Urteil
19 A 2246/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.19A2246.15.00
9mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen gilt das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d. h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen gilt das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d. h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am XX. März 1968 in Tel Aviv/Israel geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 31. August 1989 unter dem Namen G. A. mit einem Visum zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet ein. Sein zu dieser Zeit gültiger israelischer Pass wies den Namen G. A. (G. ) aus. Im Januar 1994 schloss er eine Ausbildung zum Werkzeugmacher in Wuppertal erfolgreich ab. Zum Sommersemester 1994 nahm der Kläger ein Lehramtsstudium an der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal auf. Im Jahr 1996 oder 1997 wechselte er zu dem Studiengang Diplom-Pädagogik. In seinem am 11. September 1996 ausgestellten Pass lautete sein Name G. B. (A. ). In dem am 15. Mai 2002 ausgestellten Pass des Klägers war als Vorname M. (G. ) und als Nachname G. (B. ) eingetragen. Am 16. August 2002 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige Layla A. . Der Kläger stellte am 26. Mai 2003 einen Antrag auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz bei der Beklagten und unterschrieb ein Verfassungstreuebekenntnis mit einfacher Loyalitätserklärung. Die Beklagte erteilte dem Kläger Einbürgerungszusicherungen für den Fall, dass er den Verlust seiner israelischen Staatsangehörigkeit nachweise, zuletzt gültig bis zum 18. Juli 2010. Im Jahre 2009 oder 2010 wirkte der Kläger zusammen mit Muhamed Seyfudin Ciftci und Pierre Vogel an einem sogenannten Islamseminar in Elsdorf als Referent mit. Im April 2010 wurde ein Video mit dem Titel „Dawa - emotionant... - Abu Jibril, Abu Hamza, Abu Adam, Abu Alia“ auf der Plattform Youtube eingestellt. Das nach wie vor abrufbare Video zeigt zusammengeschnittene Redebeiträge des Klägers (Abu Jibril) sowie des Pierre Vogel (Abu Hamza), des Sven Lau (Abu Adam) und des Efstathios Tsiounis (Abu Alia). Im Vor- und Abspann des Videos ist der Schriftzug „EZP EinladungzumParadies.de“ zu sehen; während des Redebeitrags des Klägers ist das Kürzel „EZP“ am Bildrand eingeblendet. Zu dieser Zeit gehörten Ciftci und Lau zum Vorstand des Vereins „Einladung zum Paradies (EZP)“; Pierre Vogel war u. a. durch Vortragstätigkeiten in herausgehobener Weise für den Verein aktiv. Im Frühjahr 2010 hielt der ägyptische Prediger Abu Ishaq Al-Huwaini mehrere Vorträge in Deutschland, die durch den Verein EZP organisiert wurden. Auf Bitten von Pierre Vogel wurde der Kläger während dieser Vortragsreihe wiederholt als Übersetzer für Al-Huwaini sowie als Fahrer tätig. Am 18. Mai 2010 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet. Anlass war ein Video, das im Dezember 2009 auf der Internetseite des in Wuppertal ansässigen „Islamischen Förder- und Integrationsvereins e. V. (Schababannur)“ sowie auf der Plattform Youtube eingestellt worden war. Das Video trug den Titel „Abu Jibril ‑ Hetze gegen den Islam“ und zeigte einen Redebeitrag des Klägers, der seinerzeit in dem Verein aktiv war. Wegen des Inhalts der sogenannten „Predigt“ wird auf den Auswertebericht des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 18. Mai 2010 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal stellte das unter dem Aktenzeichen 50 Js XXX/10 A geführte Ermittlungsverfahren am 7. Juli 2011 nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Im Zuge eines durch das Bundesministerium des Innern geführten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das u. a. gegen den Verein EZP geführt wurde, fanden im Dezember 2010 in mehreren Bundesländern Durchsuchungen und Beschlagnahmen statt. Im Juli 2011 beschloss der Verein seine Auflösung. Die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums Wuppertal teilte der Beklagten am 13. September 2011 mit, dass aus Sicht des Verfassungsschutzes erhebliche Bedenken gegen eine Einbürgerung des Klägers bestünden, da er den Salafisten nahestehe. Unter dem 14. September 2011 erstellte die Kriminalinspektion einen Vermerk zur Person des Klägers. Auch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW, heute Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen) teilte der Beklagten unter dem 23. Januar 2012 seine Erkenntnisse über den Kläger mit. Wegen des Inhalts des Vermerks und der Mitteilung nimmt der Senat auf Blatt 300 ff. der Beiakte Heft 3 und Blatt 115 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen unter dem 21. Oktober 2013 zu den vom MIK NRW angeführten Umständen Stellung und machten geltend, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, die einer Einbürgerung des Klägers entgegenstünden. Eine Verfassungsfeindlichkeit könne nicht erkannt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung mit Bescheid vom 27. