit drohender weiterer erheblicher Straftaten. • Bei langandauernder Unterbringung steigen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Begründungspflicht der zuständigen Strafgerichte. • Die bloße Übernahme oder pauschale Wiedergabe eines psychiatrischen Gutachtens genügt nicht; Gerichte müssen die Gefährdungsprognose substantiiert darlegen und gewichten. Beschwerdeführer wurde 1992 wegen Brandstiftung (verminderte Schuldfähigkeit) zu Freiheitsstrafe und Unterbringung nach §63 StGB verurteilt. Nach zeitweiliger Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kam es wegen wiederholten Alkoholkonsums und damit verbundenen Verstößen zum Widerruf und erneuter Unterbringung. Mehrere Erprobungsversuche scheiterten, teils wegen Alkoholkonsums und verweigernder Teilnahme an Therapien. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von April 2011 stellte mangelhafte Krankheitseinsicht und hohe Rückfallgefahr unter Belastungssituationen fest. Die Strafvollstreckungskammer des LG Wiesbaden ordnete im September 2011 die Fortdauer der Unterbringung an; das OLG Frankfurt wies die Beschwerde im Dezember 2011 ab. Der Beschwerdeführer rügte mangelhafte Sachverhaltsaufklärung, fehlende Konkretisierung der zu erwartenden Straftaten und Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung. • Grundrechtliche Schutzwirkung von Art.2 Abs.2 Satz2 i.V.m. Art.104 Abs.1 GG verlangt strenge formelle Gewährleistungen für Freiheitseingriffe; richterliche Entscheidungen über Freiheitsentzug müssen auf zureichender Sachaufklärung beruhen. • Für die Entscheidung über Fortdauer oder Aussetzung einer Maßregel nach §67d Abs.2 StGB ist eine hinreichende Tatsachengrundlage erforderlich, damit der Richter die Prognose künftiger Straffälligkeit, die Verantwortbarkeit einer Erprobung in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit prüfen kann. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert bei Maßregelvollzug die Bestimmung Art, Häufigkeit, Wahrscheinlichkeit und Bedeutung der zu erwartenden rechtswidrigen Taten; bloße Möglichkeit reicht nicht. • Bei langandauernder Unterbringung wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs, damit verengt sich der Bewertungsrahmen des Gerichts und die Begründungspflicht wird strenger; knappe, allgemeine Formulierungen genügen nicht. • Die angegriffenen Entscheidungen waren unzureichend begründet: sie wiedergeben pauschal die Klinikprognose ohne konkrete Bestimmung der zu erwartenden Straftaten und deren Eintrittswahrscheinlichkeit, insbesondere der Wahrscheinlichkeit weiterer Brandstiftungen. • Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist lückenhaft: es fehlt eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem seit langem gewichtiger werdenden Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. • Folge: Aufhebung der landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Beschlüsse und Rückverweisung der Sache zur erneuten, substantiierten Prüfung an das Landgericht Wiesbaden. Die Verfassungsbeschwerde ist stattgebend; die Beschlüsse des Landgerichts Wiesbaden (26.09.2011) und des OLG Frankfurt (13.12.2011) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht. Beide Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückgewiesen, damit dort eine erneute Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlich geforderten Anforderungen an Sachaufklärung, Prognosebildung und Verhältnismäßigkeitsprüfung getroffen wird. Insbesondere hat das Tatgericht konkret darzulegen, welche erheblichen Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und die Abwägung zwischen dem gestiegenen Gewicht des Freiheitsanspruchs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nachvollziehbar zu begründen. Wegen des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde entfällt der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des zuvor benannten Rechtsanwalts; über die Erstattung notwendiger Auslagen ist gesondert zu entscheiden.