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Urteil

4 K 5581/19

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die am ...1980 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 21.06.2003 mit einem Visum zu Besuchs- und Geschäftsreisen nach Deutschland ein. Bei der Einreise war sie im Besitz eines am 04.06.1999 ausgestellten und bis zum 04.06.2009 gültigen ukrainischen Reisepasses. Am 08.06.2006 erhielt die Klägerin einen vom ukrainischen Generalkonsulat ausgestellten und bis zum 08.06.2016 gültigen Reisepass. Am 13.09.2003 heiratete die Klägerin im Bundesgebiet einen deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin erhielt sie am 16.09.2003 eine bis zum 15.09.2006 gültige familiäre Aufenthaltserlaubnis, die am 24.07.2006 bis zum 23.07.2009 verlängert wurde. Seit dem 19.06.2007 ist die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 AufenthG. Aus der Ehe der Klägerin ist eine am ...2006 geborene Tochter und ein am ...2012 geborener Sohn hervorgegangen, die beide deutsche Staatsangehörige sind. 3 Am 27.05.2016 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Antragsformular gab sie an, sie sei bereit, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Weiter gab sie an, dass ihre Eltern ukrainische Staatsangehörige und in Donezk wohnhaft seien. 4 Am 15.12.2016 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart der Klägerin eine bis zum 14.12.2018 gültige Einbürgerungszusicherung. Am 26.05.2017 erhielt die Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer, der bis zum 14.12.2018 verlängert wurde. 5 Die Klägerin befindet sich seit dem 01.09.2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma ... GmbH mit Sitz in F. Am 08.10.2016 hat die Klägerin erfolgreich an einem Einbürgerungstest teilgenommen. Am 08.12.2016 gab die Klägerin gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. 6 Mit Schreiben vom 19.03.2017 trug die Klägerin vor, nach Erhalt der Einbürgerungszusicherung habe sie sich ohne Erfolg um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft bemüht. Einige Monate vor Ablauf ihres ukrainischen Reisepasses am 08.06.2016 sei sie im ukrainischen Konsulat in München gewesen, um den Reisepass verlängern zu lassen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sich das ukrainische Konsulat nicht zuständig fühle. Denn sie sei als im Ausland lebende Ukrainerin mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet nicht registriert, so dass sie Konsulatsdienste nicht in Anspruch nehmen könne. Sie habe jedoch vor vielen Jahren dem Konsulat alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ihr sei auch bestätigt worden, dass die Unterlagen vollständig seien, einen positiven schriftlichen Bescheid des Konsulats habe sie jedoch nie erhalten. Bei dem letzten Besuch im ukrainischen Konsulat in München sei ihr zudem mitgeteilt worden, für die Registrierung fehle nunmehr ein Dokument; sie solle an ihren letzten Wohnort in der Ukraine fahren, dort beim lokalen Bürgerbüro ihren Inlandspass abgeben, ihren Hauptwohnsitz dort abmelden und eine schriftliche Bestätigung hierüber dem Konsulat in München vorlegen. Sie stamme jedoch aus Donezk, wo es keine ukrainischen Behörden gebe. Dort könne ihr niemand das benötigte Dokument ausstellen. Die Migrationsbehörde im ukrainischen Teil des Donezk-Gebiets habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Bürgerbüros Dokumente nur für diejenigen Bürger ausstellen könnten, die ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Stadt hätten. Für die Bürger aus der besetzten Region der Ostukraine und der Krim sei keine Behörde der Ukraine zuständig. Diese schriftlich erhaltene Auskunft habe sie dem ukrainischen Konsulat in München weitergeleitet mit der Bitte, die Registrierung durchzuführen. Vom Konsulat habe sie die Antwort erhalten, dies liege nicht in deren Kompetenzbereich. Ein Mitarbeiter des Konsulats habe ihr telefonisch mitgeteilt, sie solle bei Verwandten oder Bekannten in einer beliebigen ukrainischen Stadt ihren Hauptwohnsitz anmelden, sich dann kurze Zeit danach wieder dort abmelden und diese schriftliche Bestätigung dem Konsulat vorlegen; einen anderen Weg zur Registrierung gebe es nicht. Sie habe jedoch keinen gültigen Reisepass, mit dem sie aus- und einreisen könne. Wenn sie in der Ukraine einen neuen Reisepass beantragen würde, könne dies unter Umständen bis zu einem halben Jahr dauern. Sie habe jedoch zwei kleine Kinder, deren Betreuung über Monate hinweg dann in der Verantwortung ihres Ehemannes liege; dies würde dessen Arbeitsplatz auf Dauer extrem gefährden. In ihrem Fall würde eine lange Abwesenheit sicherlich zur Kündigung führen. Sie habe auch keine Verwandte oder Bekannte in anderen Städten der Ukraine, bei denen sie sich anmelden könne. Nach Erhalt der Einbürgerungszusicherung habe sie beim ukrainischen Konsulat in München zudem angefragt, ob ihr Reisepass verlängert werden könne; als Antwort sei ihr mitgeteilt worden, sie solle zunächst die schriftliche Bestätigung abgeben, dass sie den Inlandspass bei den Behörden an ihrem letzten Wohnort abgegeben habe und vom Hauptwohnsitz abgemeldet worden sei. Aus allem folge, dass die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit für sie unzumutbar sei. 7 Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte die Landeshauptstadt Stuttgart der Klägerin mit, sie könne beim Ausländeramt einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, mit dem sie in die Ukraine reisen könne. 8 Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 hat die Klägerin ihr Vorbringen im Schreiben vom 19.03.2017 wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, sie habe eine Person gefunden, die bereit gewesen sei, eine Wohnungsanmeldung durchzuführen. Die ukrainischen Behörden vor Ort hätten ihr telefonisch jedoch mitgeteilt, dass dieses Verfahren nicht durchgeführt werden könne, weil ihr Inlandspass noch ihren Geburtsnamen enthalte und nicht ihren Familiennamen. Von den Mitarbeitern des Konsulats sei sie hierauf zu keinem Zeitpunkt aufmerksam gemacht worden. Vom Amt für öffentliche Ordnung habe sie sodann ein Dokument erhalten, das ihre Identität und ihren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bestätige. Mit diesem deutschen Ersatzdokument habe sie am 16.06.2017 im ukrainischen Konsulat in München vorgesprochen. Vizekonsulin Frau S habe ihr erklärt, sie müsse im Konsulat eine Rückkehr-Erlaubnis für die Ukraine erhalten. Da sie jedoch keinen gültigen Reisepass besitze, sei eine Ein- und Ausreise mit Gefahren verbunden. Sie solle sich an die Gebietsverwaltung des letzten Wohnorts wenden (das sei provisorisch die Stadt Mariupol) und dort einen neuen Inlandspass auf den aktuellen Familiennamen beantragen. Nach Erhalt des Inlandspasses solle sie sich beim lokalen Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes abmelden und mit der schriftlichen Bestätigung hierüber in der Ukraine einen neuen Reisepass beantragen. Frau