Urteil
7 K 11846/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0618.7K11846.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1966 im Dorf O. im Gebiet Zelinograd (ehemalige Sowjetrepublik Kasachstan) geboren. Am 25.09.1995 stellte sie einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt auf Aufnahme als Aussiedlerin. Ausweislich ihrer im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter der deutschen Volkszugehörigen W. und B. L. . Die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits sind laut den Angaben im Aufnahmeantrag ebenfalls deutsche Volkszugehörige. In ihrem Inlandspass aus dem Jahr 1987 ist die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Im Aufnahmeantrag gab sie an, ihre Muttersprache sei deutsch. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. In der Familie werde nur von den Eltern Deutsch gesprochen. Die Klägerin könne die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. Mit Schreiben eines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 23.04.1997 wurde mitgeteilt, die Klägerin habe die Einladung zum Sprachtest nicht bekommen. Gleichzeitig wurde beantragt, den Sprachtest nach der Einreise zu machen, da die Antragstellerin arbeitslos sei und sich die Anreise zum Sprachtesttermin in Almaty finanziell nicht leisten könne. Beim Sprachtest am 04.08.1997 in Akmola gab die Klägerin an, sie habe die deutsche Sprache in der Kindheit von der Großmutter väterlicherseits gelernt. Außerdem habe sie in der Schule von der 4. bis zur. 8. Klasse Deutschunterricht gehabt und habe im Studium 2 Jahre Deutsch als Fremdsprache gelernt. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ein Gespräch in deutscher Sprache nicht führen konnte. Die Klägerin habe nur einen geringen Wortschatz und deshalb mehrere Fragen nicht verstanden. Die Antworten seien bruchstückhaft und abgehackt gewesen und hätten oft nur aus einzelnen Wörtern bestanden. Mit Schreiben vom 29.05.1998 teilte das BVA dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, die Antragstellerin habe den Sprachtest nicht bestanden und es sei beabsichtigt, diese in den Aufnahmebescheid der Eltern einzubeziehen. Daraufhin beantragte der bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 28.10.1998 hilfsweise die Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid der Mutter. Mit Bescheid vom 10.07.2000 wurden die Klägerin und ihre Kinder in den Aufnahmebescheid der Mutter, B1. L. , einbezogen. Am 27.11.2000 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden als einbezogene Abkömmlinge registriert. Die Klägerin stellte am 22.12.2000 beim Sozialamt der Stadt Plettenberg einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin. Diese wurde antragsgemäß am 16.02.2001 erteilt. Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte F. und F. vom 06.08.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Eine Begründung des Antrags erfolgte nach Gewährung der Akteneinsicht nicht. Der Antrag wurde durch Bescheid des Sozialamts der Stadt Plettenberg vom 07.07.2003 abgelehnt. Am 10.07.2003 wurde durch die Anwälte Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 03.09.2003 begründet. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin habe als Kind von ihrer Eltern und Großeltern Deutsch gelernt. Bei Volljährigkeit habe sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Diese Fähigkeit sei auch später nicht verloren gegangen. Auch zum Zeitpunkt der Ausreise habe die Klägerin Deutsch sprechen können. Der Sprachtest sei methodisch unzureichend gewesen. Der Sprachtester habe die Sprechgewohnheiten und den Wortschatz der Russlanddeutschen nicht beachtet und die Prüfung im Blitztempo durchgeführt. Es wurde eine persönliche Anhörung der Klägerin beantragt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Märkischen Kreises vom 03.11.2003 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch in Deutsch habe führen können. Dieser Nachweis könne 2 Jahre nach der Übersiedlung nicht mehr erbracht werden. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wurde durch Urteil des VG Arnsberg vom 23.07.2004 – 13 K 4289/03 – nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Mutter sowie der Sachbearbeiterin des Sozialamts Plettenberg als Zeuginnen als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass Gericht habe nicht feststellen können, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können und dass die Sprachkenntnisse der Klägerin auf familiärer Vermittlung beruhten. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 09.01.2014 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens unter Hinweis auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Er trug vor, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Übersiedlung in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, insbesondere ohne Dolmetscher einzukaufen, Ärzte zu besuchen und eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Klägerin habe auch vor Gericht ohne Dolmetscher auftreten können. Zum Nachweis wurden eine Bescheinigung des Sprachinstituts „Internationaler Bund“ in Lüdenscheid vom 12.07.2004 sowie ein Zeugnis der gleichen Einrichtung vom 17.08.2001 vorgelegt. Ferner waren ein Zeugnis der Landesprüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Bochum vom 16.04.2008 sowie mehrere schriftliche Zeugenerklärungen über die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin vor und nach der Einreise beigefügt. Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, durch das 10. Änderungsgesetz ergebe sich keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblich. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid sei unter Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23.12.2016 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde und mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2018 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.07.2019 zugestellt. Am 23.08.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zunächst zur Begründung auf die Schriftsätze im Verwaltungsverfahren bezogen. Der mit der Klage gestellte PKH-Antrag ist mit Beschluss der Einzelrichterin vom 21.11.2017 abgelehnt worden, da die Klägerin die PKH-Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht hatte. Nach Übersendung der Terminsverfügung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit erneutem PKH-Antrag vom 22.05.2019 geltend gemacht, die Klägerin könne sich auf § 100a bzw. auf die Abschaffung des § 100 a BVFG berufen. Der Antrag wurde durch PKH-Beschluss der Einzelrichterin vom 11.06.2019 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung einer Änderung der Rechtslage durch die Aufhebung des § 100 a BVFG nicht eingehalten sei und weil sich die Änderung nicht zugunsten der Klägerin auswirke. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 hinsichtlich der Vermittlung bestätigender Merkmale nicht erfülle. Hiergegen hat die Klägerin am 13.06.2019 Beschwerde eingelegt. Darin wurde ausgeführt, es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Frist des § 51 Abs. 3 BVFG eingehalten werden müsse, denn das BVFG sehe eine Ausnahme für die Anträge nach diesem Gesetz vor. Im Übrigen könne die Klägerin nach Wiederaufgreifen des Verfahrens den Nachweis erbringen, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfülle. Sie habe bereits dargelegt, dass ihr deutsche Sprachkenntnisse in Dialektform vermittelt worden seien. Außerdem sei sie auch von ihrer Mutter in deutschem Sinne erzogen worden. Schließlich sei sie durch ein Schlüsselerlebnis geprägt worden, weil sie bei der Ausstellung ihres Inlandspasses dem Einfluss der damaligen Lehrerin nicht unterlegen sei und die deutsche Nationalität habe eintragen lassen. Wegen der notwendigen Beweiserhebung sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Angaben zur Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur in der Familie, ihrem Lebenslauf und zum Ablauf des Sprachtests gemacht. Der Vertreter des Beklagten hat sich darauf berufen, dass im vorliegenden Verfahren die alte Rechtslage nach dem BVFG 1993 nicht anwendbar sei und hat auf eine nicht rechtskräftige Entscheidung des VG Köln im Verfahren 7 K 6029/16 sowie das noch anhängige Rechtsmittelverfahren beim OVG Münster (11 A 2092/17) hingewiesen. Im Hinblick darauf ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Schriftsatznachlass bis zum 02.07.2019 eingeräumt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom19.07.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit ihrer Großmutter und ihrem Großvater väterlicherseits, bei denen sie bis zum 6. Lebensjahr gelebt hat, und aufgrund der weiteren überwiegenden Benutzung der deutschen Sprache innerhalb der elterlichen Familie zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte und zum Beweis dafür, dass in ihrer rein deutschen Familie sowohl Erziehung als auch Kultur (Begehung der Feiertage, althergebrachte Bräuche, Lieder, Gebete usw.) im deutsche Sinne über die deutsche Sprache vermittelt wurde, und dass die Forderung der Lehrerin, obwohl beide Eltern Deutsch waren, sie schockiert hatte und sie darauf bestehen musste, mit Deutsch eingetragen zu werden, die Mutter der Klägerin und die weiteren auf Blatt 12 bis 15 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) bezeichneten Personen als Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung aus den ablehnenden Bescheiden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, die alte Rechtslage auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann sinngemäß vorgetragen, die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sodass § 51 VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar sei. Die rechtskräftige Entscheidung über ihren Spätaussiedlerstatus könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil diese auf der Grundlage des § 100 a i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 getroffen worden sei, der Spätaussiedlerstatus der Klägerin wegen der geänderten Rechtslage aber nunmehr nach dem BVFG 1993 zu beurteilen sei. Für den Fall, dass ein Antrag nach § 51 VwVfG erforderlich sei, so sei dieser rechtzeitig gestellt worden. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 29.11.2016 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Darin habe sie ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können und dass die Beurteilung „aufgrund der neuen Gesetzeslage vorzunehmen“ sei. Dieser Antrag sei rechtzeitig gestellt, weil erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 klar gewesen sei, dass aufgrund der Aufhebung des § 100a BVFG auf die Rechtslage zum Einreisezeitpunkt abzustellen sei. Der Klägerin sei auch auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die deutsche Sprache und Kultur sei der Klägerin bis zur Selbständigkeit durch Eltern und Großeltern vermittelt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einer rein deutschen Familie aufgewachsen sei und auch durch den Besuch von Versammlungen der evangelischen Kirche kulturell im deutschen Sinne geprägt worden sei. Von besonderer Bedeutung sei auch das Schlüsselerlebnis bei Ausstellung des ersten Inlandspasses. Da von Gesetzes wegen die übereinstimmende Nationalität der Eltern in den Inlandspass einzutragen war, sei die Klägerin durch das Drängen der Lehrerin, die russische Nationalität einzutragen, besonders verletzt worden. Auch bei Einreise habe die Klägerin über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Der Sprachtester habe so schnell und undeutlich gesprochen, dass die Klägerin keine Zeit gehabt habe zu antworten. Jedoch komme es auf die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise gar nicht mehr an. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Die Beklagte hat zunächst zutreffend geprüft, ob das Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 51 VwVfG wiederaufzugreifen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine unmittelbare Sachentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG über einen neu gestellten Antrag. Einer derartigen Neuentscheidung steht die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung entgegen. Bei der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht. Ablehnende Aufnahme- und Anerkennungsentscheidungen nach dem BVFG beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt und eine geänderte Rechtslage Geltung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 16. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht nur auf Aufnahmebescheide nach § 27 BVFG, sondern auch und erst recht auf Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 BVFG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Urteil auch „Anerkennungsentscheidungen nach dem BVFG“ einbezieht. Damit kann nur die Spätaussiedlerbescheinigung gemeint sein. Diese ist ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil sie die mit der Einreise entstandene Rechtsstellung und die daraus resultierenden Ansprüche auf Dauer und für alle anderen Behörden verbindlich festlegt, § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Diese Rechtsstellung ist besonders gegen eine spätere Aufhebung gesichert, § 15 Abs. 4 BVFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Hinblick auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises, bei dem es sich ebenfalls um die Anerkennung eines Status nach früheren Fassungen des BVFG handelt, das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach einer bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung für erforderlich gehalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 16 unter Hinweis auf Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18.92 – juris Rn. 3. Demnach kann die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nur erreichen, wenn sie die Rechtskraft der Ablehnungsentscheidung durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG überwindet. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 – (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Für ihren Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2000 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt der Spätaussiedlerstatus entsteht, BVerwG, Urteile vom 10.10.2018 – 1 C 27/17 – juris, Rn. 24 und vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Das gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f. Die Klägerin kann auch den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht in Anspruch nehmen. Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung – nach der seinerzeitigen Rechtslage – herbeigeführt haben würden. Die Klägerin hat überwiegend keine neuen Beweismittel vorgelegt oder benannt. Die Bescheinigungen über Ergebnisse von Sprachkursen und Sprachtests vom 12.07.2004 und vom 17.08.2001 sind bereits im ursprünglichen Bescheinigungsverfahren vorgelegt und im Urteil des VG Arnsberg vom 23.07.2004 bewertet worden. Die nunmehr benannten Zeugen für die Sprachkenntnisse (Bl. 12 – 15 Beiakte 1) hätten bereits im früheren Klageverfahren aufgeboten werden können. Neu ist lediglich die Bescheinigung der Landesprüfungsanstalt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in NRW über deutsche Sprachkenntnisse vom 23.04.2008. Dieses Zeugnis hätte aber nicht zu einem Erfolg des Klageverfahrens vor dem VG Arnsberg geführt, weil es keine Aussage zu den seinerzeit maßgeblichen Sprachkenntnissen bei Ausreise und in der familiären Erziehungsphase machen kann. Die Klägerin kann auch keine Änderung der Rechtslage durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015 (BGBl. I S. 1922) geltend machen. Durch diese Vorschrift ist die Übergangsregelung des § 100a BVFG 2001 aufgehoben worden. Es kann dahinstehen, ob sich durch diese Aufhebung die Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Klägerin geändert hat, weil die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin sich – abweichend von der im rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren angewandten Gesetzesfassung des BVFG 2001 – jetzt wieder nach dem im Zeitpunkt ihrer Einreise im Jahr 2000 geltenden BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) richtet, so VG Köln, Urteil vom 10.07.2017 – 7 K 6029/16 – nicht rechtskräftig und OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 – nicht rechtskräftig: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 – 1 B 18.19 (1 C 23.19) – . Denn der insoweit erst am 25.05.2019 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der Abschaffung des § 100 a BVFG ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wurde. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag binnen 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Fristbestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG ist auf das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG anwendbar. Die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG gilt nur für das Wiederaufgreifen von Aufnahmeverfahren, und damit für noch in den Aussiedlungsgebieten befindliche Antragsteller, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 – juris Rn. 48. Voraussetzung für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis aller Tatsachen, welche vorhanden sein müssen, um erfolgreich einen Antrag auf Wiederaufgreifen zu stellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 – juris Rn. 51 ff. Die Kenntnisnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der geänderten Rechtslage, die der Klägerin zuzurechnen ist, ist spätestens mit der Kenntnis des Urteils des OVG NRW vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 – erfolgt. An diesem Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls beteiligt. Er hat somit durch die Verkündung des Urteils, spätestens aber mit der Zustellung des Urteils Ende Dezember 2018 Kenntnis von der geänderten Rechtslage erhalten (Kostenfestsetzungsantrag vom 27.12.2018). In diesem Urteil ist anerkannt worden, dass die Aufhebung des § 100a durch das Gesetz vom 07.11.2015 eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist und innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht werden muss. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Streichung der Übergangsvorschrift des § 100a BVFG wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.05.2019, eingegangen bei Gericht am 25.05.2019, und damit nach Ablauf von 3 Monaten gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich nicht darauf berufen, er habe den Wiederaufgreifensantrag bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2016 eingereicht. Der Text dieses Schriftsatzes lautet: „ in der oben genannten Sache hatte ich das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt ihrer Einreise in der Lage, ein einfaches Gespräch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu führen. Diese Beurteilung ist aufgrund der neuen Gesetzeslage vorzunehmen, so dass das Verfahren wieder aufzugreifen ist und eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden kann.“ Mit diesem Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Änderung der Rechtslage durch Aufhebung des § 100a BVFG nicht geltend gemacht. Vielmehr bezog sich das Schreiben auf den bereits gestellten Antrag vom 09.01.2014, bestätigt durch Schriftsatz vom 21.11.2014. Dieser Antrag war ausdrücklich auf das 10. Änderungsgesetz gestützt. Auch der Schriftsatz vom 29.11.2016 bezog sich auf das 10. Änderungsgesetz, und nicht auf die Rechtslage aufgrund des BVFG 1993. Denn in dem Schriftsatz ist von der Fähigkeit die Rede, im Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können; damit ist ein Merkmal des § 6 Abs. 2 BVFG 2013 angesprochen. Die Formulierung, die Beurteilung sei „aufgrund der neuen Gesetzeslage vorzunehmen“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die jeweils aktuelle Gesetzeslage, hier die Fassung des BVFG 2015 ohne die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG, angewendet werden und die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Einreise, also auf der Grundlage des BVFG 1993 beurteilt werden solle. Wiederaufnahmegründe sind substantiiert vorzutragen. Der Antragsteller hat eine besondere Darlegungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75/80 –, NJW 1982, 2204, juris Rn. 11 und BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 – 9 C 251/86 –, BVerwGE 77, 323-331, DÖV 1988, 77, juris Rn. 8. Dies erfordert bei der Geltendmachung einer geänderten Rechtslage, dass die Änderungsvorschrift ausdrücklich benannt wird und die daraus folgenden Änderungen für die entscheidungserheblichen Merkmale des bestandskräftigen Verwaltungsaktes dargelegt werden. Ein Hinweis auf die aktuelle Rechtslage genügt insoweit nicht; das gilt insbesondere, wenn mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zunächst eine andere Änderungsnorm geltend gemacht worden ist. Da der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer Änderung der Rechtslage durch Aufhebung des § 100a BVFG verspätet gestellt worden und damit unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 eine für die Klägerin günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht, nicht an. Die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Beweiserhebung war daher nicht geboten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Ermessen im vorliegenden Fall auf ein Wiederaufgreifen verdichtet hätte. Gründe für die Annahme, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind offensichtliche Rechtsfehler im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.07.2004 nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.