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Urteil

10 K 2343/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1030.10K2343.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1969 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 06.02.2020 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1911 geborenen Großvater mütterlicherseits, A. C.. Dieser sei im Jahr 1941 in eine Sondersiedlung verbracht und im Jahr 1942 zur Arbeitsarmee herangezogen worden. Die Klägerin legte mehrere Unterlagen vor, u.a. verschiedene Geburts- und Heiratsurkunden, in denen sie teilweise mit einer russischen und teilweise mit einer deutschen Nationalität verzeichnet ist. Außerdem legte sie eine Entscheidung des Stadtgerichts Pawlowski Possad vor, wonach eine von ihr erhobene Klage u.a. auf die Feststellung ihrer deutschen Nationalität abgewiesen wurde. Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.11.2021 ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2022 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung liege nicht vor. Seit sich die Klägerin beim Erhalt ihres ersten Inlandspasses für die russische Nationalität entschieden habe, sei sie noch niemals in irgendeinem Dokument ihres Herkunftslandes als Deutsche verzeichnet gewesen. Erst kurz vor der beabsichtigten Ausreise nach Deutschland habe sie im Jahr 2019 im standesamtlichen Heiratsregister eine Änderung ihrer Nationalität erwirkt. Im selben Jahr habe sie aber auch eine neue Geburtsurkunde ihrer Tochter anfertigen lassen, in der sie weiterhin als Russin verzeichnet sei. Sie habe damit über Jahrzehnte in der Öffentlichkeit an ihrer russischen Nationalität festgehalten, obwohl ihr spätestens mit der zunehmenden Öffnung und Liberalisierung der Aussiedlungsgebiete in den 90er-Jahren eine Änderung möglich und zumutbar gewesen wäre. Bei der von der Klägerin behaupteten Unkenntnis über die Möglichkeit einer Änderung bis ins Jahr 2019 handle es sich um eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung. Das ergebe sich aus ihren Angaben beim Stadtgericht Pawlowski Possad. Dort habe sie davon gesprochen, im Jahr 1990 einen erfolglosen Versuch zur Änderung der Nationalität unternommen zu haben. Es komme allenfalls noch ein Bekenntnis auf andere Weise in Betracht. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 reichten aber nicht aus, um von dem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken. Ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse sei nur möglich, wenn die Person zuvor kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben habe. Am 15.04.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: In ihrer Geburtsurkunde seien ihre Eltern mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Deshalb habe sie sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses keine deutsche Nationalität eintragen lassen können. Nach der sowjetischen Passverordnung hätten die Kinder nur die Nationalität ihrer Eltern wählen können. Aus dem gleichen Grund sei in der Geburtsurkunde ihrer Tochter für sie eine russische Nationalität eingetragen worden. Ihre Mutter habe eine russische Nationalität angegeben, um ihre Kinder vor schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen in der Zukunft zu schützen. Sie selbst habe sich aber immer zum deutschen Volkstum bekannt und ihre deutsche Nationalität nicht verborgen, sei immer stolz darauf gewesen, eine Deutsche zu sein. In ihrer Heiratsurkunde vom 25.05.2019 und in ihrer Scheidungsurkunde vom 30.05.2019 sei die deutsche Nationalität eingetragen. Eine Änderung der Nationalität sei bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zulässig. Deswegen komme es nicht darauf an, wann sie ihre Nationalität habe ändern lassen und ob sie den entsprechenden Antrag erst im Laufe des Aufnahmeverfahrens gestellt habe. Sie habe auch bei dem zuständigen Gericht Klage erhoben, um ihre deutsche Nationalität feststellen zu lassen. Das Gericht habe die Klage leider abgewiesen, aber auch ernsthafte Änderungsbemühungen könnten Bekenntnischarakter haben. Sie sei zudem der deutschen Sprache mächtig und habe ein B1-Zertifikat vorgelegt. Auch daraus folge ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. In einer persönlichen Stellungnahme bringt die Klägerin zudem im Wesentlichen vor: Es sei ihr unklar, wieso