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Beschluss

7 B 1396/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0809.7B1396.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die  Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller dienen, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan worden. Die Genehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.); sie verstößt nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW (dazu 2.) und auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (dazu 3.). 1. Der Einwand der Antragsteller, die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Zahl der Stellplätze unbestimmt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung zutreffend dahin ausgelegt, dass sie nur die Errichtung von sechs Stellplätzen zulässt. Auch der Senat misst insbesondere der entsprechenden Darstellung im Lageplan und in der Grundrisszeichnung „Erdgeschoss“ im Verhältnis zu den abweichenden Angaben in den Ansichtszeichnungen Westen und Osten („Carportanlage mit acht Stellplätzen“) durchgreifende Bedeutung zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Auslegung. 2. § 51 Abs. 7 BauO NRW steht der Baugenehmigung gleichfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 7 B 1149/15 -, m. w. N., juris, sowie Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, juris, m. w. N. Letzteres ist hier der Fall und muss zulasten der Antragstellerin maßgeblich berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Zufahrten zu Hinterliegergrundstücken in der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller und die daraus folgende Vorprägung hingewiesen. Dass das Grundstück N. 8 über eine eigene Zufahrt verfügt und die Erschließung der Grundstücke N. 6a und 6 über eine parallel geführte zusätzliche Zufahrt erfolgen soll - wie in der Beschwerdebegründung hervorgehoben wird -, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Auch der weiterhin angeführte Einwand, dass die schutzmindernd zu berücksichtigenden Vorbelastungen aus dem Verkehr zu einem Einfamilienwohnhaus und zu Jahr vier Reihenhäusern mit jeweils einer Wohnung resultierten und deshalb geringer seien als die nunmehr zu erwartenden Lärmbelastungen durch die Benutzung von sechs Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, ist nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts durchgreifend infrage zu stellen. Ob die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Vorbelastungen genau das gleiche Maß erreichen wie die vorhabenbedingte Stellplatznutzung der Beigeladenen, ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nämlich unerheblich. Vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, juris. Hiervon ausgehend kommt es auch nicht darauf an, dass Zu- und Abfahrtsverkehr zu der genehmigten Stellplatzanlage nicht nur in den Morgen- und Abendstunden, sondern - wie die Antragsteller meinen - auch im Laufe des Tages zu erwarten ist. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Stellplatzanlage einen „verhältnismäßig großen Abstand“ festgestellt hat, bezieht sich diese Annahme ausdrücklich nur auf das Wohnhaus und ist zutreffend. Die Ausführungen der Antragsteller zu der Lage der Terrasse und der übrigen Gartenbereiche vermögen die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Anhaltspunkte, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Bewertung im Hinblick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW zuließen. Sind nach alledem keine gemessen an § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbaren Beeinträchtigungen zu besorgen, bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück auch anders als geschehen hätten angeordnet werden können. 3. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die Stellplatzanordnung scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. Denn die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW stimmen im Ergebnis regelmäßig - und so auch hier - überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160 = BauR 2001, 914; und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.