Beschluss
41 L 307/25 A
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0625.41L307.25A.00
57Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag des türkischen Antragstellers mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass seine Abschiebung in die Türkei nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage (VG 41 K 308/25 A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2025 erfolgen darf. 1. Der so verstandene Antrag ist zulässig; insbesondere ist er nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. a) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller sich gegen die Ziffer 1 des Bescheides vom 25. März 2025 wendet, mit dem sein Folgeantrag vom 24. März 2025 als unzulässig abgelehnt wurde und gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 16). Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 – juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2024 – VG 11 L 285/24 A – EA S. 2 f. m.w.N.). Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die von dem Antragsteller wörtlich hauptsächlich beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG und ggf. dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall weiter erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer solchen Mitteilung – wie nach der zuvor geltenden Rechtslage – auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG bedarf, in denen kein "Missbrauchsfall" im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 – im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Der Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 ("im Übrigen") lässt ein Verständnis zu, wonach auch in diesen Fällen weiterhin eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde für die Vollziehung der Abschiebung erforderlich ist und darüber hinaus – anders als in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – der Ablauf der Klagefrist bzw. die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren abgewartet werden muss. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine Mitteilung in anderen Konstellationen als den "Missbrauchsfällen" entbehrlich machen wollte. Vielmehr dient der neue § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich der Umsetzung von Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), der sich zu dieser Frage nicht verhält. Schließlich ist eine Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, auch sinnvoll, da anderenfalls die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht unbedingt erführe, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind und eine Abschiebung möglich ist (vgl. zum letzten Aspekt auch VG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 13). Effektiver Eilrechtschutz ist daher weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 B 11544/18 – juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 S 2504/18 – juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A – juris Rn. 3 ff.; a.A. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2018 – VG 23 L 256.18 A – juris Rn. 5 f.). Dieses Rechtsschutzziel ist im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, da dann bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden kann. Die bloße Unzulässigkeitsentscheidung, deren Vollziehung im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt werden könnte, hat letztlich keinen vollziehbaren Inhalt. Die Kollisionsregelung des § 123 Abs. 5 VwGO steht der Statthaftigkeit des § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da der Streitgegenstand des Eilverfahrens – Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der genannten Mitteilung – sich von demjenigen des Hauptsacheverfahrens – Zulässigkeit des Folgeantrags – unterscheidet. Die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung nimmt zwar Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Allerdings ist weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten hat, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet hat. Das Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO legt indes nahe, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte – wie bereits erörtert – mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Daher soll die Bezugnahme auf einen "nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag" nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren verweisen, währenddessen wegen Unionsrecht ein Bleiberecht besteht, ohne eine Aussage zu dem statthaften Rechtsbehelf zu treffen (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 15). b) Soweit der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen ist, dass er sich auch gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 25. März 2025 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 15. Dezember 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betreffend die Türkei wendet, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A – EA S. 4 f. m.w.N.; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 18). Insoweit kann auf sich beruhen, ob in einem Fall, in dem das Bundesamt – wie vorliegend – nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einer Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten absieht, weiterhin in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20). c) Mit dem schriftsätzlich hilfsweise gestellten Antrag begehrt der Antragsteller Schutz vor einer Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2022. Der hierauf gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2025 – VG 8 L 268/24 A – EA S. 3; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2025 – VG 38 L 42/25 A – EA S. