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Beschluss

1 A 911/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.1A911.22.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie der Kläger hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023– 1 A 187/20 –, juris, Rn. 2 und vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021– 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186 und 194, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 124a Rn. 91, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 18. Mai 2022 und aus dem nach Fristablauf eingereichten Schriftsatz vom 28. September 2022, soweit die dortigen Ausführungen berücksichtigungsfähig sind, die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Dieses Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2018, weil die angegriffene Beurteilung vom 19./28. Januar 2019 rechtmäßig sei. A. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die in der maßgeblichen Beurteilungsrunde erfolgte Gewichtung von fünf der (bei fehlender Wahrnehmung von Führungsaufgaben) insgesamt 19 Beurteilungskriterien sei nicht zu beanstanden. I. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Wiedergabe der einschlägigen Gründe seines (rechtskräftigen) Kammerbeschlusses vom 13. November 2020– 15 L 1393/20 –, juris, Rn. 26 bis 29, ausgeführt: Hinsichtlich der Gewichtung der Einzelkriterien stehe dem Dienstherrn ein Wertungsspielraum zu. Die vorgenommene stärkere Gewichtung der fünf Einzelmerkmale "Arbeitsqualität", "Leistungsbereitschaft", „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten", "Zusammenarbeit innerhalb der Arbeitseinheit" und "Konfliktverhalten" überschreite die Grenzen dieses Wertungsspielraums nicht. Es könne nämlich nicht die Rede davon sein, dass die abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde. Insbesondere leuchte weder die Ansicht des Klägers ein, die erfolgte Gewichtung habe keinen Bezug zu den Anforderungen, die auf einem Dienstposten nach A 14 BBesO gestellt würden, noch dessen Auffassung, die Heraushebung des Merkmals "Konfliktverhalten" sei rechtlich problematisch, weil dies von den Beurteilten als Warnung verstanden werden könnte, die erteilten dienstlichen Beurteilungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Nicht fehlerhaft sei es auch, dass die Gewichtung nicht schon zu Beginn des Beurteilungszeitraums festgelegt worden sei, sondern erst in der Beurteilungskonferenz, da auch eine Änderung von Gewichtungen in den Wertungsspielraum des Dienstherrn falle. Dass ausnahmsweise etwas anderes zu gelten habe, weil die Gewichtung aus sachwidrigen Gründen oder missbräuchlich nachträglich erfolgt sei, sei weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der Gewichtung nach Ablauf des Beurteilungszeitraums stehe auch nicht das Argument des Klägers entgegen, sie mache es den zu Beurteilenden unmöglich, ihr Verhalten während des Beurteilungszeitraums entsprechend anzupassen. Ein solches Interesse der Beamten müsse der Dienstherr nicht berücksichtigen. Er dürfe nämlich erwarten, dass sich jeder Beamte entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf widme und sein dienstliches Verhalten und seine Leistungen nicht im Hinblick auf die unterschiedliche Gewichtung bestimmter Beurteilungskriterien einrichte. II. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt der Kläger unter den drei Aspekten der Zuständigkeit zur Festlegung der Gewichtungen, des Fehlens einer zahlenmäßigen Gewichtung und der konkreten Auswahl der fünf Beurteilungskriterien. Diese Rügen bleiben sämtlich ohne Erfolg. 