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Urteil

10 K 3254/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0911.10K3254.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 26.01.2021 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1932 geborenen Großmutter mütterlicherseits D. W., geb. F.. Diese sei im Jahr 1941 zwangsumgesiedelt worden und habe von 1948 bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden. In seinem ersten Inlandspass sei eine kasachische Nationalität eingetragen gewesen. Seit 2020 sei aber eine deutsche Nationalität eingetragen. Hierzu legte der Kläger einen am 15.07.2020 ausgestellten Personalausweis, eine am 14.08.2020 neu ausgestellte Heiratsurkunde sowie eine am 14.08.2020 neu ausgestellte Geburtsurkunde seiner Tochter vor. Mit Bescheid vom 15.12.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfülle, da ein Kriegsfolgenschicksal nicht mehr unterstellt werden könne. Die Mutter des Klägers habe über viele Jahre in der Sowjetunion herausgehobene Funktionen ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutend gewesen seien. Während dieser Zeit hätten sie und ihre Familie unter dem Schutz des Systems gestanden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23.12.2021 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2022 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne offenbleiben, ob ein Ausschlusstatbestand nach § 5 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) erfüllt sei. Jedenfalls fehle es an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er sei nach eigenen Angaben in seinem ersten Inlandspass mit kasachischer Volkszugehörigkeit geführt worden. Damit habe er sich zum kasachischen Volkstum bekannt. Von einer Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels wegen der Änderung der Volkszugehörigkeit könne nicht ausgegangen werden, weil die Änderung kurz vor der Stellung des Aufnahmeantrags vorgenommen worden sei. Andere Tatsachen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels geschlossen werden könnte, seien nicht ersichtlich. Zudem liege kein Nachweis vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag dazu in der Lage wäre, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Am 28.05.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er gehe davon aus, dass die Beklagte keinen Ausschlusstatbestand mehr sehe. Für die Dauer der Funktionsausübung sei der Zeitpunkt des Zerfalls des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich. Das sei der 07.02.1990. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch keine zwei Jahre alt gewesen. Für den Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 lit. c BVFG müssten die häusliche Gemeinschaft und die Funktionsausübung aber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gleichzeitig vorgelegen haben. Es liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Er habe nie ein Gegenbekenntnis abgegeben. Es sei falsch, dass er in seinem ersten Inlandspass mit kasachischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Sowohl in seinem Ausweis vom 13.12.2004 als auch in seinem Reisepass vom gleichen Tag sei eine deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Als er elf Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Er sei mit einer deutschen Mutter in deutschen Verhältnissen aufgewachsen und habe sich nie einem anderen Volkstum verbunden gefühlt. Im Jahr 2001 sei er katholisch getauft worden. Die deutsche Volkszugehörigkeit sei für ihn selbstverständlich gewesen. Später sei nur wegen seines Vaters eine kasachische Nationalität in seinen Ausweis eingetragen worden, zu dem er versucht habe, den Kontakt wiederherzustellen. Für seinen schwer kranken Vater sei es wichtig gewesen, dass sein einziger Sohn ebenfalls zumindest formal der kasachischen Nationalität angehöre. Weil er seinem Vater, den er in den letzten Jahren auch gepflegt habe, nicht habe widersprechen wollen, habe er sich seinem Willen gebeugt. Nachdem sein Vater am 00.00.2018 verstorben sei, habe er seine deutsche Nationalität wieder in seine wesentlichen amtlichen Dokumente eintragen lassen. Das Lippenbekenntnis zur kasachischen Nationalität habe er dadurch beseitigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2022 zu verpflichten, über seinen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass der Kläger sich rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Für sie stehe fest, dass der Kläger nach außen wirksam zu erkennen gegeben habe, fortan als Kasache und nicht als Deutscher gelten zu wollen, als er bei der Registrierung seiner Heirat im Jahr 2016 und bei der Geburt seiner Tochter im Jahr 2017 die kasachische Nationalität eintragen lassen habe. Das sei ein Bekenntnis zum kasachischen Volkstum seines Vaters und stelle zugleich eine Abkehr von seinem vormaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum seiner Mutter dar. Zwar könne in der Eintragung einer deutschen Nationalität in den im Jahr 2020 neu ausgestellten Personenstandsurkunden grundsätzlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Es lägen aber Anhaltspunkte für sachfremde Beweggründe des Klägers vor. Er habe erst im Jahr 2020 und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Antragstellung versucht, auf eine Änderung hinzuwirken. Unter diesen Umständen könne es sich ohne weiteres um ein bloßes Lippenbekenntnis handeln, das nur zu