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 21 L 1870/24.A – juris Rn. 69 ff.). Das Bundesamt kann prozessual zu der Mitteilung eines vorläufigen Absehens von einer Abschiebung an die Ausländerbehörde verpflichtet werden, soweit sich nach Erlass der Abschiebungsandrohung tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse ergeben (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 28.06.2024 – 8 L 1516/24.GI.A – juris Rn. 20). Die im Rahmen der Begründung des Asylfolgeantrags sowie im Schriftsatz vom 31. März 2025 benannten Gründe für etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind als Antrag auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. nach § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG bezüglich der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Asylerstbescheid vom 15. Dezember 2022 aufzufassen (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 44. Ed., 1.10.2024, § 71 Rn. 30, 30.1; offen gelassen VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VG 11 L 148/25 A – EA S. 2 f.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2024 – 2 A 3543/22 – juris Rn. 19 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Februar 2024 – A 14 K 3041/21 – juris Rn. 29 ff.; VG München, Beschluss vom 24.08.2023 – M 13 ES 21.32795 – juris Rn. 44). In der Begründung des Asylfolgeantrags sowie dem Schriftsatz vom 31. März 2025 weist der Antragsteller maßgeblich auf die im Bundesgebiet bestehenden familiären Belange hin (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2024 – A 16 K 7025/24 – juris Rn. 21). Das Bundesamt hat auch in dem Stadium des Folgeantrags die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu kontrollieren (VG Gießen, a.a.O.; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 34 Rn. 11). Folge eines (erfolgreichen) Wiederaufgreifensantrags wäre, dass die Antragsgegnerin dem Landesamt für Einwanderung mitzuteilen hätte, dass eine Abschiebung nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage erfolgen darf. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einer grundsätzlich erforderlichen Vorbefassung der zuständigen Behörde, hier des Bundesamtes, fehlte (so VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VG 11 L 148/25 A – EA S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 27) hatte das Bundesamt das Vorbringen des Antragstellers so auszulegen, dass er auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der als Rückkehrentscheidung zu verstehenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung begehrt (VG Stuttgart, A 16 K 7025/24 juris Rn. 22; offen gelassen VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VG 11 L 14825 A – EA S. 3). Es ist im vorliegenden Fall von einem gegenüber dem Bundesamt gestellten, impliziten Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung auszugehen, da der Antragsteller bereits im Rahmen seiner schriftlichen Asylfolgeantragsbegründung gegenüber dem Bundesamt erklärte, im Bundesgebiet verlobt zu sein und hier zwei seiner Schwestern zu haben. 2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen wurde (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 – juris Rn. 22; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VG 3 L 335/20 A – EA, S. 2 f.). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall. a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids. aa) In formeller Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt davon abgesehen hat, den Antragsteller persönlich anzuhören. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann in einem Folgeantragsverfahren von der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3, Art. 42 Abs. 2 Buchst. b) Asylverfahrensrichtlinie). Es liegt somit im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 – VG 38 L 824/21 A – juris Rn. 17 m.w.N.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 44. Ed., 1.10.2024, AsylG § 71 Rn. 10). Vorliegend wurde dem Antragsteller bei der Stellung des Folgeantrags am 24. März 2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben (§ 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG), eine Anhörung fand indes nicht statt. Das Bundesamt hat zur Begründung seiner Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das schriftliche Vorbringen des Antragstellers keine Tatsachen oder Beweismittel enthalten habe, die eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten. Auch wenn diese Ausführungen des Bundeamtes nicht auf die Details der individuellen Begründung des Folgeantrags eingehen, lassen sie doch Ansätze einer Ausübung des Verfahrensermessens hinsichtlich des Absehens von einer Anhörung erkennen. Ein Ermessensnichtgebrauch (bzw. Ermessensmangel oder Ermessensunterschreitung) liegt erst dann vor, wenn die Entscheidung die Ermessenserwägungen nicht ansatzweise erkennen lässt (siehe nur Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 45 m.w.N.).Auch ein Ermessensfehlgebrauch, der immer dann vorliegt, wenn die behördliche Entscheidung nicht den jeweiligen Zwecksetzungen und Zweckvorgaben entspricht (Schwarz, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.), wurde nicht glaubhaft gemacht. Von der Möglichkeit des Absehens von der persönlichen Anhörung darf das Bundesamt zwar in der Regel keinen Gebrauch machen, wenn nach einer Ausreise in den Herkunftsstaat sowie einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend gemacht werden (Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 71 Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VG 38 L 183/25 A – EA S. 6). Dies setzt aber voraus, dass der Betreffende zunächst im Rahmen der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorträgt, um dem Bundesamt die Möglichkeit einer Prüfung zu geben, ob das Vorbringen überhaupt schlüssig und eine persönliche Anhörung erforderlich ist (Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 71 Rn. 41). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt überhaupt erst die Möglichkeit einer Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Dem Antragsteller musste das Erfordernis ausführlicher Angaben aufgrund der ausdrücklichen Bitte um "ausführliche" Begründung bekannt sein. Auch die Gestaltung des Formulars (1 ½ Seiten Platz, Hinweis auf Möglichkeit der Benutzung zusätzlicher Blätter) lässt erkennen, dass eine umfangreiche Begründung des Folgeantrags geboten ist. