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Urteil

S 25 KR 209/14

SG Halle (Saale) 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2018:0221.S25KR209.14.00
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Leitsätze
1. Ein Kostenerstattungsanspruch i. S. des § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB 5 ist nur dann gegeben, wenn die Krankenkasse eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Berechtigten dadurch Kosten für die selbstbeschaffte Leistung entstanden sind (BSG Urteil vom 17. 12. 2009, B 3 KR 20/08 R).(Rn.32) 2. Eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungswegs selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten.(Rn.33) 3. Hat der Versicherte bei erforderlicher Hörgeräteversorgung bereits einen bindenden Vertrag mit dem Hörgeräteakustiker abgeschlossen, bevor die Krankenkasse die beantragte Entscheidung getroffen hatte, so ist eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB 5 ausgeschlossen.(Rn.35) 4. Ein Kostenerstattungsanspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht auch dann nicht, wenn der Leistungserbringer dem Versicherten zugesichert hat, dass die Kosten von der Krankenkasse getragen würden (BSG Urteil vom 9. 10. 2001, B 1 KR 26/99 R). Ansprüche auf Kostenerstattung sind nach § 13 Abs. 3 SGB 5 abschließend geregelt; für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist daneben kein Raum.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kostenerstattungsanspruch i. S. des § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB 5 ist nur dann gegeben, wenn die Krankenkasse eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Berechtigten dadurch Kosten für die selbstbeschaffte Leistung entstanden sind (BSG Urteil vom 17. 12. 2009, B 3 KR 20/08 R).(Rn.32) 2. Eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungswegs selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten.(Rn.33) 3. Hat der Versicherte bei erforderlicher Hörgeräteversorgung bereits einen bindenden Vertrag mit dem Hörgeräteakustiker abgeschlossen, bevor die Krankenkasse die beantragte Entscheidung getroffen hatte, so ist eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB 5 ausgeschlossen.(Rn.35) 4. Ein Kostenerstattungsanspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht auch dann nicht, wenn der Leistungserbringer dem Versicherten zugesichert hat, dass die Kosten von der Krankenkasse getragen würden (BSG Urteil vom 9. 10. 2001, B 1 KR 26/99 R). Ansprüche auf Kostenerstattung sind nach § 13 Abs. 3 SGB 5 abschließend geregelt; für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist daneben kein Raum.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag (§ 36 SGB V) übersteigenden Kosten der Versorgung mit Hörgeräten iHv 800,00 €. Ein auf „Übernahme der Kosten“ für eine Leistung gerichtetes Klagebegehren ist wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Kostenübernahme“ auslegungsbedürftig und kann grundsätzlich sowohl einen Sachleistungsanspruch als auch einen Kostenerstattungs- bzw Freistellungsanspruch umfassen (BSG, Urteil vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R, juris Rn 15). Das Gericht ist insoweit nur an das Klagebegehren, nicht aber an die Fassung des Klageantrags gebunden (BSG, aaO). Vorliegend ergibt die Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin, dass sie die Erstattung der bereits von ihr aufgewandten Kosten geltend macht, was sie im Termin vom 21.2.2018 auch ausdrücklich klargestellt hat. Einem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch für die Zukunft steht zwar die gesetzliche Regelung des § 13 Abs 1 SGB V entgegen, wonach ein Anspruch auf Kostenerstattung nur ausnahmsweise für selbst beschaffte Leistungen unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 27.9.1994 - 8 RKn 9/92, juris Rn 12). Aus dem grundsätzlich geltenden Sachleistungs-prinzip § 2 Abs 2 iVm § 13 Abs 1 SGB V folgt, dass Leistungen der KK für die Zukunft vom Versicherten lediglich als Sach- oder Dienstleistungen verlangt werden können (BSG, aaO). Ein solcher Anspruch steht vorliegend jedoch nicht im Streit, da die Klägerin keine Kostenerstattung für die Zukunft begehrt, sondern eine Erstattung der ihr bereits in der Vergangenheit entstandenen Kosten geltend macht. Der in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch erfasst von vorn herein nicht eine für die Versorgung als Sachleistungsanspruch gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung. Von einem Kostenerstattungsanspruch ist die Eigenbeteiligung in Abzug zu bringen, wenn der Versicherte sie im Falle einer Sachleistungsversorgung nach § 33 Abs 8 SGB V hätte tragen müssen, weil er von der Zuzahlungspflicht nicht gem § 62 SGB V befreit war (BSG, Beschluss vom 21.3.2013 - B 3 KR 37/12 B, juris Rn 12). Denn der Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsan-spruch (BSG, aaO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Ansprüche auf Kostenerstattung oder Freistellung sind mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen (BSG, Urteil vom 8.3.1995 - 1 RK 8/94, juris Rn 12, auch zur maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erstattungsansprüchen aufgrund abgeschlossener Sachverhalte; zu Freistellungsansprüchen: BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 2/96, juris Rn 16). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund eines Wechsels der Krankenkasse seit dem Jahre 2016 nicht mehr bei der Beklagten versichert ist. Zwar erlischt nach § 19 Abs 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft (BSG, Urteil vom 3.7.2012 – B 1 KR 25/11 R, juris Rn 9; Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 9 f; zum Fortbestehen des Anspruchs bei langandauernden Behandlungen, wenn sich die Art der Abrechnung [Fallpauschalen] als Einheit darstellt und sich deshalb einer Aufteilung nach der Kassenzuständigkeit entzieht: BSG, Urteil vom 20.11.2001 – B 1 KR 31/99 R, juris Rn 22). Diese Vorschrift erfasst nicht nur das Ausscheiden aus der GKV schlechthin, sondern findet auch Anwendung bei einem Kassenwechsel (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 10; Urteil vom 3.7.2012 – B 1 KR 25/11 R, juris Rn 9). Im Falle des Krankenkassenwechsels tritt die nunmehr für den Kläger zuständige KK auch nicht im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle der bisher zuständigen KK (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 15). Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist (BSG, Urteil vom 3.7.2012 – B 1 KR 25/11 R, juris Rn 9). § 19 Abs 1 SGB V gilt auch für einmalige Leistungen (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 10). Maßgebend für die Leistungspflicht ist in diesen Fällen, ob die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächli-chen Leistungserbringung, dh der Abgabe des Hilfsmittels, noch besteht (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 10). Für die abweichende frühere Rechtspre-chung ist unter Geltung des § 19 SGB V kein Raum mehr (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 11). Mit dem Krankenkassenwechsel haben sich die ange-fochtenen Bescheide der beklagten KK iSd 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, weil die KK nicht mehr zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 21). Mit dem Krankenkassenwechsel ist das für die Fortführung der Klage notwendige Rechtschutzinteresse entfallen (BSG, Urteil vom 18.5.2011 – B 3 KR 7/10 R, juris Rn 21). Der Wechsel der Krankenkasse führt jedoch nach Sinn und Zweck des § 19 Abs 1 SGB V nur zum Erlöschen der Naturalleistungspflicht der früheren Kasse, nicht aber zum Erlöschen bereits entstandener Geldleistungsansprüche wie dem Anspruch auf Kostenerstattung für eine durch die bisherige KK zu Unrecht abgelehnte Leistung (BSG, Urteil vom 3.7.2012 – B 1 KR 25/11 R, juris Rn 9). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klage der Klägerin trotz ihres Wechsels der Krankenkasse zulässig, da sie keinen Sachleistungsanspruch mehr verfolgt, sondern einen Anspruch auf Kostenerstattung, den sie prozessual weiterhin gegenüber der Beklagten geltend machen kann. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat die Erstattung der durch den Festbetrag nicht gedeckten Kosten der Hörgeräteversorgung zu Recht abgelehnt. a) Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt allein § 13 SGB V in Betracht. Danach darf die KK anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit dieses oder das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs dies vorsieht, § 13 Abs 1 SGB V. Konnte die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V. aa) Auf die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a Satz 6 und 7 SGB V kann der Anspruch nicht gestützt werden. Zwar findet die Vorschrift nach dem maßgeblichen intertemporalen Recht grundsätzlich Anwendung für Anträge auf künftig zu erbringende Leistungen, die – wie vorliegend - Berechtigte ab dem 26.2.2013 stellen (BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R, juris Rn 9). Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Erstattungsansprüche (BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R, juris Rn 20). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung auf die Genehmigungsfiktion gestützt werden kann (zur Unanwendbarkeit des § 13 Abs 3a SGB V auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation: BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R, juris Rn 12 ff, auch zur funktionsadäquaten Auslegung des Begriffs der Leistungen zur medizinischen Reha [16 f]; zum Ausschluss der Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln der GKV zur Vorbeugung vor Behinderung oder zum [mittelbaren oder unmittelbaren] Behinderungsausgleich im Gegensatz zu Leistungen, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dienen: BSG, Urteil vom 15.3.2018 – B 3 KR 4/16 R; B 3 KR 18/17 R, B 3 KR 12/17 R; zur Anwendbarkeit des § 13 Abs 3a SGB V bei Hilfsmitteln, die nicht im Rahmen einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme eingesetzt werden, sondern nach Zielrichtung ihres Einsatzes primär einer akuten Krankenbehandlung dienen sollen: BSG, Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 30/15, juris 37), bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung, ob die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die den Festbetrag übersteigende Versorgung mit Hörgeräten ggf offensichtlich nicht zum Leistungsumfang der GKV gehört (zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 13 Abs 3a SGB V auf Leistungen, die der Versicherte für erforderlich halten durfte und die "nicht offensichtlich" außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen: BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R, juris Rn 25 ff). Die Genehmigungsfiktion findet im hier zu beurteilenden Falle jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil es an der von § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V vorausgesetzten Kausalität der Kostenbelastung ("Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten") fehlt. Die Vorschrift des § 13 Abs 3a SGB V gilt für Erstattungsansprüche, wenn sich der Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschafft hat (BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R, juris Rn 20). