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Beschluss

1 A 1741/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0414.1A1741.21.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.903,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.903,34 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin, die als Alleinerbin ihres am 6. September 2022 verstorbenen Ehemannes das ursprünglich von diesem betriebene Verfahren fortführt, hat keinen Erfolg. I. Die Klage, die auf die Gewährung von Beihilfe zu einem Teil der im Jahr 2020 dem früheren Kläger entstandenen Aufwendungen für eine polnische 24Stunden-Pflegekraft gerichtet ist, hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte dem früheren Kläger (bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung im Folgenden: Kläger) Beihilfe nur zu Aufwendungen für Kombinationspflegeleistungen gewährt (Bescheide vom 10. Juli 2020 und vom 6. August 2020) und weitere Beihilfeleistungen zu den in Rede stehenden Aufwendungen für die Pflegekraft abgelehnt hat (Bescheide vom 29. Mai 2020, vom 1. August 2020 und vom 6. August 2029), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2020 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Beschäftigung einer 24Stunden-Kraft in seinem Haushalt. Aus der wegen des gegebenen Pflegegrades 3 einschlägigen Vorschrift des § 38 Nr. 1 BBhV (alter, d. h. im Jahr 2020 geltender Fassung, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV a. F.; im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung: BBhV) und nach Maßgabe der §§ 38a Abs. 3 (Vorliegen anderer als der in § 38 Abs. 1 Satz 2 BBhV genannte Pflegekräfte), 38b Abs. 1 BBhV ergebe sich hier nur ein Anspruch auf Gewährung anteiliger Pauschalbeihilfe, deren Höhe sich nach § 37 Abs. 1 SGB XI richte. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Beihilfe zu Kombinationsleistungen (unstreitig) zutreffend berechnet und mit den angefochtenen Bescheiden vom 10. Juli 2020 und vom 6. August 2020 gewährt. Kein weiterer Beihilfeanspruch ergebe sich aus § 38c BBhV, der eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege vorsehe. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzung nach § 38c Satz 2 BBhV vorliege, weil der Kläger keine Angaben zur Pflegeperson gemacht habe. Zudem sei der für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr gegebene und auf max. 2.418,00 Euro im Kalenderjahr begrenzte (§38c Satz 1 BBhV i. V. m § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XI) Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der Verhinderungspflege hier bereits durch Leistungen für die Monate März und April 2020 ausgeschöpft gewesen. Auch § 27 BBhV stütze den behaupteten Anspruch nicht. Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten Person seien gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BBhV nur im Falle schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit beihilfefähig, wenn deren Erforderlichkeit ärztlich bescheinigt worden sei. Das gelte (zwar) nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BBhV nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. Nicht erfüllt sei aber die Grundvoraussetzung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBhV, dass die Pflege nicht länger als vier Wochen dauere und weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden könne. Der Kläger begehre Beihilfe zu den Kosten der von ihm beschäftigten Pflegekraft nämlich für mehr als vier Wochen. Zudem habe er nichts dafür dargetan, dass keine andere im Haushalt lebende Person die (Grundpflege und) hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers habe sicherstellen können. Schließlich ergebe sich der behauptete Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Angesichts des Mischsystems einerseits aus Beihilfeleistungen nach Maßgabe des § 80 BBG (a. F.; hier: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6) und der – hier einschlägigen – Regelungen nach §§ 38 ff. BBhV und andererseits aus mit der gewährten Alimentation finanzierter Eigenvorsorge erwiesen sich Abschläge bei der Gewährung von Beihilfe wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nur dann als problematisch, wenn sie nicht in zumutbarer Weise durch die Alimentation bestritten werden könnten und der Beamte (bzw. hier der Versorgungsempfänger) so mit erheblichen, mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigenden Belastungen belastet bleibe. Dem Normgeber stehe insoweit allerdings ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu, der grundsätzlich erst durch evident sachwidrige Maßnahmen überschritten werde. Hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Pflegefälle habe sich der Verordnungsgeber entschieden, die Beihilfeleistungen an den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu orientieren, und vermittels § 38a Abs. 1 Satz 1 BBhV die dortigen Höchstsätze für beihilfefähig erklärt. Für den Fall, dass diese Vorschrift nach § 38a Abs. 1 Satz 3 BBhV nicht anwendbar sei, weil Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine (grundsätzlich auf vier Wochen begrenzte) häusliche Krankenpflege nach § 27 BBhV beihilfefähig seien, habe er zudem eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Nach § 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 BBhV könnten nämlich die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt werde. Auch hierzu habe der Kläger nichts dargetan. Schließlich könne nach der allgemeinen Härtefallregelung des § 6 Abs. 8 (richtig im Jahr 2020 noch: § 6 Abs. 6) BBhV die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, eine Beilhilfe zur Milderung der Härte gewähren. Eine solche besondere Härte liege vor, wenn dem Beamten (bzw. hier: dem Versorgungsempfänger) im Einzelfall trotz ausreichender Eigenvorsorge und der ihm ggf. zustehenden Beihilfeleistungen unabwendbare und mit Blick auf die amtsangemessene Alimentation unzumutbare finanzielle Belastungen verblieben. Die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen könnten indes nur Gegenstand eines eigenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die Behörde sein. Einen solchen Antrag habe der Kläger weder gestellt noch sein Begehren angesichts seiner mitgeteilten Einkommensverhältnisse in dieser Hinsicht substantiiert. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. Der insoweit allein erfolgte Vortrag, das angefochtene Urteil stelle in mehrfacher Hinsicht eine Überraschungsentscheidung dar, greift nicht durch. Eine Entscheidung stellt sich als "Überraschungsentscheidung" dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 35 f, und vom 29. August 2023 – 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.; ferner Neumann/Korb-macher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N. Gemessen daran zeigt die Klägerin nicht auf, dass das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung darstellt. a) Das gilt zunächst für das mit der Begründungsschrift vom 22. Juli 2021 und dem Schriftsatz vom 23. Juli 2021 unterbreitete Zulassungsvorbringen, das innerhalb der am 16. August 2021 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) vorgelegt worden ist. aa) Von vornherein nicht zielführend ist das Vorbringen auf S. 2 der Begründungsschrift, zweiter und dritter Absatz. Insoweit wird geltend gemacht: Es werde ausdrücklich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der (frühere) Kläger habe seine Erklärung vom 29. März 2021, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, mit der Bitte um entsprechende Hinweise des Gerichts verbunden, welche das Gericht in einer mündlichen Verhandlung wahrscheinlich erteilt hätte. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es mit dem sonstigen Zulassungsvorbringen in keinem erkennbaren Zusammenhang steht und für sich genommen substanzlos ist. bb) Nicht zum Erfolg führt ferner das Vorbringen, „die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung“ habe das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil seien für den (früheren) Kläger überraschend, weil er davon habe ausgehen können, „dass bei einem Pflegegrad drei davon unproblematisch ausgegangen werden“ könne; eine solche Bescheinigung könne im Berufungsverfahren natürlich vorgelegt werden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil ein „Überraschungsurteil“ darstellt. Das gilt schon deshalb, weil das Vorbringen nicht erkennen lässt, auf welche Ausführungen des Gerichts es sich beziehen soll. Eine solche Darlegung ist nicht entbehrlich, weil die Rüge sich sowohl auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu § 27 Abs. 2 Satz 2 BBhV (UA S. 6 f.) als auch auf die Ausführungen zu der Ausnahmeregelung nach §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 BBhV (UA S. 9) beziehen könnte. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber auch nicht, dass auch nur eine der beiden in Betracht kommenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts überraschend für den (früheren) Kläger gewesen ein könnte. Mit den zuerst genannten Ausführungen (UA S. 6 f.) hat das Gericht die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung schon nicht postuliert. Es hat zwar zunächst dargestellt, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 2 BBhV (i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 BBhV) u. a. von einer ärztlichen Bescheinigung ihrer Notwendigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBhV: „erforderlich“) abhänge. Mit dem sich unmittelbar anschließenden Satz hat es aber ausgeführt, dass dies „nach Satz 3 der Vorschrift nicht im Falle einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2-5“ gelte. Diese Äußerung betrifft auch den früheren Kläger und stellt damit klar, dass es in dessen Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade keiner ärztlichen Bescheinigung bedurfte. Diese Bewertung drängt sich schon deshalb auf, weil dem Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 2) bewusst gewesen ist, dass der (frühere) Kläger in den Pflegegrad 3 eingestuft worden war. Gänzlich klar wird diese Bewertung aber (jedenfalls) durch die unmittelbar nachfolgenden Sätze in den Entscheidungsgründen, nach denen ein Anspruch bereits deshalb zu verneinen war, weil die (sodann näher bezeichnete) „Grundvoraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen“ nicht erfüllt war. Nicht überraschend für den (früheren) Kläger waren auch die ferner noch in Betracht kommenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht dargelegt hat, dass dann, wenn § 38a Abs. 1 Satz 1 BBhV gemäß § 38a Abs. 1 Satz 3 BBhV nicht anwendbar sei, weil Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 BBhV beihilfefähig seien, in Ausnahmefällen gemäß §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 BBhV die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden könnten, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt werde, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig sei; auch hierzu habe der Kläger nichts dargetan. Ein gewissenhafter und kundiger Kläger musste nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen aller das klägerische Begehren möglicherweise stützenden Anspruchsgrundlagen, zu denen auch § 27 Abs. 3 BBhV zählte, prüfen und ggf. verneinen würde. Das gilt hier umso mehr, als der (frühere) Kläger anwaltlich vertreten war und für sein Klagebegehren (gleichwohl) überhaupt keine Rechtsgrundlagen angeführt hatte. cc) Keinen Erfolg kann auch das Vorbringen haben, „vorsichtig gesagt überraschend“ sei der ohne vorherigen Hinweis und Vortrag der Beklagten im Urteil erfolgte Vorhalt des Gerichts, es fehle Vortrag dazu, dass keine andere im Haushalt lebende Person die hauswirtschaftliche Versorgung des (früheren) Klägers habe sicherstellen können. Dieser habe abgesehen von seinen Aufenthalten in der Tagespflege (Dienstag bis Donnerstag) alleine mit der Klägerin in einem Haushalt gelebt, die seinerzeit nur noch das Frühstück und das Abendessen habe richten können. Zudem liege es ohnehin auf der Hand, dass es keine im Haushalt lebende Person gegeben habe, die die hauswirtschaftliche Versorgung des (früheren) Klägers habe sicherstellen können, weil sich niemand leichtfertig dafür entscheide, eine fremde Pflegekraft in den Haushalt aufzunehmen und so die eigene Privatsphäre fast vollständig auszulöschen. Die damit erhobene Rüge, die sich ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der nicht erfüllten „Grundvoraussetzung“ des Anspruchs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBhV (UA S. 7, erster Absatz) bezieht, lässt das behauptetet Vorliegen einer Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht hervortreten. Die gerügte Äußerung des Gerichts trägt die Einschätzung, ein Beihilfeanspruch ergebe sich nicht aus § 27 BBhV, nämlich nicht selbständig, sondern tritt nur neben die weitere, selbständig tragende und im Zulassungsverfahren nicht angegriffene Begründung, der (frühere) Kläger begehre die Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die von ihm beschäftigte Pflegekraft nicht, wie von der maßgeblichen Regelung verlangt, für eine nicht länger als vier Wochen andauernde Pflege, sondern für mehr als vier Wochen. dd) Ferner geht auch die Rüge der Klägerin fehl, die „angebliche Festsetzung der krankheitsbedingten Aufwendungen bei der Berechnung des amtsangemessenen Bezügeniveaus“ sei weder von der Beklagten eingewandt worden noch Gegenstand eines gerichtlichen