1. Zu dem ersten Aspekt macht der Kläger geltend, die Gewichtung sei schon deshalb rechtlich unwirksam, weil sie nicht von dem Dienstherrn in Ausübung seines Organisationsermessens vorgenommen worden, sondern durch die hierzu nicht befugte und auch nicht hinreichend demokratisch legitimierte Beurteilungskonferenz (bzw. durch deren Teilnehmer) erfolgt sei. Mit ihrem Tätigwerden weiche diese "Kommission" zudem von den einschlägigen Regelungen der Rahmendienstvereinbarung und der Dienstvereinbarung ab, weshalb es einer Ergänzung zumindest der Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und der entsprechenden Personalvertretung bedurft hätte. Dieses Zulassungsvorbringen greift ersichtlich nicht durch. Zwar fällt es hier in die Zuständigkeit des Dienstherrn, abstrakte Gewichtungen von Einzelkriterien vorzugeben (dazu a)); diese Vorgabe ist vorliegend aber durch die für den Dienstherrn handelnde Leitung der Dienststelle erfolgt (dazu b)). a) Es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung für die Bildung des abschließenden Gesamturteils zumessen will (Gewichtungsbefugnis). Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 und 25 a. E., sowie vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2019– 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Nichts anderes ergibt sich aus den am Beurteilungsstichtag (1. September 2018) geltenden und damit hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien, also der (den Rahmen bildenden) Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 1. August 2016 (im Folgenden: RDV 2016 , Geltung "zunächst bis 31.12.2018", vgl. Rz. 92 RDV 2016) und der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und dem Personalrat beim Bundeskartellamt vom 16. September 2016 in der Fassung vom 8. Mai 2018 (im Folgenden: DV 2016 ), die erst durch die am 26. Januar 2021 in Kraft getretene Dienstvereinbarung über die lokalen Beurteilungsrichtlinien im Bundeskartellamt vom 25. Januar 2021 abgelöst worden ist (zu deren Inkrafttreten vgl. deren Rz. 91 Satz 1 und das dortige letzte Unterzeichnungsdatum). Nach Rz. 29 RDV 2016 besteht die Möglichkeit, einzelne Beurteilungskriterien zu gewichten. Die Entscheidung, ob eine solche Gewichtung erfolgen soll, überlässt diese Regelung damit ebenso den einzelnen Dienststellen wie die Ausgestaltung einer solchen Gewichtung. Die Regelung der Rz. 28 DV 2016 greift dies auf und bestimmt wiederum, dass die Möglichkeit besteht, einzelne Beurteilungskriterien zu gewichten. Dabei geht diese Dienstvereinbarung erkennbar davon aus, dass die Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" einer Gewichtung allein von der Dienststellenleitung zu treffen ist. Die Vertragsparteien der Dienstvereinbarung haben nämlich insoweit eine Abstimmung oder Vereinbarung mit der Personalvertretung anders als in anderen von ihnen vereinbarten Regelungen der DV 2016 (vgl. Rz. 41 Satz 1 und Rz. 43 DV 2016; siehe im Übrigen auch Rz. 31 Satz 1 RDV 2016) gerade nicht normiert. Das ist im Übrigen auch sachgerecht, weil diese Entscheidungen grundsätzlich in den Wertungsspielraum des Dienstherrn fallen. b) Es trifft entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers indes nicht zu, dass das Gremium "Beurteilungskonferenz" die streitigen Gewichtungsvorgaben gemacht hat. Der "Erklärung der Teilnehmer/innen an der Beurteilungskonferenz" vom 19. September 2018 (Beurteilungsvorgang "Z-Pers-Beurt-E-1/18" = Beiakte Heft 2, Bl. 888 f.) ist zu entnehmen, dass der Beurteiler zu Beginn der Konferenz "die stärker gewichteten Einzelkriterien unter Einbeziehung der Berichterstatter/innen abschließend festgelegt" hat. Er hat demnach die Berichterstatter/innen zu dieser Frage gehört, aber selbst letztverantwortlich für die Dienststellenleitung entschieden, dass in der Beurteilungsrunde 2018 – wie auch schon in der vorhergehenden Regelbeurteilungsrunde (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 13, a. E. des ersten Absatzes) – die bereits weiter oben genannten fünf Beurteilungskriterien (zur Dokumentation vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 893) stärker zu gewichten waren. 