Urteil
11 A 1051/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wegfall der Übergangsregel des §100a Abs.1 BVFG 2001 kann eine nachteilige frühere Rechtslage zugunsten eines vor dem 07.09.2001 Eingereisten ändern und damit einen Wiederaufgreifensgrund nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG begründen.
• Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens ist gemäß §51 Abs.3 VwVfG fristgerecht, wenn der Antragsteller positive Kenntnis aller den Wiederaufgreifensgrund bildenden Tatsachen erst innerhalb der Dreimonatsfrist erlangt hat.
• Bei der Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet abzustellen; nach Wegfall von §100a Abs.1 BVFG richtet sich die Beurteilung für vor dem 07.09.2001 Eingereiste wieder nach der früheren Rechtslage (BVFG 1993).
• Ein früherer nichtdeutscher Nationalitätseintrag in einem Inlandspass schließt die Spätaussiedlereigenschaft nicht aus, wenn der Eintrag gegen den Willen oder ohne bewusste Erklärung des Betroffenen erfolgte oder ein späteres eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wegfall von §100a BVFG 2001 als Wiederaufgreifensgrund; Spätaussiedlereigenschaft bestätigt • Ein Wegfall der Übergangsregel des §100a Abs.1 BVFG 2001 kann eine nachteilige frühere Rechtslage zugunsten eines vor dem 07.09.2001 Eingereisten ändern und damit einen Wiederaufgreifensgrund nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG begründen. • Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens ist gemäß §51 Abs.3 VwVfG fristgerecht, wenn der Antragsteller positive Kenntnis aller den Wiederaufgreifensgrund bildenden Tatsachen erst innerhalb der Dreimonatsfrist erlangt hat. • Bei der Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet abzustellen; nach Wegfall von §100a Abs.1 BVFG richtet sich die Beurteilung für vor dem 07.09.2001 Eingereiste wieder nach der früheren Rechtslage (BVFG 1993). • Ein früherer nichtdeutscher Nationalitätseintrag in einem Inlandspass schließt die Spätaussiedlereigenschaft nicht aus, wenn der Eintrag gegen den Willen oder ohne bewusste Erklärung des Betroffenen erfolgte oder ein späteres eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Die Klägerin, 1950 in der ehemaligen Sowjetunion geboren, war 2000 im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist. In früheren amtlichen Unterlagen war sie 1966 mit russischer Nationalität eingetragen; in den 1990er Jahren veranlasste sie jedoch Änderungen, zuletzt einen Inlandspass (1995) und eine Geburtsurkunde ihrer Tochter (1994) mit Eintrag ‚deutsche Volkszugehörigkeit‘. Ein Bescheid der damaligen Landesbehörde lehnte 2002 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab; ein Widerspruch und ein erstinstanzliches Klageverfahren führten zu einer negativen Entscheidung und Rechtskraft. Nach Gesetzesänderungen (insbesondere Wegfall von §100a Abs.1 BVFG 2001 durch ein 2015 erlassenes Gesetz) beantragte sie 2009/2014 das Wiederaufgreifen und die Ausstellung der Bescheinigung; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2017 ab. Der Senat hat Berufung zugelassen und nun die Entscheidung zugunsten der Klägerin geändert. • Der Senat stellte zunächst fest, dass ein Wiederaufgreifensgrund nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG vorliegt, weil durch die Aufhebung von §100a Abs.1 BVFG 2001 eine nachteilige frühere Rechtslage für vor dem 07.09.2001 Eingereiste wieder durch die BVFG 1993 maßgeblich wird; dies ist eine Rechtsänderung im Sinne der Vorschrift. • Die Klägerin war berechtigt, den neuen Wiederaufgreifensgrund auch erst im laufenden Prozess geltend zu machen; die Behörde hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, und die Drei-Monats-Frist des §51 Abs.3 VwVfG ist eingehalten, weil positive Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen erst später vorlag. • Materiell ist die Klägerin nach §15 Abs.1 BVFG spätaussiedlerfähig, weil auf die Rechtslage ihrer Einreise (18.05.2000) abzustellen ist (BVFG 1993) und sie die Voraussetzungen der §§4,6 BVFG 1993 erfüllt: Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, bestätigende Merkmale (deutsche Sprache) und ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität bzw. zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets. • Der frühere russische Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspass schließt die Spätaussiedlereigenschaft nicht aus: es ist plausibel, dass der Eintrag gegen ihren Willen oder ohne bewusste Erklärung vorgenommen wurde; alternativ stellen die von ihr in den 1990er Jahren veranlassten Eintragungen eine eindeutige, ernsthafte Erklärung zum deutschen Volkstum dar und kein bloßes Lippenbekenntnis. • Die von der Behörde vorgetragenen Indizien gegen die Ernsthaftigkeit der Erklärung (Verschweigen im Aufnahmeverfahren, widersprüchliche Angaben) reichen nicht aus, weil die Änderungen der Dokumente bereits vor dem Aufnahmeantrag erfolgten, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Änderung der Einträge erst ab 1992 bestanden und kein hinreichender Nachweis für ein verfestigtes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum vorliegt. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben: Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß §15 Abs.1 BVFG auszustellen. Begründet wurde dies damit, dass der Wegfall des §100a Abs.1 BVFG 2001 eine für die Klägerin günstigere Rechtslage herbeiführte, die ein Wiederaufgreifen des zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens rechtfertigt, und dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §4, §6 BVFG (Fassung 1993) bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise erfüllt hat. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Entscheidung über die Revision wurde abgelehnt.