Beschluss
11 B 65/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0420.11B65.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 1. Mai 2018 nach Deutschland ein und stellte am 7. November 2018 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2019 – nachdem ein erster Bescheid vom 5. Februar 2019 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-Verordnung nach Spanien mit Entscheidung vom 2. Oktober 2019 aufgehoben worden war – abgelehnt. In dem Bescheid wurde der Antragstellerin die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde am 2. Februar 2021 durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit Beschluss vom 18. März 2021, rechtskräftig sei dem 22. März 2021, lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Az.: 5 LA 44/21) die Zulassung der Berufung ab. 2 Ein erster Abschiebungsversuch am 24. Februar 2022 wurde storniert. Am 25. Februar 2022 stellte die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich unter anderem in den sozialen Netzwerken dahingehend geäußert, dass die Regierung Erdogans aus Mördern bestehe und die Frauenfreundlichkeit von Staatspräsident Erdogan gelogen sei. Als sie einen türkischen Pass beantragt habe, sei dies abgelehnt worden, da ein Strafverfahren gegen sie in der Türkei anhängig sei. Über das Portal UYAP habe sie in Erfahrung bringen können, dass es sich um ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten handle. Sie könne aufgrund des Vorwurfs der Beleidigung des Staatspräsidenten nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. 3 Mit Bescheid vom 2. März 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wurde ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung hieß es, dass die Voraussetzungen von § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen und ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Eine neue Abschiebungsandrohung enthielt der Bescheid nicht. Insoweit wurde auf die Entscheidung vom 17. Oktober 2019 verwiesen. 4 Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, die unter dem Az. 2 A 44/22 anhängig ist. 5 Ein zweiter Abschiebeversuch am 31. März 2022 scheiterte daran, dass die Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte. Ein neuer Abschiebetermin war für den 26. April 2022 vorgesehen, der jedoch aus organisatorischen Gründen storniert werden musste. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. 6 Die Antragstellerin hat am 11. April 2022 um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ersucht. 7 Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Asylfolgeverfahren. Sie trägt vor, dass am 5. April 2022 ein Verhandlungstermin in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren stattgefunden haben soll. Nach Mitteilung der Familie soll ein Haftbefehl gegen sie existieren, der bis zum 22. September 2022 verlängert worden sei. Zwei Versuche, die Antragstellerin in der Türkei anzutreffen, seien gescheitert. Aus den dem Antrag beigefügten Anlagen gehe hervor, dass sie den Staatspräsidenten persönlich beleidigt und auch als Terrorist beschimpft habe. Sie müsse daher mit einer empfindlichen Bestrafung rechnen und könne sich nicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verlassen. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtskraft des vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anhängigen Klageverfahrens zum Az.: 2 A 44/22 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, 10 2. der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den gestellten Eilschutzantrag nach § 123 VwGO von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen absieht. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung trägt sie vor, sie sei an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt habe, gebunden. Die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes vom 2. März 2022 entfalte keine aufschiebende Wirkung. Einen konkreten Abschiebetermin gebe es aktuell nicht. Es solle der organisatorisch nächstmögliche Termin genutzt werden, was voraussichtlich zeitnah geschehen werde. 14 Eine gerichtliche Nachfrage am 19. April 2022 bei der Antragsgegnerin hat ergeben, dass eine Abschiebemaßnahme vor dem 26. April 2022 nicht stattfinden werde. Nach Bekanntgabe eines Rückführungstermins durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge – die noch nicht erfolgt sei – sei aus organisatorischen Gründen ein Vorlauf von etwa ein bis zwei Wochen erforderlich. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. 16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Zuständigkeit für die Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Aussetzung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung hat, um ihr Asylfolgeverfahren von Deutschland aus weiter bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem asylrechtlichen Hauptsacheverfahren 2 A 44/22 betreiben zu können, liegt vorliegend allein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht bei der Ausländerbehörde als Antragsgegnerin. Damit richtet sich der vorliegende Antrag gegen den falschen Rechtsträger, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. In die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamts fallen sowohl die Entscheidungen über Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG), mit denen über die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung internationalen Schutzes befunden wird, als auch die Entscheidungen darüber, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG). Gleiches gilt für die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, Rn. 13, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 9 B 714/95 –, Rn. 4, juris). In Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folglich grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abgeschoben werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, Rn. 15, juris m.w.N.). 18 Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommt. Zwar gibt es Ausnahmekonstellationen in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme. In solchen Fällen gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine solche Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG). Allerdings kann angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Telekommunikationsmittel ein solcher Ausnahmefall allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn etwa gegenüber dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin eine konkrete Abschiebungsmaßnahme bereits begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass beim Bundesamt ein zuständiger und vor allem im Außenverhältnis auch entsprechend handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, Rn. 19, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18.OVG –, Rn. 4, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Abschiebung der Antragstellerin voraussichtlich innerhalb von ein bis zwei Wochen nach noch zu erwartender Bekanntgabe eines Rückführungstermins durch das Landesamt erfolgen soll. Vor dem 26. April 2022 sei mit einer Abschiebung nicht zu rechnen. Insoweit hat die Antragstellerin hinreichend Zeit, um den „Umweg“, Rechtsschutz über das Bundesamt zu erreichen, effektiv zu beschreiten. 19 Schließlich hat die Antragstellerin auch keine Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG – für deren Prüfung die Antragsgegnerin zuständig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 –, Rn. 16, juris) - vorgetragen. Es fehlt insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein solcher ergibt sich vorliegend nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Satz 1) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Hierzu wurde weder etwas vorgetragen noch ist ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sonst ersichtlich. Die Gründe, mit denen die Antragstellerin ihren Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begründet hat, sind ausschließlich zielstaatsbezogen und damit in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch das Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.