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach den Vorschriften über die Anspruchseinbürgerung müsse eine inhaltlich richtige und nicht bloß formale Loyalitätserklärung abgegeben worden sein. Die vorliegenden Erkenntnisse des MIK NRW und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums Wuppertal belegten jedoch, dass der Kläger mit seiner Erklärung im Einbürgerungsantrag ein bloßes „Lippenbekenntnis“ abgegeben habe oder dass sich die ideologische Einstellung des Klägers in der Zwischenzeit dahingehend verändert habe, dass eine inhaltliche Richtigkeit der seinerzeit abgegebenen Loyalitätserklärung mittlerweile nicht mehr gegeben sei. Sie stützte ihre Auffassung im Wesentlichen auf das Video „Abu Jibril ‑ Hetze gegen den Islam“. Wegen der weiteren Erkenntnisse, welche die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgehalten hat, nimmt der Senat auf den Ablehnungsbescheid Bezug. Unabhängig davon stehe der Einbürgerung des Klägers ein Ausschlussgrund entgegen. Aus seinen Predigten und Vorträgen ergäben sich konkrete und vorhaltbare Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger habe aus eigenem Antrieb den Kontakt zu Al-Huwaini gesucht, obwohl dessen Predigten auf eine zutiefst anti-demokratische und gewaltverherrlichende Einstellung schließen ließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessenseinbürgerung ergebe sich kein Anspruch, obwohl die bis 2007 geltende Rechtslage insoweit für den Kläger günstiger gewesen sei. Sein Individualinteresse sei weit geringer zu beurteilen als das Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 Klage erhoben. Er hat ergänzend geltend gemacht, die Beklagte beziehe sich nur auf Kenntnisse vom Hören-Sagen, ohne den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen. Ihre Vorwürfe seien kaum greifbar, inhaltsleer und schlecht recherchiert. Er bestreite ihre Behauptung, Seminare mit Pierre Vogel moderiert und dessen Auftreten in einer Moschee organisiert zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend mitgeteilt, der Kläger habe Seminare mit dem als Hass-Prediger bekannten Pierre Vogel moderiert und dessen Auftreten in der An-Nour-Moschee in Wuppertal organisiert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses müsse inhaltlich zutreffen, stelle also nicht nur eine rein formale Voraussetzung dar. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung entspreche jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) seiner inneren Einstellung. Unabhängig davon liege auch ein Ausschlussgrund vor, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Erklärung zur Verfassungstreue und Loyalität entspreche der Wahrheit und sei Ausfluss seiner Überzeugungen. Die Gesamtschau der im Internet vorhandenen Beiträge belege sein Akzeptieren der deutschen Rechtsordnung. Das zeige auch sein Benehmen im Alltag. Er betätige sich ehrenamtlich als Fußballschiedsrichter und besuche mit einem autistischen Jungen, den er beruflich betreue, regelmäßig ein Schwimmbad. Die Sport-und Badekleidung, die er dabei trage, sei mit den Bekleidungsvorschriften der radikal-politischen Salafistenszene nicht vereinbar. Seit Jahren unterstütze er einen jungen Mann, der muslimischen Glaubens und homosexuell sei. Er habe auch eine Muslima bei der Beendigung ihrer Ehe unterstützt und pflege einen vertrauensvollen Kontakt zu ihr. Bei der Fallbetreuung arbeite er mit einer Pädagogin zusammen, die jüdischen Glaubens sei. Seine Tochter trage kein Kopftuch und tanze in ihrer Freizeit in einem Jugendclub. Seine Ehefrau habe in 2016 eine Reise nach Mekka unternommen, bei der sie lediglich von ihrer Schwester begleitet worden sei. All dies sei für einen radikal-politischen Salafisten nicht denkbar. Zu Pierre Vogel und Sven Lau habe er keinen Kontakt gepflegt. Es sei nicht richtig, dass er, der Kläger, in der Vergangenheit für „Einladung zum Paradies“ aufgetreten sei. Er habe inzwischen viele Tausend Euro ausgegeben, um Videos aus dem Internet zu entfernen. Das sei jedoch trotz fachkundiger anwaltlicher Hilfe nicht gelungen. Die radikal-politische salafistische Auffassung von Pierre Vogel teile er nicht. Soweit er Aussagen des Predigers Al-Huwaini übersetzt habe, seien diese nicht verfassungsfeindlich gewesen. Andere Aussagen des Predigers Al-Huwaini seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3) sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az.: 50 Js XXX/10) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Einbürgerungsantrag des Klägers, der jedenfalls im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung als unbeschränkter Einbürgerungsantrag zu verstehen, d. h. nach sämtlichen denkbaren und nach Lage des Falles in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Diese