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Beschluss

3 B 287/22 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0316.3B287.22HGW.00
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Leitsätze
1. Ist Gegenstand der Hauptsache allein die Unzulässigkeitsentscheidung berührt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die Bestandskraft einer bereits vollziehbaren Abschiebungsanordnung.(Rn.26) 2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung ist erst statthaft, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung wirksam erlassen hat. Entfallen in der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG (juris: VwZG 2005), ist die öffentliche Zustellung abzubrechen und das Verfahren der regulären Zustellung einzuleiten.(Rn.29) 3. Ist nicht sichergestellt, dass eine Abschiebungsanordnung der Betroffenen so frühzeitig bekanntgegeben wird, dass ihr hinreichend ermöglicht wird, hiergegen effektiv um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG von der Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung auszugehen.(Rn.32) 4. Weder das Überreichen einer sog. Anlaufbescheinigung mit der Maßgabe, sich bei dem zuständigen Landesamt zu melden, noch die Übergabe eines Informationsblattes zur Dublin-III-VO stellen für sich ordnungsgemäße Belehrungen im Sinne hinreichend konkreter Verhaltenserwartungen in Bezug auf die Durchführung von Überstellungen dar, dergestalt, dass in der Folge allein die verspätete Meldung beim Landesamt den Vorwurf des Entziehens der Überstellung zu rechtfertigen geeignet wäre. Dies umso mehr, wenn eine wirksame Überstellungsentscheidung im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht vorliegt.(Rn.46)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2021 (Az. 8411902-423) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Az. 3 A 1211/21 HGW abzusehen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist Gegenstand der Hauptsache allein die Unzulässigkeitsentscheidung berührt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die Bestandskraft einer bereits vollziehbaren Abschiebungsanordnung.(Rn.26) 2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung ist erst statthaft, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung wirksam erlassen hat. Entfallen in der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG (juris: VwZG 2005), ist die öffentliche Zustellung abzubrechen und das Verfahren der regulären Zustellung einzuleiten.(Rn.29) 3. Ist nicht sichergestellt, dass eine Abschiebungsanordnung der Betroffenen so frühzeitig bekanntgegeben wird, dass ihr hinreichend ermöglicht wird, hiergegen effektiv um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG von der Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung auszugehen.(Rn.32) 4. Weder das Überreichen einer sog. Anlaufbescheinigung mit der Maßgabe, sich bei dem zuständigen Landesamt zu melden, noch die Übergabe eines Informationsblattes zur Dublin-III-VO stellen für sich ordnungsgemäße Belehrungen im Sinne hinreichend konkreter Verhaltenserwartungen in Bezug auf die Durchführung von Überstellungen dar, dergestalt, dass in der Folge allein die verspätete Meldung beim Landesamt den Vorwurf des Entziehens der Überstellung zu rechtfertigen geeignet wäre. Dies umso mehr, wenn eine wirksame Überstellungsentscheidung im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht vorliegt.(Rn.46) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2021 (Az. 8411902-423) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Az. 3 A 1211/21 HGW abzusehen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt nach der Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung nach Schweden. Sie ist afghanische Staatsangehörige und reiste am 18. April 2021 über Lübeck-Travemünde unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am selben Tag durch Beamte der Bundespolizei aufgegriffen und anschließend mittels Anlaufbescheinigung (gültig bis 20. April 2021) an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein in Neumünster verwiesen. Infolge eines positiven Abgleichs der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. April 2021 ein Wideraufnahmegesuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an Schweden. Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22. April 2021 ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO. Am 22. April 2021 wurden die Fragebögen 1 und 2 (Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates – Erstbefragung - und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen – ergänzende Befragung) zur Post aufgegeben. Am 26. oder 27. April 2021 meldete das Landesamt in Neumünster dem Bundesamt, dass die Antragstellerin nicht vorstellig geworden sei. Mit Empfangsbestätigung vom 26. April 2021 teilte es außerdem mit, dass ihm der Aufenthaltsort der Ausländerin gegenwärtig nicht bekannt sei. Eine Zustellung der Fragebögen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 (Geschäftszeichen 8411902-423), die öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigung im Sinne des § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erfolgte am 19. Mai 2021, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 1) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der Abschiebung nach Schweden gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) anzuordnen sei, da dieser Staat entsprechend Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Schweden sprächen, seien nicht ersichtlich. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme konnte entsprechend Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO abgesehen werden, da die Ausländerin nach unbekannt verzogen sei. Ebenfalls am 14. Mai 2021 verlängerte das Bundesamt die Überstellungsfrist auf 18 Monate, da die Ausländerin flüchtig sei. Am 26. Mai 2021 wurde die Antragstellerin in der Erstaufnahmeeinrichtung in Stern-Buchholz vorstellig. Am 31. Mai 2021 stellte sie einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch das Bundesamt. Die Abschiebungsanordnung ist mit Ablauf des 10. Juni 2021 bestandskräftig geworden. Am 15. Juni 2021 wurde die Antragstellerin persönlich zur Zulässigkeit des Asylantrages und zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 (Geschäftszeichen 8434149-423) hielt das Bundesamt den Bescheid vom 14. Mai 2021 (Geschäftszeichen 8411902-423) aufrecht (Ziff. 1), lehnte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 14. Mai 2021 aufrechtzuerhalten sei, da Gründe für eine Rücknahme i. S. d. § 48 VwVfG nicht vorlägen. Der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Schweden sei entsprechend Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zuständig, Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 Klage erhoben (Az. 3 A 1211/21 HGW). Mit Hinweis vom 7. Dezember 2021 hat das Gericht ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben sein dürfte. Das Bundesamt erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021, dass sich die Frist zur Überstellung auf 18 Monate, mithin bis zum 22. Oktober 2022 verlängert habe, da die Ausländerin untergetaucht sei. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 führte es ergänzend aus, dass die Ausländerin bislang nicht vorgetragen habe, dass sie die Anlaufbescheinigung bzw. die Aufforderung, sich zum Landesamt in Neumünster zu begeben, nicht verstanden habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergebe sich, dass eine Befragung mittels „Übersetzungshilfe“ erfolgt sei. Die Ausländerin habe angegeben, sie wolle sich „dem weiteren Verfahren stellen“. Es sei davon auszugehen, dass sie verstanden habe, dass sie sich zwecks weiteren Verfahrensgangs in Neumünster zu melden habe. Es sei ihr weiter mitgeteilt worden, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet werde. Es sei danach nicht entscheidungserheblich, dass die Abschiebungsanordnung erst im Juni zugestellt bzw. bestandskräftig geworden sei. Der Ausländerin sei bewusst gewesen, dass ihr die Rücküberstellung nach Schweden drohe. Zudem sei ihr das Informationsblatt „Informationen zu der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III)“ ausgehändigt. Dieses Informationsblatt sei in die Sprache „persisch/farsi“ übersetzt worden. Aus dem Informationsblatt ergebe sich, dass eine Überstellung grundsätzlich binnen 6 Monaten zu erfolgen habe und sich diese Frist verlängere, wenn die Ausländerin versuchen wurde, sich einer Überstellung zu entziehen. Ihr sei somit bewusst gewesen, dass sich die Überstellungsfrist verlängere, wenn sie der Aufforderung der Bundespolizei, sich nach Neumünster zu begeben, nicht folge, ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gebe und sich hierdurch einer möglichen Überstellung bzw. dem Verfahren entziehe. Angesichts des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen durch die Bundespolizei und der Meldung in Stern-Buchholz sei von einer zeitnahen Rückmeldung nicht auszugehen. Schließlich sehe die Regelung des § 15 Abs. 4 AufenthG, anders als § 20 Abs. 1 AsylG bei der Äußerung eines Asylgesuchs, keine strengen Formerfordernisse bei der Weiterleitung vor. Eine schriftliche Belehrung gegen Empfangsbekenntnis sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2021 (Az. 8411902-423) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsache- verfahrens zum Az. 3 A 1211/21 HGW abzusehen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen sei. Die Überstellungsfrist sei danach am 22. Oktober 2021 abgelaufen und Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Sie leide unter starken psychischen Erkrankungen und sei im 7. Monat schwanger. Der Entbindungstermin datiere auf den 27. Mai 2022. Der Vater des Kindes lebe in Deutschland. Eine Überstellung nach Schweden würde eine besondere Härte darstellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Es sei eine Sperrwirkung aus § 123 Abs. 5 VwGO gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz richte sich vorliegend nach § 80 Abs. 5 VwGO, die diesbezügliche Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sei indes abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin könne das Hauptsachverfahren zudem auch von Schweden aus weiter betreiben. Effektiver Rechtsschutz werde insoweit nicht vereitelt. Nachweise für eine Risikoschwangerschaft seien nicht vorgelegt worden, etwaige sich aus der Schwangerschaft ergebende Schutzfristen würden beachtet. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Schriftsätze vom 8. Dezember 2021 und 21. Februar 2022. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Nur der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bietet vorliegend die ausreichende Gewähr effektiven Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung. Der Verweis auf § § 123 Abs. 5 VwGO und des diesbezüglichen Vorrangs des § 80 Abs. 5 VwGO geht fehl. a) In der vorliegenden Hauptsache führte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dazu, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 2 des Bescheides vom 1. Juli 2021 aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft einer bereits vollziehbaren Abschiebungsanordnung würde durch eine solche Entscheidung nicht berührt (in Bezug auf die insofern vergleichbare Konstellation aus § 71 und § 71a AsylG ebenso: OVG Koblenz, Beschl. v. 14. Januar 2019, Az. 7 B 11544/18.OVG; VGH Mannheim, Beschl. v. 29. November 2018, Az. 12 S 2504/18; VGH Kassel, Beschl. v. 13. September 2018, Az. 3 B 1712/18.A; VG Augsburg, Beschl. v. 14. März 2017, Az. Au 5 E 17.31264; VG Bayreuth, Beschl. v. 11. Juli 2017, Az. B 6 E 17.32344; VG München, Beschl. v. 14. Dezember 2017, Az. M 6 E 17.49487; VG Regensburg, Beschl. v. 19. Juni 2018, Az. RO 2 E 18.31617 und Beschl. v. 8. August 2018, Az. RN 14 S 18.31949; VG Arnsberg, Beschl. v. 18. Mai 2018, Az. 7 L 737/18.A ; VG Ansbach, Beschl. v. 11. Oktober 2018, Az. AN 3 E 18.31175; VG Berlin, Beschl. v. 28. August 2018, Az. 3 L 398.18 A und v. 17. September 2018, Az. 6 L 302.18 A; VG Saarlouis, Beschl. v. 20. August 2018, Az. 6 L 1012/18 ; VG Düsseldorf, Beschl. v. 2. April 2019, Az. 29 L 257/19.A; a. A. VG Würzburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020, Az. W 3 S 20.31209 – alle zitiert nach beck-online). b) Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung in Ziff. 1 des Bescheides vom 14. Mai 2021 ist erst statthaft, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung wirksam erlassen hat. Hieran dürfte es fehlen. Die Wirksamkeit setzt die ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Vorliegend hat sich das Bundesamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Antragstellerin für die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG entschieden. Ausweislich der Verwaltungsakte wurde die Benachrichtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 VwZG am 19. Mai 2021 bekannt gemacht. Damit gälte die Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG grundsätzlich am 2. Juni 2021 als zugestellt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn während der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG entfallen. In diesem Fall ist die öffentliche Zustellung abzubrechen und das Verfahren der regulären Zustellung einzuleiten. Dies ergibt sich aus der Subsidiarität der öffentlichen Zustellung. Der Behörde obliegt auch nach ihrer Anordnung noch deren Überwachung. Vorliegend war der Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge spätestens am 26. Mai 2021 der Aufenthaltsort der Antragstellerin bekannt. Sie hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 zur Aktenanlage und zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 31. Mai 2021 geladen. Damit lagen noch vor Eintritt der Fiktion aus § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift nicht mehr vor. Auch eine Rechtsbehelfsfrist wurde demzufolge nicht in Gang gesetzt. Dies käme allenfalls mit der Bewirkung der regulären Zustellung in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 23. April 2008, Az. 13 S 783/08), an der es vorliegend fehlt. Vorliegend ist damit nicht sichergestellt, dass eine Abschiebungsanordnung der Betroffenen so frühzeitig bekanntgegeben wird, dass ihr hinreichend ermöglicht wird, hiergegen effektiv um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, sodass von der Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung auszugehen ist. c) Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO dürfte darüber hinaus, selbst dann, wenn man die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung unterstellte, gegeben sein, soweit nachträglich eine Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, die die Abschiebung unmöglich macht. Entsprechende Umstände werden hier mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und der fortgeschrittenen Schwangerschaft vorgebracht. 2. Der Antrag ist auch begründet. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrunds, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter a), als auch einen Anordnungsgrund (hierzu unter b) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. a) aa) Mangels wirksamer (öffentlicher) Zustellung ist der Antragstellerin bisher ein die Anordnung der Abschiebung regelnder Bescheid gemäß § 34 a AsylVfG nicht bekannt gemacht. Gegen eine regulär zugestellte Abschiebungsanordnung kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht innerhalb einer Woche beantragen. Vor der gerichtlichen Entscheidung ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung nicht zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgehensweise und der Rechtsschutzgewährung nach § 34 a Abs. 2 AsylG ist der Erlass einer Anordnung nach § 123 VwGO erforderlich. bb) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zudem daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist. Die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylG sind nicht (mehr) gegeben. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über und ist der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist endete gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 22. April 2021 und ist damit abgelaufen. Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 14. Mai 2021 nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift. Zwar enthält die Dublin III-VO keine Definition des Begriffs der Flucht. Im Rahmen einer ihm im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - vorgelegten Frage hat sich jedoch der Europäische Gerichtshof dazu geäußert, wann die Behörden annehmen dürfen, dass ein Antragsteller flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019, Az. C-163/17 – [Jawo] juris). Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, dass dieser den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich diese Person den Behörden gezielt und bewusst entzieht, um ihre Überstellung zu vereiteln. Eine systematische Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führt, unter Berücksichtigung der mit der Verordnung verfolgten Ziele, zu dem Ergebnis, dass den zuständigen Behörden ein Nachweis dieser Absicht nicht obliegt. Ansonsten wäre das in den Erwägungsgründen 4 und 5 niedergelegte Ziel gefährdet, den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutzes zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge nicht zu gefährden. In objektiver Hinsicht setzt der Begriff "flüchtig" voraus, dass sich die Antragstellerin den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, a.a.O. – juris, Rn. 60). Das Verhalten der Antragstellerin muss kausal dafür sein, dass nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden kann. Eine Flucht kann daher beispielsweise in dem Falle angenommen werden, in dem ein Überstellungsversuch scheitert, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragstellerin ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 53 ff.). Ob eine zu überstellende Person flüchtig ist, ergibt sich danach aus den Gesamtumständen des Überstellungsverfahrens. Vorliegend bestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob ein hinreichender Bezug zu einem Überstellungsverfahren besteht, dem sich die Antragstellerin hätte entziehen können. Eine Überstellungsentscheidung, in der vorliegenden Konstellation in Gestalt der Abschiebungsanordnung, ist – wie ausgeführt - nicht wirksam erlassen worden. Selbst wenn man jedoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ausginge, wäre diese erst zum 2. Juni 2021 wirksam bewirkt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin nach Kenntnis des Bundesamtes bereits seit einer Woche in der Erstaufnahmeeinrichtung und hatte (am 31. Mai 2021) einen Asylantrag gestellt. Eine Grundlage, auf der eine Überstellung hätte erfolgen sollen, existierte danach im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht. Mangels Überstellungsentscheidung ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung für eine Fristverlängerung gegeben war, nämlich die, dass das Verhalten der Antragstellerin kausal dafür war, dass sie nicht in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte. Der Antragstellerin muss klar sein, dass eine Überstellung droht. Nur so macht der Vorwurf überhaupt Sinn, wonach sie den Willen gefasst habe, sich dieser zu entziehen. Des Weiteren setzt der Begriff des Entziehens ersichtlich eine (bewusste) Abweichung im Verhalten voraus, welches mit der Formulierung entsprechender Pflichten eine hinreichend konkrete Ausgestaltung der jeweiligen (Verhaltens-)Erwartung zu erfahren hat, die gewährleistet, dass die Unterworfene ihrer überhaupt gewahr werden kann. Die Pflicht muss dabei auch in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen mit dem Zweck, dem sie zu dienen bestimmt ist. Dies betrifft im vorliegenden Kontext aus Art. 29 Dublin-III-VO allein die etwaige Durchführung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Eine für den Vorwurf des Flüchtigseins konstitutive ordnungsgemäße Belehrung hat es danach nicht gegeben. Die Übergabe einer deutschsprachigen Anlaufbescheinigung, ggf. verbunden mit der mündlichen Maßgabe, sich entsprechend § 15a Abs. 4 AufenthG bis zum 20. April 2021 bei dem Landesamt zu melden, genügt hierfür nicht. Ein ausreichender Bezug zu einer Überstellung geht hieraus nicht hervor. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin in Bezug auf den im deutschsprachigen Formular vermerkten Zeitpunkt der Gültigkeit bewusst sein musste, dass die Meldung beim Landesamt erst nach dessen Verstreichen einen Verstoß darstellt, der den Vorwurf rechtfertigt, sie wolle sich der Überstellung entziehen, sei mithin flüchtig; und dies selbst dann, wenn eine künftige Überstellung allenfalls als abstrakte Möglichkeit erscheint. Für eine ordnungsgemäße Belehrung im vorgenannten Sinne ebenso wenig ausreichend ist die Übergabe eines Informationsblattes zum Dublin-Verfahren, dass schon keinerlei Angaben zu etwaigen Pflichten enthält. Soweit es dort u.a. heißt „Wird dem Ersuchen entsprochen, erhalten Sie einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und werden bei Vollziehbarkeit dieses Bescheides in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt.“ und weiter „Die Überstellung muss grundsätzlich binnen sechs Monaten, nachdem der andere Staat dem Gesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugestimmt hat, abgeschlossen sein. Diese Fristen verlängern sich aber in bestimmten Fällen, z. B. wenn Sie versuchen würden, sich der Überstellung zu entziehen.“, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Überstellungssituation, die hinreichend konkret ist, um sich ihr entziehen zu können. Im Gegenteil listet das Informationsblatt eine ganze Reihe von Voraussetzungen auf, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren, ohne indes verbindliche Verhaltenserwartungen zu formulieren. Die Antragstellerin hat auch einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 2019, Az. 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107 Rn. 10). Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, a.a.O. – juris, Rn. 70). b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Überstellung der Antragstellerin soll nach Auskunft des Bundesamtes am 24. März 2022 erfolgen, so dass die Dringlichkeit einer Entscheidung auf der Hand liegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.