Beschluss
1 B 323/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0123.1B323.19.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsrechtsschutzbegehrens gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung, bei dem zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelbeurteilung des übergangenen Bewerbers, bezogen auf die fehlerfreie Einbeziehung von Beurteilungsbeiträgen der Bundesagentur für Arbeit in das Beurteilungssystem der Deutschen Post AG, bestehen, dieser indes im Ergebnis keine rechtliche Beförderungschance gegenüber der ausgewählten Bewerberin hat.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Oktober 2019 - 2 L 849/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.606,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsrechtsschutzbegehrens gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung, bei dem zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Regelbeurteilung des übergangenen Bewerbers, bezogen auf die fehlerfreie Einbeziehung von Beurteilungsbeiträgen der Bundesagentur für Arbeit in das Beurteilungssystem der Deutschen Post AG, bestehen, dieser indes im Ergebnis keine rechtliche Beförderungschance gegenüber der ausgewählten Bewerberin hat.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Oktober 2019 - 2 L 849/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.606,01 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den sinngemäß verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2019 der Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwar Bedenken hinsichtlich der Plausibilisierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegeben seien, dieser aber im Ergebnis keine realistische Beförderungschance gegenüber der deutlich besser beurteilten Beigeladenen habe. Das Beschwerdevorbringen in dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung bestimmenden Schriftsatz vom 18.11.2019 gibt auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Schriftsätze des Antragstellers vom 16.12.2019 und 18.12.2019 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Konkurrentenrechtsstreits in der Sache nicht durch das Vorbringen der Antragsgegnerin gehindert, dass die der Deutschen Post AG zur Verfügung stehenden Planstellen grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt würden und nicht besetzte Planstellen zum Jahresende verfielen. Die Antragsgegnerin hat zugesichert, dass aus dem im Haushalt 2020 zugewiesenen Planstellenkontingent eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 bereitgehalten werde für den Fall, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers im Jahr 2019 verletzt worden sei und er anstelle der Beigeladenen zu befördern wäre. Damit ist klargestellt, dass die zur Durchführung des Beförderungsverfahrens erforderliche Planstelle mit dem Jahreswechsel mit sofortiger Wirkung durch eine gleichartige Planstelle ersetzt worden ist. Das Auswahlverfahren hat sich daher nicht mit Ablauf des Jahres 2019 erledigt. 2. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers betreffend den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2018 Bedenken bezüglich der Plausibilisierung sowohl des vergebenen Gesamturteils als auch von Einzelmerkmalen gegeben sind. Zweifel bestehen insoweit, ob die beiden - systembedingt auf den 1.1. bis 30.11.2017 sowie den 1.12.2017 bis 31.11.2018 bezogenen - Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit, die auf der Grundlage des „Leistungs- und Entwicklungsdialogs für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeiterbeurteilungsgespräch)“ - LEDi – wie eine vollständige Beurteilung (zu Einzelmerkmalen und Gesamturteil) erstellt wurden und auf deren Einbeziehung als alleinige Beurteilungsgrundlage die zuständige Beurteilerin der Antragsgegnerin mangels eigener Erkenntnisse über die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und Leistung in vollem Umfange angewiesen war, ohne Rechtsfehler in das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin transferiert worden sind. Zwischen den Beurteilungssystemen der Antragsgegnerin und der Bundesagentur für Arbeit bestehen nämlich erhebliche Unterschiede, vor allem beim Notensystem und auch hinsichtlich der Bewertung von Einzelmerkmalen sowie der auszuweisenden Gesamturteile. Darüber hinaus können die Einzelkriterien nicht ohne weiteres einander zugeordnet werden oder finden in dem Beurteilungssystem des jeweils anderen keine Entsprechung. Fallbezogen wurde der Antragsteller in den Beurteilungsbeiträgen der Bundes-agentur für Arbeit in acht Einzelmerkmalen mit dem - von fünf Ausprägungsgraden - jeweils zweithöchsten und in einem Einzelmerkmal mit dem dritthöchsten Ausprägungsgrad sowie im Gesamturteil bei einer Skalierung von fünf Notenstufen mit der zweithöchsten Note B (Übertrifft die Anforderungen) bewertet. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger in der streitbefangenen Beurteilung der Antragsgegnerin auf einer für Einzelmerkmale und Gesamturteil jeweils vorgegebenen neunstufigen Beurteilungsskala im Gesamturteil mit der dritthöchsten Beurteilungsstufe sieben (Übertrifft die Anforderungen durch regelmäßig herausragende Leistungen) und in den Einzelkriterien mit 1 x acht Punkten, 4 x sieben Punkten und 1 x sechs Punkten eingestuft. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller in beiden Beurteilungsbeiträgen unter Einbeziehung ergänzender verbaler Aussagen (III.) nach dem LEDi im Gesamturteil die zweithöchste Note B (Übertrifft die Anforderungen) zuerkannt worden ist und er damit gemessen an den Richtwerten des LEDi zu den 30 % am besten beurteilten Beamtinnen und Beamten (in den Wertungsstufen A und B) gehört, die Frage aufgeworfen ist, weshalb sich diese Bewertung nicht in einer ebenso guten Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin niedergeschlagen hat, denn auch dort besteht für die Vergabe der beiden höchsten Wertungsstufen (acht und neun Punkte) in der Addition der Richtwert von 30 %. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar kritisiert, in Bezug auf den Transfer zur Bewertung der jeweiligen Einzelkriterien sei nicht überzeugend, weshalb die in den Beurteilungsbeiträgen als herausragend oder im außergewöhnlichen Maße als beim Antragsteller vorhanden beschriebenen Kompetenzen der Kundenorientierung, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Lern- und Kritikfähigkeit - aus Sicht des Senats ist das Merkmal Persönliche Beratung hinzuzufügen - sich nicht in einer höheren Bewertung zu den Einzelmerkmalen Kundenorientierung, Allgemeine Befähigung und Eignung sowie Soziale Kompetenz in der Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin - und zwar in der Wertungsstufe acht - ausgewirkt habe mit der Folge, dass im Gesamturteil die Notenstufe acht (Übertrifft deutlich die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) erreicht worden wäre und dies auch im Einklang mit der Bewertung im letzten Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 30.11.2018 gestanden hätte, wonach der Antragsteller „aufgrund häufig herausragender Arbeitsergebnisse/einer häufig herausragenden Aufgabenerledigung deutlich die Anforderungen und Erwartungen an einen Arbeitsvermittler“ übertreffe. Das dargelegte Plausibilisierungsdefizit hat die Antragsgegnerin auch in der Beschwerdeerwiderung nicht in dem gebotenen Maße behoben. Ihre Ausführungen, die in der Perspektive des Verwaltungsgerichts „angeregte schematisch-statistische Übertragung der Bewertungen der Einzelkriterien des Beurteilungsbeitrags in die Beurteilung“ widerspreche dem Verhältnis und der Charakteristik von Beurteilungsbeitrag und Beurteilung, den Bewertungen des Beurteilungsbeitrags des Jobcenters fehle jeglicher Bezug „auf das angestrebte Amt“, „also zu den Anforderungen an einen Postamtsrat“, und sei für die Beurteilung nicht bindend, gehen am Kern der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass sich die streitgegenständliche Regelbeurteilung zu der im Beurteilungszeitraum gezeigten Eignung, Befähigung und Leistung am Maßstab des innegehaltenen Amtes - hier der Besoldungsgruppe A 11 - zu verhalten hat, wird nicht aufgezeigt, weshalb die in Rede stehenden Einzelmerkmale und das Gesamturteil ungeachtet der in den Beurteilungsbeiträgen votierten Einstufung in der jeweils zweitbesten Notenstufe noch im Bereich „der regelmäßig herausragenden Leistungen“, die die Anforderungen übertreffen, und nicht schon in der Kategorie „der häufig herausragenden Leistungen“, die die Anforderungen deutlich übertreffen, einzustufen sind. Auch wenn die Unterscheidung zwischen „regelmäßig“ und „häufig“ herausragenden Leistungen in sprachlicher Hinsicht völlig unscharf ist, ändert dies nichts daran, dass es sich nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin um zwei unterschiedliche Notenstufen handelt und die entsprechende Einordnung der Plausibilisierung bedarf. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die im Beurteilungsbeitrag berücksichtigten Beurteilungsmerkmale als Tatsachengrundlage für die Beurteilungskriterien nach ihrem Modell auszuwerten seien, mögen im Ansatz zutreffend sein, vermögen aber die im Fall des Antragstellers vorgenommenen Einstufungen ebenfalls nicht sachgerecht zu erläutern. Damit teilt der Senat die sorgfältig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der internen Vorgaben für den Transfer der seitens der Bundesagentur für Arbeit erstellten Beurteilungsbeiträge in das Beurteilungssystem der Deutschen Post AG naheliegt, dass dem Antragsteller im Gesamturteil die dortige Wertungsstufe acht zuzuerkennen gewesen wäre. 3. Letztlich bedarf indes die Frage der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Regelbeurteilung des Antragstellers in dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner abschließenden Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsteller im Ergebnis keine realistische Beförderungschance gegenüber der Beigeladenen hat, die im Gesamturteil mit der Bestnote neun (Übertrifft deutlich die Anforderungen durch ausnahmslos herausragende Leistungen über den gesamten Beurteilungszeitraum) und in den Einzelbewertungen dreimal mit der Spitzenbewertung neun Punkte und dreimal mit acht Punkten eingestuft worden ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formale Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle garantiert. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.1BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris, Rdnr. 83; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, Juris, Rdnr.. 33, vom 29.3.2016 - 1 B 2/ 16 – und vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, Juris, Rdnr. 13BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris, Rdnr. 83; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, Juris, Rdnr.. 33, vom 29.3.2016 - 1 B 2/ 16 – und vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, Juris, Rdnr. 13 Nicht erforderlich ist, dass sich die Korrektur des Beurteilungsfehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Beamten auswirkt.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2016, wie vorOVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2016, wie vor Die Möglichkeit, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gegenüber der Beigeladenen zum Zuge käme, ist nicht zu erkennen. Zu sehen ist, dass die Beschwerdegründe die Richtigkeit der Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht in Abrede stellt. In beiden Beurteilungsbeiträgen wurde der Antragsteller weder im Gesamturteil noch in irgendeinem Einzelmerkmal mit der Spitzenbewertung eingestuft. Zudem hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf den im vorangegangenen Eilrechtschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 957/ 18 - (auf Seite 10) - unwidersprochen festgestellt, dass nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit die in dem dortigen Beurteilungssystem höchste Wertungsstufe A (Übertrifft erheblich die Anforderungen) in der Regel nicht vergeben werde und insoweit eine Übereinstimmung mit der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin besteht, in welcher die höchste Wertungsstufe neun (Übertrifft deutlich die Anforderungen durch ausnahmslos herausragende Leistungen über den gesamten Beurteilungszeitraum) ebenfalls nur ausnahmsweise zuerkannt wird. Bei dieser Sachlage kann mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Übertragung der Beurteilungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit in das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin weder in einem Einzelmerkmal noch im Gesamturteil eine Spitzenbewertung erhalten kann. Dies gilt umso mehr, als der Bereich der Bewertungen, nach denen die Anforderungen übertroffen werden, im Beurteilungssystem der Bundesagentur für Arbeit auf zwei Notenstufen, nämlich übertrifft bzw. übertrifft erheblich die Anforderungen, und im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin auf vier Notenstufen, nämlich übertrifft bzw. übertrifft deutlich (in jeweils zwei Untergliederungen) die Anforderungen, ausdifferenziert ist. Bei diesen bezogen auf diese Notenspreizungen deutlich unterschiedlichen Beurteilungssystemen kann ausgeschlossen werden, dass die in den Beurteilungsbeiträgen in Einzelmerkmal und Gesamturteil maximal vergebene zweitbeste Einstufung zu Spitzenbewertungen der Wertungsstufe neun im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin transferiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller am 27.5.2019 vor der Schlichtungsstelle selbst nur eine Beurteilung mit einem Durchschnitt von acht Punkten gefordert hat. Damit hätte der Antragsteller aber weder auf der ersten Auswahlebene - Auswahl nach Maßgabe des aktuellen Gesamturteils - noch auf der zweiten Auswahlebene - Auswahl nach Maßgabe einzelner aktueller Einzelkriterien im Rahmen einer sog. Binnendifferenzierung - eine Chance, bei einer erneuten Auswahl der Beigeladenen vorgezogen zu werden, die - wie bereits dargelegt - nicht nur im Gesamturteil, sondern auch in drei Einzelmerkmalen mit der Spitzennote neun bewertet worden ist. Dies rechtfertigt es, trotz fortbestehender, aber letztlich im Konkurrentenstreit nicht entscheidungserheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Regelbeurteilung des Antragstellers seinem Eilrechtsschutzbegehren den Erfolg zu versagen. 