S und der Vizekonsul für Visa-Angelegenheiten, Herr B, hätten ihr abgeraten, mit dem ausgestellten Reiseausweis für Ausländer in die Ukraine zu reisen. Die ukrainische Botschaft in München habe ihr immer wieder falsche und unvollständige Informationen erteilt. Im Mai 2016 sei ihr bei einem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden, die Abmeldung vom ständigen Wohnsitz in der Ukraine könne auch über eine Vollmacht durch ihre Eltern im Donezk-Gebiet durchgeführt werden. Für die daraufhin im Konsulat ausgestellte Vollmacht habe sie eine Gebühr von 60,00 Euro bezahlt. In der Ukraine sei ihr jedoch mitgeteilt worden, alle Angelegenheiten, die mit Wohnsitzänderung oder Passangelegenheiten zu tun hätten, erforderten unabdingbar die persönliche Anwesenheit und könnten mit keiner Vollmacht erledigt werden. Ein Aufenthalt in Mariupol sei für sie mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden; denn diese Stadt liege in unmittelbarer Nähe aktiver Kriegshandlungen. Um in die Stadt zu gelangen, müssten etwa 12 Militär-Checkpoints passiert werden. Ob sie die Checkpoints ohne gültige ukrainische Dokumente passieren könne, sei ungewiss. Die Stadt Mariupol müsse stellvertretend für das Gebiet mit einigen Millionen Einwohnern Anträge annehmen und bearbeiten, so dass die Bearbeitungszeit extrem lang sei. Nach Medienberichten dauere die Bearbeitungszeit bis zu vier Monaten. Während dieser Zeit müsse sie sich in der Stadt aufhalten und dürfe das Land nicht verlassen. Ihre zwei kleinen Kinder seien jedoch auf eine Betreuung angewiesen. Die Anforderungen des ukrainischen Konsulats könnten nicht erfüllt werden, so dass sie Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit habe. 9 Mit weiterem Schriftsatz vom 12.02.2018 trug die Klägerin vor, die Unzumutbarkeit der Forderung des ukrainischen Generalkonsulats bestehe darin, dass die geforderten Papiere nur am letzten Wohnort von der dort zuständigen Behörde ausgestellt werden könnten. Ihr letzter Wohnort Donezk liege jedoch in einem von der Ukraine nicht kontrollierten Gebiet. Das ukrainische Generalkonsulat in München weigere sich auch, ihren Inlandspass anzunehmen und auf die Abmeldung vom letzten Wohnort zu verzichten. Weiter weigere sich das Konsulat, ein Dokument zu erstellen, das ihre Identität nachweise. Zudem fordere das Generalkonsulat in München nunmehr, ihren Ehenamen auf den in ihrem ukrainischen Inlandspass vermerkten Geburtsnamen durch ein deutsches Standesamt ändern zu lassen. Mit einem Nachweis zur Namensänderung mit Apostille und Übersetzung solle sie einen Reisepass auf den Namen, der im Inlandspass aufgeführt sei, beantragen. Danach solle sie alle Angelegenheiten in der Ukraine erledigen, die notwendig seien, damit sie als im Ausland lebende Ukrainerin registriert werden könne und sodann könne sie aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen werden. Diese neue Forderung des ukrainischen Generalkonsulats sei jedoch nicht nachvollziehbar, da das Generalkonsulat ihr im Jahr 2006 einen neuen Reisepass auf den Nachnamen U ausgestellt habe. 10 Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 machte die Klägerin weiter geltend, sie sei nicht konsularisch registriert und könne erst nach der konsularischen Registrierung einen Entlassungsantrag stellen. Um diesen Antrag stellen zu können, müsse sie sich persönlich am letzten Wohnort in der Ukraine abmelden; dies müsse durch einen Abmeldestempel im Reisepass und Ausstellung einer Abmeldebescheinigung am letzten Wohnort in der Ukraine nachgewiesen werden. Eine ukrainische Verwaltung existiere an ihrem letzten Wohnort in Donezk nicht mehr. Die Ersatzverwaltung für die von den Separatisten übernommenen Städte in der Stadt Sjewerodonezk sei überlastet. Sie müsse persönlich in dieser Stadt anwesend sein; Vollmachten würden mitunter von den Migrations- und Passdienststellen in der Ukraine nicht akzeptiert. Eine persönliche Anwesenheit in der Ukraine sei ihr jedoch nicht möglich. Ihr Reisepass sei abgelaufen. Der Reiseausweis für Ausländer werde an der ukrainischen Grenze von den Grenzbeamten nicht akzeptiert, da dieser Reiseausweis kein ukrainisches Visum für die Reise in die Ukraine enthalte. Das ukrainische Konsulat könne ihr kein Visum für die Ukraine ausstellen. Vom ukrainischen Konsulat könne sie nur eine Bescheinigung für die Einreise in die Ukraine (Reisepassersatz) erhalten; mit dieser Bescheinigung sei jedoch eine Ausreise aus der Ukraine nicht möglich. Für die Ausstellung eines neuen Reisepasses sei zudem erforderlich, dass zuvor ihr Inlandspass, der noch auf ihren Mädchennamen laute, zunächst auf den Ehenamen ausgestellt werde. Deshalb müsse sie vor Beantragung eines neuen Reisepasses zuvor einen neuen Inlandspass auf ihren deutschen Ehenamen beantragen. Während dieser ganzen Verfahren müsse sie sich in der Ukraine aufhalten. Bei optimalem Verlauf dauere dies vier Wochen. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass kein Inlands- und dann auch kein Reisepass auf ihren Ehenamen ausgestellt werden könne mit der Folge, dass sie die Ukraine dann nicht mehr verlassen könne. Sie könne ihre Kinder im Alter von 12 und 6 Jahren nicht für einen ungewissen Zeitraum im Bundesgebiet zurücklassen. Auch für ihren Ehemann sei es nicht zumutbar, auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten oder die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine fortzuführen. Weiter sei ihr aus beruflichen Gründen die Ausreise auf unbestimmte Zeit nicht zumutbar. 11 Mit Bescheid vom 07.12.2018 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG seien nicht erfüllt. Konsularisch bislang nicht registrierten Auslandsukrainern sei die Einholung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland sowie eine sich daran anschließende konsularische Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland regelmäßig zumutbar. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet könne nicht von einer Auslandsvertretung der Ukraine erteilt werden. Hierfür sei ausschließlich das staatliche Migrationsamt des Ortes der letzten Anmeldung zuständig. Die dafür erforderlichen Dokumente müssten persönlich bei der Behörde in der Ukraine oder bei der Auslandsvertretung der Ukraine eingereicht werden. Somit sei das Verfahren auch über die Auslandsvertretung der Ukraine im Bundesgebiet möglich. Da es sich bei der Klägerin um eine nichtregistrierte Auslandsukrainerin handele, müsse sie zunächst die erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland einholen, danach eine konsularische Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen vornehmen, und anschließend könne sie die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit beantragen. Das Erfordernis, dass ein im Ausland lebender Staatsangehöriger sich bei der Auslandsvertretung registrieren lasse, entspreche international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Die für die Registrierung beim Auslandskonsulat erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland“ sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Sie diene dem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen. Aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.09.2018 vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Mutter der Klägerin bei der Vorsprache im Konsulat in München am 01.08.2018 anwesend gewesen sei. Der Mutter der Klägerin sei es schon im Jahr 2015 und auch im Jahr 2018 möglich gewesen, aus Donezk mit einem deutschen Schengen-Visum aus- und wieder einzureisen. Dies belege, dass beide Reisewege möglich seien, da die Eltern der Klägerin nach wie vor in Donezk lebten. Entlassungsverfahren in der Ukraine würden mittlerweile innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchgeführt. