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Urteil

7 A 1027/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.7A1027.15.00
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Tenor

Die angefochtenen Urteile werden geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Urteile werden geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen Baugenehmigungen, die die Beklagte den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt hat. Der Kläger zu 1. ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 1, Flurstücke 2930 und 2931, mit der postalischen Bezeichnung H. Berg Nr.17. Auf dem Flurstück 2931 steht ein Teil eines Garagengebäudes mit vier Garagen. Das Garagengebäude ist nördlich an das Wohnhaus mit der Bezeichnung H. Nr. 17 angebaut. Östlich schließt das Wohnhaus mit der Bezeichnung H. Nr. 15 an. Nordöstlich davon liegt das unbebaute Flurstückstück 2837, welches in gemeinschaftlichem Eigentum der Kläger steht. Im Erdgeschoss des Wohnhauses H. Nr. 15 befinden sich zwei Garagen. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 1, Flurstücke 2790 und 2793 mit der postalischen Bezeichnung H. Nr. 19a in P. . Das Grundstück liegt hinter dem Wohnhaus Nr. 19 an der mit weiteren Wohnhäusern bebauten Straße H. . Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich teilweise im Geltungsbereich der Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. vom 28.6.2007. Am 21.12.2012 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem genannten Grundstück. Die Erschließung des Bauvorhabens war nach dem Antrag über eine unter dem 28.2.2013 von der Beklagten eingetragene Baulast zulasten der Flurstücke 2932 und 2789 geplant. Die von der Baulast erfasste Fläche grenzt westlich an die dem Kläger zu 1. gehörenden Flurstücke 2930 und 2931 an. Die Beklagte erteilte unter dem 19.8.2013 die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter Ziffer 5 die Nebenbestimmung, auf dem Grundstück „mindestens zwei Stellplätze für PKW anzulegen und verkehrssicher zu unterhalten“. In dem grün gestempelten Lageplan ist ein Stellplatz an der dem Grundstück des Klägers zu 1. zugewandten östlichen Fassadenseite des zu errichtenden Hauses eingezeichnet. Unter dem 27.1.2014 beantragten die Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung. Die Beklagte erteilte diese mit Bescheid vom 29.4.2014. Gegenüber der Ausgangsbaugenehmigung ist das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe und des nach Süden, in Richtung auf das Flurstück 2793 verschobenen Standorts verändert. Im Übrigen setzt die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.4.2014 unter anderem fest, dass die Nachtragsgenehmigung Bestandteil der Baugenehmigung vom 19.8.2013 ist. Mit der am 19.9.2013 erhobenen Klage haben sich die Kläger gegen die Baugenehmigung vom 19.8.2013 gewandt (Verfahren 11 K 5742/13). Mit der am 12.6.2014 erhobenen Klage haben sie sich gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.4.2014 (Verfahren 11 K 3264/14) gewandt. Sie haben zur Begründung der Klagen im Wesentlichen geltend gemacht: Die im Hinterland beantragte und genehmigte Bebauung verletze ihre Rechte. Sie sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Es sei unklar, wo die hintere Baulinie der Satzung der Stadt P. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. liege. Außerdem befinde sich die Zuwegung in unmittelbarer Nähe ihres Gartengrundstücks. Damit werde erstmals eine Abgasbelastung und eine Ruhestörung in den geschützten Gartenbereich des Wohnhausgrundstücks hineingetragen. Dies verstoße gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die Zuwegung sei insgesamt über 50 m lang, davon lägen 20 m an der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück. Die Kläger haben im Verfahren - 11 K 5742/13 - beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück P. , H. 19 a, Gemarkung M. , Flur 1, Flurstücke 2790 und 2793 vom 19.8.2013 aufzuheben. Die Kläger haben im Verfahren - 11 K 3264/14 - beantragt, die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 29.4.2014 zur