OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 8111/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0818.5K8111.17.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des 834 m² großen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C1. Flur 5 Flst. 89 mit der Lagebezeichnung B. X. 8. Bei der Straße B. X. handelt es sich um eine ca. 170 m lange, mit einem Wendehammer endende Sackgasse, die zu beiden Seiten mit insgesamt 14 Wohnhäusern bebaut ist. Bis auf ein südwestlich angrenzendes Hofgrundstück ist die Ansiedlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Der Bereich liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch einer Satzung nach § 34 BauGB. Die genauen Umstände der Entstehung dieser Ansiedlung sind in weiten Teilen unbekannt. Jedenfalls wurden ab dem Jahr 1957 entlang der Straße B. X. insgesamt 14 Wohnhäuser errichtet. Zwei Parzellen sind bis heute unbebaut geblieben. In dieser Zeit wurden auch zwei Abwasserkanäle errichtet, die sowohl das auf den Anliegergrundstücken anfallende Regenwasser, als auch den Überlauf der zur Reinigung des Schmutzwassers auf den Anliegergrundstücken angelegten Kleinkläranlagen dem Bach X1. als Vorfluter zuführten. Sie verliefen größtenteils im Straßengrundstück und nahmen auch das im Bereich der Verkehrsfläche anfallende Regenwasser auf. Ausweislich einer Rechnung des Tiefbauunternehmens B1. O. vom 00.00.0000 übernahmen 13 Anlieger die Herstellungskosten dieses Kanals zu gleichen Teilen. Um das Jahr 1990 errichtete die Beklagte zur Beseitigung des auf den Anliegergrundstücken anfallenden Schmutzwassers eine Druckrohrleitung. Die Ableitung des Regenwassers erfolgte weiterhin über die vorgenannten Kanäle. Im Jahr 2016 ließ die Beklagte im Zuge von Straßenbauarbeiten an der Straße B. X. einen neuen Regenwasserkanal verlegen. Im Oktober 2016 wurde das Grundstück der Klägerin an den neuen Regenwasserkanal angeschlossen. Nach Anhörung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 für ihr Grundstück zu einem Teil-Kanalanschlussbeitrag für Regenwasser in Höhe von 2.999,20 € heran. Nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, weil der geltend gemachte Beitragsanspruch im Zeitpunkt der Heranziehung bereits festsetzungsverjährt gewesen sei. Ein Kanalanschlussbeitrag könne nicht mehr erhoben werden, weil das Grundstück bereits seit Ende der 1950er Jahre an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei und seitdem die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorgelegen hätten. Bereits die alten Kanäle im Bereich der Straßenfläche seien öffentliche Kanäle gewesen, da sie als feste Bestandteile des Straßengrundstücks im Sinne von § 94 BGB im Eigentum der Gemeinde gestanden und neben der Entwässerung aller Anliegergrundstücke auch der Abführung des Oberflächenwassers der öffentlichen Straße gedient hätten. Eine konkludente Widmung der alten Kanäle zum Zweck der öffentlichen Entwässerung ergebe sich auch daraus, dass sie von der Beklagten bis zu einer Kamerabefahrung im Jahr 2012 durch regelmäßige Durchspülungen und Untersuchungen instand gehalten worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Beitragspflicht sei, da das streitgegenständliche Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege, mit dem tatsächlichen Anschluss an den neuen Regenwasserkanal im Oktober 2016 entstanden. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da mit der Verlegung des neuen Regenwasserkanals dem Grundstück erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungsanlage geboten worden sei. Die bis dahin zur Ableitung des Regenwassers genutzten Kanäle seien stets private Kanäle gewesen. Sie seien von den Anliegern selbst zur Erschließung ihrer Grundstücke errichtet und bezahlt worden. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung der alten Kanäle als öffentliche Einrichtung sei nicht erfolgt. Weder seien die Kanäle im Kanalkataster als öffentliche Einrichtung geführt worden, noch seien von den Anliegern Anschlussbeiträge oder Benutzungsgebühren erhoben worden. Es hätten seitens der Gemeinde auch keine Unterhaltungsmaßnahmen stattgefunden. Eine Reinigung im Jahr 2012 sei lediglich erfolgt, um im Hinblick auf die geplante Straßenbaumaßnahme durch eine Kamerabefahrung klären zu können, ob die alten Kanäle verfüllt werden müssen. Die Straße B. X. , bei der es sich immer nur um eine Baustraße gehandelt habe, sei erstmals im Anschluss an die Straßen- und Kanalbaumaßnahme 2016 am 00.00.0000 öffentlich gewidmet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bauakten des Kreises Lippe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 00.00.0000 in der Fassung der Änderung vom 00.00.0000 (im Folgenden: KABS). Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 KABS erhebt die Gemeinde zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 i.V.m. §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 2b) KABS für das Entstehen einer Teilbeitragspflicht Niederschlagswasser liegen vor. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde Leopoldshöhe gelegene Grundstück der Klägerin ist im Oktober 2016 an den im gleichen Jahr in der Straße B. X. errichteten öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen worden. Die Beitragspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits zuvor wegen der 1957 angelegten alten Kanäle eine Beitragspflicht entstanden wäre, die nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags das erneute Entstehen einer Anschlussbeitragspflicht hindern würde, vgl. § 17 Abs. 4 KABS. Der einem Anschlussbeitrag entgegen gehaltene Umstand, es sei bereits früher eine Beitragspflicht entstanden, die das Entstehen der mit dem angefochtenen Beitragsbescheid geltend gemachten Beitragspflicht gehindert habe, ist ein rechtshindernder Einwand, für den der Anfechtungskläger die Beweislast trägt. Während es zu Lasten der Beklagten geht, wenn die für das Entstehen der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unerweislich sind, geht die Unerweislichkeit der das Entstehen der Beitragspflicht hindernden Tatsachen zu Lasten des Anfechtungsklägers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 - 15 A 2175/04 -, bei juris (Rn. 42). Das Entstehen einer Anschlussbeitragspflicht hinsichtlich der Altkanalisation setzt voraus, dass diese Teil der von der Gemeinde M. oder deren Vorgängergemeinde, der Gemeinde C1. , betriebenen öffentlichen Abwasseranlage war. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Letzteres beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2016 - 15 A 2112/15 -, bei juris (Rn. 12). Lässt sich die Frage der Zugehörigkeit der Altkanalisation zur gemeindlichen Entwässerungsanlage unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten Umstände nicht mit der erforderlichen Gewissheit des Ausschlusses vernünftiger Zweifel im positiven Sinne beantworten, stellt sich eine das Entstehen der Beitragspflicht hindernde frühere Beitragspflicht als unerweislich dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 - 15 A 2175/04 -, bei juris (Rn. 42). Auf der Grundlage einer Gesamtschau aller der Kammer bekannt gewordenen Umstände, die sich insbesondere aus dem Vorbringen der Beteiligten und aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen und Verwaltungsvorgängen sowie aus den beigezogenen Bauakten des Kreises Lippe ergeben, verbleiben jedenfalls vernünftige Zweifel daran, dass die 1957 in der Straße B. X. verlegten Kanäle zu irgendeinem Zeitpunkt Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten oder deren Vorgängergemeinde C1. gewesen sind. Zur Überzeugung der Kammer steht zunächst fest, dass diese alten Kanäle im Zuge der Errichtung der Ansiedlung B. X. auf Veranlassung der Anlieger selbst errichtet worden sind und damit jedenfalls im Ursprung private Kanäle gewesen sind. Hierfür spricht insbesondere die Rechnung des Tiefbauunternehmens B1. O. über Kanalbauarbeiten vom 10.12.1957, die an den als „Anlieger des Gemeinschaftskanals C1. “ bezeichneten Herrn W. L1. adressiert war und eine Aufteilung des Rechnungsbetrages auf 13 Anlieger auswies. In einem Anschreiben des Architekten K. an den Anlieger L1. vom 00.00.0000 wird die Altkanalisation ebenfalls als Gemeinschaftskanal bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Altkanalisation von den Anliegern im Auftrag der damaligen Gemeinde C1. errichtet worden sein könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat solches zwar vortragen lassen, aber ohne nähere Umstände für eine solche Auftragserteilung mitzuteilen, geschweige denn irgendeinen Beleg vorzulegen. Handelte es sich bei der Altkanalisation somit im Ursprung um eine private Entwässerungsanlage, kann sie allenfalls durch einen späteren Übernahme- und Widmungsakt der Gemeinde Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage geworden sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 - 15 A 2175/04 -, bei juris (Rn. 37), was hier aber nicht ohne verbleibende vernünftige Zweifel festgestellt werden kann. Gegen die Annahme eines solchen Übernahme- und Widmungsaktes spricht zunächst, dass die alten Kanäle nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Beklagten nicht in deren Kanalkataster geführt worden sind. Weiterhin wäre im Falle eines Übernahme- und Widmungsaktes durch die Gemeinde zu erwarten gewesen, dass diese für die Benutzung der Kanalisation Benutzungsgebühren erhebt, was, wenn die Altkanäle Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage geworden wären, hätte geschehen müssen. Die Klägerin hat eine Erhebung von Gebühren oder sonstigen Abgaben in Bezug auf die alte Kanalisation, sei es durch die Gemeinde C1. , sei es durch die Beklagte, schon nicht behauptet. In den der Kammer vorliegenden Unterlagen finden sich hierfür kein Hinweise. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verrechnung von Gebührenansprüchen mit dem von den Anliegern getätigten Herstellungsaufwand für die Kanäle oder sonstige Absprachen mit den Anliegern, die im Fall einer Übernahme erforderlich gewesen wären. Eine Übernahme und Widmung der alten Kanäle lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - diese regelmäßig untersucht und gespült haben soll. Es ist bereits zweifelhaft, ob es solche Unterhaltungsmaßnahmen überhaupt gegeben hat, da die Beklagte solche in Abrede gestellt hat und die Klägerin jedwede Substantiierung ihres Vortrags schuldig geblieben ist. Aber selbst wenn es solche Unterhaltungsmaßnahmen gegeben haben sollte, ließe sich daraus noch keine Übernahme und Widmung der alten Kanäle durch die Gemeinde ableiten, da diese auch aus Kulanz gegenüber ihren Bürgern durchgeführt worden sein könnten oder weil sie sich entsprechend ihrer seit 1979 grundsätzlich bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch für das Funktionieren von privat betriebenen Entwässerungsanlagen verantwortlich gefühlt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 - 15 A 2175/04 -, bei juris (Rn. 38). Die einzige von der Beklagten bestätigte Spülung der alten Kanäle im Jahr 2012 hat keine Indizwirkung für deren Öffentlichkeit, weil es sich nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme gehandelt hat. Den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten zufolge diente die Spülung allein dem Zweck, mittels anschließender Kamerabefahrung die Belastbarkeit der alten Kanäle im Hinblick auf die geplante Straßenbaumaßnahme zu erkunden. Die Übernahme der Straßenparzelle lässt eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht zu. Wann die Beklagte Eigentümerin der Verkehrsfläche der Straße B. X. geworden ist und ob sie das Eigentum von den Anliegern bzw. dem offenbar mit der Entwicklung der Ansiedlung befassten Bauträger oder von der zum 00.00.0000 eingemeindeten Vorgängergemeinde C1. übernommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann aber ebenso offenbleiben wie die Frage, ob und - wenn ja - seit wann diese Straße eine öffentliche war. Denn selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Eigentümer eines Straßengrundstücks gemäß § 94 BGB stets auch Eigentümer der darin verlaufenden Abwasserkanäle ist, vgl. zur streitigen Abgrenzung von § 94 und § 95 BGB etwa: BGH, Urteil vom 02.12.2005 - V ZR 35/05 -, bei juris (Rn. 13ff.), ergibt sich daraus für den hier vorliegenden Fall noch nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass die Gemeinde mit den - unterstellt - in ihrem Eigentum stehenden alten Kanälen eine öffentliche Entwässerung der anliegenden Grundstücke hatte betreiben wollen. Vielmehr ist auch denkbar, dass sie die private Entwässerung der Grundstücke durch ihre Kanäle weiterhin duldete und das auf der Straßenfläche anfallende Oberflächenwasser im ggf. stillschweigenden Einvernehmen mit den Anliegern in die weiterhin privat betriebenen Kanäle einleitete. Schließlich kommt auch der Stellungnahme der Gemeinde C1. vom 00.00.0000 zum Bauantrag für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 96 kein entscheidendes Gewicht zu. Zwar teilt die Gemeinde darin mit, dass die vom Bauherrn geplante Grundstücksentwässerung in einen öffentlichen Kanal erfolge. Angesichts zahlreicher gegenteiliger Aussagen in den Bauakten - so ist zeitlich nachfolgend von Entwässerung „in eine gemeinsame Leitung im Straßenbereich“, „Entwässerung über gemeinsame Rohrleitungen in den Vorfluter“ sowie von einem „vorhandenen Gemeinschaftskanal“ die Rede - und der vorgenannten gewichtigen, gegen die Vornahme eines Übernahme- und Widmungsaktes sprechenden Umstände vermag eine solche einzelne schriftliche Äußerung dessen Existenz nicht zweifelsfrei zu belegen, zumal es sich bei dieser ohne Weiteres auch um eine rechtliche Fehleinschätzung seitens der erklärenden Person handeln kann. Gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Beitragshöhe hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. Fehler sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.