Hinweises „im Vorfeld“ (des Urteils) gewesen. Diese Rüge bezieht sich erkennbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen der (frühere) Kläger auch keinen Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht habe. Ihr konkreter Bezugspunkt ist dabei offensichtlich die Darstellung des von dem Normgeber etablierten Mischsystems, dass aus zwei Komponenten besteht, nämlich zum einen aus den Beihilfeleistungen auf der Grundlage der Beihilfevorschriften, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich abschließend konkretisieren, und zum anderen aus der Alimentation des Beamten, die auch eine zumutbare Eigenvorsorge durch Abschluss privater Zusatzversicherungen zu ermöglichen hat. Vgl. insoweit etwa Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris, Rn. 71 ff., m. w. N., der dieses System erläutert und für den Fall einer vollstationären Pflege eines Beihilfeberechtigten einen Anspruch auf weitere Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn neben nach der hessischen BVO und in Anlehnung an § 39 BBhV gewährten Beihilfeleistungen jedenfalls dann verneint, wenn der Beihilfeberechtigte eine zumutbare und mögliche Eigenvorsorge durch (rechtzeitigen) Abschluss einer Pflegezusatzversicherung unterlassen hat; vgl. ferner etwa die kurze Zusammenfassung der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BVerwG in dessen Urteil vom 5. März 2021– 5 C 14/19 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Dass die damit von dem (früheren) Kläger im Zulassungsverfahren der Sache nach angesprochene Anspruchsgrundlage Gegenstand der (umfassenden) Prüfung in dem angefochtenen Urteil sein würde bzw. jedenfalls sein konnte, musste dem (früheren) Kläger spätestens nach Lektüre der ihm zur Kenntnis gegebenen Schrift-sätze der Beklagten vom 14. Januar 2021 und vom 31. Mai 2021 klar sein. Darin hatte die Beklagte nämlich ausgeführt, dass sich eine ergänzende Beihilfe, wie sie der (frühere) Kläger (sinngemäß) verlange, allenfalls aus der Fürsorgepflicht ergeben könne, und die einschlägigen Voraussetzungen genannt sowie deren Vorliegen verneint. Hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage hat das Verwaltungsgericht mit der als überraschend gerügten Äußerung lediglich die gegebene Rechtslage dargestellt, die dem anwaltlich vertretenen (früheren) Kläger aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. Vgl. insoweit etwa das von dem Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bay. VGH vom 8. Oktober 2012– 14 BV 11.763 –, juris, Rn. 15 bis 19 und Rn. 31, und das vorzitierte Urteil des Hess. VGH vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass der (frühere) Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts missverstanden haben dürfte. Seine Äußerung, „der erwähnte Alimentationsanteil“ sei ihm „bis zum heutigen Tag nicht zu Verfügung gestellt worden“, deutet nämlich auf eine bei ihm vorhandene – irrige – Vorstellung hin, es habe zu einem Ausgleich konkreter krankheitsbedingter Aufwendungen durch ebenso konkrete Alimentationsleistungen kommen müssen, die er aber nicht erhalten habe. ee) Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung ergibt sich auch nicht aus dem Zulassungsvortrag, „auch überraschend“ seien „die Ausführungen in Bezug auf die Möglichkeiten eines Antrages im Rahmen eines Härtefalls“, welcher vorsorglich nach Erhalt des Urteils gestellt worden sei (Begründungsschrift vom 22. Juli 2021) und bereits zu der schriftlichen Bitte der Beihilfestelle vom 7. Juli 2021 geführt habe, eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen (Schriftsatz vom 23. Juli 2021). Die gerügte Äußerung des Gerichts trägt die Einschätzung, ein Beihilfeanspruch ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 BBhV, nämlich nicht selbständig, sondern tritt nur neben die weitere, selbständig tragende („weder gestellt noch“) und im Zulassungsverfahren nicht (fristgerecht und substantiiert) angegriffene Begründung, der (frühere) Kläger habe sein Begehren angesichts seiner mitgeteilten Einkommensverhältnisse in dieser Hinsicht auch nicht substantiiert. Vor diesem Hintergrund ist es – auch mit Blick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – unerheblich, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es bedürfe vor einer Heranziehung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV (entsprechend: § 6 Abs. 8 Satz 1 BBhV in der aktuell geltenden Fassung) eines gesonderten Antragsverfahrens, zutrifft, obwohl die