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Urteil

2 LB 27/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsgrundlage der Kostenheranziehung ist § 13 Abs.2 Satz2 BestattG i.V.m. §§230,238,249 LVwG und der VVKVO. • Die Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen bleibt von einer unbilligen Härte im Sinne des §21 Abs.2 VVKVO unberührt; das Härtegesicht ist bei der Festsetzung der Kosten zu prüfen, nicht bei der Frage der Pflicht zur Bestattung. • Finanzielle Bedürftigkeit begründet keine unbillige Härte i.S.d. §21 Abs.2 VVKVO; ein Anspruch auf Sozialhilfe (§74 SGB XII) hat Vorrang. • Nur in außergewöhnlichen Fällen schwerster persönlicher Verletzungen oder gravierender Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen kann von der Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. • Die Gemeinde hat bei Gesamtschuldnerschaft ein weites Ermessen, welchen Pflichtigen sie in welchem Umfang heranzieht; eine anderslautende Auswahlpflicht besteht nur bei besonderen Einzelfallgründen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Bestattungskosten nach §13 BestattG; strenger Maßstab für unbillige Härte • Rechtsgrundlage der Kostenheranziehung ist § 13 Abs.2 Satz2 BestattG i.V.m. §§230,238,249 LVwG und der VVKVO. • Die Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen bleibt von einer unbilligen Härte im Sinne des §21 Abs.2 VVKVO unberührt; das Härtegesicht ist bei der Festsetzung der Kosten zu prüfen, nicht bei der Frage der Pflicht zur Bestattung. • Finanzielle Bedürftigkeit begründet keine unbillige Härte i.S.d. §21 Abs.2 VVKVO; ein Anspruch auf Sozialhilfe (§74 SGB XII) hat Vorrang. • Nur in außergewöhnlichen Fällen schwerster persönlicher Verletzungen oder gravierender Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen kann von der Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. • Die Gemeinde hat bei Gesamtschuldnerschaft ein weites Ermessen, welchen Pflichtigen sie in welchem Umfang heranzieht; eine anderslautende Auswahlpflicht besteht nur bei besonderen Einzelfallgründen. Die Mutter des Klägers verstarb am 12.04.2012. Die Gemeinde ließ den Leichnam kremieren und informierte die ermittelten nächsten Angehörigen, darunter den Sohn (Kläger) und drei Töchter. Die Urne wurde anonym beigesetzt. Die Gemeinde setzte den vier Kindern die Bestattungskosten als Gesamtschuldner in Höhe von rund 1.915,67 € fest; Gegenstände und Bargeld wurden angerechnet. Der Kläger schlug das Erbe aus, berief sich auf fehlenden Kontakt zur Mutter, auf traumatische Kindheitserlebnisse und auf seine wirtschaftliche Unfähigkeit zur Zahlung; er beantragte Ratenzahlung bzw. verwies auf mögliche Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und nahm eine unbillige Härte an. Die Gemeinde legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage: Die Gemeinde kann gemäß §13 Abs.2 Satz2 BestattG bei Nichtvorhandensein oder Säumigkeit eines Bestattungspflichtigen die Bestattung veranlassen und auf Erstattung nach §§230,238,249 LVwG i.V.m. VVKVO klagen. • Zweck und Systematik: Der Landesgesetzgeber wollte durch §13 Abs.2 Satz2 BestattG die Lücke schließen und die Ersatzvornahme mit vollstreckungsrechtlichem Regime ermöglichen; deshalb ist die VVKVO einschlägig. • Abgrenzung öffentlich-rechtliche Pflicht / Erbenstellung: Die Ausschlagung der Erbschaft befreit nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht oder der ihr folgenden Kostenerstattungspflicht, da diese auf anderem Rechtsgrund beruht als zivilrechtliche Erbenverbindlichkeiten. • Ermessen der Gemeinde: Hat ein Angehöriger Bestattungspflicht, so ist die Geltendmachung der Kosten gegenüber diesem in der Regel ermessensfehlerfrei; Angehörige stehen der Allgemeinheit näher für Totenfürsorge. • Härteprüfung: §21 Abs.2 VVKVO erlaubt bei unbilliger Härte ganz oder teilweise vom Gebührenanspruch abzusehen; die VVKVO lässt die Prüfung der Zumutbarkeit bereits im Festsetzungsverfahren zu. • Strenger Maßstab für unbillige Härte: Finanzielle Not allein rechtfertigt keinen Nachlass; nur besonders gravierende, persönliche Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen (z. B. schwere Straftaten) oder eine traumatische Verletzung der Menschenwürde des Pflichtigen führen typischerweise zur Annahme einer unbilligen Härte. • Angewandte Rechtsprechung und Auslegung: Die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Härte sind hoch; bloße Entfremdung, frühere Vernachlässigung oder Verbringen in die Türkei durch Dritte reichen nicht aus, da nur das Verhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen maßgeblich ist. • Gesamtschuldnerschaft: Die Gemeinde durfte den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; bei Gesamtschuld besteht ein weitreichendes Auswahlermessen der Gemeinde bezüglich der Heranziehung einzelner Schuldner. • Schlussfolgerung: Die vom Kläger vorgetragenen familiären und persönlichen Umstände erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen entfallen zu lassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013) ist rechtmäßig; der Kläger wurde zu Recht als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten herangezogen. Eine unbillige Härte i.S.d. §21 Abs.2 VVKVO liegt nicht vor, weil weder schwere persönliche Verfehlungen der Verstorbenen gegenüber dem Kläger noch ein derart gravierendes, traumatisierendes Ereignis darlegt sind, das eine Verschonung rechtfertigen würde. Finanzielle Bedrängnis stellt keine eigenständige Billigkeitsbegründung dar; ggf. bleibt dem Kläger der Weg zum Sozialhilfeträger (§74 SGB XII) und zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen Erben oder Dritte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.