OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 360/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0329.6L360.22A.00
16Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch ohne Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 6 K 1422/22.A nicht nach Georgien abgeschoben werden darf, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. In Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bei der Ablehnung eines Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung erlässt, kann der Betroffene Eilrechtsschutz nur im Verfahren nach § 123 VwGO erlangen. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, vorläufig nicht abgeschoben zu werden. Grundlage einer möglichen Abschiebung ist allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren. Effektiver Rechtsschutz ist in diesem Fall nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Form zu gewähren, dass dem Bundesamt aufgegeben wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Asylfolgebegehren unterbleiben muss. Vgl OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.01.2019 – 7 B 11544/18 –, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2018 – 12 S 2504/18 –, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 ff. Dem steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Zwar ist die Entscheidung, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, im Hauptsacheverfahren allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, kommt nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff. Der in § 123 Abs. 5 VwGO geregelte Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich jedoch nur, wenn und soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts geht. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil Grundlage einer Abschiebung allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren sein kann. Eine im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichbare Suspendierung der Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeverfahren hätte keine Auswirkungen auf die nach wie vor vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Effektiver Rechtsschutz kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Klage daher nicht in gleicher Weise gewährt werden wie durch einen im Ergebnis unmittelbar auf ein vorläufiges Abschiebungsverbot gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2018, a. a. O., Rn. 6; A. A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.12.2018 – 9a L 2160/18.A –, juris, Rn. 9 ff.; vgl. dazu, dass es verfassungsrechtlich allerdings ohnehin grundsätzlich unerheblich ist, auf welchem Weg Eilrechtsschutz effektiv gewährt wird: BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris, Rn 13. Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat allerdings keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO). Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist aufgrund der Verweisung in § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf die §§ 34, 35 und 36 AsylG, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegen die Entscheidungen in Ziffer 1 und Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides nicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht erfüllt. Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe unter den Voraussetzungen von § 71 AsylG, § 51 Abs. 1, 2 VwVfG vorliegen; die Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG ist unionsrechtswidrig ist und daher nicht anzuwenden. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteile vom 23.06.1987 – 9 C 251.86 –, juris, Rn. 10 ff. und vom 30.08.1988 – 9 C 47.87 –, juris, Rn. 8 ff. Begründet ist der Antrag sodann, wenn bisher ungeprüfte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die alleine oder im Zusammenhang mit den bisher geprüften eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Antragsteller internationalen Schutz beanspruchen kann. Entscheidend ist, dass es sich um einen neue Erkenntnis handelt, die in dem zuvor betriebenen Verfahren nicht geprüft worden ist. Es kommt in europarechtskonformer Anwendung der Norm dagegen nicht darauf an, ob die Tatsachen vor oder nach der letzten Entscheidung entstanden sind. Erst auf einer dritten Stufe erfolgt dann die Prüfung, ob dem Asylbegehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist oder nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021, a. a.O.; BayVGH, Urteil vom 24.04.1997 – 8 B 96.33383 –, NVwZ-Beilage 10/1997, S. 75. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes zutreffend verneint. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 VwVfG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Diesbezüglich wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht insoweit folgt. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bundesamtsbescheids getroffene Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht wieder aufzugreifen, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn (auch) insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016, vgl. BGBl. I 1939, stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12. 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27.04.2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5 und vom 03.04.2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9. Zu den unzulässigen Asylanträgen i.S.d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 05.08.2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Allerdings bestehen Bedenken, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 18 und 52, weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers anzunehmen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungs-pflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht. So aber VG Aachen, Beschluss vom 23.04.2021 – 10 L 164/21.A –, Rn. 26 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 37 ff. und Beschluss vom 16. 03.2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21.01.2020 – 1 K 3689/18.TR –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Antragsteller jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat. Das Bestehen von Abschiebungsverboten hat die Antragsgegnerin zutreffend verneint. Es wurden insbesondere keinerlei (auch nicht bislang ungeprüfte) Tatsachen vorgetragen, die ein Abschiebungsverbot begründen. So ist mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, zu der Annahme zu führen, dass ihm Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt hier nicht vor. Denn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers steht bei einer Rückkehr nach Georgien nicht zu befürchten. Insoweit bleibt der Vortrag des Antragstellers zu einem etwaigen erneuten Angriff, in dessen Folge er sich eine gebrochenen Nase und eine Kopfwunde zugezogen haben soll, zu pauschal. Gleiches gilt für etwaige neuerliche Drohungen während seines letzten Aufenthalts in Georgien. Die diesbezügliche Darstellung im Rahmen seiner Anhörung vom 06.01.2022 ist nicht schlüssig, der Antragsteller substantiiert seine Angaben nicht und es werden keine verfahrensrelevanten Beweise erbracht. Auch in Bezug auf seinen allgemeinen Krankheitszustand, namentlich die vorgetragene Epilepsie, fehlen ausreichende Nachweise. Der Antragsteller äußert weiterhin die Befürchtung, ihm würden bei einer Rückkehr nach Georgien Drogen untergeschoben, damit er dort erneut ins Gefängnis müsse. Hierfür bestehen allerdings keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Es besteht keine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügende Gefahr für die Freiheit des Antragstellers. Auch bei seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Georgien kam es zu keinem entsprechenden Vorfall. Es sind zudem keinerlei Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.