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3a S 7 SGB V setzt mithin auch voraus, dass die Frist, innerhalb derer die Krankenkasse über den Leistungsantrag zu entscheiden hat, abgelaufen ist, bevor sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschafft. Ein solcher Erstattungsanspruch kommt danach nur in Betracht, wenn die Leistung "nach Ablauf der Frist" beschafft wurde (BSG, Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 30/15 R, juris Rn 42). Neben dem Wortlaut spricht für das Erfordernis des Fristablaufs auch die Gesetzesbegründung, nach der die Vorschrift der Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens dient (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drucks 17/10488, S 32 zu Art 2 zu Nr 1) und dass die Selbstbeschaffung (nur) für den Fall einer nicht rechtzeitigen Leistungserbringung durch die Krankenkasse vorgesehen ist (vgl Begründung, ebenda, BT-Drucks 17/10488, S 32 zu Art 2 zu Nr 1; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10488 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drucks 17/11710, S 29 f zu Art 2 zu Nr 1). Denn die Krankenkasse muss wegen der mit der Selbstbeschaffung von Leistungen verbundenen Gesundheitsgefahren und wirtschaftlichen Risiken weiterhin die rein faktische Möglichkeit haben, sich mit dem Leistungsbegehren in der ihr zustehenden Zeit zu befassen, es zu prüfen und ggf Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG, Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 30/15 R, juris Rn 42). Gemessen an diesen Kriterien ist festzustellen, dass die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. Nach Überzeugung der Kammer war sie bei Antragstellung bei der Beklagten bereits von vornherein auf die Versorgung mit den über dem Vertragspreis liegenden Hörgeräten festgelegt (dazu sogleich). Dies schließt nicht nur einen Anspruch auf Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung nach § 13 Abs 1 SGB V aus (dazu sogleich), sondern auch einen auf das Eingreifen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V gestützten Erstattungsanspruch. bb) Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich von vornherein nicht aus § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Diese Vorschrift gibt dem Versicherten in Verbindung mit der allgemeinen Regel des § 2 Abs 2 SGB V einen Anspruch auf kostenfreie Verschaffung der vom Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf Kassenrezept verordneten Hilfsmittel (vgl BSG, Urteil vom 27.9.1994 - 8 RKn 9/92, juris Rn 12). Vorliegend steht jedoch nicht die Versorgung mit Hörgeräten als Sachleistung in Rede, sondern ein Anspruch auf Kostenerstattung für die von der Klägerin bereits selbst beschafften Hörhilfen. cc) Die Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V setzt voraus, dass dem Versicherten überhaupt Kosten für eine erbrachte Leistung entstanden sind (BSG, Urteil vom 28.3.2000 – B 1 KR 21/99 R, juris Rn 14). Dies erfordert, dass der Versicherte bereits Zahlungen geleistet hat (BSG, Urteil vom 18.7.2006 – B 1 KR 24/05 R, juris Rn 22) oder zumindest einer Forderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist, von der ihn die KK frei stellen soll (BSG, Urteil vom 9.6.1998 – B 1 KR 18/96 R, juris Rn 11). Denn ein Freistellungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V setzt voraus, dass der Versicherte einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 18.7.2006 – B 1 KR 24/05 R, juris Rn 24). Das Kostenerstattungs- und -freistellungsverfahren nach § 13 Abs 3 SGB V bietet keine Handhabe, die Leistungspflicht der Krankenkasse losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung allein im Interesse des Leistungserbringers abstrakt klären zu lassen und diesem damit einen eigenen Prozess zu ersparen (BSG, Urteil vom 18.7.2006 – B 1 KR 24/05 R, juris Rn 24). An den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 SGB V fehlt es, wenn der Versicherte weder dem Leistungserbringer noch einem Dritten eine Vergütung schuldet, für die die KK nach dem Krankenversicherungsrecht einzustehen hätte (BSG, Urteil vom 28.3.2000 – B 1 KR 21/99 R, juris Rn 14). Denn der Anspruch auf Kostenerstattung bzw auf (endgültige) Versorgung reicht nicht weiter, als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch, dh ein primärer Sachleistungsanspruch (BSG, Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R). Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte oder vorläufig gewährte Leistung zu denen gehört, die vom Leistungsträger allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind (BSG, aaO). Die Rechtsgrundlage des ursprünglich geltend gemachten Versorgungsanspruchs - und damit der Umfang des primären Sachleistungsanspruchs - ergibt sich für die hier in Rede stehende Versorgung mit Hörhilfen aus §§ 33, 36 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind, § 33 Abs 1 SGB V. Nach § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V umfasst der Anspruch ua auch die Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt – wie dies iSd § 36 SGB V für Hörhilfen der Fall ist -, erfüllt die KK ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag, § 12 Abs 2 SGB V. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen, § 33 Abs 1 Satz 5 SGB V. Ob die Klägerin im vorliegenden Fall einen Anspruch auf die für sie angepasste Hörgeräteversorgung mit den streitbefangenen digitalen Hörgeräten als Sachleistung hatte und die Beschränkung auf der Leistung auf den Festbetrag rechtswidrig wäre, kann dahinstehen. Grundsätzlich kommt ein Anspruch auf Versorgung mit einem digitalen Hörgerät, welches die Festbeträge übersteigt, nur dann in Betracht, wenn die Klägerin zur Gruppe der hochgradig Hörgeschädigten gehört, und für diese Gruppe der Hörgeschädigten eine ausreichende Versorgung mit einem Festbetragsgerät allgemein nicht gewährleistet ist (vgl dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R). Dies wäre nicht der Fall, wenn – wie der Leistungserbringer im Abschlussbericht vom 6.12.2013 ausgeführt hat – der Klägerin zwei geeignete eigenanteilsfreie Versorgungsvorschläge mit Festbetragsgeräten unterbreitet werden konnten, die Klägerin sich jedoch gleichwohl für die Versorgung mit höherwertigeren Hörgeräten entschieden hätte. Ob im vorliegenden Falle – wie von der Klägerin geltend gemacht - tatsächlich von einer unzureichenden Versorgungsmöglichkeit mit Festbetragsgeräten ausgegangen werden kann (zur Frage Unaufklärbarkeit einer ausreichenden Versorgung durch Festbetragsgeräte: LSG BW, Urteil vom 21.6.2016 - L 11 KR 2013/15, juris Rn 43 f und Urteil vom 19.4.2016 - L 13 R 5102/13, juris [kein Nachweis einer vergleichenden Anpassung von Festbetragsgeräten durch Hörgeräteakustiker]; Hessisches LSG, Urteil vom 24.7.2014 - L 8 KR 353/11, juris Rn 48 ff [Unaufklärbarkeit ausreichender Versorgung]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.5.2014 - L 5 KR 39/12, juris Rn 37 [Beweislastumkehr zu Lasten der KK, wenn Messergebnisse der ausprobierten Festbetragsgeräte nicht gespeichert wurden], LSG Thüringen, Urteil vom 25.3.2014 - L 6 KR 1802/11 juris Rn 22 [ohne Vorliegen von Besonderheiten bzgl des Hörvermögens, die einer Versorgung mit Festbetragsgeräten entgegenstehen, kein Anspruch auf höherwertige Versorgung, selbst wenn keine Anpassung von Festbetragsgeräten erfolgt ist]), bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da ihr ein Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen nicht zusteht. Denn es fehlt jedenfalls am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V. dd) Die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V sind vorliegend nicht erfüllt. (1) Es lag keine unaufschiebbare Leistung iSd § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V vor, welche die KK nicht rechtzeitig erbringen konnte. Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn es dem Versicherten angesichts der Gesamtumstände nicht zumutbar ist, mit dem Beginn einer Behandlung bzw der Inanspruchnahme der Leistung bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse zu warten (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 8/07 R, juris Rn 21). Die Leistung muss im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich sein, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes besteht (BSG, aaO). Die medizinische Dringlichkeit ist indessen nicht allein ausschlaggebend bzw ausreichend. Denn für die erste Fallgruppe des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V wird neben der Unaufschiebbarkeit vorausgesetzt, dass die Krankenkasse die in Rede stehenden Leistungen nicht rechtzeitig erbringen konnte (BSG, Urteil vom 25.9.2000 – B 1 KR 5/99 R, juris Rn 16). Davon kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn sie mit dem Leistungsbegehren konfrontiert war und sich dabei ihr Unvermögen herausgestellt hat; nur da, wo eine vorherige Einschaltung der Krankenkasse vom Versicherten nach den Umständen des Falles nicht verlangt werden konnte, darf die Unfähigkeit zur rechtzeitigen Leistungserbringung unterstellt werden (BSG, Urteil vom 25.9.2000 – B 1 KR 5/99 R, juris Rn 16, mwN zur ständigen Rechtsprechung des BSG). Denn zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand iSd § 13 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGB V (Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) muss ein Kausalzusammenhang bestehen, ohne den die Bedingung des § 13 Abs 1 SGB V für eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist (BSG, Beschluss vom 15.4.1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 5). Dies setzt voraus, dass die aus medizinischer Sicht notwendige Versorgung selbst bei rechtzeitiger Planung und Antragstellung dem Versicherten auf dem regulären Wege nicht hätte zukommen können und deshalb nur unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Vorab-Befassung der KK unzumutbare gesundheitliche Folgen hätten vermieden werden können (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 8/07 R, juris Rn 21). Daran fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn die Leistung im Anschluss an eine mit zeitlichem Vorlauf geplante Untersuchung oder Behandlung notwendig ist (vgl BSG, aaO). Selbst wenn eine Leistung unaufschiebbar im medizinischen Sinne ist, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V nicht vor, wenn die Inanspruchnahme zeitlich absehbar war, so dass die Gewährung der Sachleistung durch die KK in aller Regel rechtzeitig sichergestellt werden kann (BSG, Urteil vom 20.5.2003 – B 1 KR 9/03 R, juris Rn 16). Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach der ersten Fallgruppe der Vorschrift sind daher dann nicht gegeben, wenn der Versicherte sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit der KK in Verbindung setzen und über die Möglichkeiten einer Behandlung auf Krankenschein bzw Krankenversichertenkarte hätte informieren können (BSG, Urteil vom 25.9.2000 – B 1 KR 5/99 R, juris Rn 16). Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V sind vorliegend nicht erfüllt. Es lag weder eine unaufschiebbare Leistung vor, noch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Leistung wegen einer Unaufschiebbarkeit nicht hätte rechtzeitig erbringen können. Für die Annahme, dass der Klägerin bei rechtzeitiger Planung und Antragstellung die aus medizinischer Sicht notwendige Versorgung im Anschluss an eine mit zeitlichem Vorlauf geplante und durchgeführte Anpassung der Hörgeräte nicht hätte erhalten und deshalb nur unter Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Vorab-Befassung der Krankenkasse unzumutbare gesundheitliche Folgen hätten vermieden werden können, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist weder ersichtlich, noch geltend gemacht worden, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, vor dem Erwerb der neuen Hörgeräte die Kostenübernahme bei der Beklagten zu beantragen, dieser eine Prüfung der Leistungserbringung zu Lasten der GKV zu ermöglichen und deren Entscheidung abzuwarten. Soweit die Klägerin vorträgt, noch vor der Beschaffung bei der Beklagten die Kostenübernahme beantragt zu haben, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin vor der verbindlichen Inanspruchnahme der Leistung die Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet hat und bereits am 6.12.2013 zur Selbstbeschaffung fest entschlossen war (dazu Näheres sogleich). (2) Aber auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt. Ob die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass „dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind“. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand iSd § 13 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGB V (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang bestehen, ohne den die Bedingung des § 13 Abs 1 SGB V für eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist (BSG, Beschluss vom 15.4. 