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Beschluss

4 Ws 87/12

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0822.4WS87.12.0A
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Leitsätze
Für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Maßregelvollzugsbehörde über die Gewährung und Rücknahme von Lockerungen im Jugendmaßregelvollzug gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, die für die Überprüfung solcher Entscheidungen im Erwachsenenvollzug entwickelt worden sind.(Rn.16)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 25. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Maßregelvollzugsbehörde über die Gewährung und Rücknahme von Lockerungen im Jugendmaßregelvollzug gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, die für die Überprüfung solcher Entscheidungen im Erwachsenenvollzug entwickelt worden sind.(Rn.16) 1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 25. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Beschwerdeführer ist auf der Grundlage eines Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 13. Juni 2006 wegen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung (zum Nachteil seiner früheren Freundin) gemäß § 63 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG untergebracht. Nachdem ihm in der ersten Hälfte des Jahres 2010 unbegleitete Ausgänge sowie der Besuch einer externen Schule gewährt, diese Lockerungen aber im Juli 2010 zurückgenommen worden waren, weil er ausweislich der Feststellungen „sein Tagebuch an eine Mitschülerin weitergegeben“ hatte, wurden dem Beschwerdeführer am 28. März 2011 erneut auch Alleinausgänge - neben den weiterhin gewährten begleiteten Ausgängen - bewilligt. Am 28. März 2012 widerrief die Klinik - nach den Feststellungen der Jugendkammer im Einverständnis mit dem Antragsteller - durch mündliche Anordnung die Zulassung zu unbegleiteten Ausgängen, da der Untergebrachte Suizidgedanken geäußert hatte. Näheres zu der Entscheidung der Vollzugsbehörde hat die Kammer - entgegen den insoweit zu erfüllenden Anforderungen (vgl. nur OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 283, 285) - nicht dargelegt. In den Feststellungen findet sich noch die Mitteilung, dass die Nichtgewährung der unbegleiteten Ausgänge „nach Fertigstellung des Gutachtens durch XX (…) auf einer geänderten forensischen Prognose“ beruhte. Wann und in welchem rechtlichen Zusammenhang dieses Gutachten mit welchem Ergebnis erstellt worden ist und worin die Änderung der forensischen Prognose bestand, hat die Kammer nicht mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das von der Jugendkammer sodann dargestellte Prozessvorbringen der Verfahrensbeteiligten nur schwer verständlich. Das Landgericht hat auch nicht mitgeteilt, welches Ergebnis eine etwaige mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung des Beschwerdeführers nach § 92 Abs. 3, § 110 Abs. 1 JGG erbracht hat. Den übrigen Beschlussgründen sowie den Aktenteilen, auf die die Jugendkammer nach § 115 Abs. 1 StVollzG (i.V.m. § 92 Abs. 6 Satz 2, § 110 Abs. 1 JGG) verwiesen hat, kann der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt noch hinreichend wie folgt entnehmen: Mit Antrag seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 2012 begehrte der Untergebrachte gegenüber der Klinik, ihm wieder unbegleitete Alleinausgänge zu gewähren. Diesen Antrag wies die Klinik durch Schreiben vom 16. Mai 2012 zurück. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass eine gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers für den 7. Juni 2012 anstand und der Sachverständige XX ein Prognosegutachten zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung gefertigt hatte. Die Rücknahme der gewährten Alleinausgänge sei als Maßnahme zum Schutz vor Eigen- und Fremdgefährdung mit Wirkung zum 20. April 2012 vorerst bis zu einer für den 24. April 2012 geplanten Fallkonferenz im Einverständnis mit dem Untergebrachten getroffen worden, weil dieser in einzeltherapeutischen Gesprächen die Fantasie angegeben habe, im Rahmen eines Alleinausgangs vom Dach eines Hauses zu springen. Im Rahmen der Fallkonferenz nahm die Klinik auf der Grundlage des Prognosegutachtens eine neue forensisch-prognostische Einschätzung dahin vor, dass sich die bislang lediglich als Nebenströmung klassifizierte sadistische sexuelle Präferenzstörung des Beschwerdeführers, die als konstitutiver Risikofaktor für die Anlasstat gelte, nunmehr als Hauptströmung darstelle, sodass anzunehmen sei, dass die sexuelle Ansprechbarkeit des Untergebrachten ausschließlich auf dem erzwungenen