Beschluss
12 A 3166/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.12A3166.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.981,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.981,23 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Milchsonderbeihilfe im Wirtschaftsjahr 2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe nach der Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV) sei ausgeschlossen, weil der Kläger, der zwar rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt und zum Verfahren zugelassen worden sei, nicht fristgerecht bis zum 14. Juni 2017 nachgewiesen habe, dass er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MilchSonBeihV (Nichtsteigerung der Milchanlieferung im Beibehaltungszeitraum 1. Februar bis 30. April 2017) erfüllt habe. Dass das Nachweisformular per Fax fristgerecht eingereicht sei, reiche nicht aus. Der Nachweis durch die Milchgeldabrechnungen sei nämlich erst am 16. Juni 2017 bei der Beklagen eingegangen. Der Kläger trage die materielle Beweislast für den rechtzeitigen Eingang. Bei den Fristen nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 MilchSonBeihV handle es sich um materielle Ausschlussfristen, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide. Auch eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung wegen eines staatlichen Fehlverhaltens, das zur Fristversäumnis geführt habe, komme nicht in Betracht. Insoweit sei im Ansatz zu berücksichtigen, dass auf die Notwendigkeit des rechtzeitigen Eingangs der Milchgeldabrechnungen in der Verordnung selbst, dem Merkblatt der Beklagten und den FAQ hingewiesen werde. Ferner weise auch der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 22. Februar 2017, mit dem er zum Verfahren zugelassen worden sei, auf die konkrete Einhaltung der Nachweispflicht hin. Mit Rücksicht darauf könne eine etwaige Fehlinformation, die ein Mitarbeiter der Beklagten bei einem Telefongespräch am 12. Juni 2017 dem Kläger nach dessen Vortrag gegeben habe, ihn nur entlasten, wenn Zeitpunkt und genauer Inhalt des Telefongesprächs sowie auch der Telefonpartner aus dem Hause der Beklagten feststünden. An der erforderlichen Dichte der Angaben und Indizien hierzu fehle es aber. Der Kläger habe weder einen Einzelverbindungsnachweis noch die nach seinen Angaben gefertigte Notiz mit dem phonetisch festgehaltenen Namen „L. “ oder „L1. “ vorgelegt. Die Befragung des nach dem Vortrag der Beklagten einzig namensähnlichen Mitarbeiters „H. “ sei ergebnislos geblieben; eine Beweisanregung sei nicht erfolgt, ebenso habe der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Für eine Nachsichtgewährung bei Fristversäumnis wegen höherer Gewalt fehlten jegliche Anhaltspunkte. Die Aufhebung der Gewährung des Vorschusses und das Erstattungsverlangen nebst Verzinsungspflicht seien aus entsprechenden Gründen rechtmäßig. 1. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Nachweise über die Milchanlieferungen im Nichtsteigerungszeitraum seien bei der Beklagten nicht fristgerecht eingegangen und die nach MilchSonderBeihV hierfür geltende Frist sei eine materielle Ausschussfrist, hinsichtlich derer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide, tritt er nicht entgegen. Vielmehr wendet sich der Kläger in der Sache gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die nach der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung, dass nämlich - erstens - die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen wäre, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und dass - zweitens - der Zweck des Gesetzes durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung nicht verfehlt werde, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 ‑ 8 C 13/18 -, juris Rn. 34 m. w. N. lägen nicht vor. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen Dichte der Angaben des Klägers und an Indizien für ein solches Fehlverhalten, greift der Kläger erfolglos an. Er wendet zunächst ein, er habe sich den Namen seines Telefongesprächspartners vom 12. Juni 2017 handschriftlich notiert. Der wiederholte Hinweis darauf räumt allerdings den Vorhalt des Verwaltungsgerichts nicht aus, dass er die erstellte Notiz nicht vorgelegt habe. Das war angezeigt, zumal die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht treffend feststellt, in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der einzig in Betracht kommende Mitarbeiter ihres Hauses Herr H. , dessen Name phonetisch den vom Kläger genannten Namen nahekomme, nicht mit der Milchsonderbeihilfe befasst sei. Das