Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen, wenn das Verhalten des Antragstellers Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es erscheint zweifelhaft, dass § 92 Abs. 2 VwGO und § 126 Abs. 2 VwGO in gerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbar sind. Die Regelungen über die fingierte Rücknahme schließen es nicht ohne Weiteres aus, ein Rechtsschutzgesuch wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Drittbeteiligung (hier: Konkurrentenstreit) die vom nicht postulationsfähigen Antragsteller - dessen Prozessbevollmächtigter für ihn und das Gericht nicht erreichbar ist - erklärte Beschwerderücknahme den sicheren Schluss zulässt, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 ‑ 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166 = juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 1 B 2.16 -, juris Rn. 4 f. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 gegenüber dem Gericht erklärt, er wolle seine Beschwerde zurücknehmen, könne aber seinen Rechtsanwalt auf den üblichen Kommunikationswegen nicht mehr erreichen. Dabei handelt es sich zwar mangels Postulationsfähigkeit des Antragstellers im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht um eine wirksame Beschwerderücknahme. Der Antragsteller hat aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben. Der Senat hat daraufhin nicht nur mehrfach erfolglos versucht, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch zu erreichen, sondern ihm auch mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 das Schreiben des Antragstellers zur Kenntnis gebracht und um unverzügliche Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde zurückgenommen wird. Darauf hat dieser bis heute ‑ unter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten - nicht reagiert und ist damit der Annahme, dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, nicht entgegengetreten. Der Senat ist nicht darauf beschränkt, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO bzw. des § 126 Abs. 2 VwGO mit einer Betreibensaufforderung vorzugehen. Danach gilt die Klage bzw. die Berufung - mit der Folge der Einstellung des Verfahrens durch Beschluss - als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz einer Aufforderung des Gerichts länger als zwei bzw. drei Monate nicht betreibt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Vorschriften in gerichtlichen Eilverfahren anwendbar sind. Die gesetzlich bestimmte Frist des Nichtbetreibens ist mit Charakter und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nicht vereinbar, das auf eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung gerichtet ist. So Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 92 Rn. 3; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 92 Rn. 9c; Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 92 Rn. 28; a. A. Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 92 Rn. 49; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 92 Rn. 17; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 1; Clausing, in: Schoch/ Schnieder/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 92 Rn. 44. Abgesehen davon stehen die Vorschriften über die fingierte Rücknahme jedenfalls im Streitfall nicht als abschließende Sonderregelungen einer Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Der Rechtsgedanke, dass jede gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, das im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen kann, hat zwar ‑ nach dem Vorbild des § 81 AsylG - einen gesetzlichen Niederschlag in § 92 Abs. 2 VwGO und § 126 Abs. 2 VwGO gefunden. Diesen Vorschriften liegt die an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zugrunde. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres schließen, dass daneben kein Raum verbleibt, außerhalb der dort bestimmten Voraussetzungen und außerhalb des dort geregelten Verfahrens ein Rechtsschutzbegehren wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, wenn nach dem Verhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat. So auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -, AuAS 2002, 92 = juris Rn. 10 ff.; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 92 Rn. 47; a. A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 18; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a. a. O. Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 1 B 2.16 -, a. a. O. Rn. 5. Jedenfalls muss dies im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Drittbeteiligung gelten, in dem nicht nur begründete Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, sondern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. zum letztgenannten Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a. a. O. Rn. 19. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt hat, die Besetzung der streitbefangenen Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu verhindern, führt zulasten des Beigeladenen, aber auch des Dienstherrn zu einer Stellenblockade, die das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei beeinträchtigen kann. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 ‑ 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 33. Aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beeinträchtigung der Interessen Dritter und der Allgemeinheit zwar grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gilt aber nicht für die Verlängerung der Stellenblockade um weitere zwei bzw. drei Monate des Nichtbetreibens, wenn - wie im Streitfall - feststeht, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat. Dass dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden kann, vgl. Kothe, in: Redeker/von Oertzen, a. a. O., § 92 Rn. 9c, und eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz aufgrund des summarischen und schriftlichen Verfahrens sowie des Erfordernisses der Glaubhaftmachung üblicherweise zügig möglich ist, so Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 92 Rn. 49; Wolff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 92 Rn. 15, begründet schon aus Gründen der Prozessökonomie keine Verpflichtung des Gerichts, in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller kein Interesse mehr daran hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.