Sexualkontakt mit nicht einwilligenden Frauen basiere. Diese „verschärfte“ diagnostische Einschätzung habe zu einer modifizierten Gefährlichkeitseinschätzung geführt. Trotz vorhandener Einsicht in die sexuelle Präferenzstörung sowie seinem Interesse an einer vollständigen und dauerhaften Verhaltenskontrolle seien zukünftige sadistisch motivierte Gewaltstraftaten des Untergebrachten nicht auszuschließen. Auch dessen Offenheit in der einzeltherapeutischen Arbeit stelle keine Garantie für das Ausbleiben erneuter sexueller Übergriffe dar, zumal nach gutachterlicher Einschätzung auch dem Beschwerdeführer unbekannte Frauen als potentielle Opfer in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer, der sich aktuell mit vielfältigen Themen – die mögliche Verlegung in den Erwachsenenmaßregelvollzug, die gutachterlich empfohlene antiandrogene Medikation, den Abbruch der Beziehung zu einer ehemaligen Mitpatientin und die veränderte gutachterliche Einschätzung - auseinander setze, befinde sich in einem Zustand unklarer Zukunftsperspektive. Er sei zuletzt deutlich labilisiert bei Zunahme psychopathologischer Auffälligkeiten und reaktiv dysphorisch verstimmt gewesen, habe zunehmend dissoziiert, eine erhöhte Anspannung gezeigt, einen hohen Gesprächsbedarf gehabt und suizidale Gedankengänge beschrieben. Es sei deshalb nicht gänzlich auszuschließen, dass der Untergebrachte in einer Schwellensituation impulsive Handlungen vollziehe. Im Rahmen von Alleinausgängen bestehe keine Möglichkeit, ihn vor selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweise zu schützen. Unter Abwägung der Güter Sicherung und Rehabilitation seien deshalb unbegleitete Alleinausgänge bis zur gerichtlichen Entscheidung am 7. Juni 2012 nicht zu verantworten. Diese gerichtliche Entscheidung wartete der Untergebrachte indessen nicht ab. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juni 2012 richtete er an das unzuständige Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Er beantragte, das Krankenhaus anzuweisen, die seit dem 20. April 2012 ausgesetzten unbegleiteten Alleinausgänge wieder zu gewähren. Die Jugendkammer wies den Antrag des Untergebrachten mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurück und lehnte auch die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 2. August 2012, mit der der Untergebrachte weiterhin die „Anweisung“ der Klinik zur Gewährung der unbegleiteten Ausgänge verlangt, rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er begehrt auch für dieses Rechtsmittelverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. I. Die nach § 92 Abs. 6 Satz 2, § 110 Abs. 1 JGG statthafte Rechtsbeschwerde, für die die Vorschriften der §§ 116 ff. StVollzG gelten, hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel erfüllt nicht die zur Zulässigkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, denn es ist nicht geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 1. Die Verfahrensrüge kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht ausreichend ausgeführt ist (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). 2. Auch die Sachrüge wirft keine Rechtsfrage auf, die einer Erörterung durch den Senat bedürfte. a) Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; KG, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2/5 Ws 702/06 Vollz – m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht soll die Möglichkeit haben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch die Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof dessen Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Dieser Zulässigkeitsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, also offen, zweifelhaft oder bestritten (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374 m.w.N.). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 2 Ws 572/08 Vollz -). Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung deckt weder derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, noch ist im Ergebnis die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. aa) Allerdings ist der angefochtene Beschluss nicht mangelfrei. An die Gründe eines Beschlusses in Vollzugssachen sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Gründe des strafgerichtlichen Urteils. Hieraus folgt, daß die Kammer in ihrer Beschlussentscheidung die tatsächlichen Feststellungen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen so vollständig wiedergeben muss, daß sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Dabei muss eindeutig erkennbar sein, welche tatsächlichen Feststellungen das Landgericht getroffen und seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53, 54; KG ZfStrVo 2002, 248; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 115 Rn. 10; jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss nicht in jeder Hinsicht, weil sein Tatbestand die für die rechtliche Beurteilung des Antrages erforderlichen Feststellungen nicht in hinreichender und aus sich heraus verständlicher Weise enthält. Auch die (umfangreiche) Verweisung auf Aktenteile genügte nicht. Denn mit der seit dem 1. April 2005 geltenden Ergänzung des § 115 Abs. 1 StVollz sind die in Vollzugssachen tätigen Tatgerichte (Strafvollstreckungs- und nunmehr auch Jugendkammern) nicht von der Aufgabe entbunden worden, in ihren Beschlüssen die relevanten Feststellungen deutlich zu machen. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Gesichtspunkte müssen auch dann, wenn das Tatgericht von den Vereinfachungsmöglichkeiten des § 115 Abs. 1 StVollzG Gebrauch macht, wiedergegeben werden. Der Tatbestand des Beschlusses muss - trotz der Bezugnahme hinsichtlich der Einzelheiten – unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Prüfung zu ermöglichen (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; KG, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 2 Ws 10/07 Vollz -). Sinn und Zweck der Ergänzung des § 115 Abs. 1 StVollzG ist es nämlich nicht, die Prüfungskompetenzen des Rechtsbeschwerdegerichts auf die tatsächliche Ebene zu erweitern, sondern lediglich mit der in § 115 Abs. 1 StVollzG ermöglichten Verweisungstechnik die Schreibkräfte des Landgerichts und die Richter von unnötiger Schreibarbeit zu entlasten (vgl. KG, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 Ws 446/07 Vollz -). Der insoweit gegebene Mangel des angefochtenen Beschlusses begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Das wäre nur der Fall, wenn die als Einheit zu betrachtende Entscheidung in der Gesamtwürdigung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gehalts so mangelhaft ist, dass dem Senat die Prüfung versagt ist, ob die Kammer das Vorbringen der Parteien erwogen hat, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben sind und das Vorliegen einer durch den Senat erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Celle NStZ 1997, 429; KG NStZ-RR 2004, 255; ZfStrVo 2002, 248; Beschluss vom 7. November 2007 – 2/5 Ws 130/06 Vollz -). In diesem Sinne mangelhaft ist der angefochtene Beschluss nicht. Denn er stellt innerhalb der rechtlichen Erwägungen (und damit hinsichtlich der zugrunde liegenden Tatsachen an wenig geeigneter Stelle) noch dar, welche wesentlichen Argumente die Vollzugsbehörde für ihre Maßnahme vorgebracht hat. Auch Teile des Sachverständigengutachtens werden dabei erörtert. Dass der Tatbestand des Beschlusses nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern es hierfür des Rückgriffs auf den – zutreffend genau in Bezug genommenen - Akteninhalt bedarf, wird hierdurch relativiert. Jedenfalls stellen die Mängel nur einen Fehler im Einzelfall dar, der zu grundsätzlichen Rechtsausführungen keinen Anlass bietet und nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. BGHSt 24, 15, 22; KG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 – 2 Ws 587/07 Vollz - und 27. November 2008 – 2 Ws 586/08 Vollz -). Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Landgericht zudem an die bei der Entscheidungsbegründung zu beachtenden Rechtsgrundsätze erinnert, so dass die Gefahr einer Wiederholung oder Verfestigung der rechtsfehlerhaften Sachbehandlung durch die Jugendkammer nicht zu besorgen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist. bb) In der Sache ist obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer begünstigenden Maßnahme im Maßregelvollzug, deren Wiedergewährung der Antragsteller begehrt, zulässig ist. Es gelten nicht die Grundsätze für den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme im Strafvollzug, die auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG (entsprechend § 17 Abs. 2 JStVollzG Bln.) beruhen, sondern es sind die für die Unterbringung geltenden landesrechtlichen Regeln einschlägig, in Berlin jene des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG Bln.) sowie die sie ergänzenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. KG NStZ-RR 1998, 382 sowie Beschlüsse vom 27. September 2006 – 5 Ws 35/06 Vollz -, 17. August 2006 – 5 Ws 619/04 Vollz – und 3. September 2007 – 5 Ws 281 und 404/07 Vollz –; siehe auch § 138 Abs. 1 StVollzG). Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (vgl. KG aaO sowie Beschluss vom 5. November 2001 – 5 Ws 373/01 Vollz -). Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist das Wesen des Maßregelvollzugs zu beachten, welches auch grundlegende Unterschiede der gesetzlichen Grundlagen zur Folge hat. So betont § 136 Satz 1 StVollzG für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Erwachsenenvollzug - im Jugendmaßregelvollzug gilt nichts anderes - ausdrücklich, dass sich die Behandlung nach ärztlichen Gesichtspunkten richtet. Aus diesem Grunde kann die Frage, wie die ärztliche Therapie (im engeren Sinne) gestaltet werden soll, nicht Gegenstand einer richterlichen Entscheidung sein (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. November 2004 – 5 Ws 596/04 - und 11. März 2002 – 5 Ws 58/02 -). Auch die Gewährung einer Lockerung gehört grundsätzlich zu den Maßnahmen der Therapie, weil sie – neben der Vorbereitung einer Entlassung oder dem Erlernen sozialer Fähigkeiten - zu diesem Zweck eingesetzt wird; Ausführungen dienen etwa dazu, der Gefahr der Hospitalisierung entgegenzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 62, 63 m.w.N.; KG aaO.). Damit tragen die Lockerungen auch der verfassungsrechtlichen Forderung Rechnung, den auf unbestimmte Zeit Untergebrachten lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Vollzugs, insbesondere auch deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187f.; OLG Karlsruhe aaO). Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag auch im PsychKG. Nach den §§ 28 ff. PsychKG muss die Klinik bei ihren Entscheidungen über die Gestaltung der Unterbringung zuvörderst therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Im Maßregelvollzug steht das an ärztlichen Maßstäben orientierte Ermessen im Vordergrund, zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung die Gewährung einer Lockerung für angezeigt hält (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und rechtswidriges Fehlverhalten, sowohl Fremd- wie Eigengefährdung des Untergebrachten (etwa wegen suizidaler Tendenzen) während eines Ausgangs, nach ärztlichem Ermessen nicht zu besorgen ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 Ws 35/06 Vollz -; siehe auch OLG Hamm NStZ 1995, 358 [zur Rücknahme von Lockerungen ohne persönliches Fehlverhalten]). Entschieden ist weiterhin, dass Lockerungen auch einen darüber hinaus gehenden rechtlichen Charakter haben, der es gebietet, das Recht auf ihre Anordnung nicht gänzlich unüberprüfbar zu lassen. Denn der vom Untergebrachten jeweils erreichte Lockerungsstatus bietet ein wesentliches Anzeichen für oder gegen die Möglichkeit, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, weil sich aus ihm ablesen lässt, wie weit die Therapie bereits gediehen ist und in welchem Maße die Gefährlichkeit des Untergebrachten gewichen ist oder fortbesteht (vgl. KG, Beschluss vom 17. August 2006 aaO). Beim Widerruf einer bereits gewährten Lockerung muss zudem berücksichtigt werden, dass der Untergebrachte zuvor Anlass zu der Annahme gegeben hatte, er sei dafür geeignet. Wird ihm die Lockerung wieder versagt, muss es dafür nachvollziehbare Gründe geben. Eine Parallele zum Strafvollzug bietet insoweit das Gebot, den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig und zutreffend aufzuklären (vgl. BGHSt 30, 320). Nur dann darf in ein erworbenes Recht des Untergebrachten eingegriffen werden. Die auf medizinischen Überlegungen fußende Entscheidung, bei der der Maßregelvollzugsbehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 62; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 1995 – 1 Vollz (Ws) 77/95 – [juris]; jeweils m.w.N.), kann von den Gerichten allerdings nur hinsichtlich ihres juristischen Kerns überprüft werden. Die Nachprüfung der Richtigkeit der ärztlichen Abwägung ist ihnen angesichts der oben dargelegten ärztlichen Verantwortlichkeit versagt. Der Maßstab für die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen oder deren Rücknahme ist mit Blick auf die gesetzliche Aufgabe des psychiatrischen Krankenhauses zu bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 5 Ws 486/03 -). Bei der Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB besteht sie darin, die bei dem Untergebrachten bestehende psychische Störung zu behandeln und dadurch, soweit möglich, dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu beheben (siehe auch § 136 Satz 2 StVollzG). An diesem Ziel haben sich die Entscheidungen der Maßregelvollzugsbehörde auszurichten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 1995 aaO). Für die gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Lockerungsentscheidung ist dabei nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten zur Überprüfung gestellten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG NJW 1986, 1187; OLG Celle NStZ 1989, 198; OLG Hamm aaO und NStZ 1991, 303; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 3 Ws 206/92 – [juris]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. September 2010 – 2 Ws 329/10 - [juris]; KG ZfStrVo 1989, 374). Dies war hier der Bescheid, durch den die Klinik den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Mai 2012 abgelehnt hat. Bei seiner Überprüfung hatte das Landgericht schließlich die Rechtsgrundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG zu beachten (vgl. KG, Beschluss vom 3. September 2007 aaO). cc) An diese obergerichtlich geklärten Vorgaben hat sich das Landgericht im Ergebnis gehalten, indem es unter Anwendung der zutreffenden Rechtsgrundlagen des PsychKG Bln. und mit richtigem Prüfungsmaßstab die Entscheidung der Klinik auf das Vorliegen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage sowie auf Ermessensfehler überprüft und einen Ermessensfehler mit nachvollziehbarer Argumentation verneint hat. Durchgreifende Rechtsfehler in dem angefochtenen Beschluss zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Rechtsmittelvorbringen beachtet nicht hinreichend, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend sind und der Senat bei seiner Entscheidung beschlussfremdes Vorbringen nicht berücksichtigt. Das Landgericht hatte entgegen der Annahme des Rechtsbeschwerdeführers auch keine eigene Entscheidung auf der Grundlage neuen Vorbringens zu treffen, sondern die Entscheidung der Klinik vom 16. Mai 2012 lediglich darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und bei dessen Beurteilung Ermessensfehler begangen hat. Dass eine Ermessenreduzierung auf Null vorgelegen haben soll, bei der der begehrte Verpflichtungsausspruch durch den Senat allein in Betracht gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dargelegt. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, musste das Rechtsmittel schon deshalb erfolglos bleiben, weil Entscheidungen des Landgerichts, die die Gewährung oder die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betreffen, mit Ausnahme der Fälle des § 127 Abs. 3 ZPO sowie der fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht anfechtbar sind (vgl. KG, Beschluss vom 3. September 2007 – 2 Ws 281 und 404/07 Vollz - m.w.N.). Entgegen seiner Auffassung hatte das Landgericht dem Beschwerdeführer nicht allein deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er mittellos ist. Weitere Voraussetzung für die Gewährung ist vielmehr, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet, woran es hier fehlte. Soweit der Untergebrachte auch die Kosten- und Auslagenentscheidung angreifen wollte, konnte er dies mit der Rechtsbeschwerde nicht erreichen und hat er versäumt, das zutreffende Rechtsmittel einzulegen. Der Senat hat davon abgesehen, die von einem Rechtsanwalt verfasste Rechtsmittelschrift entgegen ihrer Bezeichnung als sofortige Beschwerde auszulegen, zumal auch ein solches Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können. Es entsprach dem Gesetz, dass das Landgericht dem Untergebrachten die Verfahrenskosten auferlegt hat, nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war (§ 92 Abs. 5 JGG, § 121 Abs. 2 StVollzG), da keine durchgreifenden Gründe für die Anwendung des § 74 JGG vorlagen. Nach der gesetzlichen Regelung hatte das Gericht entgegen der Vorstellung des Untergebrachten nicht allein wegen dessen Mittellosigkeit eine andere Entscheidung zu treffen; denn auch mittellose Personen haben das Risiko einer erfolglosen Inanspruchnahme der Gerichte zu tragen (vgl. KG, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 Ws 586/08 Vollz -). II. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO). Der Senat entscheidet darüber zugleich mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer deren Einlegung nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 187; KG FamRZ 1981, 484, 485; KG, Beschlüsse vom 17. November 2003 – 5 Ws 537/03 Vollz – und 29. Mai 2001 – 5 Ws 271/01 Vollz -). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 92 Abs. 5, 110 Abs. 1 JGG. Eine Entscheidung nach § 74 JGG i.V.m. § 92 Abs. 5, § 110 Abs. 1 JGG war bei dem inzwischen 23-jährigen Beschwerdeführer, dessen Verlegung in den Erwachsenenmaßregelvollzug bevorsteht, nicht veranlasst; es ist nicht ersichtlich, dass die Kostenbelastung mit Blick auf das Alter des Untergebrachten dem Vollzugsziel widersprechen und seine Eingliederung behindern würde.