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Beschluss

1 A 2543/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung setzen eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils voraus; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Fragen allgemeiner oder grundsätzlicher Natur begründen nur dann Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit haben und nicht allein von individuellen Umständen abhängig sind. • Für die Annahme eines Verfahrensmangels nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist erforderlich, den behaupteten Mangel sowohl tatsachen- als auch rechtswertend substantiiert darzulegen; bei anwaltlicher Vertretung zwingt ein vermeintlicher Aufklärungsbedarf nur dann zur Beweiserhebung, wenn er sich aufdrängt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt • Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung setzen eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils voraus; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Fragen allgemeiner oder grundsätzlicher Natur begründen nur dann Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit haben und nicht allein von individuellen Umständen abhängig sind. • Für die Annahme eines Verfahrensmangels nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist erforderlich, den behaupteten Mangel sowohl tatsachen- als auch rechtswertend substantiiert darzulegen; bei anwaltlicher Vertretung zwingt ein vermeintlicher Aufklärungsbedarf nur dann zur Beweiserhebung, wenn er sich aufdrängt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem seine Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Leistungsbeurteilung und eines Widerspruchsbescheids abgewiesen worden war. Streitig ist insbesondere die Herabstufung der Gesamtnote gegenüber einer Vorbeurteilung und die Frage, ob die Beurteilung unzureichend begründet oder fehlerhaft zustande gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hielt die Beurteilung für frei von aufhebungsrelevanten Fehlern und führte aus, die schlechtere Bewertung sei u. a. mit einem Rückgang der Aufgriffszahlen nach Wechsel des Arbeitsbereichs und dienstlichen Erkenntnissen nachvollziehbar begründet worden. Der Kläger rügte u. a. mangelnde Begründung, Widersprüche in der Beurteilung, Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten, unzulässige Einflussnahme Dritter und unzureichende Sachaufklärung durch das Gericht. Mit seinem Zulassungsantrag berief er sich auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung sowie auf einen Verfahrensfehler wegen angeblich unzureichender Beweiserhebung. • Zulassungsvoraussetzungen und Darlegungspflicht: Nach §124a Abs.4 S.4 VwGO muss der Zulassungsantrag fallbezogen darlegen, weshalb die Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds vorliegen; das Gericht soll die Zulassungsfrage allein aufgrund der Begründung beurteilen können. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen, sondern überwiegend seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Soweit er meint, die Begründung genüge nicht, hat er nicht substantiiert aufgezeigt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen fehlerhaft seien. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Kläger gestellten Fragen (z. B. Bedeutung eines Leistungsrückgangs im letzten Viertel des Beurteilungszeitraums) hängen maßgeblich von den Einzelfallumständen ab und sind nicht als über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig substantiiert dargestellt. • Kein zulassungsfähiger Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die behauptete mangelhafte Sachaufklärung rechtfertigt keine Zulassung, weil sich eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat und der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine hinreichend bestimmten Beweisanträge gestellt bzw. diese nicht substantiiert begründet hat. • Ausführungen zum Beurteilungsspielraum: Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung als innerhalb seines Ermessens liegend angesehen; die angeführten Umstände (Aufgriffszahlen, Erläuterungen der Beurteiler, konfliktbedingte Relevanz) wurden nicht in einer Weise bestritten, die eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums plausibel machte. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. • Rechtskraft: Mangels Zulassung ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 S.4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung konnte die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert darlegen: Es fehlen konkrete, fallbezogene und schlüssige Angriffe gegen die tragenden Feststellungen und Rechtswürdigen des Verwaltungsgerichts, sodass ernstliche Zweifel nicht begründet sind. Auch die Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung und an einen Verfahrensmangel sind nicht erfüllt, weil die aufgeworfenen Fragen überwiegend einzelfallabhängig sind und eine ergänzende Beweiserhebung sich nicht aufgedrängt hat. Damit ist das erstinstanzliche Urteil nunmehr rechtskräftig.