Leitsatz: Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung weiterhin nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein (a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116 ff.) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1977 geborene Kläger stellte im März 2020 bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1933 geborenen Großmutter väterlicherseits, X. P., geb. E., und deren im Jahr 1904 geborenen Vater, B. E.. Seine Großmutter und sein Urgroßvater seien im Jahr 1944 eingebürgert worden und hätten die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. Er legte u.a. eine am 00.00.2019 ausgestellte Heiratsurkunde, eine am 00.00.2005 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter und eine am 00.00.2011 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes vor. In der Geburtsurkunde seines Sohnes war der Kläger dabei mit russischer Nationalität eingetragen, während sich in den beiden weiteren Dokumenten keine Angaben zur Nationalität fanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 36 ff., 67 ff., 72 ff. der Beiakte 1). Mit Bescheid vom 04.05.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne zunächst dahinstehen, ob der Kläger das Kriterium der Abstammung erfülle, denn es mangle bereits an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger werde in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität geführt. Er habe somit ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Es sei zutreffend, dass er gegenwärtig in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität eingetragen sei. Er sei aber gerade damit beschäftigt, seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen und das B1-Zertifikat zu bekommen. Nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei eine Nationalitätenänderung bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung möglich. Von dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit werde er Gebrauch machen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar könne man nach dem aktuellen Recht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 erbringen. Ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne aber trotzdem nicht angenommen werden, wenn aufgrund eines abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestünden. Bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum seien weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Im Fall des Klägers lägen Anhaltspunkte vor, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprächen. Er sei in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität vermerkt und habe diesen Nationalitäteneintrag bislang nicht geändert. Selbst wenn er den Eintrag jetzt noch ändern sollte, könnte dies keine andere Entscheidung herbeiführen. Eine solche Änderung müsste sie als reines Lippenbekenntnis werten, das der Kläger im laufenden Aufnahmeverfahren abgebe, um diesem zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund des langjährigen und andauernden Gegenbekenntnisses und der fehlenden Anhaltspunkte für eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum könnte sie dies nicht als Bekenntniswandel werten. Am 24.06.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat verschiedene Unterlagen zur Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorgelegt. Insbesondere hat er eine Entscheidung des U. Bezirksgerichts der Stadt T. vom 00.00.2023 vorgelegt, in der das genannte Gericht festgestellt hat, dass die Eintragung einer russischen Nationalität in die Geburtsurkunde des Sohnes des Klägers ein Fehler des Standesamts gewesen und die Eintragung ohne den Willen des Klägers vorgenommen worden sei. Zudem hat er eine am 00.00.2023 neu ausgestellte Heiratsurkunde, eine am 00.00.2023 neu ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter und eine am 00.00.2023 neu ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes vorgelegt. In diesen drei Dokumenten ist der Kläger nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 32 ff., 93 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG gingen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ein Bekenntnis zum russischen Volkstum liege nicht mehr vor. Zudem habe er seine deutsche Abstammung nachgewiesen. Soweit die Beklagte seine biologische Abstammung von seinem Vater bezweifle, gehe er davon aus, dass die von ihm vorgelegte persönliche Stellungnahme seines Vaters diese Zweifel ausräume. Dieser habe die Umstände um die Ausstellung der Geburtsurkunde im Jahr 1977 plausibel erklärt. Bei ihm handle es sich um ein eheliches Kind, zu dem die Original-Geburtsurkunde vorgelegt worden sei. Zudem verweise er auf das von ihm ebenfalls vorgelegte DNA-Gutachten vom 00.00.2025. Damit sei seine Abstammung von seinem Vater nunmehr auch aus wissenschaftlicher Sicht belegt. Die biologische Abstammung seines Vaters von seiner Großmutter sei ebenfalls nachgewiesen. Die fehlerhafte Angabe des Vatersnamens seiner Großmutter in der Geburtsurkunde seines Vaters schließe vor dem Hintergrund der weiteren Original-Dokumente in keiner Weise die Feststellung der Identität seiner Großmutter aus. Die Beklagte wolle nicht ernsthaft behaupten, dass es sich bei X. Y. P., die mit Z. K. V. verheiratet gewesen sei, und X. G. P., die Z. K. V. zur selben Zeit verheiratet gewesen sei, um zwei verschiedene Personen handle. Eine Identitätsverwechslung sei bei realistischer Betrachtung völlig ausgeschlossen. Das Standesamt habe den Vatersnamen „G.