2. Die erfolgte Gewichtung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie – anders als die dreistufige Gewichtung gemäß Rz. 28 Satz 2 und 3 der aktuell geltenden Dienstvereinbarung über die lokalen Beurteilungsrichtlinien im Bundeskartellamt vom 25. Januar 2021 – noch einer Quantifizierung bzw. Faktorisierung entbehrt hat. Die vorliegende rein sprachliche Vorgabe einer "stärkeren Gewichtung" der ausgewählten fünf Beurteilungskriterien ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45, der der Senat gefolgt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018– 1 A 379/17 –, juris, Rn. 104, und Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18 –, juris, Rn. 29; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018– 6 B 527/18 –, juris, Rn. 19, vielmehr nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung fällt nämlich nicht nur die Entscheidung in das Organisationsermessen des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung für die Bildung des abschließenden Gesamturteils zumessen will (s. o.), sondern auch die Ausgestaltung der insoweit schon wegen der gebotenen Gleichbehandlung erforderlichen abstrakten Vorgabe, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder – auch das ist denkbar – mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. neben der soeben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nochmals BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45, wobei sich das abschließende Gesamturteil danach (Rn. 42) wohl noch generell "nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken" durfte (einschränkend demgegenüber nunmehr BVerwG, Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 25 bis 27). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die nach dieser Rechtsprechung zulässige Vorgabe einer unterschiedlichen, aber nicht mathematisch festgelegten Gewichtung ermögliche eine willkürliche Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Dieser Argumentation dürfte schon grundsätzlich entgegenstehen, dass die Anwendung der einheitlichen nicht quantifizierten Gewichtungsvorgaben durch den Beurteiler anhand der jeweils gegebenen erforderlichen Begründung der Gesamtbewertung (und im Konkurrentenstreit auch durch den Vergleich mit den entsprechenden Begründungen in den Beurteilungen der Konkurrenten) gerichtlich auf ihre Recht- und insbesondere Gleichmäßigkeit hin überprüft werden kann. Ungeachtet dessen ist aber jedenfalls die hier zu überprüfende Regelbeurteilung des Klägers unter dem diskutierten Aspekt nicht zu beanstanden. Insoweit kommt nämlich unabhängig von dem "Maß" der Höhergewichtung der fünf Beurteilungskriterien ernsthaft nur die Vergabe der tatsächlich zuerkannten Gesamtnote "B" in Betracht. Das folgt, wie der Beurteiler im Übrigen in seiner Begründung der Gesamtbewertung mit seinem Verweis auf das klare Überwiegen der "B"-Bewertungen auch zum Ausdruck gebracht hat, aus dem Gesamtbild der beanstandungsfrei (s. u.) festgesetzten 19 Einzelnoten. Der Kläger hat nämlich sowohl bei den fünf stärker gewichteten als auch bei den übrigen 14 Beurteilungskriterien jeweils mehr bzw. sogar deutlich mehr "B"-Benotungen als "A"-Benotungen erhalten (2 x "A" und 3 x "B" bei den stärker gewichteten Beurteilungskriterien und im Übrigen 4 x "A" und 10 x "B"). Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 Mitte) anknüpfenden Vortrag (vor allem zur Frage der Begründung des Gesamturteils, vgl. den Schriftsatz vom 18. Mai 2022, S. 9, letzter Absatz), es sei nirgendwo niedergelegt, mit welchem Gewicht die nicht stärker zu gewichtenden 14 Beurteilungskriterien in das Gesamturteil einzufließen hätten und ob dieses Gewicht für alle diese Merkmale dasselbe sei. Die Annahme, dass die in Rede stehenden 14 Merkmale nicht alle dasselbe "Normalgewicht" haben, sondern im Verhältnis zueinander ein unterschiedliches Gewicht aufweisen könnten, ist abwegig. Hinsichtlich dieser Merkmale ist nämlich gerade keine – nach Rz. 28 Satz 2 DV 2016 aber grundsätzlich mögliche – Gewichtung erfolgt, und es fehlt auch sonst an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass den nicht stärker gewichteten Merkmalen ein unterschiedliches Gewicht zugemessen worden sein könnte. 3. Schließlich rügt der Kläger die Auswahl der stärker zu gewichtenden Beurteilungskriterien. Diese sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Sie verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die 19 Einzelmerkmale ihrem Bedeutungsgehalt nach gleichgewichtig seien und sich daher eine Gleichgewichtung aufdränge. Dies wirke sich auf seine Gesamtbewertung aus, weil eine andere (abweichende) Gewichtung zu einem veränderten Gesamtbild führen könne. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der nach dem Vorstehenden dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale (Gewichtungsbefugnis) findet (erst) dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46, und vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 25 a. E.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rn. 23, und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24. Gemessen hieran ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die von der Dienststelle getroffene Auswahl der fünf stärker gewichteten Beurteilungskriterien dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung offensichtlich nicht mehr gerecht werden sollte. Die Entscheidung, das Merkmal der Arbeitsqualität (auch gegenüber dem Merkmal der Arbeitsmenge) hervorzuheben, dürfte – ganz im Gegenteil – in einer Behörde, die eine selbständige Bundesoberbehörde ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 GG und § 51 Abs. 1 GWB), bedeutende kartellrechtliche Aufgaben und Befugnisse hat und in der die Beschäftigten gerade des höheren Dienstes daher eine inhaltlich anspruchsvolle Tätigkeit zu erbringen haben, ohne weiteres sachgerecht sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es fehlerhaft geschweige denn offensichtlich zu beanstanden sein könnte, das Merkmal "Leistungsbereitschaft (gezeigter Einsatz bei der Aufgabenerledigung)" für besonders bedeutsam zu erachten und damit auch als bedeutender einzustufen als die übrigen die Arbeitsweise betreffenden Merkmale wie etwa "Mündlicher Ausdruck". Entsprechendes gilt schließlich für die Entscheidung der Dienststellenleitung, drei Beurteilungskriterien aus dem Bereich "Zusammenarbeit und Soziales Verhalten" stärker zu gewichten, zumal diese erkennbar eine besondere Bedeutung für eine effektive Aufgabenerfüllung in der hierarchisch aufgebauten Dienststelle haben, in der – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2022 (S. 6) zutreffend ausgeführt hat – vielfach Kollegialentscheidungen zu treffen sind, die eine gute Teamarbeit verlangen. B. Der Kläger macht ferner geltend, das angegriffene Urteil sei ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit auch insoweit ausgesetzt, als es um die Plausibilisierung der Benotungen einiger Beurteilungsmerkmale gehe. I. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger beanstandet und dargelegt habe, dass und weshalb die ihm hinsichtlich der Einzelkriterien im Wege des Ankreuzens (nur) zuerkannten "B"-Bewertungen aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar seien, habe die Beklagte die betroffenen Notenvergaben mit ihrem (im Verfahren 15 L 1393/20 vorgelegten) Schriftsatz vom 14. September 2020 hinreichend plausibilisiert. Darin sei zu jedem der von dem Kläger angesprochenen Kriterien unter Auseinandersetzung mit den von ihm gegen die Benotung vorgebrachten Gründen dargelegt, warum die Bewertung jeweils mit "B" sachgerecht sei. Diese Darlegungen, die keine Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler enthielten, machten deutlich, auf welche Weise und unter Berücksichtigung welcher tatsächlichen Umstände sowie unter Anlegung welchen Vergleichsmaßstabs die beanstandeten Einzelbewertungen zustande gekommen seien. Zu dieser Plausibilisierung habe der Kläger sich nicht mehr geäußert. II. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Plausibilisierung (der Benotung) einiger Beurteilungsmerkmale bestünden, da die Beklagte insoweit nur pauschal und austauschbar vorgetragen habe. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen führt insgesamt nicht zum Erfolg. 