die Beklagte behaupte, sie hätte sehr wohl von der Möglichkeit einer Nationalitätenänderung gewusst, weil sie im Jahr 1990 einen Änderungsversuch unternommen habe. Damals habe sie die Mitarbeiterin des Standesamts gefragt, wie man die Nationalität des Kindes korrekt angebe, wenn die Eltern unterschiedlicher Nationalität seien. Die Standesbeamtin habe daraufhin nur barsch auf die russische Nationalität der Eltern in ihrer Geburtsurkunde verwiesen. Nach diesem Vorfall habe sie später nicht versucht, die deutsche Nationalität einzutragen, weil sie gewusst habe, dass das nicht möglich sei, wenn in ihrer Geburtsurkunde russische Eltern stünden. Es sei daher stets automatisch die Nationalität aus ihrer Geburtsurkunde übernommen worden. Bei ihrer Scheidung im Jahr 2014 sei ihr gesagt worden, dass man die Nationalität weglassen könne. Das habe sie im Folgenden getan. Demgegenüber habe man sie nicht darauf hingewiesen, dass man jede beliebige Nationalität angeben könne. Im Januar 2019 habe sie zufällig von Verwandten erfahren, dass sie ihre eingetragene Nationalität ändern könne und dass dies seit dem Jahr 1997 möglich sei. Viele Informationen über die Deutschen und über die Rechtslage seien in Russland verschwiegen worden. Im Jahr 2019 habe sie einen Antrag auf die Änderung ihrer Nationalität bei einem russischen Gericht gestellt. Sie habe ihr deutsches Wesen dokumentieren, diese Nationalität an ihre Kinder weitergeben und dies mit offiziellen Dokumenten bestätigen wollen. Der Richter habe aber eine ablehnende Entscheidung voller Spekulationen und Vermutungen getroffen, weil es ihm von höheren Rängen gesagt worden sei. Er habe auch die Passage, nach der sie nach Deutschland ziehen und Leistungen beziehen wolle, aufgenommen, obwohl sie dies nicht gesagt und in ihrem Antrag auch nicht geschrieben habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dem stehe nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin in deren Geburtsurkunde mit russischer Nationalität eingetragen gewesen seien und es der Klägerin daher verwehrt gewesen sei, die deutsche Nationalität zu wählen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich damals durchaus bewusst und freiwillig für den Eintrag einer russischen Nationalität entschieden habe. Auf das Bestehen eines Wahlrechts komme es nicht an. Es spreche dafür, dass die Klägerin auch tatsächlich im russischen Volkstum ihrer Eltern aufgegangen sei, dass sie sich erst im Jahr 2019 darum bemüht habe, auf eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung hinzuwirken, obwohl das schon ab den frühen 90er-Jahren möglich gewesen wäre. Die Klägerin sei nicht wirksam von diesem Gegenbekenntnis abgerückt. Ein innerer Bewusstseinswandel sei nicht erkennbar. Die Änderung der nationalen Zuordnung aus dem Jahr 2019 stelle sich als ein Unterfangen dar, die eigenen Aufnahmebemühungen zu fördern. Dafür spreche auch die Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtgericht Pawlowski Possad, sie benötige die Feststellung ihrer deutschen Nationalität für die Einbürgerung und für den Erhalt von Vergünstigungen und Beihilfen in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Russland lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Klägerin hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung bzw. durch ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutsche angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar ließ sie sich im Jahr 2019 in die Scheidungsurkunde zu ihrer zweiten Ehe und in die Heiratsurkunde zu ihrer dritten Ehe eine deutsche Nationalität eintragen (vgl. Bl. 41 f., 44 f., 47 f. der Beiakte 1). Im Folgenden ließ sie offenbar auch ihre russische Nationalität aus der Heiratsurkunde zu ihrer zweiten Ehe und aus der Geburtsurkunde ihrer zweiten Tochter streichen (vgl. Bl. 55 f., 66 f. der Gerichtsakte). Außerdem erhob sie eine Klage vor dem Stadtgericht Pawlowski Possad, wo sie eine Feststellung ihrer deutschen Nationalität sowie die Eintragung einer deutschen Nationalität in die Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter begehrte (vgl. Bl. 173 ff. der Beiakte 1). Diese Klage wurde mit Entscheidung vom 24.10.2019 abgewiesen (vgl. Bl. 27 ff. der Beiakte 1). Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Bestrebungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Zum einen besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Änderungsbestrebungen der Klägerin und ihrem Aufnahmeantrag. So wurden die vorstehend beschriebenen Änderungen ab Mai 2019 vorgenommen. Die genannte gerichtliche Entscheidung erging im Oktober 2019. Darauf folgte bereits mit Schreiben vom 06.02.2020 und damit innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten der vorliegende Aufnahmeantrag. Zum anderen hat die Klägerin nach den Angaben in der vorgelegten Entscheidung des russischen Gerichts in der dortigen mündlichen Verhandlung erklärt, die Feststellung ihrer Nationalität sowie der Nationalität ihrer Töchter „sei für die Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland und für den darauffolgenden Erhalt von Vergünstigungen und Beihilfen vom genannten Staat notwendig“ (Bl. 27, 30 der Beiakte 1). Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass die Klägerin die genannten Bestrebungen nicht etwa angestellt hat, um in Russland als Deutsche angesehen zu werden, sondern dass es ihr darauf ankam, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Insofern hatte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklärt, warum sie sich nicht bereits vorher um eine Änderung ihrer Nationalität bzw. um die Eintragung einer deutschen Nationalität bemüht hat. Ferner hat sie ab Mai 2019 nicht etwa sämtliche Dokumente mit einer russischen Nationalität ändern lassen. So hat sie etwa eine noch im Dezember 2019 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer zweiten Tochter sowie die deutsche Übersetzung zu einer im August 2023 ausgestellten Heiratsurkunde zu ihrer ersten Ehe vorgelegt (vgl. Bl. 57 ff. der Beiakte 1 und Bl. 92 der Gerichtsakte). Dort ist sie jeweils mit einer russischen Nationalität eingetragen. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe die in der russischen Entscheidung genannten Äußerungen nie getätigt und der Richter habe dort eine von „höheren Rängen“ vorgegebene Entscheidung getroffen, weil er nicht habe arbeitslos werden wollen (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte), bestehen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es bleibt unklar, woher der Richter sonst gewusst haben soll, dass die Klägerin über das Vertriebenenrecht mittelbar den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstrebt, wenn sie es ihm nicht gesagt haben soll. Weiter ist es auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin unglaubhaft, dass sie bis ins Jahr 2019 nichts von der Möglichkeit einer Änderung der Nationalitäteneintragungen gewusst haben will. Es ist wenig plausibel, dass sie über einen derart langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten keine Kenntnis gehabt haben will und die Kenntnis dann fast mit der Antragstellung in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren zusammenfällt. Soweit sie zudem vorbringt, sie habe sich immer als Deutsche gefühlt, sei darauf immer stolz gewesen und habe ihre Nationalität nie verheimlicht, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bewusstseinslage der Klägerin ist über mehrere Jahrzehnte offenbar nicht derart nach außen getreten, dass sie behördlich als Deutsche geführt worden wäre. Die Klägerin hat sich auch durch die vorgetragenen Geschehnisse beim Standesamt im Jahr 1990 nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Insbesondere bestehen in diesem Zusammenhang keine ausreichenden Anhaltspunkte für ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Erklärung (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte) vorgetragen, sie habe bei der Registrierung der Geburt ihrer ersten Tochter eine Mitarbeiterin des Standesamts gefragt, wie man die Nationalität des Kindes korrekt angebe, wenn die Eltern unterschiedlicher Nationalität seien. Als die Mitarbeiterin nach der Nationalität ihrer Eltern in ihrer Geburtsurkunde gefragt habe, habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter erläutert, dass bei ihrer Mutter nur deshalb eine russische Nationalität stehe, weil sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses absichtlich in die Irre geführt worden sei und die Großmutter zur Sicherheit die Eintragung einer russischen Nationalität gefordert habe. Die Mitarbeiterin des Standesamts habe sich sodann darauf