Urteil
23 K 202/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1011.23K202.15.00
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Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. April 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 1. April 2014. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P. Straße 0000 in L. (Gemarkung M. , Flur 0000, Flurstücke 0000 und 0000), das mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut ist. Der Abstand von der südlichen Außenwand des Wohnhauses bis zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt (aufgrund der schrägen Grundstücksgrenze) zwischen 6,5m und 4,5m. Die Beigeladene zu 1) war als Voreigentümerin der Beigeladenen zu 2) Eigentümerin des westlich und südlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks P. Straße 0000 (Flurstück 0000). Das Grundstück der Beigeladenen war in den 1970er Jahren mit einer Tankstelle bebaut. Nach Aufgabe der Tankstelle wurden auf dem Grundstück eine Autosattlerei und auch ein Gebrauchtwagenhandel betrieben. Auf dem südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Teil des Grundstücks der Beigeladenen stand eine gewerblich genutzte geschlossene Halle. Die Zufahrt zu dieser Halle erfolgte entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers. Unter dem 1. April 2014 erteilte die Beklagte auf den Bauantrag der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten. Nach den genehmigten Bauzeichnungen, insbesondere dem amtlichen Lageplan, sind die sechs zu errichtenden notwendigen Stellplätze auf dem südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Teil des Grundstücks der Beigeladenen angeordnet. Die Baugenehmigung ist dem Kläger nicht zur Kenntnis gegeben worden. Am 13. Januar 2015 – und damit noch vor der Fertigstellung des Rohbaus am 22. Januar 2015 – hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Anordnung der Stellplätze verletze zu seinen Lasten das Gebot der Rücksichtnahme. Die Stellplätze im rückwärtigen Bereich seien unzumutbar, da erhebliche Lärm- und Abgasimmissionen auf seinem Grundstück zu erwarten seien. Die Stellplätze lägen nicht in der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern im Bereich einer Abstandfläche. Bis zur Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen hätten sich südlich seines Gartenbereichs keine Stellplätze befunden. Von der Autosattlerei, die von August 2007 bis November 2013 betrieben worden sei und dem Gebrauchtwagenhandel, der dort seit 2003 ansässig gewesen sei, sei so gut wie kein Lärm ausgegangen. Die Tankstelle sei schon 1973 geschlossen worden. Zudem liege auch eine Unterversorgung mit Stellplätzen vor. Da die Beigeladene zu 1) zwei Stellplätze habe ablösen können, sei nicht für jede Wohneinheit ein Stellplatz vorhanden. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. April 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Lage der Stellplätze genüge den Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Denn es sei zu berücksichtigen, dass auch auf benachbarten Grundstücken Garagen und Stellplätze in den hinteren Grundstücksbereichen vorhanden seien. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2015 – 7 B 1149/15 – sei zu berücksichtigen, inwieweit der rückwärtige Bereich durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt sei. Hier sei der klägerische Gartenbereich durch die frühere Tankstelle mit Kfz-Werkstatt und den späteren Autohandel mit Kfz-Werkstatt stark mit Kfz-Lärm vorbelastet. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) dadurch auf den Kläger Rücksicht genommen habe, dass sie – entgegen der ursprünglichen Planung – das Wohnhaus zum Grundstück des Klägers hin nicht grenzständig errichtet habe, obwohl der hier maßgebliche Bebauungsplan dies so bestimme. Die Stellplatzablöse sei nicht nachbarschützend; sie beruhe auf der guten ÖPNV-Anbindung des Grundstücks. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1) trägt vor, sowohl aufgrund der Fahrzeuge im Kundenauftrag der Autosattlerei als auch wegen der Vielzahl der im Autohandel angebotenen Fahrzeuge sei für die Vergangenheit von erheblichen Autobewegungen auf dem Baugrundstück auszugehen. Demgegenüber stelle die heutige Situation eine Verbesserung dar. Zudem sei fraglich, ob der Kläger seine Nachbarrechte noch geltend machen könne oder bereits verwirkt habe. Das Gericht hat am 3. Mai 2017 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen zu 1) von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 1. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist dann begründet, wenn das Vorhaben gerade wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift, die auch dem Schutz der Rechte des Nachbarn dient, rechtswidrig ist und dieser Verstoß nicht durch eine rechtmäßige Befreiung oder einen Dispens ausräumbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen und Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt nach festen Merkmalen oder Grenzwerten beurteilen. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betreffenden Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits könnte Geruchs- und Lärmbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – der die Kammer folgt – maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgeblich ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 7 B 1149/15 – und Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen hieran ist die Anordnung der 6 Stellplätze im rückwärtigen Bereich hinter dem Grundstück des Klägers diesem gegenüber nicht zumutbar. Die mit der Nutzung der Stellplätze typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen durch Öffnen und Schließen der Autotüren, Gespräche beim Ein- und Aussteigen, Autoradio, Anlassen des Motors, Rangierverkehr, kleine Wartungsarbeiten oder Reifenwechsel beeinträchtigen den Kläger in der konkreten Grundstückssituation in unzumutbarer Art und Weise. Für diese Bewertung ist vor allem maßgeblich, dass die Stellplätze unmittelbar an den rückwärtigen Ruhebereich auf dem Grundstück des Klägers anschließen und zugleich der Ruhebereich auf dem Grundstück des Klägers mit einer Tiefe von 4,5m bis 6,5m und einer Fläche von ca. 45m² ausgesprochen klein ist. Dies führt dazu, dass der gesamte Ruhebereich auf dem klägerischen Grundstück von den Emissionen, die von der Stellplatzanlage ausgehen, betroffen ist. Berücksichtigt man ferner, dass der straßenseitige Bereich des Grundstücks des Klägers dadurch, dass das Grundstück fast in die P. Straße hineinragt, in besonderem Maße durch den Verkehr auf der P1. Straße tangiert ist, findet sich mit der Zulassung der Stellplatzanlage im rückwärtigen Bereich kein Bereich auf dem Grundstück des Klägers mehr, der nicht durch unmittelbar angrenzenden Kfz-Verkehr beeinträchtigt wird. Angesichts der engen räumlichen Situation und des geringen Abstandes zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem nächstgelegenen Stellplatz (4,5m bis 6,5m), wird durch die Nutzung der Stellplätze nicht nur der Gartenbereich betroffen, vielmehr ist davon auszugehen, dass sich insbesondere die Lärmimmissionen auch negativ auf die Nutzung der Räume auf der Rückseite des Wohnhauses des Klägers auswirken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bei der Anzahl von immerhin 6 Stellplätzen zu einer erheblichen Anzahl von Fahrbewegungen pro Tag kommen wird, die jeweils mit den oben skizzierten Emissionen verbunden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten und beider Beigeladenen ist die Stellplatzanlage dem Kläger nicht deshalb zuzumuten, weil der betreffende Grundstücksteil bereits durch Pkw-Verkehr vorgeprägt ist. Nach den Feststellungen im Ortstermin befindet sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück im rückwärtigen Bereich eine Einzelgarage. Andere Garagen oder Stellplätze im rückwärtigen Blockinnenbereich konnten nicht festgestellt werden. Insoweit haben die Beklagte und die Beigeladenen auch nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen. Die eine festgestellte Garage hat nicht das nötige Gewicht, um den gesamten Blockinnenbereich zu prägen. Die Fläche, auf der die Stellplatzanlage genehmigt ist, ist auch nicht durch die vorherigen Nutzungen des Grundstücks durch Pkw-Verkehr vorgeprägt. Die bisherigen Nutzungen sind durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen, die von den Beteiligten vorgelegten und die bei Google-StreetView noch eingestellten Fotos gut dokumentiert. Auf allen Fotos (Luftbilder und Straßenansichten) ist übereinstimmend zu erkennen, dass auf dem Bereich der jetzigen Stellplatzanlage eine Betriebshalle stand, die offenbar von der Autosattlerei und/oder dem Gebrauchtwagenhandel genutzt wurde. Bereits