Norm eine abstrakt-generelle Auffangbestimmung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall ist – vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2022 – 5 A 1.21 –, juris, Rn. 35, und Groepper, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2025, § 6 BBhV Rn. 96 – und das von ihr normierte innerdienstliche Verfahrenserfordernis die Verwaltungsgerichte wohl nicht daran hindern kann, einen materiell gegebenen Anspruch auch ohne Einhaltung dieser Verfahrensregel zuzusprechen. Vgl. Groepper, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2025, § 6 BBhV Rn. 97. b) Weiteres Vorbringen, das die Klägerin dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 zugeordnet hat oder das diesem Zulassungsgrund zumindest der Sache nach zuzuordnen ist, ist nicht erkennbar. Namentlich ergibt sich ein solches Vorbringen nicht aus den nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) am 16. August 2021 vorgelegten Schriftsätzen vom 3. November 2021, vom 17. März 2022 und vom „3. November 2021“ (richtig wohl aus August 2022, vgl. die mit diesem Schriftsatz erfolgte Vorlage einer Bescheinigung vom 12. August 2022 und den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 31. August 2022). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der ferner noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinn ergeben sich zunächst nicht aus dem fristgerecht vorgelegten Zulassungsvorbringen. aa) Eingangs der Begründungschrift macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil sei „vor dem Erlass des wohlbekannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts ergangen“, weshalb der (frühere) Kläger nun erheblichen, existenzvernichtenden Forderungen der Pflegekraft ausgesetzt sein könnte. Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ergeben, die das Verwaltungsgericht noch nicht kennen und deshalb nicht berücksichtigen konnte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff., m. w. N. Solche Zweifel sind hier aber schon nicht hinreichend dargelegt. Zwar mag zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 – beziehen will, nach dem nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst haben. Mit dem spekulativen und substanzlosen Vorbringen ist aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung den (früheren) Kläger bezogen auf den hiesigen Streitzeitraum betreffen und mit einem bestimmten Nachzahlungsverlangen zu rechnen sein könnte. bb) Mit dem Zulassungsvorbringen wird ferner geltend gemacht, „der Hinweis auf § 37 SGB XI“ sei „wenig hilfreich, da insoweit lediglich Rechnungen der Caritas berücksichtigt“ worden seien, die den (früheren) Kläger und die Klägerin an dem freien Tag der Pflegekraft versorgt habe; „nicht einen Euro“ habe man für die Bezahlung der häuslichen Pflege nehmen können. Auch das weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat auf diese Vorschrift nämlich lediglich deshalb – zutreffend – hingewiesen, weil sich die Höhe der Pauschalbeihilfe nach den §§ 38a Abs. 3, 38b Abs. 1 BBhV, die dem (früheren) Kläger anteilig, also auf der Grundlage des § 38b Abs. 1 BBhV gewährt worden war, gemäß der Anordnung in § 38a Abs. 3 Satz 2 BBhV nach § 37 Abs. 1 SGB XI richtet. cc) Das Zulassungsvorbringen, der (frühere) Kläger könne nicht für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen selbst Vorsorge treffen, verfehlt, da substanzlos, bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es greift aber auch in der Sache nicht durch, weil der Aspekt der zumutbaren und möglichen Vorsorge ein vorsorgendes, nämlich für ausreichenden Versicherungsschutz sorgendes Verhalten in der Vergangenheit meint (s. o.). dd) Nicht zum Erfolg führt auch das Zulassungsvorbringen, die Beklagte müsse sich im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht deshalb zumindest anteilig an den anfallenden Kosten der eigenverantwortlich sichergestellten, einen Verbleib im eigenen Haus ermöglichenden Pflege durch die herangezogene Pflegekraft beteiligen, weil sie sich auf diese Weise finanziell besser stehe als in den ansonsten in Betracht zu ziehenden Fällen, in denen sie Beihilfe zu Aufwendungen für eine „dreimal so teure Hilfe“ oder für die Pflege der Eheleute in einem Pflegeheim mit monatlichen Heimkosten zwischen 8.000,00 Euro und 10.000,00 Euro leisten müsste, die jeweils höher ausfallen müsste. „Die positive wirtschaftliche Ersparnis des Klägers für“ die Beklagte könne diesem nicht zum Nachteil gereichen. Der hierin