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Beschluss

15 A 2112/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten notwendig; beides liegt hier nicht vor. • Eine Rohrleitung kann durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein, wenn die Gemeinde dies nach außen erkennbar in Anspruch nimmt. • Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach §53 LWG NRW a.F. i.V.m. einer kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung ist verhältnismäßig und kann nicht durch Bestandsschutz des Grundbesitzes oder bloße Historie des Ableitungsweges ausgehebelt werden. • Ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht setzt den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung, etwa durch eine wasserrechtliche Erlaubnis, voraus. • Die Verpflichtung zur Vorlage von Lageplan und Gebäudegrundriss folgt aus §18 Abs.1 ABS zur Bestimmung des Umfangs der Anschlusspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Anschluss- und Benutzungszwang an öffentliche Regenwasserkanalisation • Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten notwendig; beides liegt hier nicht vor. • Eine Rohrleitung kann durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein, wenn die Gemeinde dies nach außen erkennbar in Anspruch nimmt. • Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach §53 LWG NRW a.F. i.V.m. einer kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung ist verhältnismäßig und kann nicht durch Bestandsschutz des Grundbesitzes oder bloße Historie des Ableitungsweges ausgehebelt werden. • Ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht setzt den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung, etwa durch eine wasserrechtliche Erlaubnis, voraus. • Die Verpflichtung zur Vorlage von Lageplan und Gebäudegrundriss folgt aus §18 Abs.1 ABS zur Bestimmung des Umfangs der Anschlusspflicht. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen eine Verfügung der Gemeinde abwies, mit der ihnen der Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Abwasserleitung auferlegt wurde. Vor dem Grundstück der Kläger verläuft eine Rohrleitung und zwischen Retentionsbodenfiltern eine Verbindungsleitung, die die Gemeinde als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nimmt. Die Kläger rügten, die Leitung sei nicht widmungsgemäß, technisch ungeeignet und es bestünde Bestandsschutz für ihre bisherige Regenwasserableitung über ein vorhandenes Rohr. Außerdem forderten sie Freistellungsmöglichkeiten und beriefen sich auf Gleichbehandlungs- und Vertrauensschutzgründe. Die Gemeinde verweigerte Freistellung, weil die Kläger keinen Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung oder wasserrechtlichen Erlaubnis erbracht hatten, und verlangte zur Anschlussdurchführung Lageplan und Gebäudegrundriss. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO müssen die vorgebrachten Einwände ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) begründen; dies ist hier nicht der Fall. • Widmung und technische Eignung: Die Rohrleitung zwischen den Retentionsbodenfiltern ist nach den vorgelegten Umständen und der erklärten Inanspruchnahme der Gemeinde konkludent als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gewidmet; es bestehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass sie technisch ungeeignet ist, Niederschlagswasser schadlos aufzunehmen. • Genehmigungsbestandskraft: Der wasserrechtliche Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid des Kreises ist bestandskräftig und schränkt die Widmung nicht zugunsten der Kläger ein; etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Trassenlage berühren die öffentlich-rechtliche Rechtmäßigkeit nicht. • Freistellung und Nachweispflicht: Ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht nach §53 Abs.3 a) LWG a.F. i.V.m. §5 Abs.2 ABS setzt den Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung oder ortsnaher Gewässereinleitung voraus; diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbracht. • Ermessen und Vertrauensschutz: Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist verhältnismäßig und verletzt nicht den Eigentumsschutz; ein Bestandsschutz der bisherigen Ableitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht. • Gleichheitsgebot: Kein rechtswidriges oder systemwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern; die Gemeinde verfolgt das Anschlussgebot auch gegenüber anderen Grundstücken nachvollziehbar. • Auskunftspflicht: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Lageplans und Gebäudegrundrisses folgt aus §18 Abs.1 ABS, da diese Angaben für die Bestimmung des anschlusspflichtigen Umfangs erforderlich sind. Der Zulassungsantrag der Kläger wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit wirksam und rechtskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Anschluss- und Benutzungszwang ist nach den einschlägigen Vorschriften des LWG NRW a.F. und der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung rechtmäßig angeordnet, weil die betreffende Leitung als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gewidmet und technisch geeignet ist sowie die Kläger keinen Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung oder wasserrechtlichen Erlaubnis erbracht haben. Die geforderte Auskunft (Lageplan und Gebäudegrundriss) ist zur Bestimmung des Umfangs der Anschlusspflicht zulässig. Insgesamt bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb die Zulassung der Berufung zu versagen ist.