der Umstand, dass dort eine Halle stand und sich keine Freifläche befand, schließt eine Vorprägung durch Kfz-Verkehr aus. Dass in der Halle Arbeiten durchgeführt wurden, die nach Art und Intensität mit einer offenen Stellplatzanlage vergleichbare Geräusche und Gerüche verursachten, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Im Übrigen spricht gegen eine vergleichbare Belastung des Grundstücks des Klägers schon, dass die frühere Nutzung an (genehmigte) Betriebszeiten gebunden war, wohingegen die Nutzung der Stellplätze für Wohnungen zeitlich unbegrenzt ist. Den vorliegenden Fotos ist allerdings auch zu entnehmen, dass die Zufahrt zu der Betriebshalle am Grundstück des Klägers entlang verlief. Daher ist dieser Bereich, in dem nunmehr die Zufahrt zu den Stellplätzen genehmigt ist, durch Kfz-Verkehr vorgeprägt, so dass der Kläger den Zufahrtverkehr hinnehmen muss. Auf den Fotos ist gleichfalls deutlich zu erkennen, dass die Fahrzeuge des Pkw-Handels im straßennahen Bereich und gerade nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich abgestellt wurden. Davon, dass, wie die Beigeladene zu 1) meint, für den Kläger eine Verbesserung der Situation eingetreten ist, kann daher in keiner Weise die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch keine „Saldierung“ der Belastungen des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen vorzunehmen. Der Umstand, dass der Bauherr dadurch, dass er nicht grenzständig gebaut hat, Rücksicht auf den Kläger genommen haben mag, ändert nichts an der Rücksichtslosigkeit der Stellplatzanlage. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 30. November 2015 – 7 B 1149/15 – nichts anderes. Aus den Darstellungen des Sachverhaltes im Beschluss ergibt sich, dass im dort entschiedenen Fall eine Abschirmung des von der Stellplatzanlage ausgehenden Lärms durch eine existierende Lärmschutzwand und ein weiteres Gebäude zwischen der Stellplatzanlage und dem betroffenen Nachbargrundstück zu erwarten war. Damit unterscheidet sich der vom Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall in tatsächlicher Hinsicht ganz maßgeblich vom vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) ist eine verfahrensrechtliche oder materielle Verwirkung der Nachbarrechte des Klägers nicht eingetreten. Ist dem Nachbarn die streitige Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden, laufen die Rechtsbehelfsfristen (§§ 74, 58 VwGO) nicht, so dass grundsätzlich eine unbeschränkte Anfechtbarkeit gegeben ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann dem Nachbarn jedoch das Berufen darauf, dass ihm die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden ist, verwehrt sein, wenn er trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen. In diesem Fall läuft für ihn die (Jahres-)Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, Beschluss vom 18. Januar 1988 – 4 B 257/87 –, juris und Beschluss vom 16. März 2010 – 4 B 5.10 –, OVG NRW, Urteil vom 16. April 2012 – 7 A 1984/10 –, sowie Johlen in Gädtke, BauO NRW, § 74, Rn. 122. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht von einer prozessualen Verwirkung auszugehen. Dem Kläger ist die Baugenehmigung vom 1. April 2014 ausweislich des Akteninhalts nicht bekannt gegeben worden, so dass grundsätzlich die Jahresfrist galt, innerhalb derer der Kläger am 13. Januar 2015 Klage erhoben hat. Auch unter Berücksichtigung des Baufortschritts ergibt sich nichts anderes. Denn für den Kläger war zu keinem früheren Zeitpunkt mit der notwendigen Sicherheit zu erkennen, dass und in welcher Form die Stellplatzanlage tatsächlich hinter seinem Grundstück errichtet wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass erst Ende Januar 2015 der Rohbau fertiggestellt wurde, so dass davon auszugehen ist, dass die Stellplatzanlage erst deutlich später errichtet wurde. Eine materielle Verwirkung der Nachbarrechte ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu keiner Zeit gegenüber den Beigeladenen oder der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hat, dass er sich nicht gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden werde. Dem Akteninhalt lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Kläger sich jemals mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 168 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.