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit seien damit nicht erfüllt. 12 Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, vor einer Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft müsse sie ihren Inlandspass auf ihren Ehenamen in der Ukraine ändern lassen, daraufhin sei eine Neuausstellung ihres Reisepasses auf ihren Ehenamen in der Ukraine erforderlich, weiter müsse sie sich zur ständigen Wohnsitznahme bei den zuständigen Behörden des Migrationsdienstes in der Ostukraine persönlich anmelden und schließlich müsse sie beim ukrainischen Generalkonsulat in München den Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen. Diese Verfahrensschritte seien für sie unzumutbar. Zuständig für die Änderungen im Inlandspass sei der staatliche Migrationsdienst am letzten Wohnort. Sie sei jedoch nicht im Besitz eines ukrainischen Reisepasses und könne damit nicht in die Ukraine ein- und wieder ausreisen. Ein vom ukrainischen Generalkonsulat erteilter Passersatz berechtige nur zur Einreise in die Ukraine. Für die Dauer der Beantragung des neuen Inlandspasses, dessen Abholung und anschließende Beantragung des Reisepasses und dessen Abholung sei sie gezwungen, sich in der Ukraine aufzuhalten, da sie aufgrund fehlenden Passes oder Passersatzes die Ukraine nicht verlassen könne. Ihr letzter Wohnort in der Ukraine sei Donezk. Dort existiere eine ukrainische Verwaltung nicht mehr. Die Ersatzverwaltung in der Stadt Sjewerodonezk (Gebiet Lugansk) sei überlastet. Es sei ungewiss, wie lange die Verfahren zur Änderung des Inlands- und des Reisepasses sowie der persönlichen Abmeldung dort dauerten. Zudem habe sich die Lage im bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine verschärft. Für die Gebiete in der Ostukraine bestehe eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Bei der persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat der Ukraine in München am 01.08.2018 habe die Vizekonsulin Frau N ihr im Beisein ihrer Mutter bestätigt, dass die Migrationsdienststellen nach eigenem Ermessen arbeiteten, dementsprechend seien die Erfolgsaussichten des Antrags auf Namensänderung im Inlandspass unbekannt. Probleme bei der Antragstellung auf Änderung des Inlandspasses auf den Ehenamen bestünden, da seit der Eheschließung mehrere Jahre vergangen seien, sie während der Dauer der Verfahren zur Beantragung des Inlandspasses, der anschließenden Beantragung des Reisepasses und der Abmeldung am letzten Wohnort in der Ukraine ihren Aufenthalt in der Ukraine nehmen müsse und sie die Ukraine vor Erhalt eines Reisepasses nicht verlassen könne. Einen neuen Reisepass könne sie beantragen, wenn sie nach einer ungewissen langen Wartezeit einen neuen Inlandspass erhalten habe. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland könne nicht von einer Auslandsvertretung der Ukraine erteilt werden; hierfür sei ausschließlich das staatliche Migrationsamt des letzten Wohnorts zuständig. Lediglich die zur Beantragung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erforderlichen Unterlagen könnten bei der Auslandsvertretung der Ukraine eingereicht werden. Die persönliche Abmeldung am letzten Wohnort und die Einholung des Abmeldestempels im Reisepass könne nur bei dem ausschließlich zuständigen staatlichen Migrationsamt des letzten Wohnorts erfolgen. Ein Aufenthalt mit ungewisser Dauer in einem Gebiet, für das das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen habe, sei für sie unzumutbar. Bei Durchführung der Verfahren in der Ukraine sei der Ausgang ungewiss und langwierig; dementsprechend sei ein Verzicht auf das Zusammenleben mit ihrer Familie auf unbestimmte Zeit nicht zumutbar. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, für die Erledigung der von den ukrainischen Behörden geforderten Maßnahmen (z. B. Genehmigung des Wohnsitzes im Ausland) habe die Klägerin zwischenzeitlich 16 Jahre Zeit gehabt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es die Klägerin in der Vergangenheit absichtlich unterlassen habe, ihre personenstands- und passrechtlichen Angelegenheiten zu klären, um sich nun bezüglich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf diese Schwierigkeiten berufen zu können. Das jahrelange Nichtbefolgen der Gesetze des Heimatstaates könne im Einbürgerungsverfahren nicht dazu führen, dass etwaige Versäumnisse schließlich durch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit belohnt würden. 14 Am 15.08.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, aufgrund des zunächst als vorübergehend geplanten Aufenthalts bei der Ausreise aus der Ukraine habe sie die Meldebehörde an ihrem letzten Wohnort Donezk nicht informiert, dass sie zur ständigen Wohnsitznahme nach Deutschland reise. Bevor ihr ein Inlandspass auf den Ehenamen ausgestellt werden könne, müsse die zuständige Migrationsdienststelle an ihrem letzten Wohnort besondere Umstände prüfen. Während dieser Zeit müsse sie in der Ukraine abwarten, ob die zuständige Migrationsdienststelle sich nach eigenem Ermessen für die Namensänderung im Inlandspass trotz Eheschließung im Jahr 2003 entscheide. Für den Fall einer negativen Ermessensentscheidung erhalte sie keinen Inlandspass und daher auch keinen Reisepass mit der Folge, dass sie die Ukraine dauerhaft nicht verlassen könne. Derzeit besitze sie auch keinen Reiseausweis für Ausländer. Die ukrainische Auslandsvertretung in München verweigere ihr die Verlängerung des (im Jahr 2006 gesetzwidrig ausgestellten) Reisepasses und verlange von ihr die nachträgliche Namensänderung im Inlandspass, bevor ein neuer Reisepass ausgestellt werde. Sie habe zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 13 und 7 Jahren, die sie nicht für einen Monat oder gar einen ungewissen Zeitraum verlassen könne. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Bundesgebiet sei ihr die Ausreise auf unbestimmte Zeit auch beruflich nicht zumutbar. Einen Reiseausweis besitze sie aktuell nicht, so dass sie das Bundesgebiet nicht verlassen könne. Damit sei ihr die für die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit erforderliche Reise in die Ukraine schlichtweg unmöglich. Sie habe in der Vergangenheit alle Vorgaben des ukrainischen Generalkonsulats in München befolgt. Direkt nach der Namensänderung im Jahr 2003 habe sie diese dem ukrainischen Generalkonsulat in München angezeigt. Im Jahr 2006 habe sie beim ukrainischen Generalkonsulat in München die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet und anschließende konsularische Registrierung beantragt. Erst im Rahmen ihrer Vorsprache am 01.08.2018 habe sich herausgestellt, dass sie weitere Schritte zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens am letzten Meldeort in der Ukraine vornehmen solle. Nachdem ihr im Jahr 2006 der Reisepass auf ihren Ehenamen vom Generalkonsulat der Ukraine in München ausgestellt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass sowohl die Namensänderung als auch die konsularische Registrierung abgeschlossen seien. Das Generalkonsulat der Ukraine in München habe ihr auch die positive Bescheidung über ihren Antrag auf Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet bestätigt, so dass sie davon ausgegangen sei, dass alle erforderlichen Verfahren erfolgreich abgeschlossen worden seien. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.12.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 20 Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 trug die Klägerin weiter vor, ihr sei es nicht möglich, sich einfach in einer beliebigen Stadt in der Ukraine anzumelden. Sie besitze keine Immobilien außerhalb von Donezk. Für eine Anmeldung in einer beliebigen Stadt benötige sie eine Meldeadresse und die Wohnungsberechtigung des Immobilieninhabers. Nach der Beantragung der Ausstellung eines neuen Inlandspasses werde eine Anfrage an die lokale Passbehörde des letzten gemeldeten Wohnsitzes gestellt, damit diese aufgrund der dort vorliegenden Archivdokumente die Identität des Antragstellers bestätige. Eine solche Anfrage werde bei der mit der Ukraine nicht kooperierenden Stadt Donezk ins Leere laufen. Sie sei weiter nicht in das Wählerregister in der Ukraine eingetragen. Deshalb könne die Passstelle die notwendige Identitätsprüfung nicht anhand des Wählerregister durchführen. Das Verfahren zur Ausstellung des Inlandspasses werde deshalb mehrere Wochen dauern. Die Ausstellung des Inlandspasses sei dadurch gefährdet, dass ihre Namensänderung auf den Ehenamen bereits im Jahr 2003 erfolgt sei. Vollmachten, die auf eine dritte Person ausgestellt seien, würden bei der persönlichen Abmeldung am letzten Wohnort von den zuständigen Migrationsbehörden in der Ukraine nicht akzeptiert. Für die Einreise in die Ukraine erhalte sie von der ukrainischen Auslandsvertretung ein Reisedokument, das nur zur Einreise in die Ukraine berechtige. 21 Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.05.2020 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein ukrainischer Reisepass ausgestellt/verlängert werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine im Bundesgebiet lebende ukrainische Staatsangehörige aus der Staatsbürgerschaft der Ukraine entlassen werden kann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 verwiesen. 22 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragen, sie habe keine Geschwister. Ihr Vater lebe nach wie vor in Donezk. Sie habe noch zwei Tanten und zwei Cousinen, die sich in der Ukraine aufhielten. 23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schrift-sätze der Klägerin vom 23.07.2020, vom 30.07.2020 und vom 18.08.2020 sowie der Beklagten vom 06.08.2020 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. 26 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 27 Die Klägerin hat einen Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnormen des § 9 StAG (II.) oder des § 8 StAG (III.). I. 28 Die Klägerin erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit - sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. 29 Die Klägerin besitzt aufgrund der ihr erteilten Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), sie hat seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), sie kann den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und sie verfügt nach dem vorgelegten Einbürgerungstest über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, verfügt die Klägerin über mehr als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) und sie hat die von ihr abgegebene Bekenntniserklärung verstanden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist erfüllt, da die Klägerin weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen sie aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Schließlich sind auch die Identität und die Staatsangehörigkeit der Klägerin durch den vorgelegten, am 04.06.1999 ausgestellten ukrainischen Reisepass geklärt, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einordnung der Klägerin in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). 30 Der Einbürgerung der Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht jedoch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. 31 Die Klägerin verliert ihre ukrainische Staatsbürgerschaft nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). 32 Zwar verliert ein Staatsbürger der Ukraine gemäß Art. 19 Nr. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 - ukrStBG - (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine, Stand: 31.01.2018) die Staatsbürgerschaft dieses Staates, wenn er nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um einen Verlust im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Denn für die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine ist noch ein Erlass des Präsidenten der Ukraine erforderlich (Art. 22 Nr. 1 ukrStBG). Außerdem bestimmt Art. 19 ukrStBG (a.E.), dass als Zeitpunkt der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen das Datum des Erlasses des Präsidenten der Ukraine gilt. Demnach ist der „Verlust“ nach Art. 19 ukrStBG im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als ein Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 40 und Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - in juris Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 38; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 16). 33 Die Klägerin ist nicht zur Aufgabe ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft bereit, obwohl sie die Voraussetzungen, unter denen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist, nicht erfüllt. Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. 34 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. 35 Die Klägerin kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG verlangen. Denn die Ukraine macht die Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (1.). Die Entlassungsvoraussetzungen der Ukraine wirken sich auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG für die Klägerin aus (2.). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen nicht vor (3.). 