Baugenehmigung zum Neubau eines vom 19.8.2013 auf dem Grundstück P. , H. 19a, Gemarkung M. , Flur 1, Flurstücke 2790 und 2793 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben in beiden Verfahren beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen: Die Baugenehmigung sei in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden. Die Hinterlandbebauung sei auf der Grundlage der nach § 34 Abs. 5 BauGB erlassenen, am 28.6.2007 in Kraft getretenen Satzung über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich P. , H. , erteilt worden. Die Kläger würden zudem insoweit nicht in Nachbarrechten verletzt. Die durch Baulast gesicherte Erschließung des Grundstücks verletze keine durch § 51 Abs. 7 BauO NRW geschützten Nachbarrechte der Kläger. Die Zufahrtsbreite betrage 5 m, im Bereich angrenzend an das Grundstück der Kläger 4,5 m. Im Übrigen werde hier nur ein Stellplatz für ein Einfamilienhaus geschaffen, so dass davon auszugehen sei, dass die sich hieraus ergebenden Lärm- oder Geruchsimmissionen nicht über das zumutbare Maß hinaus gingen. Den Klägern hätte zudem mit Erlass der Innenbereichssatzung im Jahr 2007 bewusst gewesen sein müssen, dass auf der bisher vorhandenen Freifläche Einfamilienhäuser entstehen würden. Mit der Entwicklung bzw. Aktivierung der Fläche als Bauland für max. 4 Wohngebäude sei dem Anspruch auf Verdichtung einer bestehenden Siedlungsstruktur Rechnung getragen worden. Im Rahmen der Aufstellung der Satzung hätten die Kläger keine Anregungen und Bedenken geltend gemacht. Deshalb könnten die Kläger nicht darauf vertrauen, ihren Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Den Klägern stünden noch ausreichend Ruhezonen in anderen Bereichen ihres Grundstücks zur Verfügung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst unmittelbar auf dem Flurstück 2931 vier Garagen errichtet hätten und damit selbst mitverantwortlich für die Erzeugung von Immissionen durch Kraftfahrzeuge in diesem Bereich seien. Die Kläger könnten sich zudem durch die Anpflanzung einer Hecke (alternativ einer geschlossenen Zaunanlage) entlang der Grundstücksgrenze des Flurstücks 2131 vor Immissionen schützen. Die Beigeladenen haben sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und haben ergänzend vorgetragen: Eine Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW sei nicht gegeben. Das Grundstück der Kläger liege hinsichtlich ihres - gärtnerisch ersichtlich nicht genutzten - Grünanteils bislang nicht in einer besonderen Ruhesituation, sondern sei in mehrfacher Hinsicht durch Stellplatznutzungen und Fahrzeuglärm in unmittelbarer Umgebung vorgeprägt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 20.3.2015 den Klagen in beiden Verfahren stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Der Senat hat auf die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen die Berufung in beiden Verfahren zugelassen und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - 7 A 1027/15 - verbunden. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Köln sei ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW oder das Rücksichtnahmegebot wegen der Anordnung des Stellplatzes bzw. der Garage nicht gegeben. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Kläger, an dem die Zufahrt der Beigeladenen verlaufe, sei kein sensibler, der Ruhe und Erholung dienender Bereich, sondern eine mehr oder weniger verwilderte Fläche. Deren Schutzanspruch werde nicht verletzt. Zudem sei eine Vorbelastung durch die Garagen auf dem Grundstück der Kläger zu berücksichtigen. Ferner sei eine Vorbelastung durch zwei Stellplätze auf dem Grundstück H. Nr. 23 c in Rechnung zu stellen. Diese seien mit Blick auf die Umgebungsbebauung nicht etwa als Fremdkörper zu betrachten. Die Beklagte beantragt, die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos. Aus den vorgetragenen Gründen sei eine maßgebliche Vorbelastung des Grundstücks der Kläger durch Stellplatz- bzw. Garagengeräusche gegeben. Dies betreffe die Belastungen auf dem Grundstück der Kläger selbst durch vier Garagen