Beschluss
7 A 1201/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.7A1201.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die den Baugenehmigungen zu Grunde liegenden Vorhaben verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts, insbesondere lasse die vorgegebene Anordnung der Stellplätze einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht erkennen. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbelastung durch die frühere gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück rügt und insbesondere geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von seinerzeit 10 genehmigten Stellplätzen ausgegangen, es seien aber nur 5 davon realisiert worden, kommt es darauf ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die bis Ende 2012 ausgeübte gewerbliche Nutzung nachprägende Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen und ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben . Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BauR 2017, S. 88, m. w. N. Eine Vorbelastung des Grundstücks, für das der Kläger über ein Erbbaurecht verfügt, ergibt sich danach - ungeachtet des Fortbestands der Wirkungen der Genehmigung bzw. der tatsächlichen Ausübung der gewerblichen Nutzung - schon aus der besonderen Lage des Vorhabengrundstücks im Verhältnis zum Grundstück, das der Kläger nutzt. Diese Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhabengrundstück durch eine Zufahrt erschlossen ist, die unmittelbar am vom Kläger genutzten Grundstück bis zu dessen rückwärtigem Bereich entlang führt, und dass das Vorhabengrund-stück aufgrund seiner Lage und Größe planungsrechtlich auf eine Bebauung in einem Umfang angelegt ist, der über die Bebauung durch das Wohnhaus des Klägers erheblich hinausgeht und typischerweise mit einem nicht unerheblichen Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist. Aufgrund dieser Besonderheiten hat der Kläger als dinglich Berechtigter auch im rückwärtigen Ruhebereich Beeinträchtigungen durch Stellplätze in dem in Rede stehenden Umfang zu erwarten. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der weiteren Begründungsschrift vom 21.2.2018 rechtfertigt die Betrachtung der näheren Umgebung im Hinblick auf die genaue Zahl der dort auf einzelnen Grundstücken jeweils vorhandenen Stellplätze keine andere Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage, was ein Betroffener in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, mit Blick auf eine Vorbelastung zu erwarten hat, kommt es nicht auf eine exakte Übereinstimmung der Zahl der jeweiligen Stellplätze in der Umgebung bzw. der geplanten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück an. Der Kläger hat hier - ungeachtet der Einzelheiten der Stellplatzsituation in der Umgebung des Vorhabengrundstücks - schon aufgrund der planungsrechtlichen Situation des Vorhabengrundstücks selbst entsprechende Beeinträchtigungen zu erwarten. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung der Vorbelastung im Rahmen des § 51 Abs. 7 BauO NRW entscheidend darauf an, ob sich die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück in jeder Hinsicht auch unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung (hinsichtlich Grundfläche und Geschosszahl) innerhalb des Rahmens hält, der sich aus der Umgebung ergibt und diesbezüglich objektivrechtlich den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB genügt; jedenfalls musste der Kläger aufgrund der genannten Gegebenheiten - ungeachtet des genauen Umfangs der planungsrechtlich unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung zulässigen Bebauung - mit Einwirkungen durch Stellplätze im genehmigten Umfang rechnen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Vorbelastung liegt auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu Art und Weise der Beeinträchtigung des Ruhebereichs des Klägers durch die genehmigte Zahl und Anordnung der Stellplätze eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW fern. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sein Schlafzimmer straßenabgewandt gelegen sei, verkennt er, dass er hier - in dem wie vorstehend aufgezeigt vorbelasteten, bebauten innerstädtischen Bereich - auch in dem straßenabgewandten Gebäudeteil mit Beeinträchtigungen durch Verkehrsgeräusche rechnen muss. Des Weiteren rügt der Kläger ohne Erfolg, der Schutz der Freifläche im rückwärtigen Grundstücksbereich für eine Terrassennutzung sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht infrage gestellt worden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht lediglich einen besonderen Schutz dieses Bereiches - mangels bestehender Genehmigung für eine Überdachung der Freifläche - verneint hatte. Dementsprechend ist hier nur ein Aufenthalt, der auf einer Terrasse ohne Überdachung entsprechend den Witterungsbedingungen gewöhnlicherweise stattfindet, mit Blick auf den Kraftfahrzeugverkehr auf dem Vorhabengrundstück in Rechnung zu stellen. Diese vom Umfang her eingeschränkte Beeinträchtigung ist auch angesichts der vorstehend aufgezeigten Vorbelastung nicht als unzumutbar zu werten. Ferner rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den bestehenden Höhenunterschied zwischen seinem Grundstück und der Stellplatzanlage zu Unrecht für unbeachtlich gehalten, es bestehe aber ein besonderes Interesse, eine Terrasse unmittelbar angrenzend am Wohngebäude nutzen zu können, dort werde der Verkehr durch die Stellplätze 1 und 2 einwirken. Damit wird die einzelfallbezogene Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Garten und der Terrassenbereich böten aufgrund ihrer Größe einen ausreichenden Ruhe- und Rückzugsbereich, nicht erschüttert; nach den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Bauakten ist das Grundstück im Gartenbereich zwischen 10 und 11 m breit und ca. 18 m tief und bietet auch für eine terrassentypische Nutzung in gewisser Distanz zu den geplanten Stellplätzen Raum. Ein Mangel der Baugenehmigungen ergibt sich schließlich nicht daraus, dass ein Schallschutzgutachten fehlte. Es ist bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein solches Gutachten hier nach den maßgeblichen Bestimmungen für die in Rede stehende Wohnnutzung überhaupt erforderlich war. Es kann deshalb auch dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem behaupteten Mangel hätten gezogen werden müssen. Danach kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht unter dem Aspekt besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Schließlich kommt auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Die mit Blick auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu dem Aspekt der Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung aufgeworfenen Fragen sind aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.