Beschluss
3 LA 142/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0816.3LA142.19.00
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Leitsätze
Hat auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG die zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, ist ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt, als diesem regelmäßig die Veranlassung einer einfachen, aber würdigen Bestattung in ortsüblicher Form entspricht. (Rn.22)
Mit dem bloßen Hinweis auf günstigere Angebote vermag der Kostenschuldner nicht darzulegen, dass die Gemeinde eine im vorstehenden Sinne unverhältnismäßige, weil zu aufwändige Bestattung veranlasst hat. (Rn.22)
Der Nachweis der Unrichtigkeit der im Personenstandsregister beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG ist zulässig. Der Antritt eines solchen Gegenbeweises erfordert jedoch – vergleichbar dem Gegenbeweis nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO – die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der mit der Urkunde bezeugten Tatsachen. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 16. August 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.467,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 16. August 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.467,31 Euro festgesetzt. Der am 2. September 2019 gestellte und mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 begründete Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 16. August 2019, dem Kläger zugestellt am 28. August 2019, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Beschl. v. 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 12 f.; s. auch Beschl. d. Senats v. 04.04.2023 - 3 LA 86/19 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 2). Auch bei Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes genügen die Darlegungen hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Zulassungsgründe jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. der jeweilige Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags als Überschriften unter anderem „grundsätzliche Bedeutung“ (S. 3 der Antragsbegründung vom 08.10.2019, Gerichtsakte Bl. 74) sowie „grundsätzliche Bedeutung und Abweichung von den nachfolgenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes [!] Schleswig“ (S. 4 der Antragsbegründung, Gerichtsakte Bl. 75). Losgelöst vom Kontext der so benannten Zulassungsgründe wendet er sich der Sache nach noch mit weiteren Ausführungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Darlegungen kommt jedoch weder eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 1.) noch wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 2.) in Betracht. Auch ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, sofern man diese Zulassungsgründe als mit dem weiteren Vorbringen konkludent geltend gemacht ansieht (dazu 3.). 1. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 06.03.2017- 3 LA 113/15 -, juris Rn. 31 m. w. N.). An der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es, wenn diese bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.07.2023 - 3 LA 27/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Der Zulassungsantrag bezeichnet und formuliert schon keine Frage von etwaiger grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger bezieht sich insoweit auf seine bereits erstinstanzlich geäußerte Behauptung, dass der Verstorbene, zu dessen Bestattungskosten er, der Kläger, herangezogen werde, nicht sein Vater sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zur tatsächlichen Feststellung des Gegenteils nicht allein auf den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister beziehen dürfen, sondern ein Abstammungsgutachten einholen müssen. Diese Problematik sei nach dem Ergebnis seiner Recherchen „noch nicht höchstrichterlich gewürdigt worden“. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenso wenig dargelegt wie mit den unter der Überschrift „grundsätzliche Bedeutung“ noch folgenden – sich in der Sache kaum wesentlich vom erstinstanzlichen Vortrag unterscheidenden – Darlegungen des Klägers zu den vermeintlich nachlässigen und unzureichenden Bemühungen der Beklagten, andere zur Bestattung heranzuziehende Nachkommen des Verstorbenen zu ermitteln (dazu auch noch unter 3. c.). Die damit jeweils sinngemäß angesprochenen Gesichtspunkte waren allein im Rahmen der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht von Bedeutung und haben keine verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen über den Fall des Klägers hinaus. Die Beweiskraft einer Abschrift aus dem Geburtenregister folgt im Übrigen der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (§ 54 PStG), während der Antritt des Gegenbeweises den dazu entwickelten allgemeinen Grundsätzen unterliegt (dazu auch noch unter 3. b.), sodass auch unter diesem Aspekt kein Klärungsbedarf aufgezeigt ist. 2. Auch die Divergenzrüge des Klägers bleibt erfolglos. Nach der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Soweit der Kläger sich, ohne die Urteile (bis auf einen Fall) näher zu bezeichnen und ohne zur behaupteten Abweichung näher auszuführen, auf mehrere dem Zulassungsantrag im Volltext als Anlage beigefügte Urteile des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, des Verwaltungsgerichts Saarlouis sowie des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) bezieht, wird dies zum einen bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, zum anderen stammen die Entscheidungen nicht von divergenzfähigen Gerichten. Andere Verwaltungsgerichte sind in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht aufgeführt; mit „Oberverwaltungsgericht“ ist ausschließlich das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2023 - 2 LA 52/19 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Soweit der Kläger außerdem geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 27. April 2015 - 2 LB 28/14 - ab, genügt er mit seinem Vorbringen ebenfalls bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Grundsätzlich müssen nämlich sowohl