OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 1502/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0217.2S1502.24.00
1mal zitiert
19Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Genügt eine rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs 4 S 4 VwGO vorgetragene Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kann dieser Mangel nicht durch eine Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung nach Ablauf der Frist geheilt werden.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 - 8 K 3735/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Genügt eine rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs 4 S 4 VwGO vorgetragene Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kann dieser Mangel nicht durch eine Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung nach Ablauf der Frist geheilt werden.(Rn.23) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 - 8 K 3735/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.07.2024 - 8 K 3735/22 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der im Jahr 1988 geborene Kläger leidet unter einer Muskelerkrankung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Mit Bescheid vom 30.06.2006 stellte das Landratsamt Karlsruhe einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, aG und H und das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX fest und stützte dies auf das Vorliegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen: Störung der Koordination, Sprechstörung bei neuromuskulärer Erkrankung, Wirbelsäulenverformung, Korsettversorgung, Beinverkürzung links. Beim Kläger liegt der Pflegegrad 4 vor. Der Kläger arbeitet seit dem 01.02.2013 im Umfang von 30 Stunden pro Woche als Projektmitarbeiter. Aufgrund seiner Behinderung ist er allerdings nicht in der Lage, alle Tätigkeiten selbst auszuführen. Insbesondere bei Tätigkeiten, die eine normale Mobilität sowie Hand- und Armkraft voraussetzen, ist er stark eingeschränkt und benötigt Hilfe. Der Kläger beschäftigte deshalb eine Assistenzkraft als Arbeitsassistenz. Hierfür bewilligte der Beklagte ihm zuletzt mit Bescheid 31.05.2019 bis zum 31.01.2021 die Übernahme der Kosten im Umfang von 120 Stunden im Monat mit einem Stundensatz von 16,- EUR. Neben den Leistungen für die Kosten einer Arbeitsassistenz bezog der Kläger weitere Assistenzleistungen in Form eines trägerübergreifenden Budgets über die Stadt Karlsruhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender im ... sowie zur Teilhabe am sozialen Leben und beschäftigte hierüber drei weitere Assistenzkräfte. Am 08.12.2021 beantragte er bei dem Beklagten die rückwirkende Weiterbewilligung der Leistungen für eine Arbeitsassistenz ab dem 01.07.2021, weil ab diesem Zeitpunkt - nach stattgefundener Kurzarbeit - tatsächlich wieder ein Bedarf für eine Arbeitsassistenz bestanden habe. Der Beklagte kündigte daraufhin an, dass nach der üblichen Bedarfsfeststellung eine Weiterbewilligung erfolgen könne. Zu diesem Zweck forderte er den Kläger auf, Kopien der aktuellen Arbeitsverträge mit den Arbeitsassistenzkräften sowie deren Anmeldung bei der Bundesknappschaft beziehungsweise der Minijobzentrale ohne Schwärzung der entscheidungserheblichen Daten vorzulegen, damit nachgeprüft werden könne, welche Assistenzkraft mit wie vielen Stunden zu welchem Stundensatz konkret für welche (Assistenz-)Tätigkeit eingesetzt werde, insbesondere weil der Kläger auch Assistenzkräfte für die soziale Teilhabe beschäftige. Auf die Möglichkeit der Schwärzung nicht entscheidungserheblicher Daten wurde ausdrücklich hingewiesen. Exemplarisch genannt wurden insoweit die Religionszugehörigkeit, mögliche Kinderfreibeträge und Bankverbindungen der Arbeitsassistenzkräfte. Mit weiteren Schreiben klärte der Beklagte den Kläger über die Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung auf sowie über eine mögliche Versagung der beantragten Leistung im Fall einer unterbleibenden Vorlage der geforderten Unterlagen. Zudem wurden dem Kläger datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung der Unterlagen genannt. Am 22.02.2022 beantragte der Kläger einen Vorschuss gemäß § 42 SGB I. Die angeforderten Nachweise legte er allerdings auch in der Folgezeit aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in der geforderten Form vor. Mit Bescheid vom 19.05.2022 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz und auf einen Kostenvorschuss ab. Zwar erkannte der Beklagte an, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz habe. Allerdings sei es mangels Vorlage der notwendigen Unterlagen durch den Kläger nicht möglich gewesen, eine inhaltliche Prüfung durchzuführen, um eine konkrete Leistung festzusetzen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2022 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbewilligung der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ab dem 01.07.2021 begehrt hat. Auf Nachfrage des Gerichts hat er sodann mitgeteilt, dass für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 keine Kosten für eine Arbeitsassistenz entstanden seien. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat er seinen Verpflichtungsantrag daraufhin in einen Feststellungsantrag geändert, mit dem er begehrt hat festzustellen, dass er zur Beantragung von Leistungen nach § 185 Abs. 5 SGB IX auch anonymisierte Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen dürfe. