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Beschluss

13 C 3/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.13C3.20.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Mai 2020 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Mai 2020 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Ruhr-Universität Bochum erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die den Dienstleistungsexport i. H. v. 7,31 DS betreffenden Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Dieser entfällt ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Kapazitätsberechnung (Bl. 3) in Höhe von 5,00 DS auf den nicht zugeordneten Masterstudiengang Molecular and Developmental Stem Cell Biology (Lehreinheit Klinisch Theoretische Medizin), vgl. zur Berechnung im Einzelnen Anlage 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27. April 2020 im Leitverfahren 4 Nc 110/19, und mit 2,31 DS auf den nicht zugeordneten Studiengang Bachelor Statistik (Lehreinheit Statistik/TU Dortmund). a) Die Antragsteller rügen zunächst die Berücksichtigung von Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die TU Dortmund. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe als Dienstleistung Lehrleistungen, die nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den nachfragenden Studiengang erbracht wird - nämlich Titellehre -, als kapazitätsmindernden Export berücksichtigt. Für die kapazitätsmindernde Berücksichtigung des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik reiche die rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit zur Erbringung des Exports nicht. Erforderlich sei weiter, dass dieser tatsächlich von der Lehreinheit erbracht werde. Dies treffe auf die Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die durch Titellehrer geleistet würden, nicht zu. Titellehre erhöhe nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sie könne deshalb das Lehrangebot dieser Lehreinheit auch nicht vermindern. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Darauf, welche Lehrperson die Lehrleistung erbringt, kommt es nach § 11 Abs. 1 KapVO nicht an. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 KapVO hat das Verwaltungsgericht bejaht und dazu ausgeführt, die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin habe aufgrund des Kooperationsvertrags zwischen der Ruhr-Universität Bochum und der TU Dortmund vom 23. Dezember 2004 zur Sicherung des angebotenen Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik Lehrleistungen zu erbringen. Diese seien nach § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 27. Juni 2013 (PO Informatik) i.V.m. deren Anhang B Buchstabe g für das Nebenfach Theoretische Medizin des Bachelor-Studiums Informatik, bestehend aus den Modulen Anatomie I und II, Physiologie I und II sowie Biochemie I und II erforderlich. aa) Die mit dem Kooperationsvertrag einhergehende Kapazitätsverminderung hat der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet, insbesondere ist er davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der von der TU angebotene Studiengang nunmehr als Bachelor-Studiengang angeboten wird, der Annahme, die Kooperationsvereinbarung stelle weiterhin eine tragfähige Grundlage für einen Dienstleistungsexport dar, nicht entgegenstehe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 34, und vom 8. Juni 2010 - 13 C 259/10 -, juris, Rn. 8. Bei den exportierten Lehrleistungen (Anatomie, Physiologie, Biochemie) handelt es sich um Fächer, die nach der Anlage 3 der KapVO der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, sodass die Erbringung dieser Lehrleistung durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin auch weiterhin sachgerecht ist. bb) Anders als die Antragsteller meinen, ist demgegenüber unerheblich, dass die von der Lehreinheit zu erbringenden Lehrleistungen teilweise von Titellehrern (Prof. Dr. I. und Prof. Dr. T. ) erbracht und Titellehre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2018 ‑ 13 C 67/18 -, juris, Rn. 20, vom 19. Oktober 2016 ‑ 13 C 41/16 -, juris, Rn. 33, vom 11. August 2015 ‑ 13 C 16/15 -, juris, Rn. 14, vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris, Rn. 3 ff. Wie ausgeführt, kommt es auf die Frage, welche konkreten Lehrpersonen die zu exportierenden Lehrleistungen erbringen, nach § 11 Abs. 1 KapVO nicht an. Maßgeblich für die kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Dienstleistungen ist danach allein, dass die Lehreinheit Vorklinik die Lehrleistungen zu erbringen hat. Abweichendes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2016 - 2 NB 247/16 -, juris, Rn. 15. Anders als im dortigen Fall wird die Dienstleistung, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik weiterhin planmäßig erbracht. Dass hierfür Titellehrer eingesetzt werden, ändert daran nichts. b) Erfolglos rügen die Antragsteller weiter, das Verwaltungsgericht habe keinen Schwund bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt. aa) Die Berücksichtigung eines Schwunds sieht § 11 Abs. 2 KapVO nicht vor. Danach sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung des Dienstleistungsexports grundsätzlich unerheblich sind damit die schwundbereinigten Aufnahmekapazitäten der Lehreinheiten, in denen die Dienstleistungen zu exportieren sind. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 NB 471/19 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 -, juris, Rn. 55. bb) Etwas anderes folgt nicht aus dem Formelwerk der Anlage 1 zur KapVO. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang berechnet sich danach aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ): Nach dem „Verzeichnis der benutzten Symbole“ in Abschnitt III der Anlage 1 der KapVO bezeichnet der Wert Aq „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2 KapVO)“. Die jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs wird im Abschnitt III der Anlage 1 der KapVO hingegen dem Symbol „Ap“ zugeordnet, das in der Formel keine Verwendung findet. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 M 144/19 -, juris, Rn. 11; Saarl. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC -, juris, Rn. 42. cc) Zu ihren Gunsten können die Antragsteller auch nichts aus dem Kapazitätserlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2019 - 111-7.01.02.02.06 - 137516 - herleiten. Dieser sieht unter 2. vor, dass die Studienanfängerzahl Aq im Sinne des § 11 Abs. 2 KapVO bei Numerus-Clausus Studiengängen die Aufnahmekapazität (Ap) ist, während bei den übrigen Studiengängen die Studierendenanfängerzahlen entsprechend der bisherigen Systematik zu Grunde zu legen sind. Danach werden, wenn der Dienstleistungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragende Studiengang zulassungsbeschränkt ist, die Studienanfängerzahlen durch die Aufnahmekapazität bestimmt. Bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität wird ein Schwundausgleich mit der Folge höherer Studienanfängerzahlen berücksichtigt (§ 16 KapVO). Weder dem § 11 Abs. 2 KapVO noch dem Erlass ist aber zu entnehmen, dass es bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen geboten ist, in einem solchen Fall den die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs mitbestimmenden Schwundausgleich aus der berechneten Aufnahmekapazität wieder herauszurechnen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 M 144/19 -, juris, Rn. 10. dd) Bei den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen (Aufklärungs-) Rügen der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin konkret angesetzten Studienanfängerzahlen handelt es sich um neuen Vortrag. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Satz 6 dieser Vorschrift folgt, dass der Senat diesen Vortrag nicht zu prüfen hat. Vgl. im Übrigen zu den angesetzten Studienanfängerzahlen in dem nicht zugeordneten Studiengang der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund und dem nicht zugeordneten Studiengang Molecular and Developmental Stem Cell Biology den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. März 2020 im Leitverfahren 4 Nc 110/19 sowie ihren Schriftsatz vom 14. August 2020 in den Verfahren 13 C 3/20, 13 C 4/20 und 13 C 5/20. 2. Erfolglos machen die Antragsteller weiter geltend, bei der Feststellung der Lehrnachfrage sei die im Wahlfach nachgefragte Pflichtlehre in rechtswidriger Weise außer Acht gelassen bzw. falsch berechnet worden. a) Dazu führen sie aus, das Verwaltungsgericht stelle zwar fest, dass es sich bei dem Wahlfach um Pflichtlehre handele und diese grundsätzlich in die Berechnung der Lehrnachfrage einzustellen sei. Weiterhin gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es bei einer Berücksichtigung des Wahlfachs zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwerts komme. Es sei aber unzutreffend, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach" zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwerts bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass das Wahlfach bei der Antragsgegnerin offensichtlich nie als Eigenleistung erbracht werde. Der Vortrag der Antragsteller lässt Außen vor, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs bei der Kapazitätsberechnung nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 ‑ 13B 78/13 u.a. -, juris, Rn. 14, allenfalls kapazitätsgünstig auswirkt, weil in Fällen, in denen das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht wird, durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils unterbleibt. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsneutral wirkt. Daran ändert die Überschreitung des normierten CNWs von 2,42 nichts. Nach der Senatsrechtsprechung, vgl. ausführlich zuletzt Beschluss vom 5. Juli 2019 ‑ 13 C 37/19 -, juris, Rn. 7 ff., besteht nämlich keine Verpflichtung bei einer Überschreitung des Curricualarnormwerts den Eigen- und den Fremdanteil anteilig zu kürzen („stauchen“). Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich Sache der Hochschule und gegebenenfalls nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts sowohl den Eigen- als auch den Fremdanteil anteilig kürzt und - im Falle zulassungsbeschränkter Studiengänge - das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, die Gewährleistung des Curricularnormwerts durch anteilige Kürzung sowohl des Eigen- als auch des Fremdanteils am jeweiligen Curricularwert sicherzustellen, besteht hingegen nicht. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums steht es der Hochschule vielmehr frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‑ 13 C 43/17 -,, juris, Rn. 18, und vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; zum Gestaltungsspielraum der Hochschule bereits BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 72 ff.; außerdem: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2014 - 2 NB 20/14 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 53 f. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum erst, wenn sie die Rückführung auf den Normwert missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 ‑ 13 C 52/13 u.a. -, juris, Rn. 23; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 53. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Rechtsprechung nicht durchgreifend in Frage. b) Soweit die Antragsteller geltend machen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rundung auf 2,42 zur Einhaltung des CNW sei unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht normativ verbindliche Rundungsvorgaben enthält. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 ‑ 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11. Dass diesen Vorgaben nicht genügt wird, legen die Antragsteller nicht dar. c) Da der Senat nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe prüft, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der mit Schriftsatz vom 31. August 2020 aufgeworfenen Frage, ob die Höhe des Curricularanteils, die auf das Wahlfach entfällt, zu beanstanden und dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen ist, die Antragsgegnerin möge darlegen, aus welchen Gründen der Curricularanteil von 0,01 auf 0,07 für den in das Wahlfach stattfindenden Export gestiegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.