dem Zweck abgelegt worden sei, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. In einem solchen Fall sei die Ernsthaftigkeit der Erklärung besonders nachzuweisen. Es müsse durch Tatsachen belegt sein, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden habe. Solche Umstände habe der Kläger weder geltend gemacht noch seien sie sonst ersichtlich. Schon der Umstand, dass der Kläger erst kurz vor der Antragstellung seine Nationalität geändert habe, mache deutlich, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme zu erfüllen und nicht darum, im Aussiedlungsgebiet als Deutscher behandelt zu werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag zu der Frage seiner deutschen Abstammung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Hierfür müsste er nach § 4 Abs. 1 BVFG insbesondere ein deutscher Volkszugehöriger sein. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Er hat sich insbesondere nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich also zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, NRWE, Rn. 71. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, NRWE, Rn. 73 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierfür genügen. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die abgegebenen Nationalitätenerklärungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar hat er sich im Juli bzw. August 2020 in seinem Ausweis, in seinem Reisepass, in seiner Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde seiner Tochter eine deutsche Nationalität eintragen lassen (vgl. Bl. 60 f. der Gerichtsakte, 16 ff., 28 ff. der Beiakte 1). Darauf folgte nach der Einholung von zwei weiteren Bescheinigungen im Dezember 2020 (Bl. 20 f., 33 f. der Beiakte 1) jedoch bereits im Januar 2021 der Aufnahmeantrag. Hinzu kommt, dass der Kläger sich offenbar zu der Zeit, zu der er sich um die Änderung der Nationalitäteneintragung bemühte, ebenso um die weiteren Unterlagen für den Aufnahmeantrag bemühte. So wurde etwa die Rehabilitationsbescheinigung zu seiner Großmutter ebenfalls im Juli 2020 ausgestellt (vgl. Bl. 65 ff. der Beiakte 1). Unter diesen Umständen bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Eintrag der deutschen Nationalität um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Erklärungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Soweit der Kläger vorbringt, er habe zuvor nur deshalb eine kasachische Nationalität angegeben, weil sein kasachischer Vater dies gewollt habe und er ihm nicht habe widersprechen wollen, ist dies unglaubhaft und räumt die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Erklärungen aus dem Jahr 2020 nicht aus. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein solches Lippenbekenntnis des Klägers zum kasachischen Volkstum. Zwar war er vor der erstmaligen Eintragung einer kasachischen Nationalität in seinem Ausweis im Jahr 2013 (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakte) tatsächlich in seinen im Jahr 2004 ausgestellten amtlichen Dokumenten mit einer deutschen Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 54 f. der Gerichtsakte). Der Kläger hat aber insgesamt nur wenig substantiierte Angaben zu den Geschehnissen um den Kontakt zwischen ihm und seinem Vater gemacht. So bleibt etwa unklar, wann und wie genau der Kontakt zu dem Vater wieder zustande gekommen sein soll. Auch hat er nicht näher erläutert, warum es seinem Vater wichtig gewesen sein soll, dass sein Sohn ebenfalls zumindest formal zur kasachischen Nationalität gehöre. Die Angaben werden zudem nicht durch weitere objektive Umstände gestützt. Dieser detailarme Vortrag bietet keine belastbare Grundlage für die Annahme, dass sich der Kläger ab dem Jahr 2013 mit der Eintragung einer kasachischen Nationalität in seinen amtlichen Dokumenten tatsächlich nicht dem kasachischen Volkstum zugewendet hätte. Hierfür spricht auch, dass der Kläger seine Nationalitätenerklärung nach dem Tod seines Vaters im Mai 2018 über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unverändert ließ, bevor er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seinem Aufnahmeantrag um eine Änderung bemüht hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit der Kläger die weitere Voraussetzung einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt. Daher war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers nicht nachzugehen, weil dieser sich ausschließlich auf die nicht entscheidungserhebliche Frage seiner deutschen Abstammung bezog. Ebenso kann dahinstehen, dass der Kläger bislang nicht nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dieser Umstand würde für sich genommen nicht dazu führen, dass die Klage abzuweisen wäre. Stattdessen wäre es aufgrund der besonderen gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG („zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“) und in Ermangelung bisheriger behördlicher Ermittlungen sachgerecht, der Beklagten die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung im Wege eines Bescheidungsurteils zu überlassen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 – 7 K 7429/18 –, juris, Rn. 27, insoweit zweitinstanzlich offengelassen durch OVG NRW, Urteil vom 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 56; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 21.02.2018 – 10 K 1488/16 –, juris, Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.