36 1. Die Ukraine macht die Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht von abstrakt unzumutbaren Bedingungen abhängig. 37 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind zumutbar das Erfordernis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft als solches (a), ebenso die hierfür erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und die sich hieran anschließende Registrierung als Auslandsukrainer (b). 38 a) Das Erfordernis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft ist abstrakt betrachtet eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung. 39 Das Entlassungsverfahren beginnt mit einer persönlichen Vorsprache und Antragstellung bei der zuständigen ukrainischen Behörde, bei der der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag stellen und dabei einen gültigen ukrainischen Nationalpass und die Einbürgerungszusicherung vorlegen muss; stellt der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland, muss sein Nationalpass den Stempel „Ständiger Wohnsitz in ... (Land)“ zum Nachweis seiner konsularischen Registrierung bei der Auslandsvertretung enthalten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 50). Die den Antrag entgegennehmende Behörde führt anschließend eine Vorprüfung des Antrags durch und leitet diesen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiter (Art. 24 Nr. 2 ukrStBG). Die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine prüft die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft und bringt beim Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die Befürwortung dieser Anträge ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der Ukraine trifft dann die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine (Art. 22 Nr. 1 ukrStBG). 40 Zwar hatte die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine ihre Arbeit im Jahr 2010 zeitweise eingestellt; diese ist aber seit Januar 2011 wieder tätig und Entlassungen sind seitdem wieder möglich und werden reibungslos durchgeführt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 52; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 19). 41 Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Statistik. Danach wurden im Jahr 2019 von der Beklagten 75 ukrainische Staatsbürger in den deutschen Staatsverband eingebürgert, wobei 74 der Eingebürgerten ihre ukrainische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung bis zur Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft betrug durchschnittlich eineinhalb Jahre. 42 Soweit inländische Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) im Entlassungsverfahren beteiligt sein sollten, dient dies der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses des ukrainischen Staates an der Erfüllung der Wehrpflicht (vgl. VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 48). 43 Der dargestellte Verfahrensablauf des Entlassungsverfahrens in der Ukraine ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (ebenso OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 54). 44 b) Auch die für nichtregistrierte Auslandsukrainer erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen stellen abstrakt zumutbare Entlassungsbedingungen dar. 45 Ein Staat darf von einem dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen verlangen, dass er sich bei derjenigen Auslandsvertretung registrieren lässt, die für seinen Auslandswohnort zuständig ist. Eine solche Registrierung im Ausland entspricht einer innerstaatlichen Meldepflicht am Wohnort und dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung für die Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen. Diese Anforderung entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Die für die Registrierung beim Auslandskonsulat erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland“ ist gleichfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Genehmigung dient der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen sowie der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege und damit einem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 57; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 20; VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 45). 46 2. Die dargelegten Entlassungsbedingungen sind für die Klägerin auch nicht konkret-individuell unzumutbar. 47 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG auch dann unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Allgemeiner Maßstab der abzuwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ist eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung, die zum einen die völker(vertrags)rechtlichen Vorgaben (einerseits Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen) berücksichtigt, zum andern aber auch, dass sich die grundsätzliche Respektierung der Rechtsordnung anderer Staaten bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts an den grundgesetzlichen Wertmaßstäben messen zu lassen hat. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 12 m.w.N.). 48 Konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzungen können sich unmittelbar aus dem Entlassungsverfahren oder mittelbar als dessen Folge ergeben; dabei sind die für den Einbürgerungsbewerber aus seiner Staatsangehörigkeit folgenden Pflichten zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles als konkret-individuell unzumutbar anzusehen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 16, 17 m.w.N.). 49 Nach diesen Grundsätzen ist das von der Klägerin durchzuführende Registrierungs- und Entlassungsverfahren nicht wegen überlanger Verfahrensdauer konkret-individuell unzumutbar. 50 Zwar ist die Klägerin aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses der Ukraine. Infolge der mit der Eheschließung verbundenen Namensänderung benötigt sie zudem einen neuen Inlandspass. Die Beschaffung dieser Urkunden ist der Klägerin jedoch möglich und zumutbar. 51 Nach der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 muss sich die Klägerin wegen der nach ihrer Ausreise aus der Ukraine erfolgten Namensänderung und aufgrund ihres letzten Wohnsitzes in Donezk zunächst in einem beliebigen Gebiet der Ukraine, z.B. in Kiew, anmelden; diese Anmeldung hat die automatische Abmeldung von Donezk zur Folge. Bei der nunmehr zuständigen neuen Pass- oder Migrationsbehörde vor Ort muss die Klägerin anschließend einen neuen Inlandspass beantragen, dessen Ausstellung nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 ca. zehn Tage dauert. Ist die Klägerin im Besitz des neuen Inlandspasses, so hat sie im weiteren einen neuen Reisepass bei der Pass- oder Migrationsbehörde zu beantragen, dessen Ausstellung laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 3 bis 5 Tage dauert. Nach Erhalt des neuen Reisepasses muss die Klägerin bei der Migrationsbehörde des Ortes, an dem sie sich angemeldet hat, erklären, dass sie den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen wird; dies erfordert nach der