zur Straße und zwei rückwärtige Garagen sowie einen Stellplatz im Garten. Der durch die rückwärtigen Garagen verursachte Lärm erfasse auch den vom Verwaltungsgericht als schutzwürdig angesprochenen Bereich. Ferner seien die Stellplätze auf dem Grundstück H. Nr. 23c sowie die Garagen auf dem Grundstück In der G. Nr. 1-5 als Vorbelastung zu berücksichtigen. Des Weiteren sei auch der nicht genehmigte, aber von der Beklagten geduldete Wohnwagenstellplatz auf dem Grundstück Flurstück 3647 zu berücksichtigen. Die in Rede stehende Fläche sei im Übrigen überhaupt kein schutzwürdiger Ruhebereich, sondern eine kleine, verwilderte, nicht als eigenständiger Gartenbereich genutzte oder nutzbare Fläche. Schließlich sei auch eine Vorbelastung durch Kraftfahrzeuggeräusche der nahe gelegenen Autobahn in Rechnung zu stellen. Die Baugenehmigungen seien hinreichend bestimmt. Eine genaue Verortung des in einer Auflage geforderten zweiten Stellplatzes sei nicht erforderlich. Zudem wäre das Vorhaben auch mit einem zweiten Stellplatz unabhängig von dessen Anordnung nachbarverträglich. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Bei der Baugenehmigung sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Anschüttung für den Stellplatz bzw. ggflls. eine Garage errichtet werde, die eine eigene Abstandfläche auslöse. Auch eine Garage löse im Übrigen eine solche Abstandfläche aus. Die Abstandflächen könnten auf dem Vorhabengrundstück nicht untergebracht werden. Zudem verstoße die Genehmigung gegen die Innenbereichssatzung, weil das Vorhaben durch die Verschiebung des Standorts die Grenzen der Innenbereichssatzung überschreite. Der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks sei schutzwürdig. Aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln sei die Schutzbedürftigkeit nicht durch Vorbelastungen gemindert oder beseitigt. Die Beklagte hat mit Nachtragsgenehmigung vom 31.3.2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage anstelle eines Stellplatzes erteilt. Dagegen haben die Kläger zum Aktenzeichen 2 K 2936/15 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 23.5.2016 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 2 K 2936/15 VG Köln - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig. Sie sind auch begründet. Die Klagen sind zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 19.8.2013 in der Fassung der Genehmigung vom 29.4.2014 verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. Hierbei versteht der Senat die erteilten Genehmigungen so, dass die weitere Genehmigung nicht als zusätzliche Option zu werten ist, sondern so, dass nur noch eine Genehmigung für das Vorhaben in der geänderten Fassung besteht. Hinsichtlich der weiteren Genehmigung vom 31.3.2015, die Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln ist, und die Errichtung einer Garage betrifft, verhält es sich prozessual hingegen so, dass diese nicht mit den früheren Genehmigungen einen einheitlichen Gegenstand bildet. Sie gewährt den Beigeladenen vielmehr die Option, anstelle eines Vorhabens eines Wohnhauses mit Stellplätzen ein Vorhaben eines Wohnhauses mit Garage an der Stelle des genehmigten Stellplatzes zu verwirklichen. Anderes ergibt sich nicht aus der Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Diese ist nicht so zu verstehen, dass mit Erteilung der Baugenehmigung für die Garage die Genehmigung für das Vorhaben mit Stellplatz durch Verzicht erloschen wäre. Voraussetzung hierfür ist nach sachgerechtem Verständnis vielmehr die - wegen der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 2 K 2936/15 - noch nicht eingetretene Bestandskraft dieser Genehmigung. Nachbarschützende Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger dienen, sind nicht verletzt. Die Genehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.); sie verstößt nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW (dazu 2.) oder das Rücksichtnahmegebot (dazu 3.) und verletzt nicht zulasten der Kläger Vorschriften des Abstandrechts (dazu 4.); auf eine Überschreitung der Grenzen der Innenbereichssatzung können sich die Kläger nicht berufen (dazu 5.). 