Leitsatz: 1. Die Frage, wann die Staatsangehörigkeit als geklärt angesehen werden kann, entscheidet sich indes nicht nach dem so genannten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 13 LA 61/23 - und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -).2. Vielmehr sieht auch das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, lediglich als Folge einer geklärten Identität an (BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 5 C 27.10 -).3. Eine Beweisregel, nach der eine Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -).4. Es ist gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden.5. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist als Vorfrage eine Tatfrage; Inhalt und Anwendung ausländischen Rechts sind dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen.6. Entsprechend sind die nationalen Gerichte gemäß § 173 Satz 1 Hs. 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO im Verwaltungsprozess selbst verpflichtet, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln (OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 -).7. Dies gilt auch im Staatsangehörigkeitsrecht (OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -). Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 00. 00 0000 in H. im heutigen Kosovo geboren. Dort verbrachte sie ihre gesamte frühe Kindheit. Sie ist dort im Zivilstandsregister als im Kosovo geboren registriert. Ihre Identität ist durch einen serbischen Reisepass, ausgestellt am 00. März 2012, und einen jugoslawischen Reisepass, ausgestellt am 00. Februar 1992, der als Geburtsort und Aufenthaltsort H. ausweist, geklärt. Von H. aus reiste die Klägerin am 00. August 1999 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 00. Februar 2014 ist sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 00. Mai 2021 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach positiver Prüfung sicherte ihr die Beklagte am 00. November 2021, befristet auf zwei Jahre, die Einbürgerung für den Fall zu, dass sich die Klägerin aus der serbischen und kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt. Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit erfolgte. Gleichwohl ist der Einbürgerungsantrag bis heute unbeschieden. Mit der am 00. Februar 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Einbürgerungsbegehren weiter. Sie meint, sie habe die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht erworben, könne sich aus dieser mithin nicht entlassen lassen. Die Klärung dieser Frage sei ihr letztlich nur im Kosovo möglich, eine Reise dorthin sei ihr indes unzumutbar. Eine verbindliche Feststellung einer fremden Staatsangehörigkeit könne durch deutsche Behörden nicht getroffen werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie fühlt sich an die Erlasslage gebunden und hält es für erforderlich, dass sich die Klägerin, welche die kosovarische Staatsangehörigkeit nach § 29 kos.StAG erworben habe, im Kosovo nachregistrieren lasse, um sich sodann aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen zu können. Das sei ihr zumutbar, sie habe so ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts trägt die Beklagte nunmehr in Bezug auf die kosovarische Staatsangehörigkeit der Klägerin vor, diese sei ungeklärt; es sei nicht einmal geklärt, wo die Klägerin am 00. Januar 1998 ihren Wohnsitz gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Entsprechend erweist sich die Unterlassung des Verwaltungsakts als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Einbürgerung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Versagungsgründe bestehen nicht. Die Klägerin erfüllt die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen, was mit Ausnahme der Klärung ihrer (kosovarischen) Staatsangehörigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch das Gericht festgestellt wird. Indes ist auch die Staatsangehörigkeit der Klägerin geklärt. Sie ist (allein) kosovarische Staatsangehörige. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nennt als allgemeine Tatbestandsvoraussetzung für eine Einbürgerung - gleichwertig neben der geklärten Identität - auch, dass die Staatsangehörigkeit geklärt sein muss. Diese Voraussetzungen wurden in Reaktion auf die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsfeststellung, BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, unter: bverwg.de (Rn. 11), dort indes allein zur Frage der Identitätsklärung, mit der anschließenden Feststellung, dass nach Klärung der Identität „mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden [kann], ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt“, eingeführt, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 25. Juni 2019, BT-Drs. 19/11083, Seite 11: dort indes zunächst allein die Sicherheitsinteressen und die zusätzliche Alias-Identität in Bezug auf die Klärung der Identität herausstellend. Der geklärten Staatsangehörigkeit wird nach dem Willen des Gesetzgebers daher nur eine vergleichbare Bedeutung beigemessen, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 25. Juni 2019, BT-Drs. 19/11083, Seite 12. Sie bezieht sich nach der damaligen Ansicht des Gesetzgebers allein auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (a.F.) als einen unverzichtbaren Teil der vorgesehenen Statusprüfung, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 25. Juni 2019, BT-Drs. 19/11083, Seite 12; zur vormaligen Gesetzeslage auch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 11): Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Entstehung von Mehrstaatigkeit durch die Einbürgerung, mithin allein zur Klärung der Frage, ob die Einbürgerung unter Vermeidung oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist und welche ausländische Staatsangehörigkeit zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit vor der Einbürgerung grundsätzlich aufzugeben ist. An der geklärten Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung hielt der Gesetzgeber auch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts am 27. Juni 2024 trotz Aufhebung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (a.F.) fest, wobei er das Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts - auch ohne Verankerung im Gesetz - auf die Klärung der Staatsangehörigkeit angewendet wissen will, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 17. Januar 2024, BT-Drs. 20/10093, Seite 9, ohne etwa auf die kritische Anmerkung etwa in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein durch den Ausschuss Migrationsrecht vom Juni 2023, Stellungnahme Nr. 42/2023, unter: bmi.bund.de, einzugehen; ebenso unberücksichtigt Prof. Dr. Uwe Berlit, Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“, A-Drs. 20(4)350, Seite 22, unter: bundestag.de: ein Festhalten daran, dass neben der jeweiligen Identität auch die Staatsangehörigkeit geklärt sein müsse, ist „systemwidrig“. Die Frage, wann die Staatsangehörigkeit als geklärt angesehen werden kann, entscheidet sich indes nicht, vgl. aber etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 13 LA 61/23 -, Rn. 13, und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -, Rn. 6, VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2023 - 4 A 469/17 -, Rn. 34; offenlassend OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7/20 -, Rn. 50, jeweils in: juris, nach dem so genannten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts, zur „Einführung“ des Stufenmodels bei der Frage nach der Klärung der Identität: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 17 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Rechtsprechung das Stufenmodell allein für die Frage der Klärung der Identität entwickelt und es gerade nicht auf die Klärung der Staatsangehörigkeit erstreckt, obwohl auch im Revisionsverfahren dazu für das Bundesverwaltungsgericht Anlass bestand: die chinesische Staatsangehörigkeit der dortigen Klägerin, die keinen Nationalpass besaß, war angezweifelt worden, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 2). Das ist unter dem argumentativen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts konsequent. Ausgangspunkt für das Stufenmodell ist die besondere Bedeutung der geklärten Identität. Diese ist unter zwei Gesichtspunkten maßgeblich: zum einen dient das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale; zum anderen wird damit verhindert, dass der eingebürgerten Person unter Schaffung einer zusätzlichen Alias-Identität die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 11 und 13). Beiden Aspekten kommt bei der Frage der Klärung der Staatsangehörigkeit keine bzw. eine stark verringerte Bedeutung zu, sie ist unter der aktuellen Gesetzeslage systemwidrig, Prof. Dr. Uwe Berlit, Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“, A-Drs. 20(4)350, Seite 22, unter: bundestag.de. Entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, lediglich als Folge einer geklärten Identität an, BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 5 C 27.10 -, unter: bverwg.de (Rn. 12): Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann […] beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt. Eine Wechselwirkung wird höchstrichterlich mithin nicht gesehen, eine Wechselwirkung indes annehmend VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -, Rn. 6; dieses zitierend OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 13 LA 61/23 -, Rn. 6, jeweils in: juris, sie besteht auch nicht. Der Nachweis der Identität wird auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) geführt, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 18). Damit ist regelmäßig auch die Staatsangehörigkeit geklärt, so dass die angenommene Wechselwirkung ausbleibt. Selbst in Fällen - wie hier - einer (vormals) mehrfachen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit losgelöst von der geklärten Identität zu beantworten. Gerade der Fall der Klägerin zeigt, dass die Frage der Staatsangehörigkeit - wie hier etwa von der Beklagten - trotz geklärter Identität als streitig angesehen werden kann; die geklärte Identität trägt für sich allein dazu nichts bei. Selbiges gilt etwa auch für im Bundegebiet geborene Kinder, deren Identität aufgrund der deutschen Geburtsurkunde, die Grundlage jeder weiteren Beurkundung auch im Ausland ist, geklärt ist, so etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2021 - 8 K 2585/21 -, Berufung zugelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 19 A 3057/21 -, unter: justiz.nrw.de, was zum einen die unreflektierte Anwendung des gesetzlich nicht verbindlichen Stufenmodels in diesen Fällen ad absurdum führt und zum anderen nichts zur Frage der Staatsangehörigkeit des im Bundesgebiet geborenen Kindes beiträgt. Selbst unter der Annahme, dass die identitätsbildenden Kriterien wie etwa die Namensvergabe, Familienstand oder Titel vom anwendbaren Recht desjenigen Staates abhängen, dem der Betroffene angehört, so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -, in: juris (Rn. 6), wird die Anwendung des Stufenmodells dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Unabhängig von der Frage, welche Staatsangehörigkeit besteht, ist die Klärung der Identität gerade eine eigene Einbürgerungsvoraussetzung. Mag so etwa nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegen, dem die Person angehört, VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -, in: juris (Rn. 6), unter Außerachtlassung von Art. 4 Abs. 1 EGBGB („Rückverweisung“), relativiert sich dieser Ansatz zum Personalstatut aus dem internationalen Privatrecht bereits gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach vollzogener Einbürgerung: Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Zu berücksichtigen ist dabei gerade, dass die Funktion der geklärten Staatsangehörigkeit, die sich im Aufenthaltsrecht auch auf eine mögliche Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland erstreckt, BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 -, in: juris (Rn. 4), im Staatsangehörigkeitsrecht eine untergeordnete Rolle spielt, ihr kommt auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine vergleichbare Bedeutung zu, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 25. Juni 2019, BT-Drs. 19/11083, Seite 12. Das basiert maßgeblich auf der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (bisher) durchgehend erfolgten Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch die Verwaltungsgerichte - und zuvor durch die Einbürgerungsbehörde - zu klären ist. Ausganspunkt ist der durchgehende Ansatz, dass eine Beweisregel, nach der eine Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne, nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, in: juris (Rn. 18). Es ist gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden, BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, in: juris (Rn. 18). Die Frage nach der Staatsangehörigkeit ist nach gesicherter, ständiger Rechtsprechung eine Tatsachenfrage, die durch die Gerichte - und Einbürgerungsbehörden - eigenständig zu beantworten ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf ein Modell zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen bedarf. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist als Vorfrage vor deutschen Gerichten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine Tatfrage. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht keine Auskunft über den Status des Beteiligten von den ausländischen Behörden einholt, sondern sich seine Überzeugung unter Zugrundelegung des maßgebenden ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) selbst bildet, denn Inhalt und Anwendung ausländischen Rechts sind dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 10 B 88.07 -, in: juris (Rn. 10). Entsprechend sind die nationalen Gerichte gemäß § 173 Satz 1 Hs. 