Beschluss
13 C 67/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rundung der Verbleibquote auf zwei Dezimalstellen zur Kapazitätsberechnung ist sachlich vertretbar und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
• Die Hochschule und das zuständige Ministerium haben insoweit Gestaltungsspielraum bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität; detaillierte Modellvorgaben ergeben sich nicht aus der Kapazitätsverordnung.
• Deputatsreduzierungen und Zuordnungen zu bestimmten Stellenkategorien unterliegen dem Organisations- und Regelungsermessen der Hochschule; eine fehlerhafte Ausübung ist nur bei fehlendem sachlichen Grund angreifbar.
• Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre und durch Qualitätsverbesserungsmittel finanzierte Lehrkräfte sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
• Ein Wahlfach, das bei der Curricularwertberechnung unberücksichtigt blieb, begründet keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch des Bewerbers, da die Hochschule verschiedene zulässige Instrumente zur Einhaltung des Curricularnormwerts hat.
Entscheidungsgründe
Prüfumfang bei Kapazitätsberechnung und Zulässigkeit von Deputatsreduzierungen • Die Rundung der Verbleibquote auf zwei Dezimalstellen zur Kapazitätsberechnung ist sachlich vertretbar und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die Hochschule und das zuständige Ministerium haben insoweit Gestaltungsspielraum bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität; detaillierte Modellvorgaben ergeben sich nicht aus der Kapazitätsverordnung. • Deputatsreduzierungen und Zuordnungen zu bestimmten Stellenkategorien unterliegen dem Organisations- und Regelungsermessen der Hochschule; eine fehlerhafte Ausübung ist nur bei fehlendem sachlichen Grund angreifbar. • Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre und durch Qualitätsverbesserungsmittel finanzierte Lehrkräfte sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. • Ein Wahlfach, das bei der Curricularwertberechnung unberücksichtigt blieb, begründet keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch des Bewerbers, da die Hochschule verschiedene zulässige Instrumente zur Einhaltung des Curricularnormwerts hat. Der Antragsteller strebte vorläufige Zulassung zum zweiten Fachsemester Humanmedizin für das Sommersemester 2018 und beantragte eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Streitpunkt war die Ermittlung der Ausbildungskapazität, insbesondere die Anwendung einer gerundeten Verbleibquote und die Festsetzung der Kapazität im ersten Fachsemester. Weiter strittig waren die Zuordnung bestimmter Stellen zu reduzierten Lehrdeputaten, die Anwendung von Deputatsminderungen bei Schwerbehinderung, der Ansatz von Titellehre, der Einsatz von Mitteln für Lehraufträge sowie ein Dienstleistungsexport zugunsten eines Masterstudiengangs. Der Antragsteller behauptete, fehlerhafte Berechnungen und Organisationsentscheidungen hätten zu Unterschätzung der Kapazität geführt und ihm damit einen Zulassungsplatz verwehrt. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück; die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; begründete Prüfung beschränkt sich auf fristgemäß vorgetragene Gründe nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO. • Rundung der Verbleibquote: Es gibt keine verbindliche Vorgabe in der Kapazitätsverordnung für ein konkretes Rechenmodell; die Wahl der Rundung auf zwei Dezimalstellen ist sachlich vertretbar und im Rahmen des gesetzlichen Ermessen akzeptabel. • Organisations- und Regelungsermessen bei Deputatszuweisungen: Die Universität kann im Rahmen der LVV Stellen bestimmte Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweisen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob sachliche Gründe für eine Deputatsreduzierung fehlen (§3 Abs.1 Nr.10,11 LVV). • Nachweisführung: Die Antragsgegnerin legte substantiiert dar, dass die betroffenen Stellen zum maßgeblichen Stichtag mindestens zu 75% dienstaufgabenbezogen ohne Lehrverpflichtung belegt waren; der Antragsteller widerlegte dies nicht durchgreifend. • Deputatsminderungen bei Schwerbehinderung: §5 Abs.4 Nr.3 LVV erlaubt bis zu 25% Minderung bei Grad der Behinderung ≥90%; vorgelegte Angaben rechtfertigen die Minderungen. • Titellehre und Qualitätsverbesserungsmittel: Lehrleistungen aus Titellehre sind freiwillig und unentgeltlich und dürfen nicht als verlässliche kapazitätserhöhende Stunden angesetzt werden; Mittel aus Studienbeiträgen sind zweckgebunden und nicht zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze verpflichtet. • Dienstleistungsexport: Grundsätzlich verfassungsgemäß, solange sachlich geboten und nicht ohne Alternative erbracht werden kann; hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Export unangemessen war. • Curricularwert und Wahlfach: Überschreitet der berechnete Curricularwert den Normwert, liegt die Maßnahme zur Einhaltung im Ermessen der Hochschule/Ministeriums; eine Pflicht zur anteiligen Kürzung besteht nicht und begründet keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch. • Verfahrenskosten und Streitwertentscheidung folgen aus §§154 Abs.2 VwGO; §§47 Abs.1,53 Abs.2 Nr.1,52 Abs.2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2018 wurde zurückgewiesen; damit wird die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht hält die angewandten Rechenmethoden, Rundungen und die in Rede stehenden Deputatsreduzierungen für rechtlich tragfähig und ausreichend belegt. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO dargelegt; die vorgebrachten Einwände ändern nichts an der Beurteilung der Kapazitätsfestsetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.