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Urteil

7 A 1027/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist nachbarrechtswidrig nur dann, wenn konkrete unzumutbare Auswirkungen für den Nachbarn zu befürchten sind; Unbestimmtheit hinsichtlich der Lage eines zusätzlichen Stellplatzes begründet allein kein Abwehrrecht, wenn dadurch keine nachbarrechtliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. • § 51 Abs. 7 BauO NRW schützt auch rückwärtige Garten- und Erholungsbereiche vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelastungen, aber bestehende Vorbelastungen in der Nachbarschaft mindern den Schutzanspruch erheblich. • Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und § 51 Abs. 7 BauO NRW laufen regelmäßig inhaltsgleich auf die Verhinderung unzumutbarer Immissionen hinaus; Abstands- oder Satzungsverstöße führen nur dann zu Nachbarrechten, wenn sie konkrete Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarrechtliche Unzumutbarkeit durch genehmigte Stellplatzanordnung • Eine Baugenehmigung ist nachbarrechtswidrig nur dann, wenn konkrete unzumutbare Auswirkungen für den Nachbarn zu befürchten sind; Unbestimmtheit hinsichtlich der Lage eines zusätzlichen Stellplatzes begründet allein kein Abwehrrecht, wenn dadurch keine nachbarrechtliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. • § 51 Abs. 7 BauO NRW schützt auch rückwärtige Garten- und Erholungsbereiche vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelastungen, aber bestehende Vorbelastungen in der Nachbarschaft mindern den Schutzanspruch erheblich. • Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und § 51 Abs. 7 BauO NRW laufen regelmäßig inhaltsgleich auf die Verhinderung unzumutbarer Immissionen hinaus; Abstands- oder Satzungsverstöße führen nur dann zu Nachbarrechten, wenn sie konkrete Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Die Kläger sind Nachbarn des Grundstücks der Beigeladenen, auf dem diese die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen beantragten und hierfür von der Beklagten Baugenehmigungen vom 19.8.2013 und 29.4.2014 erhielten. Die Kläger rügen, die Hinterlandbebauung verletze ihre Nachbarrechte, weil eine Zuwegung und Stellplatznutzung in unmittelbarer Nähe ihres rückwärtigen Gartenbereichs zu Lärm- und Geruchsbelastungen führe und die Satzungsgrenzen unklar seien. Sie werfen außerdem Unbestimmtheit der Genehmigung hinsichtlich des zweiten Stellplatzes, Verstöße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, das Rücksichtnahmegebot sowie Abstands- und Satzungsfehler vor. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben; das OVG hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zugelassen und die Verfahren verbunden. • Zulässigkeit: Berufungen der Beklagten und Beigeladenen sind zulässig und hatten Erfolg; die Klagen waren materiell unbegründet. • Bestimmtheit: Das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot wird nicht verletzt, weil die Lage des zweiten Stellplatzes nicht dazu führt, dass konkrete unzumutbare Auswirkungen auf die Kläger entstehen; mögliche Abstandflächen würden sich nicht auf das Eigentum der Kläger erstrecken. • § 51 Abs. 7 BauO NRW: Diese Norm verlangt, dass Stellplätze/Garagen keine unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelastungen verursachen; maßgeblich ist die konkrete Situation und vorhandene Vorbelastungen. Der rückwärtige Bereich der Kläger kann zwar schutzwürdig sein, jedoch bestehen erhebliche Vorbelastungen (u.a. rückwärtige Garagen auf den Grundstücken der Kläger, weitere Garagen und Stellplätze, Autobahngeräusche), die den Schutzanspruch mindern. • Rücksichtnahmegebot: Das planungsrechtliche Gebot verlangt ebenfalls die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen; seine Anforderungen stimmen hier im Ergebnis mit § 51 Abs. 7 BauO NRW überein, sodass keine zusätzliche Rechtsverletzung vorliegt. • Abstandsrecht und Satzung: Die vorgesehene Anschüttung/Böschung löst keine Abstandflächen zu Lasten der Kläger aus. Ein etwaiges Überschreiten der Innenbereichssatzungsgrenze berührt die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens, begründet aber kein nachbarrechtliches Abwehrrecht der Kläger. • Beweiswürdigung/Ortsbesichtigung: Die Überzeugung des Senats stützt sich auf die Aktenlage und die Ortsbesichtigung; die dortigen Eindrücke bestätigen die Annahme maßgeblicher Vorbelastungen, sodass die aufgeworfenen Beeinträchtigungen nicht unzumutbar sind. Die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Baugenehmigungen vom 19.8.2013 in der Fassung vom 29.4.2014 verletzen keine nachbarrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht § 51 Abs. 7 BauO NRW, das Rücksichtnahmegebot oder Abstandsrecht. Entscheidend ist, dass der rückwärtige Gartenbereich der Kläger durch bereits vorhandene Garagen, Stellplätze und sonstige Immissionen in der Umgebung vorbelastet ist, wodurch der Schutzanspruch der Kläger gemindert wird und keine unzumutbare Belästigung durch die genehmigten Stellplätze gegeben ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Eine Revision wird nicht zugelassen.