1. Die von den Klägern thematisierte Frage der Bestimmtheit der Regelungen zur Stellplatzfrage, soweit es um die Anordnung des zweiten Stellplatzes geht, führt nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2015 - 2 A 616/14 -, BauR 2015, 948, m. w. N. und Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -. Eine hinsichtlich der Kläger nachbarrechtsrelevante Verletzung des Bestimmtheitsgebots liegt nicht deshalb vor, weil die Anordnung des Standorts des zweiten Stellplatzes den Bauvorlagen nicht zu entnehmen ist. Insoweit lässt sich jedenfalls eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger nicht feststellen. Es ist nicht zu erkennen, dass der zweite Stellplatz - unabhängig davon, wo er auf dem Vorhabengrundstück errichtet wird - zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Kläger führen könnte. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf eine eventuelle Abstandfläche, deren Auslösung in Betracht kommen könnte, wenn der zweite Stellplatz etwa parallel zu dem ersten Stellplatz auf der dem Eigentum der Kläger zugewandten Grundstücksseite mit einer Böschung oder Stützmauer errichtet werden sollte; eine solche Abstandfläche würde sich jedenfalls nicht auf Grundeigentum der Kläger erstrecken. Es gilt zum Anderen im Hinblick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW und das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. § 51 Abs. 7 BauO NRW steht der Genehmigung in der streitgegenständlichen Fassung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 7 B 1149/15 -, m. w. N., sowie Urteil vom 9.5.2016 - 10 A 1611/14 -. Es fehlt allerdings nicht bereits daran, dass hier ein rückwärtiger Ruhebereich des Grundstücks der Kläger betroffen ist. Auf dem maßgeblichen Flurstück befinden sich auf einer unbebauten, teilweise begrünten Fläche verschiedene Kinderspielgeräte. Dies ergibt sich aus den Eindrücken, die der Berichterstatter des Senats im Ortstermin gewonnen und den weiteren Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat. Auch eine solche Fläche kann Gegenstand des durch § 51 Abs. 7 BauO NRW vermittelten Schutzes sein. Der in Rede stehende Bereich ist aber wegen bestehender Vorbelastungen durch Garagen und Stellplätze in der Umgebung nicht in einer Weise schutzwürdig, dass er der genehmigten Stellplatzanordnung für einen Stellplatz ebenso wie für einen weiteren Stellplatz entgegen steht. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatzanlage, kann der betroffene Grundstückseigentümer nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kraftfahrzeugimmissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.8.2013 - 7 B 252/13 -, juris und vom 10.8.2011 - 7 B 589/11 -, juris. Hier besteht nach der Überzeugung des Senats, die auf dem Inhalt der beigezogenen Akten zur Genehmigung des Vorhabens und zu verschiedenen Nachbargrundstücken sowie den Eindrücken des Berichterstatters des Senats beruht, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den übrigen Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, eine solche Vorbelastung. Diese Vorbelastung ergibt sich bereits durch die beiden Garagen auf dem von den Klägern bewohnten Grundstück H. Nr. 15. Diese zwei rückwärtigen Garagen wirken in durchgreifender Weise schutzmindernd zu Lasten des dem Vorhabengrundstück zugewandten Bereichs, dessen Schutz die Kläger reklamieren. Die Annahme des Verwaltungsgerichts dass diese Garagen nicht zu berücksichtigen seien, weil sie über die andere Grundstücksseite angefahren würden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Hierzu haben die Beigeladenen zutreffend darauf hingewiesen, dass Kraftfahrzeuggeräusche gleichwohl auf den in Rede stehenden Bereich einwirken. Diese Würdigung teilt der Senat mit Blick auf die beim Ortstermin gewonnenen Eindrücke des Berichterstatters, die dem Senat in der Beratung vermittelt worden sind. Danach ist eine maßgebliche akustische Abschirmung dieses Bereiches nicht gegeben. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Zufahrtssituation, die der Bevollmächtigte der Kläger wegen ihrer Enge bemängelt. Eine untypische Verengung der Zufahrt vermag der Senat nicht zu erkennen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Genehmigung und nicht die tatsächliche Lage. Danach beträgt die Breite an der engsten Stelle 3 m. Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.6.2013 - 10 B 268/13 -, juris und vom 6.5.2011 - 7 B 165/11 - , juris, ergibt sich keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit, weil diese in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerte Sachverhalte betrafen. Ferner spricht Vieles dafür, dass auch die weiteren vier Garagen auf dem Grundstück H. Nr. 17 in gewisser Weise schutzmindernd wirken, ebenso wie die vorgetragenen Hintergrundgeräusche der Bundesautobahn 4, die auch im Ortstermin wahrnehmbar waren sowie die Stellplatznutzungen durch zwei genehmigte Stellplätze auf dem Grundstück H. Nr. 23 c. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die über 80 m vom Grundstück des Klägers zu 1. entfernten Garagengebäude In der G. Nr. 1, 3 und 5 als Vorbild schutzmindernd wirken und welche Bedeutung den nicht genehmigten, aber möglicherweise geduldeten Nutzungen in der Umgebung - dem im Ortstermin in Augenschein genommenen Standort eines nicht mehr verkehrstüchtigen PKW im Gartenbereich des Hauses H. Nr. 15, dem Abstellort eines Wohnwagens auf einer gemähten Rasenfläche des Flurstück 3647 südlich des Grundstücks H. Nr. 23, sowie dem Abstellort eines gelben Radladers, der während des Ortstermins auf dem Grundstück H. Nr. 23c stand und auch bereits auf einem von den Beigeladenen im Klageverfahren eingereichten Foto (Bl. 169 GA) erkennbar war - zukommt. Ob die vom Senat zugrundegelegte Vorbelastung durch die - nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats ‑ aktuell nicht genutzten zwei rückwärtigen Garagen genau das Gleiche Maß erreicht wie die vorhabenbedingte Stellplatznutzung der Beigeladenen, ist nach den aufgezeigten Grundsätzen unerheblich. Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats dargestellte Enge und Höhenlage der Zufahrtsituation rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie weicht nicht in erheblicher Weise von typischerweise anzutreffenden Gegebenheiten in besiedelten Bereichen ab und zwingt insbesondere nicht zu für die Nachbarschaft unzumutbaren Rangiervorgängen bei dem Anfahren oder Verlassen der Stellplatzanlage. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW ergibt sich nach den vorstehenden Grundsätzen schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Beeinträchtigungen anderer Bereiche des Gebäudes des Klägers zu 1. (Balkon und Fensteröffnungen). 3. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die Stellplatzanordnung scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. Denn die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW stimmen im Ergebnis regelmäßig - und so auch hier - überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160 = BauR 2001, 914; und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672. 4. Abstandsrechtsverstöße durch das Vorhaben sind zulasten der Kläger nicht gegeben. Die beanstandete Anschüttung gemäß der Genehmigung in der Fassung vom 29.4.2014 (Böschung) wirft keine Abstandfläche, die Grundeigentum der Kläger betrifft. 5. Soweit die Kläger rügen, dass die Grenze der Innenbereichssatzung vom Bauvorhaben nicht eingehalten werde, kann dahinstehen, inwieweit dies - hinsichtlich der Terrasse an der südwestlichen Seite des geplanten Gebäudes - zutrifft. Diese Frage betrifft allein die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens und führt nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Kläger. Sie können sich nicht darauf berufen, dass das Vorhaben damit teilweise im Außenbereich liegt. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = BauR 1994, 354. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn die Beigeladenen haben jeweils prozessuale Sachanträge gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.