Urteil
10 K 6309/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1118.10K6309.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1974 geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 09.11.2018 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1948 geborenen Vater E. W. und dessen im Jahr 1913 bzw. 1915 geborenen Eltern V. W. und T. W., geb. S.. Ihre Großeltern seien zwangsumgesiedelt worden sowie in der Trudarmee gewesen und hätten gemeinsam mit dem Vater unter Kommandanturbewachung gestanden. Zudem gab die Klägerin an, in ihrem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Dies habe sie am 27.02.2018 in eine deutsche Nationalität ändern lassen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 05.09.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe angegeben, dass sie in ihrem ersten Inlandspass mit einer russischen Nationalität geführt worden sei. Zudem habe sie eine Scheidungsurkunde aus dem Jahr 2013 eingereicht, in der sie ebenfalls mit einer russischen Nationalität eingetragen sei. Somit habe die Klägerin ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. Soweit sie im Jahr 2018 ihre Nationalität habe ändern lassen, sei dies nicht geeignet, nach außen ein ernsthaftes Abrücken von dem Gegenbekenntnis sowie einen inneren Bewusstseinswandel glaubhaft zu machen. Die Klägerin habe sich jahrelang behördlich mit einer russischen Nationalität führen lassen. Die sodann vorgenommene Änderung stehe in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen für den Aufnahmeantrag. Ferner habe die Klägerin auf Nachfrage, durch welche Verhaltensweisen sie nach außen hin als Deutsche erkennbar wäre, im Wesentlichen angegeben, sie feiere deutsche Feste, koche deutsche Gerichte, habe überwiegend deutsche Freunde, besuche deutsche Sprachkurse und verfolge die aktuelle politische und soziale Lage in Deutschland. Das genüge jedoch nicht für die Ausräumung eines Gegenbekenntnisses und könne nicht als Ausdruck eines inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandels gewertet werden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie brachte im Wesentlichen vor: Für ihren deutschen Vater und ihre deutschen Großeltern sei es eine enorme Herausforderung gewesen, nach dem Zweiten Weltkrieg als Deutsche in der Sowjetunion zu leben. Auch sie habe schon als Kind lernen müssen, was es bedeute, eine Deutsche zu sein. Nach vielen Jahren der Auseinandersetzung und der fehlenden Anerkennung in der sowjetischen Gesellschaft habe sich bei ihr ein psychisches Trauma entwickelt. Aufgrund von Diskriminierung und sonstigen Vorurteilen gegenüber dem deutschen Volk habe man als Jugendliche mit 16 Jahren nicht zu einer angeblich schlechten Nationalität gehören wollen. Die sowjetische Propaganda und der mit ihr verbundene Druck von außen seien immens gewesen. Um keine Nachteile bei der Berufswahl oder bei der allgemeinen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu haben und um weitere psychische Folgen zu vermeiden, sei ihre Mutter damals der festen Überzeugung gewesen, dass es die richtige Wahl gewesen sei, eine andere als die deutsche Nationalität im Pass eintragen zu lassen. Im weiteren Verlauf habe sie immer wieder darüber nachgedacht, die Nationalität zu ändern, habe das aber aufgrund der früheren Konditionierung und der Angst vor Benachteiligungen bedauerlicherweise nicht umgesetzt. Nur weil bei ihr mit 16 Jahren eine russische Nationalität eingetragen worden sei, habe sie in den 90er-Jahren keinen Aufnahmeantrag gestellt. Viele Freunde und Bekannte hätten kurzfristig im Zusammenhang mit der Antragstellung die Nationalität gewechselt und eine Ablehnung bekommen. Für sie sei es eindeutig gewesen, dass ihre Chancen gering seien. Nachdem man sie über die Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus dem Jahr 2013 informiert habe, habe sie verstärkt angefangen, Deutschkurse zu besuchen und habe im permanenten Kontakt mit der Gesellschaft „Wiedergeburt“ gestanden. Parallel zu den Sprachkursen habe sie alles in die Wege geleitet, um alle nötigen Dokumente für den Antrag zusammenzustellen und die Nationalität im Pass zu ändern. Das habe leider lange gedauert. Deshalb stehe die Änderung ihrer Nationalität im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung. Es sei ein Fakt, dass sie sich in keiner Weise innerlich dem russischen Volkstum zugehörig fühle. Vor allem jetzt bei dem aktuellen Kriegsverbrechen in der Ukraine schäme sie sich dafür, dass eine russische Nationalität so viele Jahre in ihrem Pass eingetragen gewesen sei. Wenn sie sich dem russischen Volkstum zugehörig fühlen würde, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Russland ausgewandert. Das sei für sie allerdings nie infrage gekommen. Allein diesen Fakt werte sie als Ausdruck eines inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandels. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 zurück. Sie wiederholte und vertiefte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Zwar sei es möglich, von einer in früheren Zeit abgegebenen Erklärung zu einer anderen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür brauche es jedoch ein konkretes Ereignis, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse, der sich zudem auch in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben müsse. Ein solcher Wandel des Volkstumsbewusstseins lasse sich vorliegend ausschließen. Die Klägerin hätte schon ab November 1992 die Gelegenheit gehabt, sich in ihren Inlandspass eine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Sie habe sich jedoch erst unmittelbar vor der Antragstellung um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Diese Änderungsbemühungen stellten sich somit lediglich als ein Unterfangen dar, die eigene vertriebenenrechtliche Aufnahme zu fördern. Am 21.11.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihre Klage im Folgenden nicht näher begründet. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 05.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Kasachstan lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Klägerin hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutsche angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar hat sie sich mittlerweile eine deutsche Nationalität in ihren aktuellen kasachischen Reisepass eintragen lassen (vgl. Bl. 19 f. der Beiakte 1). Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der entsprechenden Erklärung der Klägerin um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Es besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausstellung des Reisepasses und der Antragstellung im vorliegenden Aufnahmeverfahren. Nachdem der Reisepass am 27.02.2018 ausgestellt worden war, folgte nach etwas mehr als acht Monaten mit Schreiben vom 09.11.2018 bereits der Aufnahmeantrag. Demgegenüber wurde die Klägerin vor der Ausstellung dieses Reisepasses offenbar durchweg in sämtlichen Dokumenten mit einer russischen Nationalität geführt. Dies gilt insbesondere für ihren ersten Inlandspass (vgl. Bl. 4 der Beiakte 1) oder für die Scheidungsurkunde aus dem Jahr 2013 zu ihrer zweiten Ehe (vgl. Bl. 31 f. der Beiakte 1). Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass die Klägerin ihre Nationalität im Jahr 2018 nicht etwa ändern ließ, um in Kasachstan als Deutsche angesehen zu werden, sondern dass es ihr darauf ankam, über das vorliegende Aufnahmeverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Insofern hatte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung besonders nachzuweisen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Insbesondere in ihrer Widerspruchsbegründung vom 23.09.2022 (Bl. 87 ff. der Beiakte 1) kommt stattdessen zum Ausdruck, dass sie eine Erklärung zur deutschen Nationalität lediglich in Betracht zog, wenn sich dadurch ihre Aufnahmechancen in Deutschland erhöhen würden. So hatte sie nach ihren Angaben bereits in den 90er-Jahren über eine Änderung der Nationalität nachgedacht, davon aber letztlich abgesehen, weil ein anschließender Aufnahmeantrag nach ihrer Einschätzung keinen Erfolg gehabt hätte. Auch als sie von den Änderungen des BVFG aus dem Jahr 2013 hörte, betrachtete sie eine Änderung der Nationalitätenangabe offenbar lediglich als einen notwendigen administrativen Schritt, damit ihr die Beklagte einen Aufnahmebescheid erteilen würde. Diese Erwägungen zeigen anschaulich, dass sich die Klägerin sowohl in den 90er-Jahren als auch in der Vorbereitung für das vorliegende Aufnahmeverfahren nur dann eine deutsche Nationalität eintragen lassen wollte, wenn sich dadurch ihre Aufnahmechancen in Deutschland erhöhen würden. Soweit die Klägerin vorbringt, es habe sich bei ihr ein psychisches Trauma entwickelt und sie habe Angst vor Benachteiligungen im Falle einer Änderung ihrer Nationalität gehabt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das ändert nichts daran, dass für die Klägerin der Erfolg im Rahmen eines anschließenden Aufnahmeverfahren nach den vorstehenden Ausführungen der zentrale Beweggrund für die letztlich vorgenommene Änderung war. Demgegenüber war es nicht etwa ihr Ziel, in Kasachstan als Deutsche angesehen zu werden. Auch die weiteren Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin bringt etwa vor, sie feiere deutsche Feste, koche deutsche Gerichte und habe überwiegend deutsche Freunde. Dazu besuche sie deutsche Sprachkurse und verfolge die aktuelle politische und soziale Lage in Deutschland. Demgegenüber fühle sie sich in keiner Weise dem russischen Volk zugehörig. All dies erklärt nicht, warum die Klägerin die Angabe einer russischen Nationalität zunächst über mehrere Jahrzehnte nicht und dann erst in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren ändern ließ. Die Klägerin hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen. Sie hat lediglich im Aufnahmeverfahren erklärt, sie besuche aktuell einen Kurs für das Niveau A2, an den sich ein Kurs für das Niveau B1 anschließe (vgl. Bl. 15 der Beiakte 1). Außerdem hat sie sich bei der Beklagten erkundigt, ob in ihrem Fall ein B1-Zertifikat des Goethe-Instituts für das Modul Sprechen ausreichen würde (vgl. Bl. 77 der Beiakte 1). Im weiteren Verlauf hat sie jedoch weder ein vollständiges B1-Zertifikat noch ein Zertifikat für das Modul Sprechen vorgelegt. Einem Bekenntnis auf andere Weise würde aber ohnehin auch das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegenstehen. Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet die weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen würde. Insbesondere kann offenbleiben, ob sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.