Auskunft der Auswärtigen Amtes keine persönliche Vorsprache, vielmehr kann dies eine dritte Person unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht übernehmen. Die damit verbundene Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland dauert nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 ca. drei Monate; während dieser Zeit besteht keine Anwesenheitspflicht in der Ukraine. Hat die Klägerin die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erhalten, muss sie sich als im Ausland lebende Ukrainerin bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung registrieren lassen. Nach erfolgter Registrierung kann sie bei der Auslandsvertretung einen Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen. 52 Die Durchführung dieser Verfahrensschritte stellt für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar. Das Erfordernis, zunächst die pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist generell keine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung; dies gilt auch, wenn eine Reise in den Herkunftsstaat und ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt hierfür nötig ist (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Eine überlange Verfahrensdauer für die Ordnung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten sowie für das Registrierungs- und Entlassungsverfahren vermag das Gericht nicht zu erkennen. Da die Klägerin die Ordnung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten in der Vergangenheit versäumt hat - sie hat trotz der mit der Eheschließung verbundenen Namensänderung keinen neuen Inlandspass beantragt -, muss sie sich einen strengeren Maßstab im Hinblick auf die Zeitdauer entgegenhalten lassen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Der Klägerin ist im Übrigen auch zumutbar, einen Vertrauensanwalt und/oder einen Dienstleister einzuschalten, der einzelne Verfahrensschritte durchführen kann. So bietet das Deutsche Zentrum ... die Leistungen „Abmeldung in der Ukraine und Anmeldung bei der ukrainischen Botschaft in Deutschland als Auslandsukrainer sowie Beschaffung von ukrainischen Reisepässen für alle Regionen der Ukraine innerhalb von zehn Tagen“ an ( https://... ). 53 Auch wenn die Klägerin gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist es ihr nicht unmöglich, in die Ukraine zu reisen, um sich dort an einem beliebigen Ort oder am Wohnort ihrer in der Ukraine lebenden Tanten oder Cousinen anzumelden. Hierfür kann sie von der ukrainischen Auslandsvertretung einen ukrainischen Rückkehrausweis erhalten; dies räumt die Klägerin selbst ein. Die Befürchtung der Klägerin, sie könne die Ukraine nicht mehr verlassen, wenn ihr ein neuer Reisepass nicht ausgestellt werde, teilt das Gericht nicht. Zum einen hat das Auswärtige Amt in der eingeholten Auskunft ausgeführt, im ungünstigsten Fall erhalte die Klägerin nochmals einen Reisepass auf ihren alten Namen ausgestellt, sofern die Namensänderung nicht anerkannt werden sollte. Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in der Ukraine ein neuer Inlandspass und ein neuer Reisepass nicht ausgestellt werden wird. Die geltend gemachte Befürchtung der Klägerin, sie könne die Ukraine nicht mehr verlassen, beruht ausschließlich auf Spekulationen. 54 Der Klägerin ist die Reise in die Ukraine und ein Aufenthalt in diesem Land für die Dauer der Erledigung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auch im Hinblick auf die familiären und beruflichen Umstände zumutbar. Eine Trennung der Klägerin von ihren zwei Kindern und ihrem Ehemann könnte durch einen gemeinsamen Aufenthalt in der Ukraine vermieden werden. Auch im Falle einer Trennung kann eine Unzumutbarkeit im vorliegenden Fall nicht aus dem in Art. 6 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie abgeleitet werden. Durch eine kurzfristige Trennung von wenigen Wochen wird weder der Bestand der Ehe noch das Kindeswohl der Kinder der Klägerin beeinträchtigt. Dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber keinen Urlaub oder unbezahlte Freistellung erhält, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 55 3. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn - wie vorliegend - ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG an sich in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -). II. 56 Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG setzt - ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor. Da die Klägerin zur Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereit ist, scheidet auch eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG aus. III. 57 Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet aus. Die in Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) in lit. a) bis c) genannten Fallkonstellationen, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, liegen eindeutig nicht vor. Im Übrigen verweist Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) auf § 12 StAG; die Voraussetzungen des § 12 StAG liegen nach den obigen Ausführungen indes nicht vor. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 24 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schrift-sätze der Klägerin vom 23.07.2020, vom 30.07.2020 und vom 18.08.2020 sowie der Beklagten vom 06.08.2020 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. 26 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 27 Die Klägerin hat einen Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnormen des § 9 StAG (II.) oder des § 8 StAG (III.). I. 28 Die Klägerin erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit - sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. 29 Die Klägerin besitzt aufgrund der ihr erteilten Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), sie hat seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), sie kann den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und sie verfügt nach dem vorgelegten Einbürgerungstest über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, verfügt die Klägerin über mehr als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) und sie hat die von ihr abgegebene Bekenntniserklärung verstanden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist erfüllt, da die Klägerin weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen sie aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Schließlich sind auch die Identität und die Staatsangehörigkeit der Klägerin durch den vorgelegten, am 04.06.1999 ausgestellten ukrainischen Reisepass geklärt, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einordnung der Klägerin in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). 30 Der Einbürgerung der Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht jedoch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. 31 Die Klägerin verliert ihre ukrainische Staatsbürgerschaft nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. „Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). 