grundsätzlich anzunehmende Auslegung eines Einbürgerungsbegehrens gilt nur dann nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 13; Urteil vom 20. April 2004 ‑ 1 C 16.03 ‑, BVerwGE 120, 305, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rn. 24 ff. Hier hatte der Kläger seinen Einbürgerungsantrag nur bei der Antragstellung am 26. Mai 2003 auf eine Einbürgerung „nach dem Ausländergesetz“ beschränkt, also auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG, der bis zum 31. Dezember 2004 im Wesentlichen dem heutigen § 10 StAG entsprach. Spätestens mit seiner unbeschränkten Klageerhebung am 23. Dezember 2014 hat der Kläger seinen Einbürgerungsantrag auf eine Einbürgerung auch nach den §§ 8 und 9 StAG erweitert, nachdem die Beklagte seinen Antrag im Ablehnungsbescheid vom 27. November 2014 ausdrücklich auch nach § 8 StAG abgelehnt hatte. Bestätigung findet diese Antragsauslegung im erstinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers, der ausdrücklich auch auf eine Ermessenseinbürgerung gerichtet ist. Auf den so auszulegenden Einbürgerungsantrag des Klägers sind nach § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU- Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007) die §§ 8 bis 14 und 40c StAG in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthalten. Hiernach ist auf den Einbürgerungsantrag des Klägers grundsätzlich die aktuell geltende Fassung der genannten Vorschriften anzuwenden. Denn die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des § 40c StAG (StAG 2005) enthielt eine Übergangsregelung nur für Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind. Selbst für solche Anträge ordnete sie die Anwendung u. a. des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 (heute § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) anstelle des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 86 Nr. 2 AuslG an. Eine auf den Einbürgerungsantrag des Klägers anwendbare günstigere Bestimmung im Sinn des § 40c StAG enthielt § 11 StAG 2005 lediglich insoweit, als er in seinem Einleitungssatz lediglich den „Anspruch auf Einbürgerung nach § 10“ ausschloss, während die seit dem 28. August 2007 geltende Fassung generell „die Einbürgerung“ ausschließt, also auch die Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG und die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfasst. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die begehrte Einbürgerungszusicherung weder auf der Grundlage von § 10 StAG (A.) noch nach § 9 StAG oder § 8 StAG (B.) erhalten. A. Der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen, der bereits als § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG unter denselben Voraussetzungen ausschloss. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die u. a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren (I.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (II.). I. Der Kläger hat durch sein wiederholtes Mitwirken an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, die durch den Verein EZP oder jedenfalls durch dessen Verantwortliche organisiert wurden, eine Bestrebung unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet war, und damit die 1. Alternative des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt. 1. Der Verein EZP war im Zeitpunkt der Unterstützung durch den Kläger bis in das Jahr 2010 hinein eine „Bestrebung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Alternative. Für das Verständnis dieses Begriffs ist auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG zurückzugreifen, an die der Gesetzgeber bei der Formulierung des heute in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normierten Ausschlussgrundes angeknüpft hat. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind danach politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rn. 15, und vom 20. März 2012, a. a. O., Rn. 17 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 – 19 A 1214/11 ‑, NVwZ-RR 2016, 756, juris, Rn. 37. Dabei gilt für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen (wie auch für die Verfolgung oder Unterstützung derselben) das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d. h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 18 m. w. N. Der Verein EZP stellte hiernach eine „Bestrebung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Denn es lag ‑ zumindest ‑ ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht dafür vor, dass die Vereinstätigkeit politisch motiviert war und darauf zielte, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Das ergibt sich aus den ‑ auf Seite 14 des Abdrucks des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen ‑ Erkenntnissen des Bundesministeriums des Innern, die im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2010 aufgeführt sind (s. dort S. 218 