1. Der Kläger macht zunächst geltend, die Note "B" für das Merkmal "Leistungsbereitschaft" sei nicht plausibel gemacht; zutreffend wäre eine bessere Benotung. Er habe umfassende kartellrechtliche Verfahren zu führen gehabt, hierbei höchste Arbeitsqualität gezeigt und die Verfahren nach kurzer Einarbeitungszeit mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen. Hierfür habe ihm weniger Zeit zur Verfügung gestanden als vergleichbaren Bediensteten, weil er bereitwillig drei Ehrenämter übernommen habe (Personalratstätigkeit, Ersthelfer, stellvertretendes Mitglied der paritätischen Kommission). Das dürfe ihm nicht angelastet werden. Dieses Zulassungsvorbringen, das mit Blick auf die (erste) Plausibilisierung in dem im Verfahren 15 L 1393/20 vorgelegten Schriftsatz vom 14. September 2020 (S. 5 f.) erkennbar über das frühere Plausibilisierungsverlangen hinausgeht, greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2020 (S. 10 f., zu dem Merkmal "Belastbarkeit") und vom 29. Juni 2022 (S. 6 f.) insoweit zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Leistungsbereitschaft allein in Bezug auf die dienstlichen Tätigkeiten zu bewerten sei, da die Tätigkeit in Ehrenämtern – namentlich als Personalratsmitglied – dem Kläger keinen Vorteil verschaffen dürfe. Der Beurteiler habe die zeitliche Auswirkung der ehrenamtlichen Tätigkeiten auf die Dienstzeit und die Arbeitsquantität ausweislich des Inhalts der "Ergänzenden Anmerkungen" in der Beurteilung im Blick gehabt und mit diesen Ausführungen gezeigt, dass er diese Umstände auch hinreichend konkret berücksichtigt habe. Bei der Bearbeitung der dem Kläger dienstlich zugewiesenen kartellrechtlichen Verfahren habe dieser eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, die mit der Note "B" angemessen (d. h.: auch im Quervergleich zutreffend) bewertet sei. Angesichts des klägerischen Vorbringens genügen diese Ausführungen. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer – hier gegebenen – Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37. Gemessen hieran sind dem Klägervortrag Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, nicht zu entnehmen. Der Kläger hat weder konkrete, aus seiner Sicht unklare oder unzutreffende Punkte noch konkrete, seine bloße Behauptung stützende Fakten benannt, sondern nur eigene Wertungen angeführt, die zudem thematisch nicht einschlägig und daher von vornherein nicht zielführend waren, weil sie die gezeigte (in der Beurteilung übrigens mit "A" bewertete) Arbeitsqualität betrafen. Damit verbleibt nur die bloße, keinen weiteren Plausibilisierungsbedarf auslösende Behauptung, seine im Dienst gezeigte Leistungsbereitschaft müsse besser benotet werden. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem ergänzenden Zulassungsvorbringen in dem außerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 28. September 2022 (dort S. 17 f. = "8.2 Benachteiligung durch fehlende Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Personalratstätigkeit / Laufbahnnachzeichnung", sowie S. 14 f. = "6. Nicht plausible Bewertung einzelner Beurteilungskriterien" einschließlich der dortigen Bezugnahme auf einen nicht existierenden Schriftsatz "vom 20. November 2020" und die – existenten – Schriftsätze vom 11. Februar 2020, S. 9 bis 11, und vom 2. Februar 2021, S. 12 bis 17). Soweit der Kläger auch hier auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten verweist, ist das Nötige bereits ausgeführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass es einer (zuvor ermittelten) Quantifizierung des zeitlichen Aufwands des Klägers für die ehrenamtlichen Tätigkeiten durch die Beklagte bedurft hätte. Dieser Zeitaufwand wird sich nämlich durchaus in Grenzen gehalten haben, da der Kläger dessen Erheblichkeit schon selbst nicht behauptet geschweige denn durch substantiierte Angaben untermauert hat. Hierfür spricht in Bezug auf die – wohl im Vordergrund stehende – Personalratsarbeit im Übrigen auch, dass insoweit schon keine Teilfreistellung bestand. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, neben seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten "teilweise zehn Fälle parallel" geführt zu haben (in Bezug genommener Schriftsatz vom 2. Februar 2021, S. 14, Punkt 6.3), ist schon nicht erkennbar (gemacht), weshalb dieser Umstand Aussagekraft für den gezeigten Einsatz bei der Aufgabenerledigung haben und nicht z. B. auf ein ineffizientes Multitasking hindeuten soll. 2. Die Bewertung der gezeigten Zusammenarbeit mit Vorgesetzten mit der Note "B" rügt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen, die Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten sei "offen, verlässlich und konstruktiv" gewesen; er habe eine sehr hohe Meinung von seinem Vorgesetzten. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts noch ein Plausibilisierungsbedarf besteht. Die Beklagte hat insoweit bereits mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 (S. 12) geltend gemacht, dass es (u. a.) hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten noch positivere Rückmeldungen gegeben habe, was im Sinne einer leistungsgerechten Abstufung zu einer (noch) höheren Bewertung der betroffenen Kolleginnen bzw. Kollegen des Klägers habe führen müssen. Dieser auf den Quervergleich abhebenden Plausibilisierung hat der Kläger nichts Konkretes entgegengesetzt. 3. Schließlich rügt der Kläger in der fristgerecht vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift noch die (sinngemäße) Bewertung des Verwaltungsgerichts, auch die Benotung des Merkmals "Konfliktverhalten" sei hinreichend plausibilisiert worden. Er macht insoweit geltend: Er sei stets in der Lage gewesen, Kritik sachlich zu äußern und auch zu akzeptieren. Er habe konstruktiv dazu beigetragen, dass sämtliche dienstlichen Aufgaben trotz der Personalratstätigkeit erfüllt worden seien, und zwar mit (ihm in der Beurteilung durch die Vergabe der Note "A" auch bescheinigter) höchster Leistungsqualität. Eine Tätigkeit auf der "'vermeintlichen Gegenseite' im Personalrat" dürfe eine Beurteilung ebenso wenig beeinflussen wie seine Einlegung von Rechtsmitteln gegen frühere dienstliche Beurteilungen. Dieses Vorbringen weckt keine insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Die Plausibilisierung der Benotung des Konfliktverhaltens hat der Kläger, soweit ersichtlich (gemacht), erstmalig im Zulassungsverfahren verlangt. Die Beklagte macht insoweit mit ihrer Zulassungserwiderungsschrift vom 29. Juni 2022 auf deren Seite 8 (sinngemäß) geltend, die gerügte (gute) Benotung sei im Quervergleich leistungsgerecht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen frühere dienstliche Beurteilungen (oder die Personalratstätigkeit als solche, die seinerzeit übrigens nicht im Bundeskartellamt, sondern im BMWi verortet war) Einfluss auf die Bewertung des Merkmals "Konfliktverhalten" in der Regelbeurteilung 2018 gehabt habe. Ferner habe der Kläger schon selbst nicht behauptet, dass hinsichtlich der wegen der Personalratstätigkeit erforderlichen zeitlichen Absprachen mit seinem Vorgesetzten überhaupt Konflikte bestanden hätten. Mit Blick auf dieses nachvollziehbare Vorbringen, dem der Kläger nichts von Substanz entgegengehalten hat, und der damit nur noch pauschal behaupteten unzureichenden Benotung ist ein weiterer Plausibilisierungsbedarf nicht erkennbar. C. Weiter macht der Kläger geltend, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegne auch wegen der dortigen Einschätzung ernstlichen Zweifeln, die Begründung der Gesamtbewertung in der fraglichen Regelbeurteilung sei hinreichend. I. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt: Der Einwand, dass das Gesamtergebnis nicht hinreichend begründet worden sei, greife nicht durch. Die gegebene Begründung der Gesamtbewertung sei gemessen an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestünden, nicht zu beanstanden. Es dränge sich eine Gesamtbewertung mit der Note "B" auf, weil die "B"-Bewertungen sowohl bei den stärker zu gewichtenden als auch bei den übrigen Einzelkriterien die "A"-Bewertungen überwögen, bei Letzteren sogar besonders deutlich. Bei dieser Konstellation sei eine höhere Gesamtbewertung unabhängig davon ausgeschlossen, in welchem Maß die Höhergewichtung vorgenommen werde. Angesichts des klaren Übergewichts der zehn "B"-Bewertungen bei den 14 nicht höher gewichteten Merkmalen komme es ferner nicht