32 Zwar verliert ein Staatsbürger der Ukraine gemäß Art. 19 Nr. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 18.01.2001 - ukrStBG - (abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine, Stand: 31.01.2018) die Staatsbürgerschaft dieses Staates, wenn er nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um einen Verlust im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Denn für die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine ist noch ein Erlass des Präsidenten der Ukraine erforderlich (Art. 22 Nr. 1 ukrStBG). Außerdem bestimmt Art. 19 ukrStBG (a.E.), dass als Zeitpunkt der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen das Datum des Erlasses des Präsidenten der Ukraine gilt. Demnach ist der „Verlust“ nach Art. 19 ukrStBG im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als ein Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 40 und Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - in juris Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 38; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 16). 33 Die Klägerin ist nicht zur Aufgabe ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft bereit, obwohl sie die Voraussetzungen, unter denen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist, nicht erfüllt. Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. 34 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. 35 Die Klägerin kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG verlangen. Denn die Ukraine macht die Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (1.). Die Entlassungsvoraussetzungen der Ukraine wirken sich auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG für die Klägerin aus (2.). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen nicht vor (3.). 36 1. Die Ukraine macht die Entlassung der Klägerin aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht von abstrakt unzumutbaren Bedingungen abhängig. 37 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind zumutbar das Erfordernis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft als solches (a), ebenso die hierfür erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und die sich hieran anschließende Registrierung als Auslandsukrainer (b). 38 a) Das Erfordernis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft ist abstrakt betrachtet eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung. 39 Das Entlassungsverfahren beginnt mit einer persönlichen Vorsprache und Antragstellung bei der zuständigen ukrainischen Behörde, bei der der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag stellen und dabei einen gültigen ukrainischen Nationalpass und die Einbürgerungszusicherung vorlegen muss; stellt der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland, muss sein Nationalpass den Stempel „Ständiger Wohnsitz in ... (Land)“ zum Nachweis seiner konsularischen Registrierung bei der Auslandsvertretung enthalten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 50). Die den Antrag entgegennehmende Behörde führt anschließend eine Vorprüfung des Antrags durch und leitet diesen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiter (Art. 24 Nr. 2 ukrStBG). Die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine prüft die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft und bringt beim Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die Befürwortung dieser Anträge ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der Ukraine trifft dann die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine (Art. 22 Nr. 1 ukrStBG). 40 Zwar hatte die Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine ihre Arbeit im Jahr 2010 zeitweise eingestellt; diese ist aber seit Januar 2011 wieder tätig und Entlassungen sind seitdem wieder möglich und werden reibungslos durchgeführt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 52; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 19). 41 Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Statistik. Danach wurden im Jahr 2019 von der Beklagten 75 ukrainische Staatsbürger in den deutschen Staatsverband eingebürgert, wobei 74 der Eingebürgerten ihre ukrainische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung bis zur Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft betrug durchschnittlich eineinhalb Jahre. 42 Soweit inländische Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) im Entlassungsverfahren beteiligt sein sollten, dient dies der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses des ukrainischen Staates an der Erfüllung der Wehrpflicht (vgl. VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 48). 43 Der dargestellte Verfahrensablauf des Entlassungsverfahrens in der Ukraine ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (ebenso OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 54). 44 b) Auch die für nichtregistrierte Auslandsukrainer erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen stellen abstrakt zumutbare Entlassungsbedingungen dar. 45 Ein Staat darf von einem dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen verlangen, dass er sich bei derjenigen Auslandsvertretung registrieren lässt, die für seinen Auslandswohnort zuständig ist. Eine solche Registrierung im Ausland entspricht einer innerstaatlichen Meldepflicht am Wohnort und dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung für die Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen. Diese Anforderung entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Die für die Registrierung beim Auslandskonsulat erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland“ ist gleichfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Genehmigung dient der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen sowie der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege und damit einem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 57; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 20; VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 45). 46 2. Die dargelegten Entlassungsbedingungen sind für die Klägerin auch nicht konkret-individuell unzumutbar. 47 Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG auch dann unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Allgemeiner Maßstab der abzuwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ist eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung, die zum einen die völker(vertrags)rechtlichen Vorgaben (einerseits Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen) berücksichtigt, zum andern aber auch, dass sich die grundsätzliche Respektierung der Rechtsordnung anderer Staaten bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts an den grundgesetzlichen Wertmaßstäben messen zu lassen hat. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 12 m.w.N.). 