5. Die hiergegen in den Beschwerdegründen vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. a. Fehl geht zunächst die Ansicht des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe mit der Feststellung, dass er auch bei wohlwollender Betrachtung der jeweils einschlägigen Einzelkriterien ohne eine Spitzenbeurteilung im Rahmen des LEDi nicht in der Spitzengruppe der Beamtinnen und Beamten der Antragsgegnerin gesehen worden sei und deshalb im Ergebnis keine realistische Beförderungschance habe, die ihm zustehende eingeschränkte Kontrollbefugnis dienstlicher Beurteilung verletzt und selbst eine Notenfestsetzung vorgenommen, ohne dass der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert sei. Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Beförderungschance geht es darum, ob mit der gebotenen Vorsicht, aber auch mit der erforderlichen Sicherheit im Ergebnis prognostiziert werden kann, dass die Aussichten des Antragstellers, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind. Dies ist fallbezogen insbesondere deshalb, weil dem Antragsteller in den von ihm nicht angegriffenen Beurteilungsbeiträgen der Bundesagentur für Arbeit eine Spitzenbewertung durchgehend versagt worden ist, aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Deshalb verfängt auch die weitere Rüge des Antragstellers nicht, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, nach welchen Grundsätzen die Bundesagentur für Arbeit die Grenze zwischen zweitbester Bewertung und Spitzenbewertung ziehe. b. Nicht gefolgt werden kann den weiteren Einwendungen des Antragstellers in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Bewertung des von ihr im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstpostens. Hierzu rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Beigeladenen, die auf einem gebündelten Dienstposten mit der Bewertung A 11/A 13vz eingesetzt sei, nicht etwa eine höherwertige Tätigkeit aufgrund einer höheren Dienstpostenbewertung zugerechnet worden sei, sondern dass die Antragsgegnerin im Rahmen der dienstlichen Beurteilung die von der Beigeladenen auf dem Dienstposten erbrachten höherwertigen Leistungen festgestellt habe. Damit habe das Verwaltungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt. Die Hervorhebung der Besonderheiten eines Dienstpostens setze voraus, dass Leistungsanforderungen dieses Dienstpostens mit den Leistungsanforderungen der konkreten Dienstposten der Beamtinnen und Beamten dieses Statusamtes verglichen würden. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten daher einen Vergleich zwischen den Anforderungen sämtlicher Arbeitsposten der Entgeltgruppe 8 bei der Deutschen Post AG mit den konkreten Anforderungen und Besonderheiten des Arbeitspostens der Beigeladenen vornehmen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. In der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen finde sich zu den Anforderungen des Dienstpostens gar nichts. Es werde nicht schlüssig dargelegt, dass der konkrete Dienstposten (das konkret-funktionelle Amt) für die Beigeladene gesteigerte Anforderungen enthalte. Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, dass dienstliche Beurteilungen auch dann rechtmäßig möglich sind, wenn die zu beurteilende Beamtin bzw. der zu beurteilende Beamte im gesamten Beurteilungszeitraum auf einem - möglicherweise unzulässig - dreifach gebündelt bewerteten Dienstposten eingesetzt war. Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, dass der Dienstherr zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen verpflichtet ist und dienstliche Beurteilungen stets unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstellen sind. Zur sachgerechten Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen gehört etwa die Erkenntnis des Schwierigkeitsgrades oder der Bedeutung der von einem bestimmten Beamten im Beurteilungszeitraum erledigten Dienstaufgaben.3BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, Juris, Rdnr. 58; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 - 1 A 370/13 -, Juris, Rdnr.92BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, Juris, Rdnr. 58; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 - 1 A 370/13 -, Juris, Rdnr.92 Fallbezogen ergibt sich der Umstand, dass auf dem von der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten „E 8 Senior Sachbearbeiter“ auch Anteile - gemessen an ihrem Statusamt - höherwertiger