gelte auch für den stellvertretenden Referatsleiter L2. . Damit setzt sich das Berufungsvorbringen nicht auseinander, sondern rügt, dass beide nicht persönlich gehört worden seien. Ausgehend von den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war eine solche Zeugenvernehmung allerdings nicht angezeigt, weil sie mangels Zuständigkeit der beiden benannten Mitarbeiter für den Bereich der Milchsonderbeihilfe nicht ansatzweise erfolgversprechend war. Beim stellvertretenden Referatsleiter kommt hinzu, dass der Kläger, wie das Verwaltungsgericht feststellt, diesen selbst als Telefongesprächspartner gar nicht benannt hat. Das stellt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht infrage, sondern äußert lediglich „Zweifel“ daran, ob Herr H. oder Herr L2. „doch eine entsprechende Antwort gegeben“ habe, ohne dass er triftige Gründe für diese Zweifel anführt. Im Übrigen hätte es allerdings nahe gelegen, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellt, was nicht erfolgt ist. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Einzelverbindungsnachweis bei seinem Telefonanbieter fordern können, nachdem ihm selbst dies nicht gelungen sei, greift zu kurz. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger auch insoweit nicht gestellt. Im Übrigen wäre selbst bei Vorlage eines solchen Nachweises über ein Telefongespräch des Klägers mit der Beklagten am 12. Juni 2017 angesichts der - vom Verwaltungsgericht angenommenen - fehlenden Dichte seiner Angaben zum Inhalt des Telefongesprächs nichts ausgesagt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche zeigt der Kläger nicht auf. Er führt insoweit an, dass die Milchsonderbeihilfe einmalig und erst im Dezember 2016 mit Erlass der entsprechenden Verordnung eingeführt worden und das Verfahren daher in der Durchführung für die Beklagte und die beteiligten Landwirte neu gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Europäische Union und ihr folgend die Mitgliedstaaten Stützungsregelungen für Landwirte als Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, die kurzfristig greifen, regelmäßig und seit langem zur Marktregulierung einsetzen, begründet dieser Umstand aus sich heraus noch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Das gilt auch, soweit der Kläger betont, die Gewährung der Beihilfe sei an unterschiedliche unionsrechtliche und nationale Vorschriften geknüpft. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen, namentlich verschiedene Vorschriften zum Verfahren und den konkret geltenden Fristen waren nämlich aus Sicht Landwirts nicht zu beachten, um die Milchsonderbeihilfe zu erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen und die hierfür geltenden Fristen ergaben sich vielmehr aus den nationalen Vorschriften der MilchSonBeihV, die in § 6 zwingend den fristgerechten Nachweis der Nichtsteigerung der Milchlieferungen vorgab. Darauf weist auch das von der Beklagten herausgegebene Merkblatt zum Verfahren unter Ziff. 5 ausdrücklich und unter Nennung des konkreten Ausschlussdatums 14. Juni 2017 hin. Dass die Stützungsmaßnahmen aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wurden und das Unionsrecht hierfür eine Rechtsgrundlage bietet, ist insoweit für die Modalitäten ihrer Gewährung ohne Belang. Auch im Übrigen zeigt der Kläger keine entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die den Ausgang eines Berufungsverfahrens offen erscheinen ließen. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Tatsachen- oder Rechtsfrage hat der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgeworfen. 4. Soweit der Klage im Zusammenhang mit der erhobenen Grundsatzrüge eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit in der Sache einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, bleibt auch das erfolglos. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 -, juris Rn. 32 sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die in Betracht kommenden Mitarbeiter der Beklagten nicht für Verfahren auf Gewährung der Milchsonderbehilfe zuständig waren, was der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig infrage stellt, bestand kein Anlass für deren Vernehmung. Ungeachtet dessen ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er insoweit gehalten war, sich ggfs. durch Stellung eines Beweisantrages Gehör zu verschaffen. 5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 29. März 2018 (13 K 14425/17) die hier anstehende Rechtsfrage anderslautend entschieden, zeigt der Kläger keine Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).