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Beschluss

13 C 37/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0705.13C37.19.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2019 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2019 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Curricularnormwert von 2,42 für den vorklinischen Studienabschnitt, der bei der gebotenen Berücksichtigung des vorklinischen Wahlfachs überschritten werde, müsse durch proportionale Kürzung des Eigen- und Fremdanteils reduziert werden. Zwar ist ein nach der Studienordnung verpflichtendes Wahlfach grundsätzlich in die Berechnung des Curricularwerts einzubeziehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012– 13 C 28/12 –, juris, Rn. 42. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es nach der Rechtsprechung des Senats aber grundsätzlich Sache der Hochschule und gegebenenfalls nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sowohl den Eigen- als auch den Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und – im Falle zulassungsbeschränkter Studiengänge – das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, die Gewährleistung des Curricularnormwerts durch anteilige Kürzung sowohl des Eigen- als auch des Fremdanteils am jeweiligen Curricularwert sicherzustellen, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums steht es der Hochschule vielmehr frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rn. 18, und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; zum Gestaltungsspielraum der Hochschule bereits BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rn. 72 ff.; außerdem: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2014 – 2 NB 20/14 –, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 – NC 9 S 1108/12 –, juris, Rn. 53 f. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum erst, wenn sie die Rückführung auf den Normwert missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rn. 23; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 – NC 9 S 1108/12 –, juris, Rn. 53. Die Einhaltung des Curricularnormwerts durch Nichtberücksichtigung des vorklinischen Wahlfachs hält sich innerhalb dieses Gestaltungsspielraums. Insbesondere erweist sie sich weder als missbräuchlich noch als willkürlich. Erbringt die Vorklinik das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung, führt dessen Nichtberücksichtigung dazu, dass der kapazitätsbestimmende Curriculareigenanteil geringer ausfällt als bei Hinzurechnung des entsprechenden Ausbildungsaufwands. Dies wirkt zugunsten der Studienbewerber kapazitätserhöhend. Soweit das Wahlfach nur oder auch durch fremde Lehreinheiten abgedeckt wird und damit die Curricularfremdanteile zu niedrig angesetzt worden sind, hat dies auf die Höhe des kapazitätsbestimmenden Curriculareigenanteils keinen Einfluss. In diesem Fall bleibt die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs jedenfalls kapazitätsneutral. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 –, juris, Rn. 24, vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rn. 13, und vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, Rn. 42 f. m.w.N. Die von den Antragstellern aufgestellte Alternativberechnung mittels proportionaler Kürzung des Curriculareigenanteils rechtfertigt keine andere Bewertung. Selbst wenn sich mit ihr einzelne zusätzliche Studienplätze errechnen, lässt dies die von der Antragsgegnerin gewählte Methode nicht als in missbräuchlicher Weise kapazitätsverknappend oder willkürlich erscheinen. 2. Die Einwände der Antragsteller gegen den von der Lehreinheit „Vorklinik“ zugunsten des Masterstudiengangs „Molecular and Development Stemcell Biology“ sowie aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Universität E. für den dort angebotenen Bachelorstudiengang Informatik erbrachten Dienstleistungsexport greifen nicht durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz nicht unverhältnismäßig ist, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch im Einzelfall dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2018 – 13 C 67/18 –, juris, Rn. 23 f., und vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, Rn. 31 f. m.w.N. Nach diesen Maßstäben hat der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – (auch) den aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrags von der Lehreinheit „Vorklinik“ der Antragsgegnerin ursprünglich für die Diplomstudiengänge Informatik und Statistik, heute für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität E. erbrachten Dienstleistungsexport im Grundsatz nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, Rn. 34 ff. m.w.N. Mit der Rechtsprechung des Senats setzen die Antragsteller sich nicht hinreichend auseinander. Dass die Dienstleistungsexporte zugunsten des „Masterstudiengangs Molecular and Development Stemcell Biology“ oder des Studiengangs Informatik der Technischen Universität E. sachlich nicht geboten wären oder von einer anderen Lehreinheit erbracht werden könnten, legen sie nicht ausreichend dar. Die Einschätzung der Antragsteller, die für die Technische Universität E. hauptsächlich in Form von Vorlesungen erbrachten Dienstleistungen könnten ohne weiteres durch Lehraufträge „hereingeholt“ werden, teilt der Senat nicht. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erweist sich diese Möglichkeit – unabhängig von ihrer Finanzierung – als nicht in der gleichen Weise wie ein Dienstleistungsexport geeignet, die erforderliche Kontinuität des Studienangebots sicherzustellen. Auch das Vorbringen der Antragsteller, es sei jeweils zu prüfen, ob die Lehrveranstaltungen von Studierenden der „Vorklinik“ und des deren Lehrleistungen importierenden Studiengangs gemeinsam besucht würden oder werden könnten, führt zu keiner anderen Bewertung. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich eine solche gemeinsame Inanspruchnahme des Lehrangebots auf die abstrakt-normative Bestimmung des Dienstleistungsexports überhaupt auszuwirken vermöchte, wie die Antragsteller, ohne dies allerdings näher auszuführen, meinen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass sich die Lehrinhalte des Masterstudiengangs „Molecular and Development Stemcell Biology“ und des Bachelorstudiengangs Informatik von denen des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin derart unterscheiden, dass gemeinsame Veranstaltungen nicht praktikabel sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.