f.). Diese Erkenntnisse deuten darauf hin, dass der EZP das Ziel verfolgt hat, die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland zugunsten eines islamischen Gottesstaates zu beseitigen. So hat der 1. Vorsitzende des Vereins danach gefordert, dass auf der Basis der Scharia regiert werden müsse und nicht auf der Grundlage der von Menschen erlassenen Gesetze. Zu den fraglichen Äußerungen des Vereinsvorsitzenden vgl. auch: Lagebild zur Verfassungsfeindlichkeit salafistischer Bestrebungen, S. 21 f. (Anlage zu Nr. 14 der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 192. Sitzung der Innenministerkonferenz vom 22. Juni 2011, www.innenministerkonferenz.de). Damit war der Verein EZP hinreichend verdächtig, eine salafistische Ideologie zu propagieren, die die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem ansieht, in dem Gesetze nur von Gott kommen können (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Dieses Grundprinzip des Salafismus steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016, a. a. O., Rn. 41 ff. m. w. N. Gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Erkenntnisse hat der Kläger nichts eingewandt. Dass sich aus ihnen nach damaliger Einschätzung des Bundesministeriums des Innern (nur) ein die vereinsrechtlichen Maßnahmen rechtfertigender „Anfangsverdacht“ dafür ergab, dass sich der Verein EZP gegen die verfassungsmäßige Ordnung wende, steht der Annahme einer Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen, da auch nach den Maßstäben des Verfassungsschutz- und Staatsangehörigkeitsrechts ‑ wie dargelegt ‑ das Vorliegen eines konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdachts ausreicht. Solche Tatsachen ergaben sich jedenfalls aus der wiedergegebenen Forderung des Vereinsvorsitzenden. Die Tätigkeit des Vereins EZP war auch offensichtlich darauf angelegt, eine über den Kreis der Vereinsmitglieder hinausgehende Außen- und Breitenwirkung zu erzielen. Darauf deuten schon der seinerzeit unterhaltene Internetauftritt und die Vielzahl der vom Verein organisierten Veranstaltungen hin. Dementsprechend ist der Verein EZP vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als „einflussreiche Propagandaplattform salafistischer Ideologie“ beschrieben worden (BfV, Islamismus: Entstehung und Erscheinungsformen, September 2013, S. 26). 2. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er jedenfalls in den Jahren 2009/2010 die Bestrebungen des Vereins EZP gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG „unterstützt hat“. Als „Unterstützen“ gilt jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne dieser Norm objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 16, und vom 20. März 2012, a. a. O., Rn. 19 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Bestrebung des Vereins EZP unterstützt. Denn er hat jedenfalls bis in das Jahr 2010 hinein wiederholt an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen des Vereins mitgewirkt. So hat er im Jahr 2009 oder 2010 an der Seite des damaligen 1. Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, Muhamed Seyfudin Ciftci, an einem sogenannten Islamseminar in Elsdorf als Referent teilgenommen; auf diese Veranstaltung geht der Vermerk des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 14. September 2011 mit Wiedergabe einer Abbildung des Klägers auf dem Podium u. a. mit Pierre Vogel und Muhamed Seyfudin Ciftci ein. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger dort als Moderator fungiert hat, was er bestreitet. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger mit seinen Redebeiträgen eine salafistische Ideologie vertrat. Beides ist keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Unterstützungshandlung, weil es in objektiver Hinsicht maßgeblich darauf ankommt, dass die Handlung für die Bestrebung des Vereins förderlich war. Ausreichend dafür ist, dass der Kläger jedenfalls als Redner neben dem Vereinsvorsitzenden des EZP aufgetreten ist. Dadurch hat er zum einen seine Nähe zu dem Verein nach außen hin demonstriert; zum anderen hat er damit der Veranstaltung ein größeres Renommee verschafft, weil er sich zu damaliger Zeit bereits einen gewissen Namen in der Szene der öffentlichkeitswirksam agierenden islamischen Prediger gemacht hatte. Ferner ist der Kläger während der Vortragsreihe des ägyptischen Predigers Al-Huwaini, als dieser sich im Frühjahr 2010 in Deutschland aufhielt, wiederholt als Übersetzer und Fahrer tätig geworden. Dass diese Vorträge durch den Verein EZP ‑ mit Hilfe des Pierre Vogel ‑ organisiert wurden, erschließt sich aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. So haben seine Prozessbevollmächtigten unter dem 21. Oktober 2013 gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass die „Vereinigung ‚Einladung zum Paradies‘“ über die Vorträge berichtet habe und der Kläger