darauf an, ob alle diese Merkmale ein gleiches Gewicht aufwiesen. II. Hiergegen macht der Kläger geltend: Die Begründung der Gesamtbewertung sei schon deshalb defizitär, weil sie nicht auf die sehr unterschiedlichen Funktionen eingehe, die die Beamten der Vergleichsgruppe ausübten, nämlich entweder die Funktion eines Referenten, die sich durch die Wahrnehmung von – zusätzlich bewerteten – Führungsaufgaben auszeichne, oder eines Beisitzenden einer Beschlussabteilung, die besondere Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen verlange. Zudem enthalte die gegebene Begründung fehlerhafterweise keine individuellen Angaben zu dem Grad und Ausmaß der getragenen Verantwortung, der bzw. das in seinem Fall besonders hoch sei ("regelmäßige Verhängung von Bußgeldern in Höhe von mehreren Millionen Euro"). In erster Linie sei das Gesamtergebnis aber deshalb nicht plausibel begründet, weil der RDV (2016), der DV (2016) und auch der Beurteilung selbst nicht entnommen werden könne, in welchem Maß die stärker zu gewichtenden Merkmale höher gewichtet würden und ob die übrigen Merkmale sämtlich mit demselben Gewicht in die Bildung der Gesamtnote einflössen. Dieses Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Für die auch an dieser Stelle erhobenen Rügen, es fehle rechtswidrig an einer zahlenmäßigen Vorgabe zur Höhergewichtung sowie an einer Regelung zum jeweiligen Gewicht der nicht stärker zu gewichtenden 14 Beurteilungskriterien bei der Bildung des Gesamturteils, gilt dies schon aus den oben unter dem Gliederungspunkt A. II. 2. angeführten Gründen, auf die verwiesen wird. 2. Nicht zu folgen ist ferner dem Zulassungsvorbringen, in der Begründung der Gesamtbewertung müsse auf die konkret ausgeübte Funktion als Referent oder Beisitzer eingegangen werden. Der Kläger verkennt mit diesem Vortrag, dass dienstliche Beurteilungen nicht dienstpostenbezogen, sondern statusamtsbezogen zu erfolgen haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 52, und vom 9. September 2021– 2 A 3.20 –, juris, Rn. 36, hier also allein in Bezug auf das innegehabte Statusamt nach A 14 BBesO. Zwar lässt die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV i. V. m. Art 33 Abs. 2 GG nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2023– 2 B 3.22 –, juris, Rn. 14; sie geht aber, wie die Wendung "Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene" ohne weiteres zeigt, von einer solchen Vergleichbarkeit u. a. dann aus, wenn die zu vergleichenden Beamten dasselbe Amt im statusrechtlichen Sinne innehaben. Im Übrigen ist mit dem bloßen Hinweis auf die unterschiedlichen Aufgabenfelder der Referenten und der Beisitzenden und auf die daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen auf den jeweiligen Dienstposten noch nicht gesagt, dass die jeweiligen Funktionen trotz der Statusamtsgleichheit der Referenten und Beisitzer von einer nicht mehr vergleichbaren Schwierigkeit und einem nicht mehr vergleichbaren Umfang sind (vgl. insoweit auch Rz. 43 Satz 2 RDV 2016 und Rz 40 Satz 2 DV 2016). Das insoweit erfolgte weitere Vorbringen, die Referenten nähmen Führungsaufgaben wahr und würden – anders als die Beisitzenden – entsprechend auch insoweit benotet, ändert an dieser Bewertung ersichtlich nichts. Dieses Vorbringen hat die Beklagte als schon im Ausgangspunkt unzutreffend bezeichnet (Schriftsatz vom 29. Juni 2022, S. 9, zweiter Absatz), ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Dass dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, wird unabhängig davon auch durch einen Blick in dienstliche Beurteilungen von Referenten im Bundeskartellamt bestätigt. In dem hiesigen Beschwerdeverfahren 1 B 1223/22, dessen Rubrum hinsichtlich der Hauptbeteiligten identisch mit dem Rubrum dieses Zulassungsverfahrens ist, befinden sich unter den Beigeladenen zwei Referenten (Beigeladene zu 6. und 9.). In deren jeweiligen Regelbeurteilungen 2021 gibt es jeweils keine Bewertungen in der Rubrik "Führungsverhalten". Nicht zu einer abweichenden Bewertung führt auch das (auch verfristete) Zulassungsvorbringen, das