“ fehlerhaft eingetragen. Die Beklagte sage selbst, dass seine Großmutter in allen weiteren Dokumenten mit dem Vatersnamen „Y.“ eingetragen sei. Ansonsten stimmten alle Angaben zu seiner Großmutter überein. Nach den Angaben seines Vaters habe man das Standesamt auf den Fehler hingewiesen. Der Mitarbeiter habe sich jedoch wegen fehlender Vordrucke geweigert, eine neue Geburtsurkunde auszustellen. Diese habe später korrigiert ausgestellt werden sollen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zunächst auf ein fehlendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gestützt und bringt nunmehr vor: Es stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen biologisch abstamme. Zum einen könne eine Adoption des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Es stelle sich die Frage, aus welchem Grund die Geburtsurkunde des am 00.00.1977 in Q. geborenen Klägers erst sechs Wochen nach der Geburt und dazu im weit entfernten T. ausgestellt worden sei. Zudem seien die angegebenen Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsorte der Eltern des Klägers nicht mit dem angegebenen Geburtsort Q. in Einklang zu bringen. Zum anderen sei klärungsbedürftig, aus welchem Grund die Großmutter des Klägers in der Geburtsurkunde des Vaters mit dem Vatersnamen „G.“, ansonsten aber überall mit dem Vatersnamen „Y.“ aufgeführt sei. Der Kläger habe diese Abweichung nicht zu ihrer Überzeugung aufgeklärt. Bloße Behauptungen seien nicht ausreichend. Es erschließe sich auch nicht, warum der Kläger eine standesamtliche Heiratsurkunde seiner Großeltern nicht vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil er trotz des zwischenzeitlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit offenbar weiterhin in Russland lebt (vgl. Bl. 167 der Gerichtsakte). Er würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dabei gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können insoweit genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachgewiesen, dass er von einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen abstammt. Seine Großmutter, X. P., geb. E., sowie sein Urgroßvater, B. E., besaßen zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Rückeroberung des heutigen D. durch die Rote Armee im Januar 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie im Mai 1944 eingebürgert worden waren (vgl. Bl. 146 ff. der Beiakte 1). Die Zweifel der Beklagten an der biologischen Abstammung des Klägers von den genannten Personen, die sie in dem parallelen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren des Klägers offenbar nicht hatte (vgl. Bl. 89 der Gerichtsakte), greifen nicht durch. Zum einen hat der Kläger seine biologische Abstammung von seinem Vater durch die am 00.00.1977 ausgestellte Geburtsurkunde (Bl. 31 ff. der Beiakte 1) nachgewiesen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Bedenken hat er durch die plausiblen Erklärungen seines Vaters in dessen persönlicher Stellungnahme (Bl. 169 ff. der Gerichtakte) ausgeräumt. Zudem hat er ergänzend ein DNA-Gutachten vom 00.00.2025 vorgelegt. Zum anderen hat der Kläger die biologische Abstammung seines Vaters von seiner Großmutter durch die am 00.00.1952 ausgestellte Geburtsurkunde (Bl. 119 ff. der Beiakte 1) nachgewiesen. Die auf eine einzelne Abweichung des Vatersnamens der Großmutter („G.“ statt „Y.“) gründenden Zweifel der Beklagten verfangen nicht. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene These, der Großvater des Klägers habe möglicherweise im Jahr 1952 eine X. G. P. geheiratet, bei der es sich tatsächlich um die Mutter des Vaters des Klägers handle, um dann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum Jahr 1958 (vgl. Bl. 124 ff. der Beiakte 1), eine X. Y. P. zu heiraten, scheint wenig plausibel. Abgesehen davon, dass beide Frauen den gleichen Vornamen getragen haben müssten, müsste sie zudem beide eine belarussische Nationalität angegeben haben, obwohl die Familie in der Ukraine lebte (vgl. Bl. 119 ff., 124 ff. der Beiakte 1). Der Kläger hat sich jedoch weder zum deutschen Volkstum bekannt noch hat er nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört. Insbesondere hat er sich weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Der Kläger hat sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 nicht abgewichen. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 13.03.2025 – 10 K 2162/22 –, juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 – 11 A 2449/24 –, juris, Rn. 116 ff., hält die Kammer hieran fest. Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung nach den vorgenannten Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein. Die Frage, inwiefern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person zuvor ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, war zunächst gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung war es allein entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit war es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reichte es aber nicht aus, wenn die bisherige Lebensführung lediglich beibehalten wurde. Bei einem früheren Gegenbekenntnis bedurfte es vielmehr über eine bloße Erklärung hinaus weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen ließen. Insoweit war es regelmäßig erforderlich, ein konkretes Ereignis nachzuweisen, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie einen Wandel der Lebensführung, in dem dieser innere Bewusstseinswandel seinen äußeren Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23, 25; Urteil vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rn. 12. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und die Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG eingefügt. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne genügen. Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer Änderung einer Nationalitätenerklärung nach einem früheren Gegenbekenntnis nicht mehr erforderlich ist, ein konkretes Ereignis als Anlass für einen Bewusstseinswandel sowie einen Wandel der Lebensführung nachzuweisen, weil die spätere Erklärung zur deutschen Nationalität dem früheren Gegenbekenntnis vorgeht. Wenn sich eine betroffene Person beispielsweise im Jahr 1985 zu einer nichtdeutschen Nationalität und im Jahr 2005 zur deutschen Nationalität erklärt hat, steht ohne konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Ernsthaftigkeit der Erklärung im Jahr 2005 sprechen würden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum fest. Demgegenüber führt der gesetzlich statuierte Vorrang einer neueren Nationalitätenerklärung darüber hinaus nicht auch dazu, dass es ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im hergebrachten Sinn nicht mehr braucht. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Regelungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung. Dort findet sich in Satz 1 die zentrale Norm, die die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit aufzählt und dabei insbesondere das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nennt. Anschließend gehen die Sätze 2 und 3 auf die besondere Konstellation ein, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis abrücken möchte. In den folgenden Sätzen wird das in Satz 1 genannte Bekenntnis auf andere Weise konkretisiert (Satz 4), das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss durch die zusätzliche Anforderung bestimmter Sprachkenntnisse bestätigt werden (Satz 5) und es wird eine Ausnahme vom Erfordernis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zugelassen (Satz 6). Aus diesem gesetzlichen Aufbau geht hervor, dass die Sätze 2 und 3 die zentrale Norm aus Satz 1 bloß präzisieren und nicht etwa eine eigene alternative Möglichkeit für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung begründen sollen. Dies kommt auch im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck. Die zentrale Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hat durch die genannte Reform keine Änderung erfahren und verlangt weiterhin, dass sich die betroffene Person zum deutschen Volkstum „bekannt“ und nicht etwa nur zur deutschen Nationalität „erklärt“ haben muss. Ebenso besagt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG lediglich, dass ein früheres Gegenbekenntnis gegenüber einer neueren Nationalitätenerklärung nachrangig ist, nicht aber, dass durch die neuere Nationalitätenerklärung positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „vorliegt“ oder – wie im Fall des Satzes 6 – „unterstellt“ wird. Ein solches Verständnis wird auch dem Sinn und Zweck der Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gerecht. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hat den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung bzw. ihren Folgewirkungen betroffen war. Daraus folgt auch, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Vertreibungsgebiet mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 – 7 K 6743/15 –, juris, Rn. 30; vgl. auch Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 6 Rn. 12. Wenn sich eine betroffene Person aber erst unmittelbar vor einer beabsichtigten Übersiedlung in das Bundesgebiet zur deutschen Nationalität erklärt und dies gerade zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltsrechts tut, ist sie weder wegen einer behördlichen Zurechnung zur deutschen Bevölkerung von den Folgewirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen noch hat sie die Erklärung mit dem Ziel abgelegt, im Vertreibungsgebiet als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden. Es bestehen auch bei einer historischen Herangehensweise keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber an dem hergebrachten Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr festhalten oder eine Ausnahme von der zentralen Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorsehen bzw. im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung für ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum genügen lassen wollte. Stattdessen wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wiedergegeben und sinngemäß betont, dass ein bloßes Lippenbekenntnis weiterhin nicht genügen soll (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf stehen mit dem vorstehend dargelegten Verständnis ebenfalls in Einklang. So wird etwa ausgeführt, die Änderung solle eine Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis ermöglichen, die eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erlaubt