sich aus Interesse an der Person Al-Huwainis „mit der Vereinigung ‚Einladung zum Paradies‘, Herrn Pierre Vogel“, in Verbindung gesetzt habe. Letzterer habe ihn, den Kläger, dann gebeten, als Fahrer und Übersetzer einzuspringen. Indem der Kläger mitgeholfen habe, Al-Huwaini vom Flughafen abzuholen, habe „Herr Vogel das Empfangskomitee für den Sheikh ohne Aufwand vergrößern“ können. Auch insoweit hängt ein tatbestandsmäßiges „Unterstützen“ der Bestrebung des Vereins EZP nicht davon ab, welchen Inhalt die vom Kläger übersetzten Redebeiträge des Al-Huwaini hatten und ob der Kläger vor seiner Mitwirkung an der Veranstaltung davon wusste, dass Al-Huwaini eine salafistische Ideologie vertrat. Ausreichend ist vielmehr, dass der Kläger sich jedenfalls durch seinen Einsatz als Übersetzter (erneut) zum „Aushängeschild“ des Vereins EZP machte, indem er in der Öffentlichkeit an prominenter Stelle an einer Veranstaltung des Vereins mitwirkte. Auch das im April 2010 auf Youtube veröffentlichte Video „Dawa ‑ emotionant... ‑ Abu Jibril, Abu Hamza, Abu Adam, Abu Alia“ belegt, dass der Kläger den Verein EZP und dessen verfassungswidrige Bestrebung unterstützt hat. Die Aufmachung des Videos deutet darauf hin, dass die aufgezeichneten und zusammengeschnittenen Redebeiträge ‑ so auch der des Klägers ‑ von Veranstaltungen des Vereins stammen. Gegen die darauf beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei in der Vergangenheit für EZP aufgetreten, hat der Kläger auch nichts Substantielles eingewandt. Er hat insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass sein gefilmter Redebeitrag von einer anderweitig, also nicht von EZP, organisierten Veranstaltung herrührt. Sein Berufungsvorbringen verhält sich lediglich dazu, dass der Videomitschnitt kein „Auftreten für die Vereinigung“ sei, weil er mit dem Herstellen und Veröffentlichen des Mitschnitts nichts zu tun gehabt habe. Dieser Einwand geht indes daran vorbei, dass die Unterstützungshandlung auch in diesem Fall die Mitwirkung an einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung des Vereins war. Der Kläger musste wissen, dass er auf einer von EZP organisierten Veranstaltung auftrat, ihm konnte ferner nicht verborgen bleiben, dass er dabei gefilmt wurde, und er musste schließlich auch damit rechnen, dass die Aufzeichnung im Vereinsinteresse über Youtube oder andere Plattformen „vermarktet“ werden würde. Der Kläger hat im Übrigen auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass er zeitnah nach der Veröffentlichung des besagten Videos ‑ das ihn offensichtlich mit dem Verein EZP in Verbindung brachte ‑ Anstrengungen unternommen hat, um dieses löschen zu lassen. Weder seinem erst‑ noch seinem zweitinstanzlichen Vorbringen ist zu entnehmen, wann er sich erstmals um Löschungen von Videos bemüht haben will, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat. Die Förderlichkeit seiner Unterstützungshandlungen war für den Kläger erkennbar, und es ist auch davon auszugehen, dass er zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Bestrebung des Vereins EZP handeln wollte. Die dargestellten Unterstützungshandlungen waren insbesondere nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit dieser Bestrebung zu indizieren. Dabei ist in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der Kläger eine eigene Nähe zum Salafismus zuvor bereits durch seine Predigt „Hetze gegen den Islam“ offenbart hatte. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf S. 25 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils dargelegt; auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Die Positionierung, die der Kläger durch seine ‑ unter dem Deckmantel eines sogenannten „Integrationsvereins“ gehaltene ‑ Predigt vorgenommen hat, spricht eindeutig dagegen, dass er an den aufgeführten Veranstaltungen des EZP gleichsam nur als ideologisch „Außenstehender“ mitgewirkt hat. Vielmehr erscheint danach die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger sich seinerzeit mit den Zielen Vereins dauerhaft identifizierte und er durch seine Mitwirkung einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten wollte. II. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der dargestellten Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt hat. An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch oder irrig verurteilen oder ihnen abschwören. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 ‑ 1 B 55.16 ‑, InfAuslR 2016, 300, juris, Rn. 4 m. w. N. Danach vermag der Senat ein Sich-Abwenden des Klägers nicht festzustellen. Denn der Kläger bestreitet nach wie vor, in der Vergangenheit eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt zu haben. Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Überschrift „Predigten des Herrn G. “ (Schriftsatz vom 21. Oktober 2013, S. 10 f.) die pauschale Behauptung aufgestellt, der Kläger habe „in all seinen Vorträgen … eine vermittelnde Position eingenommen“; eine Verfassungsfeindlichkeit des Klägers könne „in seinen Predigten nicht erkannt werden“. Nachfolgend haben die Prozessbevollmächtigten ebenso pauschal ausgeführt, der Kläger habe, nachdem er von den „Bedenken der Ausländerbehörde und des Verfassungsschutzes“ erfahren habe, „sein Verhalten und seine Wirkung“ überdacht. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass er „Unrechtes nicht begangen“ habe, aber auch der Umstand nicht vernachlässigt werden dürfe, „dass sein Verhalten und Wirken missverstanden werden könne“. Er habe dem Rechnung getragen und sich „aus seiner früheren Vortragstätigkeit weitgehend zurückgezogen“. Er sei „niemals Teil der salafistischen Szene“ gewesen. Im Klageverfahren hat der Kläger abgestritten, sich der Gruppe der Salafisten zugehörig gefühlt oder deren Aktivitäten unterstützt zu haben; er sei auch sonst nicht durch rechtsstaatswidrige Aktivitäten aufgefallen (Schriftsatz vom 29. Januar 2015, S. 1). Damit lässt der Kläger keine hinreichende Einsicht erkennen. Er bestreitet nach wie vor, salafistische Bestrebungen unterstützt zu haben, obwohl ‑ wie dargelegt ‑ jedenfalls bis in das Jahr 2010 hinein hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Gegenteil bestanden haben. Der Kläger verkennt Inhalt und Wirkung seiner Predigt „Hetze gegen den Islam“, bei der von einer „vermittelnden Position“ des Klägers keine Rede sein kann. Ein Sich-Abwenden zeigt der Kläger auch nicht damit auf, dass er vorgibt, sein Verhalten und seine Wirkung überdacht zu haben, nachdem er erkannt habe, dass beides „missverstanden“ werden könne. Diese ebenso vage wie verharmlosende Einlassung gibt in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger das jedenfalls frühere Unterstützen von salafistischen Bestrebungen einräumt oder zumindest nicht mehr bestreitet. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers gibt dafür nichts her. Allein der Umstand, dass die hier in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers, die auf eine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließen lassen, mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass der Kläger sich von diesen Bestrebungen abgewandt hat. Hierbei ist die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger in den letzten Jahren vor allem deshalb nicht mehr in gleicher Weise auffällig geworden ist, weil er erkannt hat, dass er damit seine angestrebte Einbürgerung gefährdet. Daher kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger nach außen hin einen Lebensstil pflegt, der dem Salafismus widerspricht. B. Auch die §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 StAG gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Einbürgerungszusicherung oder auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags. I. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. Eine Einbürgerung auf dieser Grundlage ist nicht bereits nach § 11 StAG 2005 ausgeschlossen, weil diese Norm, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nur die Einbürgerung nach § 10 StAG betraf. § 9 Abs. 1 Halbs. 2 StAG 2005 ließ indes eine Einbürgerung nicht zu, wenn der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstanden. Solche entgegenstehenden Belange waren bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG 2005 gegeben. Die Änderung des § 9 Abs. 1 StAG 2005 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) erfolgte nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich zur „Ersetzung einer nunmehr überflüssigen Regelung (der Ausschluss der Einbürgerung aus sicherheitsrelevanten Gründen gilt durch § 11 für alle Einbürgerungsregelungen des StAG) durch das neue Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache“. BT-Drucks. 16/5065, S. 228. II. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Auch insoweit gilt das unter I. zu § 11 StAG 2005 Ausgeführte entsprechend. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG 2005 war bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen. Erfüllte der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 AuslG und später in § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 StAG 2005 aufgeführten Ausschlussgründe, so kam eine Einbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht (Nr. 8.1.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) des Bundesministeriums des Innern vom 13. Dezember 2000 in der Fassung der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 10. Dezember 2004, BMI-Rundschreiben vom 13. Dezember 2004). Diese zulässige Ermessensdirektive hat die Beklagte bei der Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Klägers auch beachtet (vgl. S. 8 des Bescheides vom 27. November 2014). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.