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO im Verwaltungsprozess selbst verpflichtet, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Staats- und Rechtspraxis zu ermitteln und festzustellen. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss, OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, in: juris (Rn. 5), m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16; BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 -, NJW-RR 2017, 902, juris, Rn. 14, und vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15 -, ZIP 2016, 2496, juris, Rn. 54 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, juris, Rn. 43 m.w.Nachw., Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 19 A 2099/15 -, juris, Rn. 4, und vom 14. März 2016 - 19 A 524/13 -, juris, Rn. 7. Je komplexer und „fremder“ im Vergleich zum deutschen Recht das anzuwendende Recht ist, desto höhere Anforderungen sind an die richterliche Ermittlungspflicht zu stellen. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht im Einzelfall festzustellen ist, hat das Tatsachengericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess - wenngleich es um Recht geht - der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 43), m.w.N. auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 ‑ 2 BvR 478/86 u. a. ‑, BVerfGE 76, 143, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16 m.w.N., Beschlüsse vom 5. März 2018 ‑ 1 B 155.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 1. September 2014 ‑ 1 B 13.14 ‑, InfAuslR 2014, 420, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 18. März 2020 ‑ IV ZR 62/19 ‑, MDR 2020, 601, juris, Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. März 2020 ‑ I ZB 64/19 ‑, juris, Rn. 44, vom 17. Mai 2018 ‑ IX ZB 26/17 ‑, WM 2018, 1316, juris, Rn. 12, vom 24. Mai 2017 ‑ XII ZB 337/15 ‑, NJW-RR 2017, 902, juris, Rn. 14, vom 26. April 2017 ‑ XII ZB 177/16 ‑, NJW-RR 2017, 833, juris, Rn. 24, und vom 13. September 2016 ‑ VI ZB 21/15 ‑, BGHZ 212, 1, juris, Rn. 54 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2020 ‑ 10 A 2573/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 7, und vom 22. August 2018 ‑ 19 B 745/18 ‑, juris, Rn. 5, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rn. 43 m.w.N.; Sächs.OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 12 f.; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 9. April 2018 ‑ 4 LA 59/17 ‑, juris, Rn. 11 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 2 M 54/15 ‑, ZAR 2015, 402, juris, Rn. 23. Dies gilt auch im Staatsangehörigkeitsrecht, OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 45), und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch ohne weitere Begründung zur Verpflichtung des Gerichts dazu - grundsätzlich durchgeführt, OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, in: juris (Rn. 31 ff.). Nach Art. 155 Abs. 1 kos.Verf. haben alle rechtmäßigen Einwohner der Republik Kosovo zum Tag der Verabschiedung dieser Verfassung das Recht der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo. Nach Abs. 2 des Art. 155 kos.Verf. anerkennt die Republik Kosovo das Recht aller Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die zum 1. Januar 1998 ihren ständigen Aufenthalt in Kosovo hatten, und ihrer Abkömmlinge auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo, ohne Rücksicht auf ihren jetzigen Aufenthaltsort und eine etwaige andere Staatsangehörigkeit, die sie haben. Entsprechend wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf einen Aufenthalt am 00 Januar 1998 auf dem Gebiet des heutigen Kosovo abgestellt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 18 E 1084/11 -, Rn. 17 ff., unter Bezug auf Art. 4 Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift 05/2009 zu Art. 29 des damaligen kos.StAG; gemäß Art 29 kos.StAG von 2008 wurde auch die kosovarische Staatsangehörigkeit aufgrund des Comprehensive Proposal for the Kosovo Status Settlement von 2007 anerkannt, vgl. dazu Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Kosovo, Staatsangehörigkeit, Einführung (Seite 10). Diese Verfassungslage vollzieht Art. 31 Abs. 1 kos.StAG nach. Gemessen daran steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Klägerin am 100 Januar 1988 im Gebiet des heutigen Kosovo dauerhaft aufhältig war, mithin kosovarische Staatsangehörige ist. Die Klägerin reiste zusammen mit ihrer Mutter im Jahr 