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. In der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags gab er mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes lediglich an, dass er zwischenzeitlich zur Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei aufgerufen worden sei; er wolle diesen jedoch als Kurde nicht ableisten. Der vorgetragene Umstand, als Kurde den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, lässt allerdings schon keinen rechtlich beachtlichen Verfolgungsgrund erkennen, der Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre (siehe dazu näher unten bb) (aa) (1.)). Zudem lässt das Vorbringen gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Asylfolgeantragsbegründung keinen Anhaltspunkt für eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen erkennen, der hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung durch das Bundesamt erfordert hätte (siehe dazu näher unten bb) (aa) (2.)). bb) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse in diesem Sinne sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung des Rückführungsverbesserungsgesetzes BT-Drs. 20/9463, S. 58 f.). Diese Elemente und Erkenntnisse sind neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder, wenn sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 36). Im letztgenannten Fall ist zudem erforderlich, dass die betroffene Person ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Geht es in einem Eilverfahren – wie hier – um die Frage, ob nach Stellung eines Folgeantrags die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen, hat das Gericht nicht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, sondern dies erschöpfend zu klären; dabei darf das erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die von Verfassung wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 2 BvR 939/20 – juris Rn. 18 f.). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Entsprechend setzt die gerichtliche Ablehnung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf einen Asylfolgeantrag voraus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes offensichtlich nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser aufgestellten Maßstäbe begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, keinen ernstlichen Zweifeln. (1) Es sind keine Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden oder die einen Wiederaufnahmegrund begründen. Das schriftliche Vorbringen des Antragstellers in seiner Folgeantragsbegründung vom 24. März 2025 kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht begründen. Zur Begründung macht er geltend, zum Militärdienst aufgerufen worden zu sein und diesen als Kurde nicht ableisten zu wollen, im Bundesgebiet verlobt zu sein und hier zwei ältere Schwestern zu haben. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Einschätzung hinsichtlich des internationalen Schutzes zugunsten des Antragstellers zu ändern. Bei dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich zwar dergestalt um neue Tatsachen, als sie erst nach den Entscheidungen des Bundesamtes vom 15. Dezember 2022 über den Asylerstantrag vorgetragen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 36). Dennoch führen die neuen Tatsachen – als wahr unterstellt – nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 44. Ed., 1.10.2024, AsylG § 71 Rn. 15). Bei den im Asylrecht typischen Dauersachverhalten ist eine Änderung der Sachlage dabei erst dann eingetreten, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint. Der Antragsteller hat eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun (Dickten, in: BeckOK-AuslR, 44. Ed., 1.10.2024, AsylG § 71 Rn. 18). Er hat – ebenso wie zur Begründung seines Asylerstantrages – den geltend gemachten Folgeantragsgrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei, sowie glaubhaft vorzutragen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 – juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das neue Vorbringen nicht. Der Vortrag, wonach der Antragsteller hier verlobt ist und sich zwei seiner Schwestern im Bundesgebiet aufhalten, vermag eine günstigere Entscheidung in Bezug auf den internationalen Schutz zugunsten des Antragstellers nicht zu begründen. Er betrifft die Frage, ob familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestehen und die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren durch ein etwaiges Wiederaufgreifen des Verfahrens aufzuheben oder abzuändern ist (dazu unten c)). Die in der schriftlichen Begründung des Asylfolgeantrags dargelegte Weigerung, als Kurde den Militärdienst ableisten zu wollen, genügen jedenfalls in dieser Pauschalität nicht. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, inwieweit diese Umstände geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung zu begründen. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Soweit der Antragsteller vorträgt, von den Militärbehörden zum Wehrdienst eingezogen werden zu sollen, kann dieser Umstand sogar als wahr unterstellt werden, führt er dennoch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. (a) Denn aus diesem Vorbringen geht in keiner Weise die Verknüpfung einer vermeintlichen Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund hervor, so dass augenscheinlich weder die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG in Betracht kommt. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Eine Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst in der Türkei bzw. eine ihm im Falle der Wehrdienstentziehung eventuell drohende Sanktionierung begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Grundsätzlich steht es jedem souveränen Staat frei, eine Militärdienstpflicht einzurichten und ggf. Verstöße gegen diese strafrechtlich zu ahnden. Die Heranziehung zum Wehrdienst oder an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Bestrafungen stellen daher nur dann eine erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur im Hinblick auf eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht erfolgen, sondern den Betroffenen auch wegen eines Verfolgungsmerkmals i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG treffen sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 98; Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 2.17 – juris Rn. 22; Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22/17 – juris). Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei bzw. eine auf eine Wehrdienstentziehung ggf. folgende Bestrafung stellen danach keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, da nach der Erkenntnislage grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegt (s. dazu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 B 16.19 – juris Rn. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20. Mai 2024, S. 13). Kurden werden bei der Heranziehung zum Wehrdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise benachteiligt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 B 16.19 – juris Rn. 43; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 3 A 507/18.A – juris Rn. 10). Zwar wird von Einzelfällen von Diskriminierungen kurdischer Wehrpflichtiger berichtet; Anhaltspunkte für systematische Diskriminierungen oder Misshandlungen, die an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen und Anlass zu der Annahme geben könnten, dass dem Kläger im Falle der Absolvierung des Wehrdienstes in der Türkei entsprechende Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, bestehen indes nicht (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, 22. September 2022, S. 78 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris). (b) Ferner kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsten Schadens hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Insbesondere bleibt die erst im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragene Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen eine bloße Behauptung. Eine Strafverfolgung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr oder einen ernsthaft drohenden Schaden nur begründen, wenn dem Wehrdienstverweigerer eine Behandlung droht, die über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann bzw. wenn die Maßnahmen einen diskriminierenden Charakter mit einem bestimmten Schweregrad erreichen, so dass sie als Verletzung von Grundrechten einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 22 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 [Sheperd] – juris Rn. 49). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es in der Türkei nach wie vor kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 B 16.19 – juris Rn. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20. Mai 2024, S. 13) und dass Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige auch grundsätzlich weiterhin strafrechtlich verfolgt werden (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, 7. März 2024, S. 105). Wehrpflichtige Männer, die sich nicht zur Musterung melden, werden zunächst als sog. "Musterungsflüchtige" behandelt. Gegenüber diesen werden wegen der Begehung einer darin liegenden Ordnungswidrigkeit regelmäßig nur Geldbußen verhängt (vgl. Auskunft der Botschaft Ankara an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017). Erst wer sich nach erfolgter Musterung und Einberufung dem Wehrdienst entzieht, gilt als "Wehrdienstflüchtiger", was eine Straftat darstellt und regelmäßig mit Geldstrafen geahndet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 89 f., 94 zum Vorliegen eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Wehrdienstverweigerer und Deserteure können mit hohen Geldstrafen belegt werden, die sich zu einem erheblichen Betrag summieren können (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, 7. März 2024, S. 105). Subsidiär bleiben Haftstrafen möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20. Mai 2024, S. 13); in der Regel wird aber nur von der Mindeststraße Gebrauch gemacht und werden auch kurzzeitige Haftstrafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt (VG Augsburg, Urteil vom 1. September 2020 – Au 6 K 19.30565 – juris Rn. 41 f. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem sich daraus ergebenden Umstand, dass ein den Wehrdienst aus Gewissengründen (und damit dauerhaft) verweigernder türkischer Staatsangehöriger mit der Möglichkeit einer lebenslangen Strafverfolgung und immer wieder verhängter Freiheitsstrafen rechnen muss, eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung gesehen, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen (EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98 [Ülke/Türkei] – Rn. 59 ff.; EGMR, Urteil vom 22. November 2011 – 43965/04 [Erçep/Türkei] – Rn. 47; EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 – 5260/07 – [Feti Demirtas/Türkei] – Rn. 85 ff.; EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05 [Savda/Türkei] – Rn. 78 ff.). Aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen kann sich ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes allerdings nur dann ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes eintreten werden (in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 – juris). Dem Betroffenen muss daher im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen einer beharrlichen und fortdauernden Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinreichend konkret eine endlose Serie strafrechtlicher Verfolgungen und Verurteilungen drohen. Hierzu muss der Betroffene überzeugend dazu vortragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert zu haben bzw. verweigern zu wollen. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Betroffene als für sich innerlich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt und gegen die er daher nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Die Gewissenfreiheit ist mit anderen Worten betroffen, wenn eine Grundentscheidung derart bedeutsam für die Identität des Betreffenden ist, dass er nicht gezwungen werden kann, auf sie zu verzichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 B 55.19 – juris Rn. 9). Im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110). Die Ablehnung des Wehrdienstes, wenn sie mit einem ernsthaften und unauflösbaren Widerspruch zwischen der Pflicht, Wehrdienst zu leisten, und dem Gewissen eines Menschen oder seinen tiefen und echten Glaubensüberzeugungen begründet wird, setzt jedenfalls eine Überzeugung oder einen Glauben von ausreichender Stärke, Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Bedeutung voraus (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juni 2011 – 23459/03 [Batayan/Armenien] –). Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung des Betroffenen, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – 8 C 46.72 – juris; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 – juris; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 – 6 C 61.86 – juris). Da Gewissensentscheidungen das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse sind, kommt es maßgebend auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers an; ihm obliegt es, diejenigen Gründe umfassend darzulegen, die seine Gewissensentscheidung geprägt oder doch beeinflusst haben (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2018 – 6 B 124/18 – juris Rn. 11 ff.). Es spricht angesichts der oben dargestellten Strafvollstreckungspraxis der Türkei, nach der dem Antragsteller wegen der Verweigerung des Militärdienstes bei realistischer Betrachtung allein Geldbußen bzw. Geldstrafen drohen (in die im Wiederholungsfall ggf. verhängte Haftstrafen nach dem oben Gesagten regelmäßig umgewandelt werden) bereits einiges dafür, dass die Einschätzung des EGMR, die Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung in der Türkei stelle eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung dar, auf die aktuelle Situation nicht mehr ohne Weiteres übertragbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 89 f., 96; VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2019 – Au 6 K 17.35166 – juris Rn. 45 f., 63 f. m.w.N.). Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die dem Antragsteller konkret drohenden Sanktionen bereits ein Ausmaß erreichen würden, dass sie als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG angesehen werden könnten. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Wäre die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, eine auf dem Gewissen beruhende Entscheidung des Antragstellers, hätte es nahe gelegen, diesen Umstand bereits gegenüber dem Bundesamt in der Folgeantragsbegründung anzugeben. Gleichwohl hat der Antragsteller hier lediglich angegeben, Kurde zu sein und nicht zum Militär gehen zu wollen. Erst im gerichtlichen Eilverfahren trägt der Antragsteller erstmals vor, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. Selbst der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trägt lediglich vor, dass der Antragsteller "dies noch nicht in seinem Jugendlichen Alter realisiert zu haben scheint". Eine nähere Begründung, gar eine innere Auseinandersetzung mit seinem Gewissen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. (2) Wiederaufnahmegründe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 580 ZPO sind nicht ersichtlich. b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 15. Dezember 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei abgelehnt wird. Dabei kann das Bundesamt von der Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG absehen, wenn es in einem früheren Verfahren bereits über deren Vorliegen entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat unter Ziffer 4 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG einen schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Begründung von Abschiebungsverboten zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). Solche Gründe sind vorliegend weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere vermögen die Verlobung des Antragstellers sowie die im Bundesgebiet lebenden zwei Schwestern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu begründen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Änderung der bisherigen Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG begründen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Zur Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG umfassend auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. März 2025 (S. 6) verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. c) Auch soweit der Antragsteller eine Überprüfung der Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstbescheid vom 15. Dezember 2022 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstbescheid vom 15. Dezember 2022 ist bestandskräftig. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es vor dem Vollzug der Abschiebung nicht, auch wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte (§ 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG). Auf diese mit dem Unionsrecht vereinbare Regelung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Februar 2025 – 1 LB 312/24 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.; a.A. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 21 L 1870/24 A – juris Rn. 85 ff. m.w.N.) hat das Bundesamt ausweislich der Begründung des Bescheides vom 25. März 2025 seine Entscheidung gestützt, keine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen. Werden zur Begründung des Folgeantrags familiäre Bindungen, die einem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstünden, hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, liegt darin ein Antrag, das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG wieder aufzugreifen (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 44. Ed., 1.10.2024, § 71 Rn. 30, 30.1; offen gelassen VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VG 11 L 148/25 A – EA S. 2 f.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2024 – 2 A 3543/22 – juris Rn. 19 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Februar 2024 – A 14 K 3041/21 – juris Rn. 29 ff.; VG München, Beschluss vom 24.08.2023 – M 13 ES 21.32795 – juris Rn. 44). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes vom 15. Dezember 2022 nicht glaubhaft gemacht. aa) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach § 51 Abs. 2 VwVG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. § 51 Abs. 3 VwVfG enthält eine dreimonatige Antragsfrist. Zwar hat das Bundesamt über den Antrag bislang nicht entschieden. Indes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat. Die Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung von § 34 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 27. Februar 2024 nachträglich geändert, da familiäre Bindungen zu einem aufenthaltsberechtigten Familienmitglied gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nunmehr zu berücksichtigen sind (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2024 – A 16 K 7025/24 – juris Rn. 59 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Verlobung sowie der Aufenthalt zweier Schwestern des Antragstellers im Bundesgebiet eine neue Sachlage begründen. Weiter kann dahinstehen, ob der Antragsteller die geänderte Rechts- sowie die möglicherweise geänderte Sachlage fristwahrend (§ 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht hat. Denn Änderungen zugunsten des Betroffenen müssen die entscheidungserheblichen Voraussetzungen für den fraglichen Verwaltungsakt betreffen, so dass sie eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordern oder doch ermöglichen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auf. 2023, § 51 VwVfG Rn. 92 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegt nicht vor, da der Antragsteller familiäre Bindungen, die einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, weder hinreichend konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. Entscheidend für die Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist die Frage, ob durch den Vollzug der Abschiebungsandrohung die Familie entgegen Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 EMRK getrennt würde. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ein Staat ist vielmehr verpflichtet, den Aufenthalt nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 – juris Rn. 54). Maßnahmen im Bereich des Aufenthalts können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – juris Rn. 32, 34). Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der den Eingriff rechtfertigenden Gründe, ist die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller gewahrt. Familiäre Bindungen stehen einer Abschiebung dann entgegen, wenn durch eine Abschiebung schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet zerrissen werden und dies der ausreisepflichtigen Person nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 8 ME 3/18 – juris Rn. 47). Die Schutzwirkungen von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gelten grundsätzlich für eine bestehende Ehe, nicht für das Verlöbnis (VG Berlin, Beschluss vom 18. November 20204 – VG 30 L 788/24 A – EA S. 8 f.). Insoweit dürfte die vorgetragene Verlobung bereits keine schutzwürdige familiäre Bindung begründen. Unabhängig von der Frage, inwiefern die Schutzwirkungen von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 8 EMRK es gebieten, auch Verlobte als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen, begründet eine beabsichtigte Eheschließung jedenfalls erst dann im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was grundsätzlich durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 – juris Rn. 2, und vom 25. März 2014 – OVG 2 S 18.14 – juris Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2021 – 2 M 118/21 – juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2024 – VG 37 K 285/22 A –). Dies ist hier jedenfalls nicht belegt. Die E-Mail des Standesamtes M..., die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zur Glaubhaftmachung einreichen wollte, bezieht sich nach dem eigenen Vortrag auf einen Termin zur Bekanntgabe eines Heiratstermins, nicht um den Heiratstermin selbst. Selbst wenn sich zwei Schwestern des Antragstellers ebenfalls in der Bundesrepublik aufhalten, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Nicht jede familiäre Bindung führt zur Unzulässigkeit einer Abschiebungsandrohung. Der mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG insbesondere bezweckte Schutz des Familiengrundrechts (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG) zielt zwar generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Dem Schutz der Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel aber nur ein geringeres Gewicht zu (VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 – VG 36 K 55/23 A – UA S. 9). Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.; ebenso VG Berlin, Urteil vom 30. September 2024 – VG 41 K 421/24 A –). Dass der Antragsteller und seine Schwestern zwingend auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstbescheid vom 15. Dezember 2022 stellt einen unanfechtbaren, rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt dar. Das der Behörde eingeräumte Ermessen kann sich reduzieren und einen Anspruch verdichten, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Bedeutung mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten vergleichbar sind und darüber hinaus ein Festhalten an der Entscheidung wegen deren offenkundiger Rechtswidrigkeit oder aus sonstigen Gründen schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 – NVwZ-RR 2023, 1011 Rn. 36 m.w.N.; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 67. Ed. Stand: 01.04.2025, § 51 Rn. 5b). Das Vorliegen von den Voraussetzungen des Wiederaufgreifensverfahren vergleichbar bedeutenden Umständen, die offenkundige Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2022 oder sonstige Gründe, aus denen ein Festhalten an der Abschiebungsandrohung schlechthin unerträglich wäre, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter aa)) verwiesen werden. Aus diesem Grund müsste im Übrigen erneut eine Abschiebungsandrohung erlassen werden, weil der Antragsteller weiterhin ausreisepflichtig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nach § 83b AsylG nicht erhoben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).