beschränkt, aus der russischen Nationalität ihrer Eltern in ihrer Geburtsurkunde auf eine russische Nationalität der Klägerin zu schließen. Dieser Vortrag lässt bereits keine konkreten Bemühungen zur Eintragung einer deutschen Nationalität, sondern allenfalls eine Nachfrage erkennen, inwiefern die Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter auch eine deutsche Nationalität angeben könnte. Nach einer kurzen mündlichen Ablehnung durch die anwesende Mitarbeiterin des Standesamts hat die Klägerin offenbar keine weiteren Schritte mehr unternommen. Eine solche Nachfrage genügt nach dem ihr zuzuordnenden Gewicht jedoch nicht, um im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG einer geänderten Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gleichzukommen. Die Klägerin hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar hat sie mit dem vorgelegten B1-Zertifikat insoweit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen (vgl. Bl. 133 der Beiakte 1). Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch das fortbestehende Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegen. Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Sie war seit ihrem ersten Inlandspass im Jahr 1985 in einer Vielzahl von amtlichen Dokumenten mit einer russischen Nationalität eingetragen. Dies gilt etwa für die Heiratsurkunden zu ihren ersten beiden Ehen oder für die Geburtsurkunde sowie die Vaterschaftsanerkennung zu ihrer zweiten Tochter (vgl. Bl. 36 ff., 39 ff., 55 ff., 61 ff. der Beiakte 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen ihren ausdrücklichen Willen oder ohne ihre entsprechende Erklärung geschehen wäre. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses keine deutsche Nationalität eintragen lassen können, weil ihre Eltern in ihrer Geburtsurkunde mit einer russischen Nationalität eingetragen gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum wählen zu können. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch diejenige Person ab, für die subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 13.06.2022 – 11 A 1317/19 –, juris, Rn. 42 ff.; VG Köln, Urteil vom 17.01.2023 – 7 K 1714/22 –, juris, Rn. 38 ff. Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 28. An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nach dem nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen soll. Ein solches Verständnis entspricht zudem der Vorstellung des Gesetzgebers, der lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. So wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/8537) u.a. ausgeführt: „Durch eine Änderung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sollen Antragsteller wieder alleine durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgeben können.“ (S. 7) „Im Bereich der geplanten Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG n.F. wird die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht, weil anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen vorgenommen werden kann.“ (S. 8) „Sofern es bei der aktuellen Verwaltungspraxis bliebe, würde die Spätaussiedleraufnahme mittelfristig deutlich zurückgehen. Es ist indes beabsichtigt, den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland weiterhin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist. Durch den Einschub des Wortes ‚nur‘ wird klargestellt, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.“ (S. 15) Dass im Falle eines Gegenbekenntnisses eine Änderung bzw. Vereinfachung im Hinblick auf ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, zeigt sich schließlich auch am Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 (BT-Drs. 20/9347) hält der Ausschuss für Inneres und Heimat an der geplanten Änderung des § 6 BVFG fest. Derweil sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wie folgt lauten: „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“ Nach der Begründung zu diesem Änderungsantrag müsse es insbesondere dort, wo formalrechtlich keine Korrekturen möglich seien, zulässig sein, ein aktuelles Bekenntnis auf andere Weise gegenüber einem früheren Gegenbekenntnis zu priorisieren. Vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 11 f. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ ist also ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.