48 Konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzungen können sich unmittelbar aus dem Entlassungsverfahren oder mittelbar als dessen Folge ergeben; dabei sind die für den Einbürgerungsbewerber aus seiner Staatsangehörigkeit folgenden Pflichten zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles als konkret-individuell unzumutbar anzusehen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 16, 17 m.w.N.). 49 Nach diesen Grundsätzen ist das von der Klägerin durchzuführende Registrierungs- und Entlassungsverfahren nicht wegen überlanger Verfahrensdauer konkret-individuell unzumutbar. 50 Zwar ist die Klägerin aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses der Ukraine. Infolge der mit der Eheschließung verbundenen Namensänderung benötigt sie zudem einen neuen Inlandspass. Die Beschaffung dieser Urkunden ist der Klägerin jedoch möglich und zumutbar. 51 Nach der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 muss sich die Klägerin wegen der nach ihrer Ausreise aus der Ukraine erfolgten Namensänderung und aufgrund ihres letzten Wohnsitzes in Donezk zunächst in einem beliebigen Gebiet der Ukraine, z.B. in Kiew, anmelden; diese Anmeldung hat die automatische Abmeldung von Donezk zur Folge. Bei der nunmehr zuständigen neuen Pass- oder Migrationsbehörde vor Ort muss die Klägerin anschließend einen neuen Inlandspass beantragen, dessen Ausstellung nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 ca. zehn Tage dauert. Ist die Klägerin im Besitz des neuen Inlandspasses, so hat sie im weiteren einen neuen Reisepass bei der Pass- oder Migrationsbehörde zu beantragen, dessen Ausstellung laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 3 bis 5 Tage dauert. Nach Erhalt des neuen Reisepasses muss die Klägerin bei der Migrationsbehörde des Ortes, an dem sie sich angemeldet hat, erklären, dass sie den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen wird; dies erfordert nach der Auskunft der Auswärtigen Amtes keine persönliche Vorsprache, vielmehr kann dies eine dritte Person unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht übernehmen. Die damit verbundene Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland dauert nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2020 ca. drei Monate; während dieser Zeit besteht keine Anwesenheitspflicht in der Ukraine. Hat die Klägerin die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland erhalten, muss sie sich als im Ausland lebende Ukrainerin bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung registrieren lassen. Nach erfolgter Registrierung kann sie bei der Auslandsvertretung einen Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen. 52 Die Durchführung dieser Verfahrensschritte stellt für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar. Das Erfordernis, zunächst die pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist generell keine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung; dies gilt auch, wenn eine Reise in den Herkunftsstaat und ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt hierfür nötig ist (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Eine überlange Verfahrensdauer für die Ordnung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten sowie für das Registrierungs- und Entlassungsverfahren vermag das Gericht nicht zu erkennen. Da die Klägerin die Ordnung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten in der Vergangenheit versäumt hat - sie hat trotz der mit der Eheschließung verbundenen Namensänderung keinen neuen Inlandspass beantragt -, muss sie sich einen strengeren Maßstab im Hinblick auf die Zeitdauer entgegenhalten lassen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Der Klägerin ist im Übrigen auch zumutbar, einen Vertrauensanwalt und/oder einen Dienstleister einzuschalten, der einzelne Verfahrensschritte durchführen kann. So bietet das Deutsche Zentrum ... die Leistungen „Abmeldung in der Ukraine und Anmeldung bei der ukrainischen Botschaft in Deutschland als Auslandsukrainer sowie Beschaffung von ukrainischen Reisepässen für alle Regionen der Ukraine innerhalb von zehn Tagen“ an ( https://... ). 53 Auch wenn die Klägerin gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist es ihr nicht unmöglich, in die Ukraine zu reisen, um sich dort an einem beliebigen Ort oder am Wohnort ihrer in der Ukraine lebenden Tanten oder Cousinen anzumelden. Hierfür kann sie von der ukrainischen Auslandsvertretung einen ukrainischen Rückkehrausweis erhalten; dies räumt die Klägerin selbst ein. Die Befürchtung der Klägerin, sie könne die Ukraine nicht mehr verlassen, wenn ihr ein neuer Reisepass nicht ausgestellt werde, teilt das Gericht nicht. Zum einen hat das Auswärtige Amt in der eingeholten Auskunft ausgeführt, im ungünstigsten Fall erhalte die Klägerin nochmals einen Reisepass auf ihren alten Namen ausgestellt, sofern die Namensänderung nicht anerkannt werden sollte. Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in der Ukraine ein neuer Inlandspass und ein neuer Reisepass nicht ausgestellt werden wird. Die geltend gemachte Befürchtung der Klägerin, sie könne die Ukraine nicht mehr verlassen, beruht ausschließlich auf Spekulationen. 54 Der Klägerin ist die Reise in die Ukraine und ein Aufenthalt in diesem Land für die Dauer der Erledigung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auch im Hinblick auf die familiären und beruflichen Umstände zumutbar. Eine Trennung der Klägerin von ihren zwei Kindern und ihrem Ehemann könnte durch einen gemeinsamen Aufenthalt in der Ukraine vermieden werden. Auch im Falle einer Trennung kann eine Unzumutbarkeit im vorliegenden Fall nicht aus dem in Art. 6 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie abgeleitet werden. Durch eine kurzfristige Trennung von wenigen Wochen wird weder der Bestand der Ehe noch das Kindeswohl der Kinder der Klägerin beeinträchtigt. Dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber keinen Urlaub oder unbezahlte Freistellung erhält, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 55 3. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn - wie vorliegend - ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG an sich in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -). II. 56 Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG setzt - ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor. Da die Klägerin zur Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereit ist, scheidet auch eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG aus. III. 57 Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet aus. Die in Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) in lit. a) bis c) genannten Fallkonstellationen, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, liegen eindeutig nicht vor. Im Übrigen verweist Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) auf § 12 StAG; die Voraussetzungen des § 12 StAG liegen nach den obigen Ausführungen indes nicht vor. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.