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Beschluss

1 A 1682/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert eine konkrete, fallbezogene Darlegung gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO; bloße Mutmaßungen genügen nicht. • Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils müssen schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden. • Nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch ermittelt hat; ein bloßer Irrtum in Randfragen reicht nicht aus. • Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist sind neue, eigenständige Tatsachenvorträge grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (§124a Abs.4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert eine konkrete, fallbezogene Darlegung gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO; bloße Mutmaßungen genügen nicht. • Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils müssen schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden. • Nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch ermittelt hat; ein bloßer Irrtum in Randfragen reicht nicht aus. • Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist sind neue, eigenständige Tatsachenvorträge grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (§124a Abs.4 VwGO). Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ihr Anspruch auf Vermittlung als Bundesprogrammlehrkraft an einer Schule in V. -V1. abgelehnt worden war. Streitgegenstand ist insbesondere, ob sie sich auf eine Internet-Stellenausschreibung von 2012 berufen kann und ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine besetzbare Stelle bestanden hat. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe fälschlich auf eine Bewerbung von 2011 abgestellt statt auf die Bewerbung vom 28. Juni 2012. Die Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Stelle sei gemäß Stellenplan seit 2012 nicht mehr vorgesehen und die 2012 kurzzeitig veröffentlichte Ausschreibung sei irrtümlich gewesen; dies belegte sie mit Personalplanungstabellen. Die Klägerin vermutet, die Ausschreibung sei zurückgezogen worden, um ihren Anspruch zu vereiteln, und legte erst nach Frist neue Tatsachen für 2015/2016 vor. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die Zulassungsgründe (§124 VwGO). • Zulassungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die zulassungsantragstellende Partei konkret und fallbezogen darlegen, warum Zulassungsgründe vorlägen; das Gericht darf nicht zu aufwendigen Nachforschungen verpflichtet werden. • §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Die Klägerin hat keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils vorgetragen. Ein bloßer Hinweis auf einen Irrtum in einem früheren Beschluss und Mutmaßungen über das Verhalten der Beklagten reichen nicht aus. • Sachverhaltsermittlung (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt, namentlich die Bewerbung von 2012 und das Vorbringen der Beklagten zur Nichtexistenz der Stelle, berücksichtigt. Ein offensichtlicher Ermittlungsfehler liegt nicht vor. • Frist und Unberücksichtigbarkeit neuen Vortrags: Nach §124a Abs.4 VwGO sind nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte, neu behauptete Tatsachen nur eingeschränkt zu berücksichtigen; das 2015 vorgetragene Einsetzen einer Lehrkraft für 2015/2016 ist daher unbeachtlich. • Beweiserhebung und Dokumentation: Die Beklagte hat die Nichtexistenz von Stellen durch Vorlage der Personalplanungstabellen für 2011–2014 belegt, was die Annahme einer irrtümlichen Veröffentlichung der Ausschreibung 2012 stützt. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt (§154 Abs.2 VwGO). • Rechtskraft: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO noch ein Ermittlungsmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend berücksichtigt, insbesondere die Bewerbung 2012 und das während des Verfahrens vorgetragene Vorbringen der Beklagten, dass gemäß Stellenplan für V. -V1. keine Stellen vorgesehen waren. Neue, nach Fristablauf erhobene Tatsachenbehauptungen der Klägerin sind unbeachtlich. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.