die Argumentation auf solche nach A 14 BBesO besoldete Beamtinnen oder Beamten erweitert, die (vereinzelt) bereits als Referatsleiter eingesetzt und wegen der damit verbundenen Wahrnehmung von Führungsaufgaben anders als die sonst in diesem Statusamt befindlichen Beamtinnen und Beamten (vgl. Rz. 30 DV 2016) insoweit auch benotet werden. Dass dieser Umstand in der Begründung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung der nicht mit Führungsaufgaben betrauten Beamtinnen und Beamten wie des Klägers erörtert werden muss, hat der Kläger nur behauptet, aber nicht begründet. Hierfür spricht auch nichts. Ein solcher Unterschied in der Zahl der benoteten Einzelmerkmale wirkt sich erst im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs aus, weil er lediglich einen qualitativen Vergleich von Beurteilungen hinsichtlich der Noten zum Führungsverhalten unmöglich macht. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 – 6 B 1586/04 –, juris, Rn. 10. 3. Nicht zum Erfolg kann auch das Zulassungsvorbringen führen, die Begründung der Gesamtbewertung erfordere individuelle Angaben zu dem Grad und Ausmaß der getragenen Verantwortung. Der Kläger legt schon nicht dar, weshalb das postulierte Erfordernis bestehen und dessen Nichterfüllung das Gesamturteil fehlerhaft machen soll. Zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65. Unabhängig davon hat die Beklagte insoweit unwidersprochen erwidert, dass die Verantwortung für die Verhängung der Bußgelder letztlich bei der Beschlussabteilung als Kollegialorgan und nicht bei dem Kläger liege (bzw. gelegen habe). D. Das Vorbringen aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten 20seitigen Schriftsatz vom 28. September 2022 ist, soweit es nicht nur fristgerecht Vorgetragenes wiederholt oder ergänzt hat und daher bereits vorstehend unter den Gliederungspunkten A. bis C. gewürdigt worden ist, nicht berücksichtigungsfähig. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2022– 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 14, vom 5. März 2019– 1 A 998/17 –, juris, Rn. 8, und vom 20. November 2015 – 1 A 1682/14 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N., und Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2018– 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 – juris, Rn. 40, m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257, und Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53. Gemessen daran kann das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 28. September 2022 nicht berücksichtigt werden, soweit mit ihm erstmals Gesichtspunkte angesprochen werden, die nicht Gegenstand der fristgerecht vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift waren. Das gilt für die Gliederungspunkte 1. ("Vorfestlegung der Beurteilung in einem 'Vorgespräch'"), 2. ("Kein Leistungsvergleich in der Beurteilungskonferenz"), 3. ("Verhinderung eines effektiven Rechtsschutzes") 4. ("Verkennen des gesetzlichen Rahmens", mit Ausnahme der Ausführungen zur Unbestimmtheit der Gewichtungen und zur gerügten gleichen Bewertung von Beisitzenden und Referenten), 7. ("Keine Schulung des Berichterstatters") und 8. ("Voreingenommenheit", mit Ausnahme der Ausführungen zu dem Zeitaufwand für die Personalratstätigkeit auf S. 17, dritt- und vorletzter Absatz, und S. 18, fünfter Absatz). Berücksichtigungsfähig (und daher gewürdigt worden) sind mithin neben den soeben dargestellten Ausnahmen in Bezug auf die Gliederungspunkte 4. und 8. nur die Ausführungen unter 5. ("Fehlerhafte Gesamtbewertung", soweit dies nicht mit einer "Vorfestlegung" begründet wird) und 6. ("Nicht plausible Bewertung einzelner Beurteilungskriterien"), mit denen fristgerechtes Zulassungsvorbringen näher erläutert worden ist. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass jedenfalls bei kursorischer Prüfung nichts dafür spricht, dass das nach dem Vorstehenden schon nicht berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen dem Zulassungsantrag zum Erfolg hätte verhelfen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.