Tätigkeiten zu erledigen waren, aus der gebündelten Bewertung ihres Dienstposten nach A 11/A 13vz, gegen die der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Eines vom Antragsteller geforderten Vergleichs dieses Dienstpostens mit allen Dienstposten der Entgeltgruppe 8 im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG oder einer besonderen Darlegung einer Höherwertigkeit bedurfte es daher nicht. Diese zum Teil höherwertigen Tätigkeitsanteile im Aufgabenbereich der Beigeladenen durfte und musste die Beurteilerin der Antragsgegnerin bei einer sachgerechten, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientierten Beurteilung berücksichtigen. Diese besonderen Anforderungen hat die Beurteilerin entgegen der Behauptung des Beigeladenen in dem der Beurteilung der Beigeladenen beigefügten Vermerk dargelegt, worin es heißt, dass insbesondere die prozessualen Verbesserungen, die vom Stelleninhaber erwartet werden, nicht in einer Abarbeitung vorhandener Vorgaben, sondern in der Entwicklung neuer verbindlicher Standards bestünden, dies gelte im Besonderen im für die Niederlassung wichtigen Bereich der Kennzahloptimierung. Die weiteren Ausführungen der Beurteilerin, dass der Erwartungshorizont des Arbeitspostens über die durchschnittlichen Anforderungen des Statusamts weit hinaus gehe, weshalb „die Stelle im oberen Bereich der gebündelten Bewertung beamtenmäßig anzusiedeln“ sei, lassen nicht die Annahme zu, die Beurteilerin sei von einer insgesamt höherwertigen Tätigkeit der Beigeladenen im Sinne eines höherwertigen Dienstpostens ausgegangen. Nach der vom Antragsteller angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein höherwertiger Dienstposten nur dann vor, wenn der Dienstposten ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als das Statusamt der Beamtin bzw. des Beamten. Dagegen stellt der Einsatz auf einem „gebündelten Dienstposten grundsätzlich für Beamtinnen und Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar.4BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris, Rdnr. 48; BVerwG, Beschluss vom 23.6.2005 -2 b 106/04 -, Juris, Rdnr. 7BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris, Rdnr. 48; BVerwG, Beschluss vom 23.6.2005 -2 b 106/04 -, Juris, Rdnr. 7 Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin verkannt haben könnte, dass der der Beigeladenen übertragene Dienstposten - auch - dem Statusamt der Beigeladenen zugeordnet und daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 angemessen ist, sind nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 3.9.2019 und 4.10.2019 nichts Gegenteiliges. c. Nicht überzeugend ist das weitere Vorbringen des Antragstellers, mit dem er eine höherwertige Tätigkeit auch bezogen auf seinen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten reklamiert. Insoweit führt der Antragsteller aus, dass es keine Grundlage für die Annahme gebe, dass seine Tätigkeit nicht der Entgeltgruppe 8 der Deutschen Post AG entsprochen habe. Es sei nicht aufgeklärt worden, nach welchen Grundsätzen die A 11er-Dienstposten im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit überhaupt vergeben würden und mit welchen Anforderungen diese allgemein verbunden seien. Die Beurteilungsbeiträge des Jobcenters enthielten ausführliche Erläuterungen, die ebenfalls erhebliche Besonderheiten seines konkreten Dienstpostens aufzeigten und auf deutlich höhere Anforderungen hinwiesen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Dienstposten des Antragstellers ausweislich der Eintragungen in den Beurteilungsbeiträgen der Bundesagentur für Arbeit nach Besoldungsgruppe A 11 bewertet ist. Er entspricht daher nicht der Entgeltgruppe 8 der Deutschen Post AG, die nach Anlage 1a des Stellenkatalogs für die Bewertung der Personalposten bei der Deutschen Post AG den Besoldungsgruppen A 11/A 13vz zugeordnet ist. Die Dienstpostenbewertungen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG sind an den Maßstäben des Bundesbesoldungsgesetzes vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des Dienstpostens des Antragstellers vorgenommene Bewertung anderen Maßstäben folgt als entsprechende Bewertungen der Deutschen Post AG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hat der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der durch die Bundesagentur für Arbeit nach Besoldungsgruppe A 11 vorgenommenen Bewertung seines Dienstpostens nicht mit der gebotenen Substanz angegriffen. Es kann daher nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit „mit schwierigeren Aufgaben verbunden ist, als ansonsten auf einem mit A 11 bewerteten Dienstposten zu erledigen sind.“ Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.