liegende Einwand dem Dienstherrn „ersparter“ Beihilfeleistungen ist unerheblich. Die Leistung von Beihilfe knüpft an tatsächlich entstandene Aufwendungen an, nicht aber an hypothetische Aufwendungen. Das ergibt sich wohl schon aus dem Begriff der „Aufwendungen“ (§ 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BBG, § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) selbst, jedenfalls aber daraus, dass das Beihilferecht den Zeitpunkt der Leistungserbringung (§§ 2 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 BBhV) bzw. des Entstehens der Aufwendungen für maßgeblich erklärt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV in der aktuellen Fassung), einen Beleg für geltend gemachte Aufwendungen verlangt (§ 51 Abs. 3 und 4 BBhV) und von einer (erfolgten) unrichtigen Abrechnung von Leistungen spricht (§ 80 Abs. 5 BBG). Die beihilferechtlichen Vorschriften, die bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von geltend gemachten, tatsächlich entstandenen Aufwendungen maßgeblich sind, enthalten auch keinen Rechtssatz, der den von der Klägerin gewollten Vergleich zwischen tatsächlichen und hypothetischen Beihilfekosten ermöglicht und anordnet, dass zu „an sich“ nicht beihilfefähigen Aufwendungen für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung dann Beihilfe zu leisten ist, wenn wegen dieser Inanspruchnahme (höhere) beihilfefähige Aufwendungen für eine Alternativleistung vermieden bzw. „erspart“ worden sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Dienstherrn ohne die tatsächlich erfolgte Leistung, hinsichtlich derer das Beihilferecht die Gewährung von Beihilfe nicht vorsieht, bei unterstellter Inanspruchnahme einer alternativ möglichen gewesenen beihilfefähigen Leistung höhere Beihilfekosten entstanden wären. Das ist auch deshalb zwingend, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Umgehung der einschlägigen beihilferechtlichen Normen dadurch käme, dass im Einzelfall eine nicht beihilfefähige Leistung zu einer beihilfefähigen Leistung gemacht würde. Zum Ganzen vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2018 – 14 ZB 17.1474 –, juris, Rn. 8, und vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 –, juris, Rn. 13 ff., insb. Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 – 1 A 1290/11 –, juris, Rn. 11, und vom 6. Mai 2004 – 1 A 1160/03 –, Rn. 11, sowie Urteile vom 23. August 1993 – 12 A 1031/91 –, juris, Rn. 27, und vom 16. Juli 1987 – 6 A 481/85 –, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 15. Mai 2023 – M 17 K 19.4412 –, juris, Rn. 37. b) Schließlich kann auch das Vorbringen aus den nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsätzen vom 3. November 2021, vom 17. März 2022 und ausAugust 2022 (s. o.) nicht zum Erfolg führen. Die Klägerseite hat zunächst mit Schriftsatz vom 3. November 2021 gerügt, die Beklagte handele ausweislich eines Schreibens der Beihilfestelle vom 26. Oktober 2021 widersprüchlich, weil sie sich nun auch weigere, die Kosten eines „zertifizierten“ Pflegeunternehmens zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 17. März 2022 sind ferner detaillierte Angaben zu den „jeweiligen Ausgaben des Klägers für die Jahre 2019, 2020 und 2021“ erfolgt, und mit dem Schriftsatz aus August 2022 ist noch eine Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. Q., Krankenhaus I., vom 12. August 2022 überreicht worden, nach der der (frühere) Kläger auf eine 24Stunden-Hilfe täglich angewiesen ist. Dieses Vorbringen ist nicht berücksichtigungsfähig. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 – 1 A 998/17 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Novem-ber 2015 – 1 A 1682/14 –, juris, Rn. 9 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257. Danach ist das angesprochene Vorbringen hier nicht berücksichtigungsfähig, weil es nach dem 16. August 2021 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden ist und gänzlich „neue“, vom Kläger im Zulassungsverfahren zuvor nicht behandelte Aspekte betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klägerseite hat den Zulassungsantrag ohne Erfolg eingelegt. Sie hat daher die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren, den der Senat in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt hat, entspricht (aufgerundet) dem Betrag der erstrebten Beihilfe (70 v. H. der geltend gemachten, sich insgesamt auf 8.433,34 Euro belaufenden Aufwendungen). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.