habe (vgl. a.a.O., S. 1, 14). Anstelle einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung werde zukünftig, jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses, eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Ziele einer „Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis“ und einer „rein chronologischen Prüfung der Nationalitäteneintragungen“ werden bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Verständnisses ebenso erreicht. Im Falle mehrerer unterschiedlicher Nationalitätenerklärungen ist in einem ersten Schritt „rein chronologisch“ entscheidend auf die zeitlich letzte Erklärung abzustellen, was auch der vormaligen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts entsprach. Diese zeitlich letzte Erklärung ist in einem zweiten Schritt jedoch bei entsprechenden Anhaltspunkten zusätzlich dahingehend zu überprüfen, ob es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Dass eine solche Prüfung nicht erforderlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht mit einer Deutlichkeit, die angesichts der Bedeutung des für das Vertriebenenrecht zentralen Merkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich wäre. Vielmehr lassen die gewählten Formulierungen darauf schließen, dass ein Abrücken von einem früheren Gegenbekenntnis erleichtert, zugleich aber weiterhin ein eigenes positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden soll (vgl. a.a.O., S. 14 f.: „Das frühere Gegenbekenntnis stand einem aktuellen Bekenntnis zum deutschen Volkstum dann nicht mehr im Wege. […] Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass der Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist.“). Soweit ein weitergehender politischer Wille Anlass für die Einfügung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG gewesen sein sollte, hat er sich in der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar ist er sowohl in seiner im Jahr 2023 neu ausgestellten Heiratsurkunde als auch in den im Jahr 2023 neu ausgestellten Geburtsurkunden seiner Kinder mit deutscher Nationalität eingetragen. Es bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den entsprechenden Erklärungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Der Kläger hat sich erstmals während des laufenden Aufnahmeverfahrens um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. Er war zunächst in seinen amtlichen Dokumenten an keiner Stelle mit deutscher Nationalität, in der ursprünglichen Geburtsurkunde seines Sohnes aus dem Jahr 2011 aber sehr wohl mit russischer Nationalität eingetragen. Nachdem die Beklagte seinen Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 04.05.2022 wegen eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgelehnt hatte, hat er sich im Mai 2022 an das russische Gericht gewendet, um die russische Nationalität aus der Geburtsurkunde seines Sohnes löschen zu lassen. Im weiteren Verlauf hat er sich seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder mit einer deutschen Nationalität neu ausstellen lassen. Diese Umstände legen nahe, dass der Kläger seine Nationalität nicht etwa ändern ließ, um in Russland als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm darauf ankam, über das vorliegende Aufnahmeverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat nicht plausibel erklärt, warum er sich erst im laufenden Aufnahmeverfahren im Alter von 45 Jahren um die Löschung der russischen Nationalität aus der Geburtsurkunde seines Sohnes und später noch einmal um die Eintragung einer deutschen Nationalität in seine Heiratsurkunde sowie in die Geburtsurkunden seiner Kinder bemüht hat, obwohl er sich schon immer als Deutscher wahrgenommen haben will. Soweit er vorbringt, bei der Eintragung einer russischen Nationalität habe es sich um einen Fehler des Standesamts gehandelt, ist dies unglaubhaft. Falls es sich tatsächlich um einen solchen Fehler gehandelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger zeitnah zumindest um eine Korrektur bemüht. Er hat aber über einen Zeitraum von etwas mehr als elf Jahren nichts unternommen. Es ist auch nicht plausibel, dass er erst im Mai 2022 von dem behaupteten Fehler erfahren haben will, zumal er die Geburtsurkunden im Rahmen der Vorbereitungen zu seinem Aufnahmeantrag übersetzen ließ und an seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten übersendet hat. Soweit er auf das russische Gericht verweist, das seinem Vorbringen gefolgt sei, ist nach der dortigen Begründung nicht erkennbar, inwiefern die Angaben des Klägers überhaupt einer Plausibilitätskontrolle unterzogen worden sind. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass das russische Gericht mangels entgegenstehender Beweise schlicht den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar dürfte er zwischenzeitlich durch die Vorlage aller vier B1-Module ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in dem vorgenannten Sinn nachgewiesen haben (vgl. Bl. 77 f., 155 ff. der Gerichtsakte). Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende Gegenbekenntnis des Klägers zum russischen Volkstum entgegen. Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist auszusprechen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 – 11 A 2449/24 –, juris, abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.