der der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegende Rechtssatz als auch der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte abstrakte Rechtssatz aufgezeigt werden, der im Widerspruch steht und die Entscheidung trägt. Es bedarf dabei eines Obersatzvergleichs durch Gegenüberstellung und einer Darlegung, worin der Widerspruch zu sehen ist (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 13.04.2017 - 3 LA 45/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Vorliegend führt der Kläger zur Begründung der Abweichung lediglich über mehrere Absätze aus, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht auch zitiert habe, ein unterschiedlich gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Damit ist ein Widerspruch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils mehrfach auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 27. April 2015 - 2 LB 27/14 -, welches in einem Parallelverfahren zu dem vom Kläger benannten Urteil ergangen ist, Bezug genommen und jeweils einzelne die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende Begründungsansätze zum argumentativen Bestandteil seiner eigenen Begründung gemacht (vgl. UA S. 5, 6 und 7). Damit hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen und sich nicht in Widerspruch zu dieser gesetzt. Für die erfolgreiche Rüge einer Divergenz ist demgegenüber erforderlich, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts oder der anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht, also in einer entscheidungstragenden abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist (vgl. Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Loseblatt, Werkstand: August 2022, § 124 VwGO Rn. 42, jeweils m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht Begründungsansätze des Oberverwaltungsgerichts übernommen hat, die auf Grundlage eines abweichenden Ausgangssachverhalts entstanden sind, stellt demnach keine Divergenz dar. 3. Soweit der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens neben den ausdrücklich benannten Zulassungstatbeständen konkludent auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, ergibt sich dessen Vorliegen nicht aus den Ausführungen zu den „übersetzten Bestattungskosten“ (Seite 2 und 4 f. der Antragsbegründung vom 08.10.2019, Gerichtsakte Bl. 73, 75 f. ). Auch mit der bereits erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, er sei nicht der Sohn des zu Bestattenden (Seite 1 f. der Antragsbegründung, Gerichtsakte Bl. 72. f.), legt der Kläger weder ernstliche Zweifel noch einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt eines Gehörsverstoßes oder Aufklärungsmangels dar (dazu b.). Gleiches gilt hinsichtlich der neuerlich formulierten Kritik an den Bemühungen der Beklagten, weitere bestattungspflichtige Angehörige zu ermitteln (Seiten 2 und 3. f. der Antragsbegründung, Gerichtsakte Bl. 73, 74 f. ). a. Das erstmals im Zulassungsverfahren unterbreitete Argument, die Bestattungskosten seien zu hoch, da die Beklagte zur Durchführung einfach ein örtliches Bestattungsinstitut herangezogen habe, ohne kostengünstigere Varianten, zu denen der Kläger beispielhaft Angebote vorgelegt hat, überhaupt zu ermitteln, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufkommen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Es ist zwar prinzipiell unschädlich, dass der Kläger die Begründung seines Zulassungsantrags ergänzend auf ein neues tatsächliches Argument stützt, das ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen sein konnte, sodass er es grundsätzlich bereits in erster Instanz hätte vortragen können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2022 - 4 LA 68/21 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Das Vorbringen, andere Firmen würden eine Feuerbestattung mit anonymer Urnenbeisetzung für mehrere hundert Euro weniger anbieten als das von der Beklagten beauftragte Bestattungsunternehmen, verfängt indes in der Sache nicht. Hat auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG die zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, ist ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt, als diesem regelmäßig die Veranlassung einer einfachen, aber würdigen Bestattung in ortsüblicher Form entspricht (vgl. Husvogt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, BestattG Kommentar, K 13 SH, Loseblatt, Werkstand: Juni 2023, Erl. 7.1 zu § 13; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, juris Rn. 14). Mit dem bloßen Hinweis auf günstigere Angebote legt der Kläger nicht dar, dass die Beklagte eine im vorstehenden Sinne unverhältnismäßige (weil zu aufwändige) Bestattung veranlasst hätte. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschläge ist zudem in einem Fall die Ortsüblichkeit zweifelhaft (anonymes Urnengrab auf einem Friedhof nach Wahl des Bestattungsunternehmens), während das andere noch günstigere Angebot nicht die zusätzlich anfallenden Friedhofsgebühren umfasst. Der Kläger ist im Übrigen daran zu erinnern, dass er selbst die Möglichkeit aus der Hand gegeben hat, eine kostengünstige Bestattung zu organisieren und es auf die Durchführung der Bestattung durch die Beklagte mit dem Risiko, am Ende mit höheren Kosten belastet zu werden, ankommen ließ. b. Auch dagegen, dass das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den von der Beklagten herangezogenen Auszug aus dem Geburtenregister (Beiakte A, Bl. 56) davon ausgegangen ist, dass der Kläger ein Sohn des Verstorbenen war, ist nichts zu erinnern. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt der Kläger auch insoweit nicht dar. Sein erstinstanzlicher Vortrag hat sich mit dem Hinweis darauf erschöpft, dass für den Nachweis der – von ihm bestrittenen – Tatsache, dass er der Sohn des Verstorbenen sei, ein einfacher Auszug aus dem Geburtenregister nicht ausreiche. Es sei vielmehr ein Abstammungsgutachten erforderlich. Damit verkennt der Kläger jedoch die in § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG normierte Beweiskraft der Angaben in den Personenstandsregistern. Ihm ist zwar zuzugeben, dass der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist. Der Antritt eines solchen Gegenbeweises erfordert jedoch – vergleichbar dem Gegenbeweis nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO – die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der mit der Urkunde bezeugten Tatsachen (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 243; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 82, jeweils m. w. N.). Indem der Kläger die Richtigkeit der im Geburtenregister beurkundeten Tatsache schlicht bestreitet und ein Sachverständigengutachten fordert, fehlt die gebotene Substantiierung seines Gegenbeweises. Das Verwaltungsgericht, das keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit hatte, hat die Urkunde demnach unter Berücksichtigung der ihr regelmäßig zukommenden Beweiswirkung in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht – anders als der Kläger offenbar meint – ein „qualifiziertes Bestreiten“ der Vater-Sohn-Beziehung zwischen Verstorbenem und Kläger übergangen und letzterem im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör versagt oder durch die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises zur Abstammung des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen hätte, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat. c. Soweit der Kläger schließlich sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, die Beklagte hätte sich stärker bemühen müssen, andere bestattungspflichtige Angehörige zu ermitteln, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargetan. Indem der Kläger lediglich darauf verweist, einen weiteren Sohn des Verstorbenen habe die Beklagte – trotz ihrer Zugriffsmöglichkeit auf alle Meldedaten – nicht einmal zu erreichen versucht, obwohl dieser bereit gewesen wäre, die Bestattungskosten zu tragen, wird bereits nicht deutlich, welcher Begründungsteil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – derjenige zur Ermittlung einer oder eines Bestattungspflichtigen (UA S. 4 f) oder derjenige zur Auswahl des Kostenschuldners (UA S. 6 f.) – damit überhaupt angegriffen werden soll. Der Einwand des Klägers verfängt indes ohnehin in beiden Zusammenhängen nicht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Beiakte A, Bl. 1 f.) standen der Beklagten zur Bestimmung einer oder eines Bestattungspflichtigen im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG zunächst offenbar lediglich die Angaben eines (soweit ersichtlich nicht gerichtlich bestellten) „Betreuers“ des Verstorbenen zur Verfügung, der Name, Anschrift und Handynummer des Klägers sowie Name, vermuteten Wohnort und Handynummer eines weiteren Sohnes des Verstorbenen mitgeteilt hatte. In einem Melderegisterauszug der Beklagten zu dem Verstorbenen waren überhaupt keine Kinder gespeichert (Beiakte A, Bl. 5). Angesichts dessen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die stattgefundenen Bemühungen der Beklagten, eine oder einen Bestattungspflichtige(n) zu ermitteln, für ausreichend gehalten hat. Die Beklagte hat sich an den von ihr erfolgreich ermittelten und erreichten Kläger gehalten, bei dem sie zum maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass dieser als Sohn des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c) BestattG neben möglichen Geschwistern gleich- und wie diese erstrangig bestattungspflichtig war, da der geschiedene Verstorbene nicht (mehr) über (vorrangig heranzuziehende) Hinterbliebene im Sinne von § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) und b) BestattG verfügte (zur Reihenfolge vgl. § 2 Nr. 12 Satz 2 BestattG). Ausweislich des Vermerks der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten hat sich der Kläger bei Hinweis auf die Bestattungspflicht auch nicht darauf berufen, dass der Verstorbene nicht sein Vater sei (vgl. Beiakte A, Bl. 3). Da mit dem Kläger für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ein vorrangig Bestattungspflichtiger feststand und greifbar war, durfte sie es bei dem einmaligen zusätzlichen Versuch bewenden lassen, über die mitgeteilten Handynummern zwei weitere Kinder des Verstorbenen zu erreichen, die ohnehin lediglich gleich- und keineswegs gegenüber dem Kläger vorrangig bestattungspflichtig gewesen wären. Weitere zeitaufwändige Ermittlungsschritte musste die Beklagte mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr (der die Bestattungspflicht im Wesentlichen dient, vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 54) und die kurze Bestattungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BestattG, auf die auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA S. 4), nicht unternehmen. Der Vortrag des Klägers, der als Hinterbliebener benannte Sohn des Verstorbenen, F., habe keine Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten registriert, ist vor diesem Hintergrund unerheblich und widerlegt zudem nicht, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten die vom „Betreuer“ des Verstorbenen mitgeteilte Handynummer des F. (die unrichtig oder nicht mehr aktuell gewesen sein kann) angerufen hat (was ihr Kürzel auf der Verfügung neben dem betreffenden Punkt, vgl. Beiakte A, Bl. 1, belegen dürfte). Über welche Telefonnummer F. die gesamte Zeit erreichbar gewesen sein will, teilt der Kläger nämlich nicht mit. Auch der zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte ihr weites Auswahlermessen, welchem der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG gleichrangig als Gesamtschuldner erstattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen sie die Bestattungskosten auferlegt, fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. UA S. 7), hält der Kläger mit diesem Argument (ebenso wie mit dem schlichten Bestreiten, dass der Verstorbene sein Vater gewesen sei, vgl. bereits oben unter a.) nichts Substanzielles entgegen. Es bleibt dem Kläger im Übrigen unbenommen, von den weiteren mit ihm gleichrangig Bestattungspflichtigen auf dem Zivilrechtsweg Kostenausgleich zu verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).