1999 in das Bundesgebiet ein. Zuvor hielt sie sich stets in ihrer Heimatgemeinde H. auf. Die Klägerin konnte auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig und widerspruchsfrei, zudem gekennzeichnet von dem glaubhaften, maßgeblichen Erinnerungsvermögen einer damals knapp Sechsjährigen erklären, welche Erinnerungen sie mit ihrem Aufwachsen und ihren damaligen Freunden verbindet, ohne dass ihr ein Wohnungswechsel oder gar ein Umgebungswechsel erinnerlich waren. Dies überzeugt umso mehr, als der Klägerin die Bedeutung ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht bewusst waren. Die Befragung erfolgte spontan, ohne erkennbaren Kontext und mussten der Klägerin „wie aus der Luft gegriffen“ vorgekommen sein. Gerade das und das altersgerecht wiedergegebene Erinnerungsvermögen sprechen für den Wahrheitsgehalt der Angaben. Das Ergebnis deckt sich zudem mit den Eintragungen im alten jugoslawischen Reisepass der Klägerin und dem Vortrag ihrer Mutter im Asylverfahren. Die Klägerin ist zudem - wie nach der kosovarischen Staatspraxis erforderlich - ausweislich der Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Kosovo vom 00. November 2022 im Zivilstandsregister als im Kosovo geboren registriert. Unabhängig von den vorherigen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass bei unterstellter Anwendbarkeit des Stufenmodells dieses nicht einschränkungslos gilt. In Fällen einer offensichtlich geklärten Identität - etwa bei Geburt im Inland und Vorliegen einer deutschen Geburtsurkunde, die folglich Grundlage jedweder weiteren Beurkundung ist - oder einer ‑ wie hier - durch schlichte Rechtsanwendung zu ermittelnden Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers erweist sich eine Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Reisepasses auf der ersten Stufe des Modells als unangemessen, zumal die geforderte Vorlage eines Reisepasses nicht aus dem Gesetz folgt, sondern dem Ausgleich der Interessen dient. Die Vorlage eines bestimmten Dokuments ist keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung, wie sie der Gesetzgeber regeln könnte und etwa in § 10 Abs. 7 StAG - aber auch in §§ 12a Abs. Nr. 3, 16c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 19a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 43 Abs. 4 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG - erwogen hat. Folglich erfolgt der Nachweis durch das Stufenmodell auch nur „in der Regel“, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 18), lässt mithin Ausnahmen auch nach dem Ductus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Es ist zudem - wie erwähnt - anerkannt, dass es eine Beweisregel, dass eine Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne, nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, in: juris (Rn. 18). Das Ergebnis entspricht letztlich der Erlasslage, an die sich die Beklagte nach ihrem Vortrag gebunden fühlt und diese gleichwohl nicht befolgt. So heißt es im Erlass des MKFFI NRW vom 19. August 2021 - 511-26.13.03-Kosovo-2021-0006726 - etwa, dass Personen, die im Kosovo geboren wurden, auch die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzen. Die kosovarischen Behörden sehen die Registrierung als konstitutiv für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit an. Lediglich bei Personen, bei denen das Bestehen der kosovarischen Staatsangehörigkeit unklar ist, sind gehalten, den Antrag auf Überprüfung der kosovarischen Staatsangehörigkeit beim kosovarischen Generalkonsulat zu stellen. Das trifft indes - wie ausgeführt und von der Beklagten zunächst ausdrücklich selbst angenommen - auf die Klägerin nicht zu. Das entspricht der Weisung im vormaligen Erlass des IM NRW vom 7. Juli 2008 - 14-10.03-XKS/1 -, aus dem hervorgeht: „Nach § 29 Abs. 1 des kosovarischen StAG ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo derjenige, der am 1. Januar 1998 die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien besaß und an diesem Tag seinen ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte.“ Hinzu kommt selbständig tragend Folgendes: Auch das Stufenmodell verlangt keinen gültigen Reisepass. Der Verwaltungsvorgang enthält für die Klägerin einen abgelaufenen jugoslawischen Reisepass, der sie als Angehörige der Teilrepublik Serbien ausweist mit Wohn- und Aufenthaltsort in H., mithin im Gebiet des heutigen Kosovo. Auch damit allein hat die Klägerin im Sinne des Stufenmodells den Nachweis ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit geführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.