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Es obliege dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, dem Beklagten für die Bewilligung von Leistungen für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz auch Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte ohne Anonymisierung der entscheidungserheblichen Daten vorzulegen. Insbesondere müssten auf Verlangen des Beklagten die Arbeitsverträge von Arbeitsassistenzkräften ohne Unkenntlichmachung der Namen und die Anmeldungen der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale vorgelegt werden. Die Mitwirkungspflicht des Klägers werde auch nicht durch gesetzliche Regelungen beschränkt, die ihm die Weitergabe der Unterlagen untersagten. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. aa) Mit seiner rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten Antragsbegründung vom 28.10.2024 macht der Kläger zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel geltend, "die Fragestellung zum Datenschutz (sei im angegriffenen Urteil) nicht ausreichend berücksichtigt" worden. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Beurteilung nicht ausreichend differenziert, dass es bei den angeforderten Daten nicht um solche des Klägers selbst gehe, sondern um Daten Dritter, nämlich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nach Aussage der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, laute die rechtliche Bewertung dabei, "dass auch im Außenverhältnis zur Erstattung der im Innenverhältnis angefallenen Kosten nur so viele personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, wie dies unabdingbar notwendig ist." Dieses Zulassungsvorbringen wird den oben zitierten Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Der Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert; es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat - dem Feststellungsantrag des Klägers entsprechend, der sich auf "anonymisierte Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte" bezieht - nicht (nur) die Frage der Offenlegung von Daten des Klägers, sondern insbesondere die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geprüft und bejaht. So hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, der Kläger sei im Rahmen seiner aus § 60 SGB I folgenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, dem Beklagten für die Bewilligung von Leistungen für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz auch Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte ohne Anonymisierung der entscheidungserheblichen Daten vorzulegen. Insbesondere müssten auf Verlangen des Beklagten die Arbeitsverträge von Arbeitsassistenzkräften ohne Unkenntlichmachung der Namen und die Anmeldungen der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale vorgelegt werden; datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem nicht entgegen. Diese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 9 bis 19 des Urteilsabdrucks ausführlich begründet. Mit diesen Ausführungen im angegriffenen Urteil setzt sich der Kläger in seiner Antragsschrift nicht auseinander. Soweit er - ohne nähere Erläuterung - vorträgt, "dass auch im Außenverhältnis zur Erstattung der im Innenverhältnis angefallenen Kosten nur so viele personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, wie dies unabdingbar notwendig ist," übersieht er, dass auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil davon ausgegangen ist, die Erhebung von Sozialdaten durch den Beklagten sei nur zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sei. bb) Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger auch nicht mit seinem Zulassungsvortrag auf, das Verwaltungsgericht habe "die vorliegenden Tatsachen unzutreffend gewürdigt", da die vorgelegte Kalkulation der "S..." nicht berücksichtigt worden sei; streitentscheidend sei im vorliegenden Verfahren auch die Höhe des künftigen Budgets gewesen. Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Es fehlt bereits an einem Vortrag dazu, inwiefern die genannte Kalkulation und die Höhe des künftigen Budgets für den im Klageverfahren zuletzt nur noch gestellten Feststellungsantrag entscheidungserheblich sein sollte, mit dem der Kläger begehrt hat festzustellen, dass er auch anonymisierte Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte zur Beantragung von Leistungen nach § 185 Abs. 5 SGB IX als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen dürfe. In diesem Zusammenhang macht der Kläger ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - und vom 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16 -) sei es ausreichend, eine Kalkulation für die Leistungsgewährung vorzulegen. Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil sich die Antragsschrift mit den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die - anders als das vorliegende Verfahren - nicht ein gerichtliches Hauptsacheverfahren, sondern die Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in gerichtlichen Eilverfahren betreffen, nicht auseinandersetzt. Überdies geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Leistungsgewährung, sondern allein um die Feststellung, ob der Kläger zur Beantragung von Leistungen nach § 185 Abs. 5 SGB IX auch anonymisierte Unterlagen bezüglich seiner Arbeitsassistenzkräfte als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen darf. Inwiefern hierfür aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rückschlüsse gezogen werden könnten, legt der Kläger nicht dar. cc) Auch seine weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23.12.2024 und vom 03.01.2025 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das dem Kläger am 27.08.2024 zugestellt worden ist. Dies gilt bereits deshalb, weil diese Schreiben erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, also nach dem 28.10.2024 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB), beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind. Da die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 28.10.2024 vorgetragene Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils den Darlegungsanforderungen nicht genügt, handelt es sich bei den Ausführungen nach Fristablauf nicht um eine zulässige Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung bereits geltend gemachter Zulassungsgründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2011 - 11 S 1362/20 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 15; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 74). Die verspäteten Ausführungen können den Mangel einer unzureichenden Darlegung mithin nicht heilen. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger benennt diesen Zulassungsgrund zwar in seiner Antragsschrift vom 28.10.2024, trägt jedoch nichts zur Begründung vor. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124a Rn. 54). Hiervon ausgehend hat der Kläger bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, weil er innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Frage formuliert hat, die grundsätzlich geklärt werden könnte. Eine solche Frage ist seinem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 28.10.2024 auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Soweit er in seinen Schriftsätzen vom 23.12.2024 und 03.01.2025 nach Ablauf der Begründungsfrist - und damit ohnehin verspätet - die Frage aufgeworfen hat, "in welchem Umfang personenbezogene Daten Dritter (Assistenzkräfte) im Rahmen des Persönlichen Budgets verarbeitet werden dürfen," ist diese Frage so pauschal und allgemein formuliert, dass sie allein deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich wäre. 4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kommt nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund erfordert inhaltlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Fall muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Gründe nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. Vielmehr muss die Begründung auch die Abweichung darlegen, also den das erstinstanzliche Urteil tragenden (abstrakten) Rechtssatz angeben und aufzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz abweicht; dabei ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt in seiner fristgerecht eingereichten Antragsschrift vom 28.10.2024 nichts zur Begründung einer Divergenz vor. Auch nach Ablauf der Begründungsfrist und damit ohnehin verspätet beruft er sich nur auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ohne den Darlegungsanforderungen entsprechend einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu zitieren, mit dem dieses hiervon abgewichen sein könnte. Bei dem in den Schriftsätzen vom 23.12.2024 und 03.01.2025 ebenfalls genannten Bundesgerichtshof handelt es sich nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 5. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der Kläger trägt hierzu innerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.10.2024 lediglich vor, es gehe in dem Verfahren um laufende und künftige Leistungen, nicht um die zweckentsprechende Mittelverwendung. Ausreichend für die Leistungsbewilligung sei die Vorlage einer Kalkulation, deren "Angemessenheit und Übernahme" sich allein nach § 29 Abs. 2 SGB IX bestimme. Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolge erst in einem gesonderten nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Mit diesen ausdrücklich allein zur Begründung eines Verfahrensmangels vorgetragenen Ausführungen zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf, also einen Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regelt, sondern er beanstandet hiermit in unzulässiger Weise einen Verstoß gegen das materielle Recht im Rahmen einer Verfahrensrüge. Selbst wenn im Übrigen zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass sich der Kläger mit der genannten Begründung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützen wollte, so genügte auch dieser Vortrag jedenfalls nicht die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung. b) Soweit sich der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 23.12.2024 und 03.01.2025 auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, weil das Verwaltungsgericht "die datenschutzrechtlichen Vorgaben der LRV und die Alternativen", die er vorgeschlagen habe, nicht "ausreichend geprüft" und "die Kalkulation der S... ignoriert" habe, obwohl sie "als Beweismittel geeignet und entscheidungserheblich" gewesen sei, ist dieser Vortrag verspätet und genügt auch im Übrigen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 42 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.