1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 5). Ein Kostenerstattungsanspruch iSd § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V ist deshalb nur dann gegeben, wenn der Leistungsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Berechtigten „dadurch“ Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 11). Dazu muss die Kostenbelastung des Berechtigten wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 11). Dass bedeutet, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, nur zu ersetzen sind, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung vorher abgelehnt hatte; ein Kausalzusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheiden aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten (BSG, Beschluss vom 15.4.1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 5). An der notwendigen Kausalität fehlt es allerdings auch dann, wenn der Versicherte sich zwar vor der Inanspruchnahme der Leistung an die KK gewandt hatte, aber unabhängig von deren Entscheidung bereits vorn herein auf eine bestimmte Versorgung festgelegt und entschlossen war, sich diese im Falle der Ablehnung selbst zu beschaffen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 11). Erst die Weigerung der Kasse gibt dem Versicherten das Recht, sich die benötigte Behandlung selbst zu beschaffen und die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten zu verlangen (BSG, Beschluss vom 15.4.1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 6). Dabei genügt es allerdings, dass der Versicherte sich die begehrte Leistung auf eigene Kosten beschafft hat, nachdem ihm die KK die Entscheidung über die Ablehnung des Leistungsantrags bekannt gegeben hat; dagegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Versicherte mit der Selbstbeschaffung bis zur Entscheidung über den Widerspruch der KK gegen den Ablehnungsbescheid wartet (BSG, Urteil vom 23.7.2002 - B 3 KR 66/01 R, juris Rn 11). Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V ist auf die Kosten beschränkt, die durch die Ablehnung der Krankenkasse verursacht wurden, die also danach entstanden sind (BSG, Beschluss vom 15.4.1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 6). Dies gilt unabhängig von der Art der Leistung und der Höhe der für sie anfallenden Kosten (BSG, Beschluss vom 15.4.1997 – 1 BK 31/96, juris Rn 7). „Selbst verschafft“ ist eine Hilfsmittel-Leistung aber nicht schon mit deren Auswahl, da diese dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet ist; anspruchshindernd ist vielmehr erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Berechtigtem und Leistungserbringer (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 12). Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Berechtigten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 12). Dies ist etwa bei der Hörgeräteversorgung für die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte der Fall, zu der auch die probeweise Hörgeräteüberlassung gehört (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 12). Anders ist es nur dann, wenn der Berechtigte bereits vor der Entscheidung des Leistungsträgers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demnach auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch den Leistungsträger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R, juris Rn 12). Gemessen an diesen Kriterien fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten (bzw dem Ablauf der Frist des § 13 Abs 3a SGB V, s.o.) und der Selbstbeschaffung der Hörgeräte durch die Klägerin. Zwar hat die Klägerin den Kaufpreis für den Festbetrag übersteigenden Kosten erst nach Beantragung der Kostenübernahme bei der Beklagten und nach Ablauf der Frist des § 13 Abs 3a SGB V gezahlt. Nach Auffassung der Kammer war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits auf die streitige höherwertige Versorgung festgelegt. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Klägerin bereits am 6.12.2013 einen bindenden Vertrag mit dem Hörgeräteakustiker abgeschlossen hatte. Dies ergibt sich aus der von ihr am 6.12.2013 unterzeichneten Erklärung, wonach sie sich für die gewünschte Versorgung mit einem Eigenanteil entschieden hatte und die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hatte, die Mehrkosten selbst zu tragen. Hieraus und der Tatsache, dass - was durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt wird – sie nach Prüfung der Eignung auch der Festbetragsgeräte im Rahmen der probeweise Überlassung von aufzahlungsfreien und höherwertigeren Hörgeräten gegenüber dem Hörgeräteakustiker die Versorgung mit Festbetragsgeräten ausschloss, so dass eine Erstellung und Dokumentation von Messprotokollen trotz des Hinweises des Leistungserbringers, die Versorgung sei mit aufzahlungsfreien Hörgeräten medizinisch hinreichend möglich, nicht mehr erfolgen konnte, ergibt sich für die Kammer, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten zur Versorgung mit den höherwertigen digitalen Hörgeräten entschlossen war. Wird – wie hier – von einer Anfertigung von Messprotokollen für alternativ in Betracht kommende Festbetragsgeräte Abstand genommen, weil für den Versicherten ohnehin nur noch die Versorgung mit einem vollautomatischen Hörgerätesystem in Betracht kommt, ist davon auszugehen, dass dieser zum Erwerb der höherwertigen Hörgeräte bereits fest entschlossen ist, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Frage, ob überhaupt eine Versorgung mit Hörgeräten erfolgen wird, von ihm noch als offen angesehen worden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin – wie von ihr im Widerspruch mit Nachdruck zum Ausdruck gebracht wurde – ersichtlich davon ausging, dass die Versorgung mit Hörgeräten für sie als eine zwingende Notwendigkeit betrachtet wurde, und für sie mithin die Frage, ob eine Versorgung überhaupt erfolgen sollte, für sie nicht mehr bestand, geht die Kammer davon aus, dass die Entscheidung für die vollautomatischen Hörgeräte für sie bereits endgültig, und unabhängig von der Entscheidung der Beklagten, getroffen worden war. Auch aus der Tatsache, dass sie den Rechnungsbetrag ohne eine weitere, zeitlich später abgeschlossene vertragliche Verpflichtung gezahlt hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der zwischen ihr und der Firma … GmbH getroffenen Abrede nicht lediglich eine unverbindliche Auswahlentscheidung zur Vorbereitung eines Leistungsantrags an die Beklagte zugrunde lag, sondern dass der Leistungserbringer die Abnahme und Bezahlung der Hilfsmittel von ihr unbedingt und unabhängig von der Kostenübernahme durch die Beklagte verlangen konnte. Auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung kommt es insoweit nicht an, da dieser nur die Fälligkeit der Vergütung betrifft. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass eine rechtswirksame und unbedingte vertragliche Verpflichtung noch nicht vorgelegen haben sollte, würde es an der notwendigen Kausalität zumindest deshalb fehlen, weil aufgrund der vorgenannten Umständen zur Überzeugung der Kammer fest steht, dass die Klägerin unabhängig von der Entscheidung der Beklagten über ihren Leistungsantrag bereits vorn herein auf die gewählte Versorgung festgelegt und entschlossen war, sich diese im Falle der Ablehnung selbst zu beschaffen. Die genannten Tatsachen lassen keine andere Bewertung zu, da für einen gegenteiligen Willen der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin noch im Widerspruch ausgeführt hatte, dass sie sich die Hörgeräte selbst beschaffen werde, wenn die Beklagte nicht bis zum 31.1.2014 eine positive Entscheidung treffen werde. Ist der Versicherte – wie nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall – bereits auf eine bestimmte Art der Versorgung festgelegt, kommt einem nachträglich erklärten Vorbehalt keine Bedeutung zu. Eine solche Erklärung ändert insbesondere dann nichts am Fehlen der gesetzlich erforderlichen Kausalität, wenn der Leistungserbringer aufgrund des bereits rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrages, der hier nach Ansicht der Kammer konkludent spätestens am 6.12.2013 vorlag, die Abnahme der Hörgeräte unabhängig von Ausgang des Antragsverfahrens bei der KK verlangen kann. b) Die Erstattung der Kosten kann die Klägerin schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht selbst dann nicht, wenn ein Leistungserbringer eine Versorgung ohne Zutun des Versicherten für ihn die Wege geleitet und ihm zugesichert hat, dass die Kosten von der KK getragen würden, da die KK für ein solches Verhalten nicht einzustehen hat (BSG, Urteil vom 9.10.2001 – B 1 KR 26/99 R, juris Rn 16). Der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist berechtigt, innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens den Behandlungsanspruch des Versicherten in fachlich-medizinischer Hinsicht zu konkretisieren und damit festzulegen, für welche konkreten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen die KK aufzukommen hat. Er muss sich dabei aber in dem vom geltenden Recht gezogenen Rahmen halten und ist nicht befugt, zu Lasten der Krankenkasse Rechtsentscheidungen über das Bestehen von Leistungsansprüchen zu treffen (BSG, Urteil vom 9.10.2001 – B 1 KR 26/99 R, juris Rn 16). Eine fehlerhafte Auskunft des Vertragsarztes bzw sonstigen Leistungserbringers über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen einer Kostenerstattung vermag in derartigen Fällen die KK nicht zu verpflichten (BSG, Urteil vom 9.10.2001 – B 1 KR 26/99 R, juris Rn 17). Soweit der Sachleistungsrahmen verlassen wird, trägt der Versicherte das Risiko, dass die in Anspruch genommenen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang den Erfordernissen des SGB V entsprechen und deshalb von der KK ganz oder teilweise nicht bezahlt werden. Er kann sich auf Erklärungen oder gar auf Rechtsauskünfte seines Arztes bzw sonstigen Leistungserbringers nicht unbesehen verlassen, sondern muss sich vor Behandlungsbeginn bei der KK erkundigen, ob die entstehenden Kosten übernommen werden (BSG, Urteil vom 9.10.2001 – B 1 KR 26/99 R, juris Rn 17). Im vorliegenden Falle besteht für einen Vertrauensschutz der Klägerin kein Anhalt. Der Klägerin wurde weder von ihrer behandelnden Ärztin, noch vom Hörgeräteakustiker erklärt, dass die den Festbetrag übersteigenden Mehrkosten durch die KK getragen werden. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr war der Klägerin bekannt, dass die Kostentragung von einer gesonderten Entscheidung der Beklagten abhängt und sie die Mehrkosten im Falle einer Ablehnung selbst tragen müsse. Dies ergibt sich aus der von ihr unterzeichneten Erklärung vom 6.12.2013. Aus diesem Grunde hat sie die Übernahme der Kosten nach eigenem Vorbringen letztlich auch bei der Beklagten beantragt. Soweit ihr im Übrigen hierzu unzutreffende Auskünfte erteilt worden sein sollten, wäre dies nach dem Vorstehenden unbeachtlich. c) Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Klägerin ihr Begehren ebenfalls nicht stützen. Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V sind grundsätzlich abschließend, für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist daneben kein Raum (BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 14/07 R, juris). d) Der Anspruch ist auch nicht nach § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) iVm § 14 Abs 1 SGB IX begründet. Zwar kann ein Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten für ein Hilfsmittel gegenüber einer KK auch als für die rentenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung zuständig gewordener erstangegangener Rehabilitationsträger gegeben sein (BSG, Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R, juris Rn 10 ff, zur Erforderlichkeit eines Hörgerätes zur Berufsausübung als Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation im Zuge der Teilhabe am Arbeitsleben). Ob die Klägerin einen solchen Sachleistungsanspruch hatte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn Erstattungsansprüche nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX können - wie im Rahmen des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V - nur dann bestehen, wenn die Kostenbelastung auf der Leistungsversagung der Behörde beruht (BSG, aaO, Rn 43). Sie sind deshalb ausgeschlossen, wenn es - wie hier (s. o.) - an der Kausalität zwischen der Leistungsablehnung und der Kostenbelastung fehlt (BSG, aaO). Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs 1 Nr 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen). Dem steht auch Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art 103 Abs 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter „gehört“, nicht jedoch „erhört“ wird). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Streitig ist ein Anspruch auf Kostenerstattung betreffend die den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). In der Sache streiten die Beteiligten ua darüber, ob der Anspruch aufgrund des Eingreifens der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V begründet ist und die Klägerin den gesetzlich vorgeschriebenen Beschaffungsweg eingehalten hat. Die am … 1965 geborene Klägerin war bis zum Jahre 2016 bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Sie leidet an einer Hörleistungsminderung beidseits (Schallempfindungsstörung), wegen der ihr ein GdB von 30 festgestellt worden ist. Sie ist als Sachbearbeiterin im Bereich Entgeltberechnung der … AG tätig. Die behandelnde HNO-Ärztin Dr med … verordnete der Klägerin am 18.10.2013 wegen dieser Erkrankung im Rahmen einer Erstversorgung Hörhilfen. Aufgrund dieser Verordnung versorgte die Firma … GmbH Halle die Klägerin beidseits mit den Hörgeräten ReSound Alera 5 AL562-DVIRW NP. Hierbei handelt es sich um volldigitale Hörgeräte mit einer Nutz- und Störschallerkennung, die ein automatisches Einstellen der unterschiedlichen Hörsituationen ermöglichen. Mit Abschlussbericht zur Hörgeräteversorgung des Hörgeräteakustikers vom 6.12.2013 teilte der Leistungserbringer der Beklagten mit, dass die Klägerin audiologisch mit Hörgeräten zum Festbetrag zum Vertragspreis iHv 1614,00 € zu versorgen sei, die Klägerin jedoch die Versorgung mit Festbetragsgeräten abgelehnt habe. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Leistungserbringer, dass hierüber keine Messergebnisse existierten, da die Klägerin eine Versorgung mit vollautomatischen Hörgeräten wünschte (Gesprächsvermerk vom 19.2.2014). Ausweislich des der Beklagten übersandten Formulars vom 6.12.2013 unterzeichnete die Klägerin unter dem vorgenannten Datum folgende Erklärung: „Obwohl ich über die Möglichkeiten einer aufzahlungsfreien Hörsystemversorgung aufgeklärt worden bin, wünsche ich ausdrücklich die Versorgung mit einem die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden Hörsystem. Die daraus entstehenden Mehrkosten habe ich selbst zu tragen. Die von mir persönlich zu tragende Aufzahlung ist insbesondere durch subjektive Faktoren (Klang etc), Ästhetik (Größe, Design etc) und ein automatisches Einstellen der unterschiedlichen Hörsituationenen bedingt. Ich habe mich beruflich bedingt für ein die Leistungspflicht der GKV übersteigendes Hörsystem entschieden, das folgende besondere Merkmale aufweist: automatisches Einstellen der unterschiedlichen Hörsituationen." Unter Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags des Hörgeräteakustikers vom 29.11.2013 über einen Gesamtbetrag iHv 2514,- € beantragte die Klägerin am 16.12.2013 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Versorgung mit den vorgenannten höherwertigen Hörgeräten. Mit Bescheid vom 17.1.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Mehrkosten ab. Sie führte aus: Eine Indikation für eine höherwertigere Versorgung sei nicht gegeben. Nach Angaben des Hörgeräteakustikers sei die Klägerin mit Hörgeräten zum Vertragspreis audiologisch ausreichend versorgbar, was aber durch sie abgelehnt worden sei. Der Klägerin könne nur eine Hörgeräteversorgung mit Festbetragsgeräten zum Vertragspreis gewährt werden. Im Rahmen der GKV seien eventuell beruflich bedingte Mehranforderungen an Hilfsmittelversorgung nicht relevant, diesbezüglich sei der Klägerin eine Antragstellung bei ihrem Träger der beruflichen Rehabilitation (zB Rentenversicherungsträger) zu empfehlen. Hiergegen erhob die Klägerin am 21.1.2014 Widerspruch, mit dem sie geltend machte: Sie sei auf die ausgewählten Hörhilfen angewiesen, da andere Geräte keine ausreichende Versorgung ermöglicht hätten. Im Störgeräusch und in größeren Gruppen sei kein ausreichendes Sprachverständnis gegeben gewesen. Aufgrund ihres schlechten Hörvermögens sei sie auf die konkrete Hörgeräteversorgung angewiesen. Wenn sie nicht bis zum 31.1.2014 eine positive Entscheidung erhalte, sehe sie sich gezwungen, die Geräte selbst zu beschaffen und Kostenerstattung geltend machen. Am 27.2.2014 stellte der Leistungserbringer der Klägerin für die Hörgeräteversorgung „abzüglich der Kassenanteile“ und der bereits geleisteten gesetzlichen Zuzahlung einen Betrag iHv 800,00 € in Rechnung, den diese vollständig zahlte. Am 11.3.2014 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme wegen der Hörgeräteversorgung bei der …, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, da sie zur Berufsausübung spezielle Hörgeräte benötige. Mit Schreiben des Rentenversicherungsträgers vom 24.3.2014 leitete dieser den Antrag gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX zur Entscheidung im Rahmen der GKV an die Beklagte weiter. Er führte aus: Eine Prüfung habe ergeben, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf bei der Klägerin nicht vorliege. Mit Bescheid vom 7.4.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.1.2014 auf und lehnte den Antrag auf Übernahme von den Vertragspreis übersteigenden Kosten erneut ab. Ergänzend führte sie aus: Soweit die Entscheidung als erstangegangener Träger gemäß § 14 SGB IX ergehe, beruhe die Ablehnung darauf, dass kein berufsspezifischer Mehrbedarf für spezielle Hörgeräte feststellbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe zurück. Ergänzend führte sie aus: Die Festlegung von Festbeträgen für Hörgeräte sei verfassungsrechtlich zulässig. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG eine Verweisung auf ein Hörgerät zum Festbetrag nicht möglich, wenn durch solch ein Hilfsmittel die Behinderung objektiv nicht ausgeglichen werden könne. Die medizinische Erforderlichkeit einer höherwertigen Versorgung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Klägerin nicht zur Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gehöre. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R berufen. Im Übrigen sei die Klägerin mit Festbetragsgeräten medizinisch ausreichend zu versorgen. Der Rentenversicherungsträger habe seine Zuständigkeit für die Prüfung eines berufsbedingten Mehraufwandes abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 20.8.2014 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Sie habe Anspruch auf Kostenerstattung bereits wegen des Eingreifens der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V. Die Hörgeräteversorgung unterfalle dem Leistungskatalog der GKV. Dem stehe auch § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V nicht entgegen, da medizinische Hilfsmittel grundsätzlich keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation darstellten. Eine abweichende Auslegung der Vorschrift würde dem Zweck des § 13 Abs 3a SGB V widersprechen, eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse in der GKV zu erreichen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Übernahme der Mehrkosten auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor. Es seien zwei Festbetragsgeräte getestet worden, auch im beruflichen Umfeld. Hierbei habe sich jedoch gezeigt, dass aufgrund von Störgeräuschen kein ausreichendes Verstehen, wie etwa der Dozenten bei beruflich bedingten Schulungen, gegeben sei. Beim Telefonieren seien Pfeifgeräusche aufgetreten, wenn der Telefonhörer nicht optimal gehalten worden sei. Die Beklagte sei mangels Weiterleitung des Antrags an den Rentenversicherungsträger als erstangegangener Träger auch als Rehabilitationsträger zuständig. Die Beklagte habe eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen für einen rehabilitationsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen berufsbedingter Notwendigkeit einer höherwertigen Hörgeräteversorgung zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation durch die Hilfsmittelversorgung lägen iSd § 15 SGB IX vor. Dies ergebe sich insbesondere aus den beruflich bedingten Anforderungen an die Tätigkeit der Klägerin, wie fernmündliche und persönliche Kommunikation mit Mitarbeitern und auskunftsberechtigten Dritten, Dienstbesprechungen und Weiterbildungen. Aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung der Versorgung stehe ihr ein Kostenerstattungsanspruch wegen Selbstbeschaffung nach § 15 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB IX zu. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei, da die Selbstbeschaffung erst nach Ablehnung der Versorgung mit Bescheid vom 17.1.2014 erfolgt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2014 in der Form des Bescheides vom 7.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.7.2014 verurteilt, ihr die Mehrkosten für die Anschaffung des Hörgerätesystems ReSound Alera 5 iHv 800,00 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Zwar sei die Frist des § 13 Abs 3a SGB V nicht eingehalten worden. Gleichwohl greife die Genehmigungsfiktion nicht ein, da die Vorschrift nicht anwendbar sei. Die Klägerin habe eine Kostenübernahme hinsichtlich der Mehrkosten als Leistung zur medizinischen Rehabilitation begehrt, für derartige Leistungen finde § 13 Abs 3a SGB V nach Satz 9 jedoch keine Anwendung. Die Genehmigungsfiktion sei im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil das begehrte Hörgerätesystem offensichtlich nicht zum Leistungsumfang der GKV gehöre. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das gewählte Hörgerätesystem außerhalb der Festbetragsregelungen liege und die KK nur zur Kostentragung von Hörgeräten im Rahmen der Festbeträge verpflichtet sei. Dies habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift selbst bestätigt. Zudem beruhe die Kostenbelastung nicht auf dem Eintritt einer Genehmigungsfiktion. Denn die Klägerin habe sich bereits am 6.12.2013 im Sinne eines unbedingten Verpflichtungsgeschäfts gegenüber dem Hörgeräteakustiker dahingehend gebunden, dass sie sich unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten für das höherwertige Hörgerätesystem entschieden habe. Abgesehen davon sei bei dem vorliegend in Rede stehenden beiderseitigen Hörverlust von 50 vH ein Festbetragsgerät ausreichend und zweckmäßig. Die Ausnahmetatbestände für die Versorgung mit Hörgeräten über dem Festbetrag iSd höchstrichterlichen Rechtsprechung seien nicht gegeben. Die Klägerin habe eine Versorgung mit Festbetragsgeräten von vornherein abgelehnt. Auch ein Anspruch gemäß § 14 f SGB IX sei geprüft worden, jedoch konnten die Voraussetzungen für eine höherwertige Versorgung mit Hörgeräten aufgrund besonderer berufsspezifscher Verhältnisse nicht bestätigt werden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 136 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; zur prozessualen Zulässigkeit einer solchen Verweisung: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 18.2.1981 – 6 C 159/80, juris Rn 7 und 10, zu § 117 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 14, zum Verweis auf die vorbereitenden Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat; vgl auch Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 19.3.2015 - I ZR 139/14, juris Rn 10, zu § 313 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; BGH, Urteil vom 1.3.1996 - V ZR 327/94, juris Rn 9, zur konkludenten Bezugnahme auf den gesamten Inhalt einer nur auszugsweise wiedergegebenen Anlage; BVerwG, Urteil vom 6.12.1978 - I C 46.75, juris Rn 13 f: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf die Akten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; weitergehend BGH, Urteil vom 16.6.1992 - IX ZR 166/91, juris Rn 22, zur Einbeziehung des gesamten Akteninhalts durch Stellung der Anträge auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Tatbestand). Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.